Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a)   
   Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 844
Andere Verwertungsart

(1) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen.

(2) Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

Rechtsprechung zu § 844 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • AG Bad Berleburg, Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher im Internet, 16.5.01 (RPfl 2001, 560)
    § 844 ZPO, Verwertung einer Internet-Domain in der Zwangsvollstreckung (hier: www.sedo.de)

  • LG München I, liebwein.de, 28.6.00
    zur Frage der Pfändbarkeit einer Domain nach § 857 ZPO (und Verwertung nach § 844 ZPO), zu verneinen im Falle eines Eingriffs in das Namensrecht (§ 12 BGB)

Literatur im Internet zu § 844 ZPO

Querverweise

Auf § 844 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 846 (Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche)
Redaktionelle Querverweise zu § 844 ZPO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 450 I (Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen)

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