Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 06.07.1995 - C-259/94   

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https://dejure.org/1995,2808
EuGH, 06.07.1995 - C-259/94 (https://dejure.org/1995,2808)
EuGH, Entscheidung vom 06.07.1995 - C-259/94 (https://dejure.org/1995,2808)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 1995 - C-259/94 (https://dejure.org/1995,2808)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung - Richtlinie 92/44/EWG - Telekommunikation - Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Fehlende fristgemäße Umsetzung einer Richtlinie durch Griechenland; Rechtfertigung der Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen durch Berufen auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände der internen Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaates

  • Judicialis

    Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen Art. 15 Abs. 1; ; EG-Vertrag Art. 169

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 06.04.1995 - C-147/94

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 06.07.1995 - C-259/94
    5 Nach ständiger Rechtsprechung (siehe z. B. Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94, Kommission/Spanien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) kann sich nämlich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
  • EuGH, 12.12.1996 - C-298/95

    Kommission / Deutschland

    18 Bezueglich der verfahrensmässigen Schwierigkeiten, die die deutsche Regierung zur Rechtfertigung der bei der Umsetzung der Richtlinien 78/659 und 79/923 eingetretenen Verzögerung anführt, genügt jedenfalls der Hinweis darauf, daß sich ein Mitgliedstaat, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteile vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1015, Randnr. 5, vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5, und vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-253/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-2423, Randnr. 12).
  • EuGH, 25.11.1998 - C-214/96

    Kommission / Spanien

    Was dieses Vorbringen zu den innerstaatlichen Schwierigkeiten angeht, genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, wonach ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (siehe u. a. Urteile vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5, und vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-298/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-6747, Randnr. 18).

    Was dieses Vorbringen zum Königlichen Dekret Nr. 484/95 angeht, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist , die bei Ablauf der Frist besteht, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und wonach später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteile vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-289/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 20, und vom 11. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-232/95 und C-233/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 38).

  • EuGH, 18.03.1999 - C-166/97

    Kommission / Frankreich

    Hierzu genügt die Feststellung, daß sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5, und vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 18).
  • EuGH, 02.07.1996 - C-290/94

    Kommission / Griechenland

    30 Was das dritte Argument betrifft, kann sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen (siehe insbesondere Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-214/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. -

    (9) - Vgl. statt vieler Urteile vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5), vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94 (Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1015, Randnr. 5) und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 18).

    Unlängst hat diese Orientierung auch auf die Richtlinie Anwendung gefunden, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-232/95 und C-233/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-3343).

  • EuGH, 01.10.1998 - C-71/97

    Kommission / Spanien

    Was das Vorbringen angeht, daß die fragliche Verspätung insbesondere auf konkurrierende Zuständigkeiten des Staates und der Autonomen Gemeinschaften zurückzuführen sei, ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5).
  • EuGH, 19.09.1996 - C-236/95

    Kommission / Griechenland

    18 Was schließlich die formalen und prozeduralen Schwierigkeiten angeht, auf die sich die Griechische Republik berufen hat, um die bei der Verabschiedung dieses Dekretentwurfs eingetretene Verzögerung zu rechtfertigen, ist festzustellen, daß ° wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat ° ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (siehe u. a. Urteile vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1015, Randnr. 5, vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5, und vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-253/95, Kommission/Deutschland, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).
  • EuGH, 02.05.1996 - C-253/95

    Kommission / Deutschland

    12 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (siehe z. B. Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-383/00

    Kommission / Deutschland

    9: - Urteile vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5), vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661, Randnr. 18), vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 13) und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-423/00 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-435/99

    Kommission / Portugal

    21: - Urteile vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 13), vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661, Randnr. 18) und vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5).
  • EuGH, 14.03.1996 - C-238/95

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2000 - C-470/98

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-71/97

    Kommission / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-107/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1995 - C-118/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1995 - C-259/94   

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https://dejure.org/1995,28867
Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1995 - C-259/94 (https://dejure.org/1995,28867)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.05.1995 - C-259/94 (https://dejure.org/1995,28867)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 1995 - C-259/94 (https://dejure.org/1995,28867)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.

    Vertragsverletzung - Richtlinie 92/44/EWG - Telekommunikation - Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.05.1994 - C-303/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1995 - C-259/94
    (2) - Siehe z. B. Urteil vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-303/93 (Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1901).
  • EuGH, 01.12.1993 - C-37/93

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1995 - C-259/94
    (3) - Siehe z. B. Urteil vom 1. Dezember 1993 in der Rechtssache C-37/93 (Kommission/Belgien, Slg. 1993, I-6295).
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