Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 04.03.2020 - C-155/18 P, C-156/18 P, C-157/18 P, C-158/18 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,3655
EuGH, 04.03.2020 - C-155/18 P, C-156/18 P, C-157/18 P, C-158/18 P (https://dejure.org/2020,3655)
EuGH, Entscheidung vom 04.03.2020 - C-155/18 P, C-156/18 P, C-157/18 P, C-158/18 P (https://dejure.org/2020,3655)
EuGH, Entscheidung vom 04. März 2020 - C-155/18 P, C-156/18 P, C-157/18 P, C-158/18 P (https://dejure.org/2020,3655)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tulliallan Burlington/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Wort- und Bildmarken "BURLINGTON" - Widerspruch des Inhabers der älteren Wort- und Bildmarken "BURLINGTON" und "BURLINGTON ARCADE" - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Abkommen von Nizza - Klasse 35 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Wort- und Bildmarken "BURLINGTON" - Widerspruch des Inhabers der älteren Wort- und Bildmarken "BURLINGTON" und "BURLINGTON ARCADE" - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Abkommen von Nizza - Klasse 35 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-155/18
    Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht Tulliallan Burlington geltend, das Gericht hätte in Anbetracht der Beweise zum Ausmaß dieser Wertschätzung bei Vornahme einer umfassenden Beurteilung der im Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42), angeführten Gesichtspunkte zu der Feststellung gelangen müssen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die älteren Marken und die streitigen Marken gedanklich miteinander in Verbindung bringen würden.

    Das Gericht sei daher nicht dem Ansatz gefolgt, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655), entwickelt habe.

    Im Übrigen habe das Gericht nicht die ihm und auch der Vierten Beschwerdekammer vorgelegten Beweise berücksichtigt, die im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 76 und 77, und vom 14. November 2013, Environmental Manufacturing/HABM, C-383/12 P, EU:C:2013:741, Rn. 43) ausgereicht hätten.

    Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655), habe das Gericht dann im Wesentlichen befunden, dass die Tatsache, dass eine ältere Marke eine große Wertschätzung genieße, nicht ausreiche, um nachzuweisen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige oder ausnutzen oder beeinträchtigen könnte.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), entschieden hat, dass die in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung genannten Beeinträchtigungen bekannter Marken, sofern sie auftreten, die Folge eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen den älteren und den jüngeren Marken sind, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen diesen Marken sehen, d. h., die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln.

    Nehmen die Verkehrskreise eine solche Verknüpfung nicht vor, kann die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke nicht in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 31).

    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass das Vorliegen einer solchen Verknüpfung allein nicht genügen kann, um den Schluss zu ziehen, dass eine der in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung genannten Beeinträchtigungen gegeben ist, die die spezifische Voraussetzung für den in dieser Vorschrift vorgesehenen Schutz bekannter Marken darstellen (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 32).

    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Beeinträchtigungen, gegen die Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 diesen Schutz zugunsten bekannter Marken sicherstellt, erstens die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marke, zweitens die Beeinträchtigung der Wertschätzung dieser Marke und drittens das unlautere Ausnutzen der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung dieser Marke sind (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 27).

    Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift genügt es, dass eine dieser drei Arten von Beeinträchtigungen vorliegt (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 28).

    Zum anderen ist der Inhaber der älteren Marke zwar nicht verpflichtet, das Vorliegen einer tatsächlichen und gegenwärtigen Beeinträchtigung seiner Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nachzuweisen; er muss allerdings das Vorliegen von Gesichtspunkten dartun, aus denen auf die ernsthafte Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung geschlossen werden kann (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 38).

    Das Vorliegen einer der in dieser Vorschrift angesprochenen Beeinträchtigungen oder der ernsthaften Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, zu denen insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft der älteren Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken sowie die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe gehören, umfassend zu beurteilen (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 68).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die ältere Marke, die eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit den von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen hervorrief, dies nicht mehr zu bewirken vermag (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass der Nachweis, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, voraussetzt, dass dargetan wird, dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung der jüngeren Marke geändert hat oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens besteht (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 77).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-418/02

    DER GERICHTSHOF ERWEITERT DEN MARKENSCHUTZ DURCH ZULASSUNG VON

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-155/18
    In Rn. 33 der angefochtenen Urteile hat das Gericht ausgeführt, dass die Auslegung des Gerichtshofs in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, im Folgenden: Urteil Praktiker, EU:C:2005:425), der vom EUIPO vertretenen These entgegenstehe, nach der die Dienstleistungen einer Einkaufspassage im Wesentlichen auf Dienstleistungen der Vermietung und Immobilienverwaltung beschränkt seien und dass daher die Kunden, für die diese Dienstleistungen angeboten würden, im Wesentlichen Personen seien, die an der Anmietung von Geschäften oder Büros in dieser Passage interessiert seien.

    Das Gericht hat insoweit auf das Urteil Praktiker (Rn. 50) und das Urteil vom 24. September 2008, 0akley/HABM - Venticinque (O STORE) (T-116/06, EU:T:2008:399, Rn. 44), verwiesen.

    Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht Tulliallan Burlington geltend, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 48), entschieden habe, dass das sich aus dem Urteil Praktiker ergebende Erfordernis, dass der Anmelder einer Marke für Einzelhandelsdienstleistungen die Art der von diesen Dienstleistungen erfassten Waren angeben müsse, nicht für Marken gelte, die vor diesem Urteil eingetragen worden seien.

    Somit sei das Urteil Praktiker entgegen der Entscheidung des Gerichts in den angefochtenen Urteilen auf keine der älteren Marken anwendbar.

    Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht Tulliallan Burlington geltend, dass das Gericht jedenfalls das Urteil Praktiker fehlerhaft analysiert habe.

    Zum einen habe der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt, dass das Urteil Praktiker nur für vor dem Tag der Verkündung dieses Urteils eingetragene Marken gelte; dies sei bei der älteren Unionsmarke nicht der Fall.

    Zum anderen habe der Gerichtshof, selbst wenn das Urteil Praktiker nicht unmittelbar auf die drei älteren britischen Marken anwendbar sei, in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), festgestellt, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen seien.

    Zum einen habe das Gericht insoweit einen Rechtsfehler begangen, als es das Urteil Praktiker angewandt habe, obwohl die sich aus diesem Urteil ergebende Rechtsprechung für die Lösung der in Rede stehenden Rechtssachen im Hinblick auf die drei älteren britischen Marken nicht einschlägig sei.

    Das EUIPO weist insoweit darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), festgestellt habe, dass sich aus dem Urteil Praktiker ergebe, dass der Schutzumfang einer vor der Verkündung dieses Urteils eingetragenen Marke durch die sich aus diesem Urteil ergebende Rechtsprechung nicht berührt werden könne, da dieses sich nur auf neue Anmeldungen beziehe.

    Mit den verschiedenen Teilen ihres dritten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, macht Tulliallan Burlington im Wesentlichen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es sich für seine in Rn. 71 der angefochtenen Urteile getroffene Feststellung, dass es nicht möglich sei, eine Ähnlichkeit oder Komplementarität der von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen und der von der angemeldeten Marke erfassten Waren festzustellen, zu Unrecht auf das Urteil Praktiker berufen habe.

    Diese Tätigkeit besteht insbesondere in der Auswahl eines Sortiments von Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und im Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, einen Kaufvertrag abzuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Praktiker, Rn. 34).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar entschieden hat, dass es für die Zwecke der Eintragung einer Marke für Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden, nicht notwendig ist, die Dienstleistung oder die Dienstleistungen zu konkretisieren, für die diese Eintragung beantragt worden ist, dass aber vom Anmelder zu verlangen ist, dass er die Waren oder die Arten von Waren, auf die sich diese Dienstleistungen beziehen, konkretisiert (Urteil Praktiker, Rn. 49 und 50).

    Zum einen hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass das Urteil Praktiker nur Markenanmeldungen betrifft und nicht den Schutzumfang von Marken, die vor Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren (Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus, C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 45).

  • EuGH, 11.10.2017 - C-501/15

    EUIPO / Cactus - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-155/18
    Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht Tulliallan Burlington geltend, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 48), entschieden habe, dass das sich aus dem Urteil Praktiker ergebende Erfordernis, dass der Anmelder einer Marke für Einzelhandelsdienstleistungen die Art der von diesen Dienstleistungen erfassten Waren angeben müsse, nicht für Marken gelte, die vor diesem Urteil eingetragen worden seien.

    Außerdem müsse die Rechtsprechung aus dem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit auch für Markenanmeldungen gelten, die zum Zeitpunkt des Urteils Praktiker veröffentlicht gewesen seien, sowie für solche, die bereits eingereicht worden seien und bei denen das EUIPO keine Änderung verlangt habe.

    Zweitens könne das Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), die in Rn. 71 der angefochtenen Urteile getroffene Feststellung des Gerichts nicht entkräften.

    Zum anderen habe der Gerichtshof, selbst wenn das Urteil Praktiker nicht unmittelbar auf die drei älteren britischen Marken anwendbar sei, in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), festgestellt, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen seien.

    Das EUIPO weist insoweit darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), festgestellt habe, dass sich aus dem Urteil Praktiker ergebe, dass der Schutzumfang einer vor der Verkündung dieses Urteils eingetragenen Marke durch die sich aus diesem Urteil ergebende Rechtsprechung nicht berührt werden könne, da dieses sich nur auf neue Anmeldungen beziehe.

    Dies ergebe sich sowohl aus Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 als auch aus dem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 50).

    Zum einen hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass das Urteil Praktiker nur Markenanmeldungen betrifft und nicht den Schutzumfang von Marken, die vor Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren (Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus, C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 45).

  • EuG, 06.12.2017 - T-123/16

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-155/18
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Tulliallan Burlington Ltd die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871), und vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung von vier Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Januar 2016 (Sachen R 94/2014-4, R 2501/2013-4, R 2409/2013-4 und R 1635/2013-4, im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen) zu vier Widerspruchsverfahren zwischen Tulliallan Burlington und der Burlington Fashion GmbH abgewiesen hat.

    Da Tulliallan Burlington beantragt hat, dem EUIPO und Burlington Fashion die Kosten aufzuerlegen und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten und zu gleichen Teilen die Kosten von Tulliallan Burlington sowohl für das Verfahren im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T-120/16 bis T-123/16 als auch für das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T - 120/16, EU:T:2017:873), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T - 121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T - 122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871), und vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T - 123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870), werden aufgehoben.

    Die Burlington Fashion GmbH und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen ihre eigenen Kosten und zu gleichen Teilen die Kosten der Tulliallan Burlington Ltd sowohl für die Verfahren im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T - 120/16 bis T - 123/16 als auch für das Rechtsmittelverfahren.

  • EuG, 06.12.2017 - T-120/16

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-155/18
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Tulliallan Burlington Ltd die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871), und vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung von vier Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Januar 2016 (Sachen R 94/2014-4, R 2501/2013-4, R 2409/2013-4 und R 1635/2013-4, im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen) zu vier Widerspruchsverfahren zwischen Tulliallan Burlington und der Burlington Fashion GmbH abgewiesen hat.

    Da Tulliallan Burlington beantragt hat, dem EUIPO und Burlington Fashion die Kosten aufzuerlegen und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten und zu gleichen Teilen die Kosten von Tulliallan Burlington sowohl für das Verfahren im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T-120/16 bis T-123/16 als auch für das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T - 120/16, EU:T:2017:873), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T - 121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T - 122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871), und vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T - 123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870), werden aufgehoben.

    Die Burlington Fashion GmbH und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen ihre eigenen Kosten und zu gleichen Teilen die Kosten der Tulliallan Burlington Ltd sowohl für die Verfahren im ersten Rechtszug in den Rechtssachen T - 120/16 bis T - 123/16 als auch für das Rechtsmittelverfahren.

  • EuGH, 13.11.2019 - C-528/18

    Outsource Professional Services/ EUIPO

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-155/18
    Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweismittel ist somit vorbehaltlich ihrer Verfälschung keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliegt (Urteil vom 13. November 2019, 0utsource Professional Services/EUIPO, C-528/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:961, Rn. 47).

    Es obliegt dem Rechtsmittelführer, genau anzugeben, welche Tatsachen das Gericht verfälscht haben soll, und darzulegen, welche Beurteilungsfehler das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 13. November 2019, 0utsource Professional Services/EUIPO, C-528/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:961, Rn. 48).

  • EuG, 06.12.2017 - T-121/16

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-155/18
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Tulliallan Burlington Ltd die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871), und vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung von vier Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Januar 2016 (Sachen R 94/2014-4, R 2501/2013-4, R 2409/2013-4 und R 1635/2013-4, im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen) zu vier Widerspruchsverfahren zwischen Tulliallan Burlington und der Burlington Fashion GmbH abgewiesen hat.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T - 120/16, EU:T:2017:873), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T - 121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T - 122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871), und vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T - 123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870), werden aufgehoben.

  • EuG, 06.12.2017 - T-122/16

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-155/18
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Tulliallan Burlington Ltd die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871), und vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung von vier Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Januar 2016 (Sachen R 94/2014-4, R 2501/2013-4, R 2409/2013-4 und R 1635/2013-4, im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen) zu vier Widerspruchsverfahren zwischen Tulliallan Burlington und der Burlington Fashion GmbH abgewiesen hat.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T - 120/16, EU:T:2017:873), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T - 121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T - 122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871), und vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T - 123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870), werden aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18

    Tulliallan Burlington/ EUIPO

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-155/18
    In den verbundenen Rechtssachen C-155/18 P bis C-158/18 P.

    Rechtsmittelführerin in den Rechtssachen C-155/18 P bis C-158/18 P,.

  • EuGH, 13.03.2007 - C-29/05

    HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-155/18
    Außerdem wird, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 57), festgestellt hat, die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde damit betraut, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen.
  • EuGH, 19.01.2012 - C-53/11

    HABM / Nike International - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • EuGH, 14.11.2013 - C-383/12

    Environmental Manufacturing / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 08.09.2015 - C-62/15

    DTL Corporación / HABM

  • EuGH, 04.03.2010 - C-193/09

    Kaul / HABM

  • BGH, 27.05.2021 - I ZB 21/20

    Black Friday

    Diese Tätigkeit besteht insbesondere in der Auswahl eines Sortiments von Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und im Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-418/02, Slg. 2005, I-5873 = GRUR 2005, 764 Rn. 34 - Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte [Praktiker]; Urteil vom 4. März 2020 - C-155/18 bis C-158/18, juris Rn. 124 - Tulliallan Burlington/EUIPO [Burlington]).

    Zum Begriff der "Einzelhandelsdienstleistungen" gehören auch Dienstleistungen, die von einer Einkaufspassage für den Verbraucher erbracht werden, um diesem im Interesse der Firmen, die die betreffende Einkaufspassage belegen, Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern (EuGH, Urteil vom 4. März 2020 - C-155/18 bis C-158/18, juris Rn. 130 - Tulliallan Burlington/EUIPO [Burlington]).

    Für Dienstleistungen des Großhandels gilt nichts anderes (EuGH, Urteil vom 4. März 2020 - C-155/18 bis C-158/18, juris Rn. 125 - Tulliallan Burlington/EUIPO [Burlington]).

    Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union zwischen dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags einerseits und andererseits den darüberhinausgehenden Dienstleistungen, die der Einzelhandel gegenüber dem Verbraucher erbringt, unterschieden (EuGH, GRUR 2005, 764 Rn. 34 - Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte [Praktiker]; Urteil vom 4. März 2020 - C-155/18 bis C-158/18, juris Rn. 127 - Tulliallan Burlington/EUIPO [Burlington]).

