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   KG, 15.02.2013 - 5 U 109/12   

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https://dejure.org/2013,3539
KG, 15.02.2013 - 5 U 109/12 (https://dejure.org/2013,3539)
KG, Entscheidung vom 15.02.2013 - 5 U 109/12 (https://dejure.org/2013,3539)
KG, Entscheidung vom 15. Februar 2013 - 5 U 109/12 (https://dejure.org/2013,3539)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Berliner Gauklerfest

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 S 1 MarkenG
    Markenverletzung: Verwechslungsgefahr zwischen der vorbestehenden Wort-Bild-Marke mit dem Wortbestandteil "Berliner Gauklerfest" und den reinen Wortzeichen "Berliner Gauklerfest" sowie "Berliner Pilsener Sommerfest/Gauklerfest 2012"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Verwechslungsgefahr zwischen einer Wort-Bild-Marke mit dem Wortbestandteil "Berliner Gauklerfest" und dem reinen Wortzeichen "Berliner Gauklerfest"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs 2 Nr 2
    "Berliner Gauklerfest"; Verwechslungsgefahr einer Wort-Bild-Marke und eines reinen Wortzeichens

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Berliner Gauklerfest"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Benutzung der Wortzeichen "Berliner Gauklerfest" und "Berliner Pilsener Sommerfest/Gauklerfest 2012" ist nicht wegen Verwechslungsgefahr zu versagen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2013, 4372
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 78/06

    OSTSEE-POST

    Auszug aus KG, 15.02.2013 - 5 U 109/12
    Wird aber - wie hier - in einem Zeichen aus einer vorbestehenden Wort-Bild-Marke allein der für sich genommen (originär) schutzunfähige Wortbestandteil, sei es auch unverändert, übernommen, kann das aus Rechtsgründen nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen, weil und soweit nämlich dem Wortbestandteil für sich genommen wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG jeglicher Markenschutz zu versagen wäre (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT, m.w.N.; weitere Entscheidungen zu vergleichbaren Fallkonstellationen BGH GRUR 2002, 814, 815 - Festspielhaus; BGH GRUR 2004, 775 - EURO 2000; BGH GRUR 2009, 672, Rn. 36 - OSTSEE-POST; vgl. ferner auch BGH GRUR 2012, 1040, Rn. 39 - pjur/pure).

    Im Übrigen mündet die Argumentation zur isolierten Stärkung des Markenwortbestandteils (vgl. dagegen auch BGH GRUR 2009, 672, Rn. 36 - OSTSEE-POST) letztlich in die Annahme, dass die Wortfolge "Berliner Gauklerfest" für sich genommen verkehrsbekannt wäre.

  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

    Auszug aus KG, 15.02.2013 - 5 U 109/12
    Wird aber - wie hier - in einem Zeichen aus einer vorbestehenden Wort-Bild-Marke allein der für sich genommen (originär) schutzunfähige Wortbestandteil, sei es auch unverändert, übernommen, kann das aus Rechtsgründen nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen, weil und soweit nämlich dem Wortbestandteil für sich genommen wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG jeglicher Markenschutz zu versagen wäre (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT, m.w.N.; weitere Entscheidungen zu vergleichbaren Fallkonstellationen BGH GRUR 2002, 814, 815 - Festspielhaus; BGH GRUR 2004, 775 - EURO 2000; BGH GRUR 2009, 672, Rn. 36 - OSTSEE-POST; vgl. ferner auch BGH GRUR 2012, 1040, Rn. 39 - pjur/pure).

    Zum einen wäre insoweit mit Blick auf vorstehende Ausführungen (B III) gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG eine Verkehrsdurchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen (im Schutzgebiet, also nicht nur Berlin) erforderlich (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT), und zwar auch im Hinblick auf die immer wiederkehrende Durchführung durch ein- und denselben Veranstalter.

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

    Auszug aus KG, 15.02.2013 - 5 U 109/12
    Wird aber - wie hier - in einem Zeichen aus einer vorbestehenden Wort-Bild-Marke allein der für sich genommen (originär) schutzunfähige Wortbestandteil, sei es auch unverändert, übernommen, kann das aus Rechtsgründen nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen, weil und soweit nämlich dem Wortbestandteil für sich genommen wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG jeglicher Markenschutz zu versagen wäre (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT, m.w.N.; weitere Entscheidungen zu vergleichbaren Fallkonstellationen BGH GRUR 2002, 814, 815 - Festspielhaus; BGH GRUR 2004, 775 - EURO 2000; BGH GRUR 2009, 672, Rn. 36 - OSTSEE-POST; vgl. ferner auch BGH GRUR 2012, 1040, Rn. 39 - pjur/pure).
  • BGH, 19.04.2012 - I ZR 86/10

    Pelikan

    Auszug aus KG, 15.02.2013 - 5 U 109/12
    Ein solches Schutzrecht ist hier aber (wie im Übrigen auch weitere denkbare Kennzeichenrechte) nicht in das Verfahren eingebracht worden und mithin nicht Streitgegenstand (vgl. BGH GRUR 2012, 1145, Rn. 17 f. - Pelikan).
  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Auszug aus KG, 15.02.2013 - 5 U 109/12
    Das kann bei anderen Produkten (vgl. hierzu z.B. die vom Landgericht angeführte Entscheidung BGH GRUR 2009, 772 - Augsburger Puppenkiste) durchaus anders sein, bei der hier in Rede stehenden "Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Vergnügungs- und Volksfesten" ist das aber nach Auffassung des Senats nicht so.
  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

    Auszug aus KG, 15.02.2013 - 5 U 109/12
    Wird aber - wie hier - in einem Zeichen aus einer vorbestehenden Wort-Bild-Marke allein der für sich genommen (originär) schutzunfähige Wortbestandteil, sei es auch unverändert, übernommen, kann das aus Rechtsgründen nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen, weil und soweit nämlich dem Wortbestandteil für sich genommen wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG jeglicher Markenschutz zu versagen wäre (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT, m.w.N.; weitere Entscheidungen zu vergleichbaren Fallkonstellationen BGH GRUR 2002, 814, 815 - Festspielhaus; BGH GRUR 2004, 775 - EURO 2000; BGH GRUR 2009, 672, Rn. 36 - OSTSEE-POST; vgl. ferner auch BGH GRUR 2012, 1040, Rn. 39 - pjur/pure).
  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 130/01

    EURO 2000

    Auszug aus KG, 15.02.2013 - 5 U 109/12
    Wird aber - wie hier - in einem Zeichen aus einer vorbestehenden Wort-Bild-Marke allein der für sich genommen (originär) schutzunfähige Wortbestandteil, sei es auch unverändert, übernommen, kann das aus Rechtsgründen nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen, weil und soweit nämlich dem Wortbestandteil für sich genommen wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG jeglicher Markenschutz zu versagen wäre (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT, m.w.N.; weitere Entscheidungen zu vergleichbaren Fallkonstellationen BGH GRUR 2002, 814, 815 - Festspielhaus; BGH GRUR 2004, 775 - EURO 2000; BGH GRUR 2009, 672, Rn. 36 - OSTSEE-POST; vgl. ferner auch BGH GRUR 2012, 1040, Rn. 39 - pjur/pure).
  • KG, 16.04.2004 - 5 U 391/03

    Markenschutz: Kennzeichnungskraft der Marke "Miss Intercontinental"

    Auszug aus KG, 15.02.2013 - 5 U 109/12
    Nach der Beurteilung des Senats ist diese Wortfolge einer (originären) Kennzeichnungskraft nicht zugänglich, und zwar auch nicht in einem noch so geringen Ausmaß (anders als das in der vom Landgericht angeführten Entscheidung Senat NJOZ 2004, 2763 - Miss Intercontinental - [soeben noch] der Fall gewesen ist).
  • OLG Hamm, 04.08.2015 - 4 U 119/14

    Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Ein für sich genommen lediglich beschreibender oder sonst schutzunfähiger Bestandteil ist dabei nicht geeignet, ein Zeichen in diesem Sinne zu prägen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2004, 775 [EURO 2000]; BPatG, BeckRS 2013, 16095; KG, BeckRS 2013, 04372; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rdnrn. 182, 333, 436, jeweils m.w.N.).
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