Rechtsprechung
EuGH, 06.07.1995 - C-259/94 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Kommission / Griechenland
Vertragsverletzung - Richtlinie 92/44/EWG - Telekommunikation - Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen
- EU-Kommission
Kommission / Griechenland
- Wolters Kluwer
Fehlende fristgemäße Umsetzung einer Richtlinie durch Griechenland; Rechtfertigung der Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen durch Berufen auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände der internen Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaates
- Judicialis
Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen Art. 15 Abs. 1; ; EG-Vertrag Art. 169
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1995 - C-259/94
- EuGH, 06.07.1995 - C-259/94
Wird zitiert von ... (15) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 06.04.1995 - C-147/94
Kommission / Spanien
Auszug aus EuGH, 06.07.1995 - C-259/94
5 Nach ständiger Rechtsprechung (siehe z. B. Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94, Kommission/Spanien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) kann sich nämlich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
- EuGH, 12.12.1996 - C-298/95
Kommission / Deutschland
18 Bezueglich der verfahrensmässigen Schwierigkeiten, die die deutsche Regierung zur Rechtfertigung der bei der Umsetzung der Richtlinien 78/659 und 79/923 eingetretenen Verzögerung anführt, genügt jedenfalls der Hinweis darauf, daß sich ein Mitgliedstaat, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteile vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1015, Randnr. 5, vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5, und vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-253/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-2423, Randnr. 12). - EuGH, 25.11.1998 - C-214/96
Kommission / Spanien
Was dieses Vorbringen zu den innerstaatlichen Schwierigkeiten angeht, genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, wonach ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (siehe u. a. Urteile vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5, und vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-298/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-6747, Randnr. 18).Was dieses Vorbringen zum Königlichen Dekret Nr. 484/95 angeht, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist , die bei Ablauf der Frist besteht, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und wonach später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteile vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-289/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 20, und vom 11. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-232/95 und C-233/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 38).
- EuGH, 18.03.1999 - C-166/97
Kommission / Frankreich
Hierzu genügt die Feststellung, daß sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5, und vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 18).
- EuGH, 02.07.1996 - C-290/94
Kommission / Griechenland
30 Was das dritte Argument betrifft, kann sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen (siehe insbesondere Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5). - Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-214/96
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - …
(9) - Vgl. statt vieler Urteile vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5), vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94 (Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1015, Randnr. 5) und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 18).Unlängst hat diese Orientierung auch auf die Richtlinie Anwendung gefunden, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-232/95 und C-233/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-3343).
- EuGH, 01.10.1998 - C-71/97
Kommission / Spanien
Was das Vorbringen angeht, daß die fragliche Verspätung insbesondere auf konkurrierende Zuständigkeiten des Staates und der Autonomen Gemeinschaften zurückzuführen sei, ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5). - EuGH, 19.09.1996 - C-236/95
Kommission / Griechenland
18 Was schließlich die formalen und prozeduralen Schwierigkeiten angeht, auf die sich die Griechische Republik berufen hat, um die bei der Verabschiedung dieses Dekretentwurfs eingetretene Verzögerung zu rechtfertigen, ist festzustellen, daß ° wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat ° ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (siehe u. a. Urteile vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1015, Randnr. 5, vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5, und vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-253/95, Kommission/Deutschland, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12). - EuGH, 02.05.1996 - C-253/95
Kommission / Deutschland
12 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (siehe z. B. Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5). - Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-383/00
Kommission / Deutschland
9: - Urteile vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5), vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661, Randnr. 18), vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 13) und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-423/00 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 16). - Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-435/99
Kommission / Portugal
21: - Urteile vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 13), vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661, Randnr. 18) und vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5). - EuGH, 14.03.1996 - C-238/95
Kommission / Italien
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2000 - C-470/98
Kommission / Griechenland
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-71/97
Kommission / Spanien
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-107/96
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1995 - C-118/95
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - …
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1995 - C-259/94 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.
Vertragsverletzung - Richtlinie 92/44/EWG - Telekommunikation - Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1995 - C-259/94
- EuGH, 06.07.1995 - C-259/94
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 18.05.1994 - C-303/93
Kommission / Italien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1995 - C-259/94
(2) - Siehe z. B. Urteil vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-303/93 (Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1901). - EuGH, 01.12.1993 - C-37/93
Kommission / Belgien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1995 - C-259/94
(3) - Siehe z. B. Urteil vom 1. Dezember 1993 in der Rechtssache C-37/93 (Kommission/Belgien, Slg. 1993, I-6295).