Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882h) |
| Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an den von dem Amtsgericht der belegenen Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden Sequester herauszugeben.
Rechtsprechung zu § 855 ZPO
6 Entscheidungen zu § 855 ZPO in unserer Datenbank:
- BPatG, 11.04.2001 - 8 W (pat) 64/99
Zwischenbeschluss im Einspruchsbeschwerdeverfahren zur Klärung der ...
- OLG Brandenburg, 08.11.2011 - 6 U 102/09
Abweisung einer Einziehungsklage mehrerer Kläger, da allen Klageansprüchen das ...
- BGH, 10.08.2006 - I ZB 135/05
Verfahrensrecht - Zwangsvollstreckung: Beschränkung auf Wohnungsherausgabe
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2008 - 20 A 1368/07
- BPatG, 25.01.2001 - 8 W (pat) 68/98
- OLG Köln, 05.09.1996 - 2 W 101/96
Räumungsvollstreckung gegen Lebensgefährtin des Titelschuldners
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Querverweise
Auf § 855 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 856 (Klage bei mehrfacher Pfändung)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
- Angelegenheit
- § 19 (Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 320 (Mehrfache Pfändung einer Forderung)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)