Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a) |
| Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
(1) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen.
(2) Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.
Rechtsprechung zu § 844 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 844 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 844 ZPO bei ibr-online
- AG Bad Berleburg, Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher im Internet, 16.5.01 (RPfl 2001, 560)
§ 844 ZPO, Verwertung einer Internet-Domain in der Zwangsvollstreckung (hier: www.sedo.de)
- LG München I, liebwein.de, 28.6.00
zur Frage der Pfändbarkeit einer Domain nach § 857 ZPO (und Verwertung nach § 844 ZPO), zu verneinen im Falle eines Eingriffs in das Namensrecht (§ 12 BGB)
Literatur im Internet zu § 844 ZPO
Querverweise
Auf § 844 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 846 (Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Vereinbarung der Vergütung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 450 I (Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen)
Rechtsberatung
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