  • KG, 14.10.2022 - 5 U 46/21

    Verfall einer eingetragenen Wortmarke 'Black Friday' Zwischenzeitliche

    Demgegenüber erfasst zwar der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" auch Dienstleistungen, die von einer Einkaufspassage für den Verbraucher erbracht werden, um diesem im Interesse der Firmen, die die betreffende Einkaufspassage belegen, Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern (EuGH, Urt. v. 04.03.2020, - C-155/18 P bis C-158/18 P, Rn. 130 - BURLINGTON).
  • BPatG, 25.05.2023 - 30 W (pat) 505/21
    "Einzelhandelsdienstleistungen" fallen, die für Dritte erbracht werden (vgl. EuGH C- 155/18 P bis C 158/18 P Rn. 126 - BURLINGTON).

    Soweit eine solche Konkretisierung fehlt, kann der Widerspruchsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwar nicht ohne weiteres verneint werden (vgl. EuGH C-155/18 P bis c 158/18 P Rn. 134 - BURLINGTON).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-763/18

    Wallapop/ EUIPO

    3 Urteil vom 4. März 2020, Tulliallan Burlington/EUIPO (C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2020:151; im Folgenden: Urteil Tulliallan Burlington).

    31 Urteil vom 4. März 2020 (C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2020:151).

  • BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kanubay/EBAY (Unionswortmarke)/ebay

    Ebenso ist auf die Problematik der fehlenden näheren Konkretisierung der in Klasse 35 zugunsten der Widerspruchsmarke 1 eingetragenen "Online-Handelsdienstleistungen" hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, auf die sich diese Handelsdienstleistungen beziehen (vgl. EuGH GRUR 2014, 869 Rn. 46 - Netto-Marken-Discount/DPMA; GRUR 2005, 764 Rn. 50 - Praktiker; Miosga in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 32 Rn. 90; zur Frage, inwieweit diese Grundsätze auf vor dieser Rechtsprechung eingetragene Marken anwendbar sind vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2020, Aktenzeichen C-155/18 P, C-156/18 P, C-157/18 P, C-158/18 P - Burlington) nicht einzugehen.
  • BPatG, 28.11.2023 - 29 W (pat) 58/20
    Vom Anmelder ist aber zu verlangen, dass die Waren oder die Art der Waren, auf die sich diese Dienstleistungen beziehen, präzise angegeben werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 764 Rn. 50 - Praktiker; Urteil vom 4. März 2020 - C-155/18 P bis C-158/18 P, Rn. 132 - Burlington; BPatG, Beschluss vom 12.01.2016, 29 W (pat) 573/12 - Netto Markendiscount).
  • EuG, 14.07.2021 - T-716/19

    Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/ Kommission

    Somit verlangt dieser Anspruch nicht, dass die Verwaltung vor ihrer abschließenden Würdigung der von einem Beteiligten vorgebrachten Gesichtspunkte diesem eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu geben muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2020, Tulliallan Burlington/EUIPO, C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2020:151, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. Mai 2010, 1MI u. a./Kommission, T-18/05, EU:T:2010:202, Rn. 109, und vom 9. März 2015, Deutsche Börse/Kommission, T-175/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:148, Rn. 344).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-650/19

    Vialto Consulting/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

    Es obliegt dem Rechtsmittelführer, genau anzugeben, welche Tatsachen das Gericht verfälscht haben soll, und darzulegen, welche Beurteilungsfehler das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 4. März 2020, Tulliallan Burlington/EUIPO, C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2020:151, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.01.2021 - T-844/19

    Apologistics/ EUIPO - Peikert (discount-apotheke.de) - Unionsmarke -

    Die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 haben gemäß der entsprechenden erläuternden Anmerkung nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung den Verkauf von Waren zum Gegenstand und werden anlässlich und zum Zweck des Verkaufs von Waren für Dritte erbracht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, Tulliallan Burlington/EUIPO, C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2020:151, Rn. 126).
  • EuG, 02.06.2021 - T-854/19

    Franz Schröder/ EUIPO - RDS Design (MONTANA) - Unionsmarke -

    Insoweit folgt aus Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr eingelegten Beschwerde im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, tätig werden kann und demnach damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit der Beschwerde sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 57, vom 4. März 2020, Tulliallan Burlington/EUIPO, C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2020:151, Rn. 97, und vom 28. März 2019, Robert Bosch/EUIPO [Simply.Connected.], T-251/17 und T-252/17, EU:T:2019:202, Rn. 27).
  • EuG, 24.02.2021 - T-56/20

