Weitere Entscheidung unten: EuGH, 11.06.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 11.06.1998 - C-232/95   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung - Richtlinie 76/464 - Wasserverschmutzung - Nichtumsetzung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 76/464/EWG; EGV Art. 169 a.F.
    1 Umwelt - Wasserverschmutzung - Richtlinie 76/464 - Verpflichtung zur Aufstellung spezifischer Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1998, I-3343



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Wird zitiert von ... (17)  

  • EuGH, 12.06.2003 - C-130/01  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 76/464/EWG - Verschmutzung

    Als Beispiel nennt die französische Regierung das Urteil vom 11. Juni 1998 in den Rechtssachen C-232/95 und C-233/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-3343, Randnrn. 35 und 36) und macht geltend, dass der Gerichtshof immer klargestellt habe, dass die in diesem Rahmen aufgestellten Programme spezifische Programme sein müssten, was die Verwendung stoffübergreifender Ziele in keiner Weise ausschließe.

    58 Zudem muss es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei den nach Artikel 7 der Richtlinie 76/464 aufzustellenden Programmen um spezifische Programme handeln; ein mit allgemeinen Sanierungsprogrammen verfolgtes Ziel der Verringerung der Verschmutzung entspricht nicht notwendig dem spezifischeren Ziel dieser Richtlinie (Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-207/97, Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-275, Randnr. 39, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 39).

    59 Ferner besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der spezifische Charakter der fraglichen Programme darin, dass sie ein kohärentes Gesamtkonzept darstellen müssen, das den Charakter einer konkreten, gegliederten Planung für das gesamte Staatsgebiet hat und die Verringerung der Verschmutzung betrifft, die durch alle die Stoffe der Liste II verursacht wird, die in Verbindung mit den im jeweiligen Programm festgelegten Qualitätszielen für die aufnehmenden Gewässer im nationalen Rahmen jedes einzelnen Mitgliedstaats von Bedeutung sind (u. a. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 40, und vom 25. Mai 2000, Kommission/Griechenland, Randnr. 40).

  • EuGH, 25.05.2000 - C-384/97  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Wasserverschmutzung - Verpflichtung zur

    22 und 26; vom 11. Juni 1998 in den Rechtssachen C-232/95 und C-233/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-3343, Randnr. 35, und vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-207/97, Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-275, Randnr. 39).

    44 Der Antrag auf Feststellung, daß die Hellenische Republik außerdem dadurch, daß sie die Ableitungen, die in Gewässer vorgenommen werden und die möglicherweise einen der genannten Stoffe enthalten, nicht einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde unterworfen hat, in der die Emissionsnormen nach Maßgabe der in diesen Programmen festgesetzten Qualitätsziele festgelegt werden, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie verstoßen hat, ist gegenstandslos geworden und nicht zu prüfen, weil infolge der Nichtaufstellung der Programme im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie auch keine Genehmigungen nach Artikel 7 Absatz 2 erteilt werden konnten (vgl. Urteil Kommission/Griechenland, Randnrn. 27 bis 29).

  • EuGH, 21.01.1999 - C-207/97  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 76/464/EWG des Rates -

    So entspricht das mit allgemeinen Sanierungsprogrammen verfolgte Ziel der Verringerung der Verschmutzung nicht notwendig dem spezifischeren Ziel der Richtlinie (Urteil vom 11. Juni 1998 in den Rechtssachen C-232/95 und C-233/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-3343, Randnr. 35).
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Rechtsprechung
   EuGH, 11.06.1998 - C-233/95   

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Wird zitiert von ...  

  • BFH, 19.01.1999 - VII R 24/98  

    Innerdeutscher Handel vor der Wiedervereinigung

    Darauf hat bereits der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-233/95 unter Rdnr. 40 hingewiesen, auf die auch der EuGH ausdrücklich Bezug genommen hat.
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