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   EuGH, 22.09.2022 - C-335/21   

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https://dejure.org/2022,25312
EuGH, 22.09.2022 - C-335/21 (https://dejure.org/2022,25312)
EuGH, Entscheidung vom 22.09.2022 - C-335/21 (https://dejure.org/2022,25312)
EuGH, Entscheidung vom 22. September 2022 - C-335/21 (https://dejure.org/2022,25312)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vicente (Action en paiement d'honoraires d'avocat)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Unlautere Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern - Effektivitätsgrundsatz - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Summarisches Verfahren zur ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Richtlinie 93/13/EWG; Unlautere Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern; Effektivitätsgrundsatz; Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Summarisches Verfahren zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Unlautere Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern - Effektivitätsgrundsatz - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Summarisches Verfahren zur ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 1607
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 26.06.2019 - C-407/18

    Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-335/21
    Zwar hat der Gerichtshof bereits in mehrfacher Hinsicht und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dargelegt, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, doch sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, im Prinzip nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat demnach von der Auslegung des nationalen Rechts auszugehen, die ihm das vorlegende Gericht unterbreitet hat (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und in Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-335/21
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann, so dass das nationale Gericht von Amts wegen prüfen muss, ob eine in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallende Vertragsklausel missbräuchlich ist, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 41 bis 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes nicht so weit gehen kann, dass eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers ausgeglichen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die Besonderheiten des betreffenden nationalen Verfahrens eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass in Verfahren, die von Gewerbetreibenden angestrengt werden und bei denen Verbraucher auf der Gegenseite stehen, die Verbraucher davon abgehalten werden, ihre Rechte aus der Richtlinie 93/13 geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54 und 56).

    Jedenfalls müsste das vorlegende Gericht, wenn es der Auffassung sein sollte, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts möglich ist und ihm gestattet, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit der Klagerücknahmeklausel zu prüfen, dementsprechend die Möglichkeit haben, zu diesem Zweck von Amts wegen eine Beweisaufnahme durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-335/21
    In Bezug auf die Kategorie der Vertragsklauseln, die den "Hauptgegenstand des Vertrags" betreffen, hat der Gerichtshof entschieden, dass es sich dabei um die Klauseln handelt, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen, was Klauseln ausschließt, die gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, akzessorischen Charakter haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-335/21
    Die Klagerücknahmeklausel gehört auch nicht zur Kategorie der Vertragsklauseln, die die Angemessenheit zwischen dem Preis und der Dienstleistung betreffen, da eine solche Klausel kein Entgelt für eine erbrachte Dienstleistung vorsieht, sondern lediglich die Verletzung einer Vertragspflicht mit einer Sanktion belegt (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 58).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-335/21
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 den Begriff der Geschäftspraxis mit einer besonders weiten Formulierung definiert als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (Urteil vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-335/21
    Schließlich hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die sich aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergebende Pflicht der Mitgliedstaaten, Verfahrensmodalitäten vorzusehen, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Rechte gewahrt werden, die dem Einzelnen aus dieser Richtlinie gegen die Verwendung missbräuchlicher Klauseln erwachsen, das Erfordernis eines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das ebenfalls in Art. 47 der Charta verankert ist, impliziert (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-335/21
    Das vorlegende Gericht wird folglich zu prüfen haben, inwieweit die nationale Verfahrensregelung im Einklang mit der Richtlinie 93/13 ausgelegt werden kann, woraus es die Konsequenzen wird ziehen müssen, indem es erforderlichenfalls jede nationale Bestimmung oder Rechtsprechung unangewendet lässt, die der sich aus den Anforderungen dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtung des Gerichts entgegensteht, von Amts wegen zu prüfen, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Klauseln missbräuchlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-335/21
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-335/21
    Was den Effektivitätsgrundsatz anbelangt, der allein von den Fragen des vorlegenden Gerichts betroffen ist, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-335/21
    Allerdings dürfen nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende innerstaatliche Klagen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

  • EuGH, 15.01.2015 - C-537/13

    Siba - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Anwendungsbereich -

  • EuGH, 16.02.2017 - C-503/15

    Margarit Panicello - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

  • EuGH, 20.09.2018 - C-448/17

    EOS KSI Slovensko

  • EuGH, 12.01.2023 - C-395/21

    Rechtsmissbräuchliche Klausel im Rechtsanwaltsvertrag, Zeithonorar

    Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter den Begriff "Hauptgegenstand des Vertrages" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fallen (vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 35 und 36, sowie vom 22. September 2022, Vicente [Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren], C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 78).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-35/22

    CAJASUR Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    16 Urteile vom 26. Juni 2019, Addiko Bank (C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. September 2022, Vicente (Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren) (C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. insoweit auch Urteil vom 22. September 2022, Vicente (Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren) (C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 53).

    18 Urteile vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 83), und vom 22. September 2022, Vicente (Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren) (C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 54).

    21 Urteil vom 22. September 2022, Vicente (Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren) (C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 56).

    Vgl. insoweit auch Urteil vom 22. September 2022, Vicente (Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren) (C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 74).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-531/22

    Getin Noble Bank u.a. (Contrôle d'office du caractère abusif des clauses)

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die bestehende Ungleichheit zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Parteien des betreffenden Vertrags unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann, so dass das nationale Gericht von Amts wegen prüfen muss, ob eine in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallende Vertragsklausel missbräuchlich ist, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil vom 22. September 2022, Vicente [Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren], C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 52).

    Dies gilt auch im Ausgangsverfahren für die das Zwangsvollstreckungsverfahren regelnden Verfahrensvorschriften des polnischen Rechts, die mangels Harmonisierung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats sind (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, Vicente [Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren], C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 53).

    Allerdings dürfen nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende innerstaatliche Klagen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 22. September 2022, Vicente [Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren], C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 54).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-724/22

    Investcapital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    Was den Effektivitätsgrundsatz anbelangt, der allein von den Fragen des vorlegenden Gerichts betroffen ist, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (Urteil vom 22. September 2022, Vicente [Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren], C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gelangt das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis, dass es mangels einer wirksamen Prüfung im Stadium des Mahnverfahrens selbst die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln des Kreditvertrags prüfen muss, muss es die Möglichkeit haben, eine zu diesem Zweck erforderliche Beweisaufnahme von Amts wegen durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Vicente [Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren], C-335/21, EU:C:2022:720,Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    50 Urteil vom 22. September 2022, Vicente (Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren) (C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 Urteil vom 22. September 2022, Vicente (Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren) (C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 84).

  • BFH, 22.03.2023 - XI R 14/21

    Durchschnittssatzbesteuerung nur für inländische land- und forstwirtschaftliche

    Bei Beachtung der nach nationalem Recht anerkannten Auslegungsmethoden, die auch im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung durch die nationalen Gerichte angewandt werden können (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt EuGH-Urteil Vicente/Delia vom 22.09.2022 - C-335/21, EU:C:2022:720, Rz 72, m.w.N.; Schlussanträge des Generalanwalts Collins vom 02.03.2023 - C-35/22, EU:C:2023:156, Rz 49), ergibt sich eine Anwendungsbeschränkung des § 24 UStG auf im Inland ansässige Land- und Forstwirte.

    bb) Diese nach dem Wortlaut einschränkende Auslegung steht auch mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang (s. allgemein zu diesem Auslegungszweck z.B. EuGH-Urteile Vicente/Delia, EU:C:2022:720, Rz 72; Addiko Bank vom 26.06.2019 - C-407/18, EU:C:2019:537, Rz 65; Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften vom 06.11.2018 - C-684/16, EU:C:2018:874, Rz 59) und kann im Rahmen einer systematischen Auslegung berücksichtigt werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-321/22

    Provident Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2022, Vicente (Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren) (C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 53 und 54), und vom 22. September 2022, Servicios prescriptor y medios de pagos EFC (C-215/21, EU:C:2022:723, Rn. 33).

    25 Im Urteil vom 22. September 2022, Vicente (Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren) (C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 56), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes nicht so weit gehen kann, dass eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers ausgeglichen wird.

  • EuGH, 11.05.2023 - C-155/22

    Ein Kraftverkehrsunternehmen kann sich seiner Verantwortlichkeit für die

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über diese Fragen nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Vorschrift der Europäischen Union, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 22. September 2022, Vicente [Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren], C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-35/22

    CAJASUR Banco

    Außerdem ist, auch wenn die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes nicht so weit gehen kann, dass eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers ausgeglichen wird, zu prüfen, ob im Hinblick auf die Besonderheiten des betreffenden nationalen Verfahrens eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass der Verbraucher davon abgehalten wird, seine Rechte aus der Richtlinie 93/13 geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Vicente [Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren], C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 383.22
    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und in Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-335/21, Vincente/Delia -, GRUR 2022, S. 1607 - beck-online - Rn. 72 m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-323/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Pluralité de

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-324/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Pluralité de

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