    Bezos Family Foundation/ EUIPO - SNCF Mobilités (VROOM)

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18 P, C-156/18 P, C-157/18 P, C-158/18 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,17321
Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18 P, C-156/18 P, C-157/18 P, C-158/18 P (https://dejure.org/2019,17321)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.06.2019 - C-155/18 P, C-156/18 P, C-157/18 P, C-158/18 P (https://dejure.org/2019,17321)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2019 - C-155/18 P, C-156/18 P, C-157/18 P, C-158/18 P (https://dejure.org/2019,17321)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tulliallan Burlington/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarken und Bildmarken mit dem Wortelement "BURLINGTON" - Ältere nationale Wortmarken BURLINGTON und BURLINGTON ARCADE - Ältere Unions- und ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarken und Bildmarken mit dem Wortelement "BURLINGTON" - Ältere nationale Wortmarken BURLINGTON und BURLINGTON ARCADE - Ältere Unions- und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 07.07.2005 - C-418/02

    DER GERICHTSHOF ERWEITERT DEN MARKENSCHUTZ DURCH ZULASSUNG VON

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18
    Das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), stütze nicht die Behauptung, dass Ladenpassagen oder Einkaufszentren definitionsgemäß von der Anwendung des in Klasse 35 definierten Begriffs der Einzelhandelsdienstleistungen ausgenommen seien.

    Daraus sei somit der Schluss zu ziehen, dass der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" angesichts des Wortlauts der Klasse 35, so wie ihn der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), ausgelegt habe, auch Verkaufsdienstleistungen von Einkaufspassagen umfasse(9).

    Wie nämlich im Übrigen der Gerichtshof im [Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] klargestellt hat, ist ein solches Merkmal mit den "verschiedenen [Handels-]Dienstleistungen" eng verbunden, die von den Mietern der Geschäfte in dieser Passage angeboten werden und nicht ausschließlich mit deren Namen, der darüber hinaus, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung richtig anmerkte, mit dem Namen anderer ebenfalls sehr bekannter Orte identisch ist, die sich in der Nähe dieser Passage befinden, wie Burlington Gardens oder Burlington House".

    Insbesondere hat das Gericht zu den Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 festgestellt, dass im Hinblick u. a. auf Rn. 50 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), die zum Verkauf angebotenen Waren präzise anzugeben seien.

    Das Argument von Tulliallan, dass es hinsichtlich der Dienstleistungen von Einkaufspassagen nicht erforderlich sei, die betreffenden Waren genau anzugeben, sei zurückzuweisen, da der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" angesichts des Wortlauts der Klasse 35, so wie ihn der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), ausgelegt habe, auch Verkaufsdienstleistungen von Einkaufspassagen umfasse.

    Allerdings sei dem Gericht bei der Charakterisierung der Wertschätzung der älteren Marken ein Fehler unterlaufen, als es in Rn. 34 der angefochtenen Urteile den Schluss gezogen habe, dass der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" im Sinne des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), auch Dienstleistungen einer Einkaufspassage umfasse.

    In Rn. 34 der angefochtenen Urteile hat das Gericht festgestellt, dass der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen", so wie ihn der Gerichtshof im Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), ausgelegt habe, auch Verkaufsdienstleistungen von Einkaufspassagen wie etwa die Dienstleistungen umfasse, die Tulliallan in Bezug auf den Verkauf erbringe, den die Mieter der Einkaufspassage betrieben(26).

    Sie trägt vor, der Gerichtshof habe in Rn. 48 des Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), festgestellt, dass die im Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), aufgestellte Anforderung, dass der Anmelder einer Marke für "Einzelhandelsdienstleistungen" die von diesen Dienstleistungen betroffenen Waren oder Arten von Waren konkretisieren müsse, nicht für Marken gelte, die vor dem Urteil in der letzteren Rechtssache eingetragen worden seien.

    Das Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), das auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit beruhe, müsse gleichermaßen auf Spezifikationen Anwendung finden, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), bereits veröffentlicht oder aber, sofern das EUIPO(38) in dem auf dieses Urteil folgenden Prüfungszeitraum keine Änderungen verlangt habe, jedenfalls angemeldet worden seien.

    Jedenfalls, so Tulliallan, sei die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425, Rn. 48 bis 51), fehlerhaft.

    Für den Fall, dass das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), doch auf die älteren Marken von Tulliallan anwendbar sein sollte, wird hilfsweise vorgetragen, das Gericht sei fehlerhaft zu dem Schluss gelangt, dass das Urteil eine Feststellung der verwirrenden Ähnlichkeit notwendig ausschließe.

    Tulliallan meint, das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), gebiete keine solche Beschränkung: Es mache Vorgaben zu einer Art der Eintragung, die die Prüfung der verwirrenden Ähnlichkeit erleichtere, hindere den Inhaber der älteren Marke jedoch nicht daran, sich bezüglich einer späteren, zum Verwechseln ähnlichen Eintragung auf den Schutz aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu berufen.

    Das Gericht hätte daher, so Tulliallan, zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), der Feststellung einer verwirrenden Ähnlichkeit in den vorliegenden Rechtssachen nicht entgegenstehe und dass die Beschwerdekammer zu Unrecht zu diesem Ergebnis gelangt sei.

    Das Gericht "hätte daher die Ähnlichkeit der betreffenden Marken ohne jede Rücksicht auf das [Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] prüfen oder die Rechtssache zur Vornahme einer solchen Prüfung an die Beschwerdekammer zurückverweisen müssen".

    Da Tulliallan zu den Waren, die unter ihre "Dienstleistungen einer Einkaufspassage" fallen, keine konkreten Angaben im Sinne des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), gemacht hatte, hat das Gericht festgestellt, dass keine Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen der älteren Marken und den von den angemeldeten Marken erfassten Waren festgestellt werden könne, weshalb der auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und die Gefahr von Verwechslungen gestützte Klagegrund zurückzuweisen sei.

    In den Rn. 49 und 50 seines Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es für die Zwecke der Eintragung einer Marke für Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden, nicht notwendig ist, die Dienstleistung oder die Dienstleistungen zu konkretisieren.

    Der zeitliche Anwendungsbereich des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), wurde durch die Rn. 45 und 46 des Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), eingeschränkt, in denen der Gerichtshof ausgeführt hat, dass die mit den Rn. 49 und 50 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), begründete Rechtsprechung im Hinblick auf die Wahrung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens nur Anmeldungen von Unionsmarken betrifft und nicht den Schutzumfang von Marken, die vor Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren.

    Dementsprechend hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich die durch dieses Urteil begründete Rechtsprechung nicht auf den Schutzumfang einer vor der Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), eingetragenen Marke auswirkt, da dieses Urteil nur neue Anmeldungen von Unionsmarken betrifft(42).

    Da drei der älteren Marken in dieser Rechtssache, nämlich die britische Marke Nr. 2314342, die britische Marke Nr. 2314343 und die britische Marke Nr. 2330341(43) alle 2003 - d. h. vor Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425) - eingetragen wurden, ist es meines Erachtens angesichts des Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)(44) klar, dass das Gericht in Rn. 70 der angefochtenen Urteile rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass Tulliallan verpflichtet sei, anzugeben, auf welche Waren oder Arten von Waren sich die Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 bezögen.

    Auf die Unionsbildmarke Nr. 3618857, die am 16. Oktober 2006 - also nach dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425) - eingetragen wurde, findet die im Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), aufgestellte Regel, durch die der zeitliche Anwendungsbereich des erstgenannten Urteils u. a. aus Gründen der Rechtssicherheit ausnahmsweise(45) beschränkt wurde, meines Erachtens allerdings keine Anwendung.

    Folglich war es Tulliallan möglich, ihre Anmeldung in Bezug auf die Unionsbildmarke Nr. 3618857 nach dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425) - sogar noch nach Abschluss des diese Anmeldung betreffenden Widerspruchsverfahrens - durch Angabe der Waren oder Arten von Waren, auf die sich die Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 beziehen, zu ändern.

