Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.03.2013 - III-3 RVs 7/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,15212
OLG Hamm, 18.03.2013 - III-3 RVs 7/13 (https://dejure.org/2013,15212)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.03.2013 - III-3 RVs 7/13 (https://dejure.org/2013,15212)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. März 2013 - III-3 RVs 7/13 (https://dejure.org/2013,15212)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,15212) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2013, 11473
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10

    Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2013 - 3 RVs 7/13
    Hat das Amtsgericht ausdrücklich nach §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB davon abgesehen, aus der von ihm verhängten Freiheitsstrafe und aus den in mehreren früheren Verfahren verhängten Geldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, und hat der Angeklagte seine Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt, ist das Berufungsgericht an einer erneuten Prüfung der Frage der nachträglichen Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus der Freiheitsstrafe und den Geldstrafen gehindert (Anschluss an BGH, NJW 2010, 3589).

    Auch bei einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist das Berufungsgericht zwar grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nach § 55 StGB über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe zu entscheiden (BGH, NJW 2010, 3589); eine Ausnahme hiervon gilt indes dann, wenn das erstinstanzliche Gericht bereits eine Entscheidung zu dieser Frage getroffen hatte (BGH, a.a.O.).

  • BGH, 18.09.1974 - 3 StR 217/74

    Nichtgebrauchmachen von der Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2013 - 3 RVs 7/13
    Das Berufungsgericht hat in dieser Konstellation gleichwohl nach §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StGB über die nachträgliche Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus den in den früheren Verfahren verhängten Geldstrafen zu entscheiden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 18. September 1974 - 3 StR 217/74- ).

    Die - lediglich als "erste Weichenstellung" bei der Gesamtstrafenbildung anzusehende - Entscheidung des Amtsgerichts, von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der beiden bereits in früheren Verfahren verhängten Geldstrafen abzusehen, entband es nicht von der sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Verpflichtung, im Rahmen einer umfassenden und abschließenden Entscheidung zur Gesamtstrafenbildung über die nachträgliche Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus den beiden hier in Rede stehenden Geldstrafen zu entscheiden, auch wenn diese beiden Geldstrafen gar nicht in dem vorliegenden Verfahren verhängt worden waren (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 1974 - 3 StR 217/74 - ).

  • OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08

    Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Berufungsgericht

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2013 - 3 RVs 7/13
    Diese Beschränkung der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichtes ergibt sich - ungeachtet der Frage eines Verstoßes gegen das Verbot der reformatio in peius (§ 331 Abs. 1 StPO) durch die nachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe in der vorliegenden Fallkonstellation (vgl. hierzu Senat, NStZ-RR 2008, 235 m.w.N.) - bereits aus der vom Angeklagten erklärten Berufungsbeschränkung.
  • BGH, 23.02.2022 - 2 ARs 376/21

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung

    Der Senat merkt an: Hat der Tatrichter die Bildung einer Gesamtstrafe erkennbar geprüft und ausdrücklich - wenn auch rechtsfehlerhaft - abgelehnt, so ist eine Korrektur dieses Urteilsspruchs nur im Rechtsmittelzug möglich (vgl. etwa Hans. OLG Hamburg, NStZ 1992, 607; OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2013 - III 3 RVs 7/13, BeckRS 2013, 11473; MüKo-StPO/Nestler, § 460 Rn. 1; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 460 Rn. 5 mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht