Rechtsprechung
   EuGH, 22.12.2010 - C-215/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3554
EuGH, 22.12.2010 - C-215/09 (https://dejure.org/2010,3554)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2010 - C-215/09 (https://dejure.org/2010,3554)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - C-215/09 (https://dejure.org/2010,3554)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,3554) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Gemischter Vertrag - Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem von ihm unabhängigen privaten Unternehmen - Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das Gesundheitsdienstleistungen erbringt, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Mehiläinen und Terveystalo Healthcare

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Gemischter Vertrag - Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem von ihm unabhängigen privaten Unternehmen - Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das Gesundheitsdienstleistungen erbringt, ...

  • EU-Kommission PDF

    Mehiläinen und Terveystalo Healthcare

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Gemischter Vertrag - Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem von ihm unabhängigen privaten Unternehmen - Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das Gesundheitsdienstleistungen erbringt, ...

  • EU-Kommission

    Mehiläinen und Terveystalo Healthcare

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Gemischter Vertrag - Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem von ihm unabhängigen privaten Unternehmen - Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das Gesundheitsdienstleistungen erbringt, ...

  • Wolters Kluwer

    Einhaltung der Bestimmungen der RL 2004/18/EG durch den öffentlichen Arbeitgeber auch bei Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens mit einem privaten im Bereich Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz dienstleistenden Unternehmens (AG); Mehiläinen Oy und Terveystalo ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF
  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge; Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG durch den öffentlichen Arbeitgeber auch bei Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens mit einem privaten im Bereich Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz dienstleistenden ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergaberecht bei Gemeinschaftsunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Mehiläinen und Terveystalo Healthcare

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Gemischter Vertrag - Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem von ihm unabhängigen privaten Unternehmen - Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das Gesundheitsdienstleistungen erbringt, ...

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Gründung eines öffentlich-privaten Gemeinschaftsunternehmens ausschreibungspflichtig?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus (Finnland) eingereicht am 15. Juni 2009 - Mehiläinen Oy, Suomen Terveystalo Oyj gegen Oulun kaupunki

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Markkinaoikeus - Auslegung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2011, 257
  • NZBau 2011, 312
  • BauR 2011, 1384
  • VergabeR 2011, 575
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.10.2009 - C-196/08

    Acoset - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Vergabe öffentlicher Aufträge - Vergabe

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-215/09
    Eine - auch minderheitliche - Beteiligung eines privaten Unternehmens am Grundkapital einer Gesellschaft, an der auch der betreffende öffentliche Auftraggeber beteiligt ist, schließt jedoch aus, dass dieser über die Gesellschaft eine ähnliche Kontrolle ausüben kann wie über seine eigenen Dienststellen (vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2009, Sea, C-573/07, Slg. 2009, I-8127, Randnr. 46, und vom 15. Oktober 2009, Acoset, C-196/08, Slg. 2009, I-9913, Randnr. 53).

    Wie in Punkt 2.1 der oben genannten Mitteilung der Kommission ausgeführt wird, kann im Übrigen die Tatsache, dass eine private Partei und ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens zusammenarbeiten, nicht dazu führen, dass die rechtlichen Bestimmungen über öffentliche Aufträge bei der Vergabe eines solchen Auftrags an die betreffende private Partei oder das gemischtwirtschaftliche Unternehmen unbeachtet bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil Acoset, Randnr. 57).

    Was die Argumente von Oulun kaupunki betrifft, wonach "[d]er jetzige Vertrag der Stadt ... vorteilhaft und wettbewerbsfähig" sei und "gute Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit [des Gemeinschaftsunternehmens] geschaffen [würden]", ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen ohne Ausschreibung das Ziel eines freien und unverfälschten Wettbewerbs und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Interessenten beeinträchtigen würde, weil ein solches Verfahren einem am Kapital dieses Unternehmens beteiligten privaten Unternehmen einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten verschaffen würde (Urteil Acoset, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-215/09
    Mit dieser Bestimmung wird die nationale Regelung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 50) angepasst.

    Darüber hinaus ist die Anwendung des Unionsrechts im Bereich der öffentlichen Aufträge zwar ausgeschlossen, wenn der öffentliche Auftraggeber über den Auftragnehmer eine Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen und wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den Auftraggeber verrichtet, der seine Anteile innehat (vgl. Urteil Teckal, Randnr. 50).

  • EuGH, 09.06.2009 - C-480/06

    Hamburger Müllverbrennung: Vergaberecht bei interkommunalen Kooperationen nicht

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-215/09
    Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass eine öffentliche Stelle ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben mit ihren eigenen Mitteln und auch in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen erfüllen kann, ohne gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden, die nicht zu ihren Dienststellen gehören (Urteil vom 9. Juni 2009, Kommission/Deutschland, C-480/06, Slg. 2009, I-4747, Randnr. 45).
  • EuGH, 15.07.2010 - C-271/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-215/09
    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2004/18 nicht zwischen öffentlichen Aufträgen unterscheidet, die ein öffentlicher Auftraggeber vergibt, um seine im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben zu erfüllen, und solchen Aufträgen, die nicht im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehen, wie etwa - wie im vorliegenden Fall - die Erfüllung einer Verpflichtung, die ihm als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern obliegt (vgl. u. a. Urteil vom 15. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-271/08, Slg. 2019, I-0000, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-573/07

    Sea - Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe - Auftrag über die

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-215/09
    Eine - auch minderheitliche - Beteiligung eines privaten Unternehmens am Grundkapital einer Gesellschaft, an der auch der betreffende öffentliche Auftraggeber beteiligt ist, schließt jedoch aus, dass dieser über die Gesellschaft eine ähnliche Kontrolle ausüben kann wie über seine eigenen Dienststellen (vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2009, Sea, C-573/07, Slg. 2009, I-8127, Randnr. 46, und vom 15. Oktober 2009, Acoset, C-196/08, Slg. 2009, I-9913, Randnr. 53).
  • EuGH, 06.05.2010 - C-145/08

    Club Hotel Loutraki u.a. - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-215/09
    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein gemischter Vertrag, dessen einzelne Teile untrennbar miteinander verbunden sind und somit ein unteilbares Ganzes bilden, im Hinblick auf seine rechtliche Einordnung in seiner Gesamtheit und einheitlich zu prüfen und auf der Grundlage der Vorschriften über öffentliche Aufträge, die den Teil regeln, der seinen Hauptgegenstand oder vorherrschenden Bestandteil bildet, zu untersuchen ist (Urteil vom 6. Mai 2010, Club Hotel Loutraki u. a., C-145/08 und C-149/08, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • VK Bund, 18.05.2016 - VK 1-18/16

    Durchführung von Fahrten

    Denn die Anlage von privatem Kapital in einem Unternehmen beruht auf anderen (mit privaten Interessen zusammenhängenden) Überlegungen als die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele des öffentlichen Auftraggebers (so EuGH, Urteile vom 19. Juni 2014, Rs. C-574/12, und vom 11. Januar 2005, Rs. C-26/03) bzw. das am Kapital der Inhouse-Einrichtung beteiligte private Unternehmen würde sich sonst einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten verschaffen (so: 32. Erwägungsgrund der RL 2014/24/EU und EuGH, Urteile vom 19. Juni 2014 und vom 11. Januar 2005 , jeweils aaO.; vom 22. Dezember 2010, Rs. C-215/09, und vom 15. Oktober 2009, Rs. C-196/08).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-332/20

    Roma Multiservizi und Rekeep

    Im Urteil Healthcare, wie auch im Urteil Club Hotel Loutraki u.

    Hinzu kommt, dass es im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil Healthcare(26) ergangen ist, in der die mit dem die Dienste betreffenden Teil zusammenhängenden Umstände sehr spezifisch waren, keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass in der vorliegenden Rechtssache der Teil, der die Gründung einer gemischt öffentlich-privaten Kapitalgesellschaft betrifft, von dem sich auf den integrierten Schuldienst beziehenden Teil getrennt werden kann.

    20 Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-215/09, im Folgenden: Urteil Healthcare, EU:C:2010:807).

    21 Urteil Healthcare (Rn. 36).

    22 Urteil Healthcare (Rn. 43 und 44).

  • OLG Rostock, 30.09.2021 - 17 Verg 3/21

    Abfall-ÖPP - Nachprüfungsantrag in einem Vergabeverfahren bezüglich der Gründung

    Die Gründung einer ÖPP-Gesellschaft ist nur insoweit ausschreibungspflichtig, als sie mit dem öffentlichen Auftrag ein unteilbares Ganzes bildet (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-215/09 -, juris; Ziekow in: Ziekow/Völlink, 4. Aufl. 2020, GWB § 103 Rn. 55, 59).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-332/20

    Roma Multiservizi und Rekeep

    Im Übrigen kann die Tatsache, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer und ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens zusammenarbeiten, nicht dazu führen, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über öffentliche Aufträge oder Dienstleistungskonzessionen bei der Vergabe eines solchen Auftrags oder einer solchen Konzession an den betreffenden privaten Wirtschaftsteilnehmer oder das gemischtwirtschaftliche Unternehmen unbeachtet bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Mehiläinen und Terveystalo Healthcare, C-215/09, EU:C:2010:807, Rn. 33 und 34).

    In einem solchen Fall ist das betreffende Vorhaben im Hinblick auf seine rechtliche Einordnung in seiner Gesamtheit und einheitlich zu prüfen und auf der Grundlage der Vorschriften zu untersuchen, die den Teil regeln, der den Hauptgegenstand oder vorherrschenden Bestandteil des Vertrags bildet (Urteile vom 6. Mai 2010, Club Hotel Loutraki u. a., C-145/08 und C-149/08, EU:C:2010:247, Rn. 48, und vom 22. Dezember 2010, Mehiläinen und Terveystalo Healthcare, C-215/09, EU:C:2010:807, Rn. 36).

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - Verg 77/11

    Wirksamkeit eines Vertrages zur besonderen zahnärztlichen Versorgung während der

    Im Übrigen stellen sie nach der Gesetzeskonzeption allenfalls einen Annex zu den medizinischen Dienstleistungen dar, die den Charakter des Vertrages nicht bestimmen (vgl. EuGH, NZBau 2011, 312).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - Verg 79/11

    Anforderungen an die Vergabe von Leistungen zur besonderen zahnärztlichen

    Im Übrigen stellen sie nach der Gesetzeskonzeption allenfalls einen Annex zu den medizinischen Dienstleistungen dar, die den Charakter des Vertrages nicht bestimmen (vgl. EuGH, NZBau 2011, 312).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-574/12

    Centro Hospitalar de Setúbal und SUCH - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    13 - Vgl. Urteile Stadt Halle und RPL Lochau, Rn. 49, vom 10. November 2005, Kommission/Österreich (C-29/04, Slg. 2005, I-9706, Rn. 46), vom 6. April 2006, ANAV (C-410/04, Slg. 2006, I-3303, Rn. 31), vom 8. April 2008, Kommission/Italien (C-337/05, Slg. 2008, I-2173, Rn. 38), Coditel Brabant, Rn. 30, Sea, Rn. 46, vom 15. Oktober 2009, Acoset (C-196/08, Slg. 2009, I-9913, Rn. 53), sowie vom 22. Dezember 2010, Mehiläinen und Terveystalo Healthcare (C-215/09, Slg. 2010, I-13749, Rn. 32).
  • AG Hamburg-Barmbek, 14.05.2010 - 817 C 162/09
    Bis zum jeweiligen Kündigungszeitpunkt, war der Klägerin eine Bindung an den vertraglich vereinbarten Preis zuzumuten (siehe z.B. auch AG Hamburg-Bergedorf, Urt. v. 05.02.2010, 410 bC 82/09; AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 25.02.2010, 915 C 393/09; AG Hamburg, Urt. v. 03.02.2010, 17 a C 215/09; siehe auch schon lG Hamburg, Urt. v. 27.10.2009, 301 0 32/05).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht