Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 06.04.1995 - C-147/94   

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https://dejure.org/1995,3891
EuGH, 06.04.1995 - C-147/94 (https://dejure.org/1995,3891)
EuGH, Entscheidung vom 06.04.1995 - C-147/94 (https://dejure.org/1995,3891)
EuGH, Entscheidung vom 06. April 1995 - C-147/94 (https://dejure.org/1995,3891)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Spanien

    EG-Vertrag, Artikel 169
    Mitgliedstaaten; Verpflichtungen; Durchführung der Richtlinien; Verstoß; Rechtfertigung; Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

  • Wolters Kluwer

    Fehlende fristgemäße Umsetzung einer Richtlinie durch Spanien; Rechtfertigung der Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen durch Berufen auf Bestimmungen, Praktiken oder Gegebenheiten der internen Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaates

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 169; ; Richtlinie 90/618/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechts- und V... erwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 18.05.1994 - C-303/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 06.04.1995 - C-147/94
    7 Dagegen hat der Gerichtshof entgegen dem Antrag der Kommission nicht zu berücksichtigen, daß keine Unterrichtung über Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgt ist, die hätten erlassen werden müssen, um der Richtlinie nachzukommen, denn das Königreich Spanien hat innerhalb der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt worden war, gerade keine solchen Vorschriften erlassen (Urteil vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-303/93, Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1901, Randnr. 6).
  • EuGH, 12.12.1996 - C-298/95

    Kommission / Deutschland

    18 Bezueglich der verfahrensmässigen Schwierigkeiten, die die deutsche Regierung zur Rechtfertigung der bei der Umsetzung der Richtlinien 78/659 und 79/923 eingetretenen Verzögerung anführt, genügt jedenfalls der Hinweis darauf, daß sich ein Mitgliedstaat, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteile vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1015, Randnr. 5, vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5, und vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-253/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-2423, Randnr. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1995 - C-118/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    (3) - Urteile vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94 (Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1015, Randnr. 5) und vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94 (Kommission/Griechenland, noch nicht in der amtlichen Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht, Randnr. 5).

    (4) - Siehe z. B. Urteil vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-303/93 (Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1901, Randnr. 6), Urteil vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 12) und das schon erwähnte Urteil Kommission/Spanien vom 6. April 1995, Randnr. 7.

  • EuGH, 19.09.1996 - C-236/95

    Kommission / Griechenland

    18 Was schließlich die formalen und prozeduralen Schwierigkeiten angeht, auf die sich die Griechische Republik berufen hat, um die bei der Verabschiedung dieses Dekretentwurfs eingetretene Verzögerung zu rechtfertigen, ist festzustellen, daß ° wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat ° ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (siehe u. a. Urteile vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1015, Randnr. 5, vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5, und vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-253/95, Kommission/Deutschland, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).
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   Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1995 - C-147/94   

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https://dejure.org/1995,24947
Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1995 - C-147/94 (https://dejure.org/1995,24947)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.03.1995 - C-147/94 (https://dejure.org/1995,24947)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. März 1995 - C-147/94 (https://dejure.org/1995,24947)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung einer Richtlinie

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