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   OLG Düsseldorf, 02.05.2013 - I-6 U 84/12   

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OLG Düsseldorf, 02.05.2013 - I-6 U 84/12 (https://dejure.org/2013,11006)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.05.2013 - I-6 U 84/12 (https://dejure.org/2013,11006)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Mai 2013 - I-6 U 84/12 (https://dejure.org/2013,11006)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen gegen einen Anlageberater erfordert Kenntnis vom Fehlschlagen der Anlage

Besprechungen u.ä.

  • schadenfixblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verjährung bei Rückforderung von Bearbeitungsgebühren beachten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2013, 9015
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2013 - 6 U 84/12
    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann (u.a. BGH, Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10 = BGHZ 193, 159 - juris Tz. 17; Beschl. v. 09.03.2011 - XI ZR 191/10 = WM 2011, 925 - juris Tz. 23 m. w. Nachw.).

    Nach der bei der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen im Kapitalanlagerecht geltenden "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" ist von einer Beweislastumkehr dahin auszugehen, dass die Darlegungs- und Beweislast für fehlende Kausalität bei der beratungspflichtigen Beklagten liegt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10 = juris Tz. 28 ff. m. w. Nachw.).

    Sollte ein Anleger in Bezug auf eine vergleichbare Kapitalanlage, die er vor oder nach der streitgegenständlichen erworben hat, erst nach dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung Kenntnis von Rückvergütungen erhalten, so kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität der unterlassenen Mitteilung über Rückvergütungen insbesondere daraus ergeben, dass der Anleger an den vergleichbaren - möglicherweise gewinnbringenden - Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 08.05.2012, a.a.O., Tz. 50).

    Eine Zurückweisung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte sich überhaupt erst nach Bekanntwerden des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2012 (a.a.O.) - und damit erst nach dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.04.2012 - zu entsprechendem Vortrag veranlasst sehen musste, eine nachlässige Prozessführung damit aber nicht vorliegt.

  • BGH, 24.03.2011 - III ZR 81/10

    Kapitalanlageberatung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Anlegers bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2013 - 6 U 84/12
    aa) Der hier in Rede stehende Anspruch ist im Jahr 1997, nämlich mit der Beteiligung des Zedenten an dem B-KG, entstanden (§ 198 Satz 1 BGB a.F.) und unterlag zunächst der 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. Der auf einer Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen nicht entsprechenden Kapitalanlage stellt bereits für sich genommen einen Schaden dar und berechtigt ihn deshalb - unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen; der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (vgl. etwa BGH, Urt. v. 24.03.2011 - III ZR 81/10 = WM 2011, 874 - juris Tz. 9 m. w. Nachw.).

    Nach dem Grundsatz der verjährungsrechtlichen Eigenständigkeit unterliegen mehrere Beratungsfehler auch dann, wenn sie nicht jeweils unterschiedliche Schadensfolgen verursacht haben, sondern in demselben Schaden - hier: Erwerb der Kapitalanlage - münden, keiner einheitlichen Verjährung (dazu etwa BGH, Urt. v. 22.09.2011 - III ZR 186/10 = NJW-RR 2012, 111 - juris Tz. 9; BGH, Urt. v. 24.03.2011, a.a.O., Tz. 11 ff.; Urt. v. 19.11.2009 - III ZR 169/08 = BKR 2010, 118 - juris Tz. 15 m. w. Nachw.).

    Wenn der Bundesgerichtshof zu Recht den Aspekt betont, es müsse dem Gläubiger unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen (u.a. BGH, Urt. v. 24.03.2011, a.a.O.), so kann umgekehrt nichts anderes gelten: Dem Gläubiger steht es ebenfalls frei, hinsichtlich mehrerer erkannter Pflichtverletzungen nur einige geltend zu machen, muss dann aber auch hinnehmen, dass im Übrigen Verjährung eintritt.

  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 169/08

    Verjährung einer Schadensersatzforderung aus einem Anlagevermittlungsvertrag oder

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2013 - 6 U 84/12
    Nach dem Grundsatz der verjährungsrechtlichen Eigenständigkeit unterliegen mehrere Beratungsfehler auch dann, wenn sie nicht jeweils unterschiedliche Schadensfolgen verursacht haben, sondern in demselben Schaden - hier: Erwerb der Kapitalanlage - münden, keiner einheitlichen Verjährung (dazu etwa BGH, Urt. v. 22.09.2011 - III ZR 186/10 = NJW-RR 2012, 111 - juris Tz. 9; BGH, Urt. v. 24.03.2011, a.a.O., Tz. 11 ff.; Urt. v. 19.11.2009 - III ZR 169/08 = BKR 2010, 118 - juris Tz. 15 m. w. Nachw.).

    Dabei ist der Klägerin im Ausgangspunkt allerdings darin zuzustimmen, dass ein durchschnittlicher Anleger im Falle der Empfehlung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds von seinem Berater grundsätzlich darauf hingewiesen werden muss, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18.01.2007 - III ZR 44/06 = WM 2007, 542 - juris Tz. 16; Urt. v. 19.11.2009, a.a.O., Tz. 20).

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2013 - 6 U 84/12
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011, XI ZR 33/10, betrifft schon keine Anlage im sog. Dreipersonenverhältnis, sondern einen Zinsswapvertrag, die Entscheidung vom 15.04.2010, III ZR 196/09, keine Bank, sondern einen freien Anlageberater.
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2013 - 6 U 84/12
    Demgegenüber lag die hier zu beurteilende Konstellation des Vertriebs einer Beteiligung an einer konzernverbundenen Fondsgesellschaft gerade auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05 = BGHZ 170, 226, zugrunde, in dem er seine Rechtsprechung zu aufklärungspflichtigen Rückvergütungen überhaupt erst in der gegenwärtigen Form entwickelt hat.
  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2013 - 6 U 84/12
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011, XI ZR 33/10, betrifft schon keine Anlage im sog. Dreipersonenverhältnis, sondern einen Zinsswapvertrag, die Entscheidung vom 15.04.2010, III ZR 196/09, keine Bank, sondern einen freien Anlageberater.
  • OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 9 U 104/10

    Zur Frage eines Auskunftsanspruchs gegen die Bank wegen von ihren Mitarbeitern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2013 - 6 U 84/12
    Soweit dies in Rechtsprechung (u.a. OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 28.03.2012 - 9 U 104/10 = juris Tz. 44) und Schrifttum (u.a. Habersack , WM 2010, 1245, 1251) vereinzelt anders gesehen wird, folgt der Senat dem nicht.
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2013 - 6 U 84/12
    Dabei mag dahinstehen, ob zwischen den Parteien nach den Grundsätzen des "Bond"-Urteils des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 06.07.1993 - XI ZR 12/93 = BGHZ 123, 126) ein Beratungsvertrag oder lediglich ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist.
  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2013 - 6 U 84/12
    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann (u.a. BGH, Urt. v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10 = BGHZ 193, 159 - juris Tz. 17; Beschl. v. 09.03.2011 - XI ZR 191/10 = WM 2011, 925 - juris Tz. 23 m. w. Nachw.).
  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2013 - 6 U 84/12
    Im Übrigen hat bereits das Landgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 27.10.2009 - XI ZR 337/08 = WM 2009, 2303 - juris Tz. 25) ausgeführt, dass bei einem Immobilienfonds selbst bei unzureichendem Mietertrag den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst der Sachwert der Immobilie gegenübersteht und es zu einem Totalverlust des Anlagebetrages deshalb erst dann kommen kann, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert der Immobilie vollständig aufzehren.
  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 44/06

    Beratungs- und Hinweispflichten eines Anlageberaters bei Vermittlung einer

  • BGH, 01.03.2010 - II ZR 213/08

    Haftung bei Kapitalanlagen: Anforderungen an die Unterschriftsleistung beim

  • BGH, 22.09.2011 - III ZR 186/10

    Verjährungsbeginn bei Aufklärungs- und Beratungsfehlern: Unterlassene Lektüre des

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2011 - 6 U 87/10

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Vermittlung einer Kapitalanlage in

  • BGH, 21.10.2014 - XI ZB 12/12

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Von der Hemmungswirkung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) wird aber der prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand insgesamt erfasst (vgl. Grüneberg, WM 2014, 1109, 1111; vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 22 - zur Rechtskraft; aA OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2013 - 6 U 84/12, juris Rn. 37; LG München, BKR 2014, 87, 88).
  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 198/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

    Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfehler Klage erhoben oder ein Mahn- oder Güteverfahren eingeleitet wird (s. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 60 f Rn. 145 f; s. auch Senat aaO; OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 2361 f; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Februar 2015 - 3 U 126/13, BeckRS 2015, 06046 Rn. 29; Grüneberg, WM 2014, 1109, 1111 f; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2013 - I-6 U 84/12, BeckRS 2013, 09015; OLG Bamberg, BKR 2014, 334, 335 f Rn. 33 ff, 43, 47; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 476; s. auch Duchstein, NJW 2014, 342, 345).
  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 189/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

    Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfehler Klage erhoben oder ein Mahn- oder Güteverfahren eingeleitet wird (s. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 60 f Rn. 145 f; s. auch Senat aaO; OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 2361 f; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Februar 2015 - 3 U 126/13, BeckRS 2015, 06046 Rn. 29; Grüneberg, WM 2014, 1109, 1111 f; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2013 - I-6 U 84/12, BeckRS 2013, 09015; OLG Bamberg, BKR 2014, 334, 335 f Rn. 33 ff, 43, 47; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 476; s. auch Duchstein, NJW 2014, 342, 345).
  • KG, 04.06.2015 - 4 U 79/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beratungspflichtverletzung wegen

    Auch in derartigen Fällen fließen zudem Zahlungen "hinter dem Rücken" des Anlegers an die Bank zurück und kann er deren besonderes Empfehlungsinteresse deshalb nicht erkennen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2013 - I-6 U 84/12, 6 U 84/12, Rn. 50 nach juris).

    Die Frage ist höchstrichterlich (vgl. BGH, 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876-1879, Rn. 21 ff; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416-1417, Rn. 10 ff nach juris) bereits entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2013 - I-6 U 84/12, 6 U 84/12, Rn. 50 nach juris).

    Die Rückvergütungsrechtsprechung kommt damit - im Dreipersonenverhältnis - auch bei "konzerneigenen" Produkten zur Anwendung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2013 - I-6 U 84/12, 6 U 84/12, Rn. 50 nach juris).

    Der Hinweis auf die Entscheidung des LG Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2013 - I-6 U 84/12) geht in diesem Zusammenhang schon deshalb fehl, weil, anders als hier, der Kläger dort selbst vorgetragen hat, "beim Vertrieb der B-Beteiligungs-GmbH-Fonds durch die Beklagte seien immer Rückvergütungen geflossen".

    Eine andere Wertung ist auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 2. Mai 2013 - I-6 U 84/12 (Rn. 54 nach juris) geboten.

  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 227/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

    Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfehler Klage erhoben oder ein Mahn- oder Güteverfahren eingeleitet wird (s. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 60 f Rn. 145 f; s. auch Senat aaO; OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 2361 f; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Februar 2015 - 3 U 126/13, BeckRS 2015, 06046 Rn. 29; Grüneberg, WM 2014, 1109, 1111 f; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2013 - I-6 U 84/12, BeckRS 2013, 09015; OLG Bamberg, BKR 2014, 334, 335 f Rn. 33 ff, 43, 47; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 476; s. auch Duchstein, NJW 2014, 342, 345).
  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 191/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

    Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfehler Klage erhoben oder ein Mahn- oder Güteverfahren eingeleitet wird (s. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 60 f Rn. 145 f; s. auch Senat aaO; OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 2361 f; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Februar 2015 - 3 U 126/13, BeckRS 2015, 06046 Rn. 29; Grüneberg, WM 2014, 1109, 1111 f; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2013 - I-6 U 84/12, BeckRS 2013, 09015; OLG Bamberg, BKR 2014, 334, 335 f Rn. 33 ff, 43, 47; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 476; s. auch Duchstein, NJW 2014, 342, 345).
  • OLG Bamberg, 04.06.2014 - 3 U 244/13

    Kapitalanlage - Schadensersatz wegen Beratungsfehlern - Verjährung -

    Gleichfalls dieser Ansicht folgt das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 02.05.2013, Az. 6 U 84/12, Tz. 37, online abrufbar unter juris.de, bezüglich der Verjährungshemmung durch Einreichung eines Güteantrages.
  • OLG Düsseldorf, 06.11.2015 - 7 U 160/13

    Umfang der Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank bei Vermittlung von

    Es kann daher dahin stehen, ob die der Bank obliegende Aufklärungsverpflichtung über solche Vergütungen, die regelmäßig umsatzabhängig aus offen ausgewiesenen Provisionen, wie z.B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren, an die Bank zurückfließen, auch beim Vertrieb konzerneigener Produkte gilt (vgl. zum Meinungsstand Kotte, BB 2014, 1353; bejahend OLG Frankfurt WM 2015, 274 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013 - 6 U 84/12).
  • OLG Hamm, 24.07.2014 - 34 U 113/13
    Vor dem Hintergrund, der grundsätzlichen verjährungsrechtlichen Selbständigkeit der durch jede einzelne Beratungspflichtverletzung ausgelösten Schadensersatzansprüche liegt die Schlussfolgerung nahe, dass es für die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB einer hinreichenden Bezeichnung des jeweiligen materiell-rechtlichen Anspruchs bedarf und damit einer abgrenzbaren Darstellung der jeweiligen konkreten Pflichtverletzung (so OLG Düsseldorf Urt. v. 02.05.2013 - 6 U 84/12 juris; OLG München Beschluss v. 12.11.2007 - 19 U 4170/07, juris; Duchstein, NJW 2014, 342; eher zur Gegenauffassung tendierend Grüneberg, WM 2014, 1109 (1112)).
  • LG Hamburg, 19.02.2016 - 302 O 290/13

    Anlageberatungsvertrag: Ausschluss eines Widerrufsrechts nach dem HTürGG und dem

    Auch in derartigen Fällen fließen Zahlungen "hinter dem Rücken" des Anlegers an die Bank zurück und er kann deren besonderes Empfehlungsinteresse deshalb nicht erkennen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013 - I-6 U 84/12, 6 U 84/12, Rn. 50, zitiert nach juris).
  • LG Berlin, 10.07.2015 - 2 O 301/14

    Anlageberatungsvertrag - Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzungen

  • LG Frankfurt/Main, 16.10.2014 - 19 O 294/13
  • LG Frankfurt/Main, 24.01.2014 - 25 O 256/13
  • LG Duisburg, 03.11.2014 - 2 O 21/13

    Schadenersatzbegehren wegen fehlerhafter Anlageberatung; Widerruf des Beitritts

  • LG Frankfurt/Main, 19.09.2014 - 25 O 512/13
  • LG Berlin, 04.09.2013 - 10 O 267/12

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen bei

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