    Tulliallan meint, das Gericht habe das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), zu Unrecht herangezogen, da es in jenem Fall um die Konkretisierung von Einzelhandelsdienstleistungen gegangen sei, während die älteren Marken, die Gegenstand der vorliegenden Rechtsmittelverfahren seien, Dienstleistungen einer Einkaufspassage beträfen.

    Des Weiteren oder hilfsweise trägt Tulliallan vor, dass das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), einen beschränkten Anwendungsbereich habe und bei Dienstleistungen von Einkaufspassagen keine Konkretisierung der Waren oder Arten von Waren erforderlich sei.

    In Rn. 34 der angefochtenen Urteile hat das Gericht den Schluss gezogen, dass der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" angesichts des Wortlauts der Klasse 35, so wie ihn der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), ausgelegt habe, auch Verkaufsdienstleistungen von Einkaufspassagen umfasse.

    Dazu ist anzumerken, dass der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), festgestellt hat, "dass der Zweck des Einzelhandels im Verkauf von Waren an den Verbraucher besteht.

    Da Tulliallan die Feststellung des Gerichts, dass Dienstleistungen von Einkaufspassagen vom Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" der Klasse 35 erfasst seien(54), nicht angemessen beanstandet hat, kann sich der Gerichtshof meines Erachtens nicht über die vom Gericht in Rn. 72 der angefochtenen Urteile gezogene Schlussfolgerung hinwegsetzen, dass das in Rn. 50 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), aufgestellte Erfordernis, die Waren oder Arten von Waren, auf die sich die Einzelhandelsdienstleistungen beziehen, genau anzugeben, auch für Dienstleistungen von Einkaufspassagen gilt.

    Es wäre unstimmig, einerseits anzunehmen, dass Dienstleistungen von Einkaufspassagen vom Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" der Klasse 35 erfasst sind, andererseits aber entgegen dem klaren Wortlaut in Rn. 50 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), nicht auf der Konkretisierung der Waren oder Arten von Waren, auf die sich die Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 beziehen, zu bestehen.

    11 Dazu hat das Gericht in Rn. 34 der angefochtenen Urteile festgestellt, dass der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" angesichts des Wortlauts der Klasse 35, so wie ihn der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), ausgelegt habe, auch Verkaufsdienstleistungen von Einkaufspassagen umfasse.

    Tulliallan trägt zur Wertschätzung vor, dass der Durchschnittsverbraucher die älteren Marken für "Burlington" natürlich mit dem Angebot von Luxuseinzelhandelswaren, insbesondere Schmuck-, Leder- und Parfümeriewaren, in Verbindung bringen würde, für die die Burlington Arcade, wie das Beweisvorbringen zeige, einen besonderen Ruf genieße, und dass sich das Gericht in Rn. 34 der angefochtenen Urteile zu Unrecht auf die Feststellung beschränke, dass ihr Ruf im Hinblick auf Einkaufspassagen unter den Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" im Sinne des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), falle.

    39 Tulliallan führt dazu aus: "[D]ie Bedeutung des [Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)] liegt darin, dass drei der Marken in dieser Rechtssache - die [britische Marke Nr.] 2314342, die [britische Marke Nr.] 2314343 und die [britische Marke Nr.] 2330341 - vor dem [Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] eingetragen wurden, so dass sie, welche Auffassung man auch vertritt, nicht den Anforderungen nach dem [Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)] unterliegen.

    Für die vierte Marke, die [Unionsbildmarke Nr. 3618857], war die Widerspruchsfrist zum Zeitpunkt der Verkündung [des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] bereits abgelaufen, und die Marke wurde dann am 16. Oktober 2006 eingetragen.

    In Einklang mit den [dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] zugrunde liegenden Erwägungen wird geltend gemacht, dass das [Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)] richtigerweise dahin auszulegen ist, dass das [Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] auch auf diese Unionsmarke nicht anwendbar ist.".

    41 Meines Erachtens soll Rn. 51 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), den Zweck der in Rede stehenden Verpflichtung erläutern, nicht aber ihren Umfang auf irgendeine Weise beschränken.

    53 Vgl. Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425, Rn. 33).

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18
    Da das Gericht die Wertschätzung für die älteren Marken(12) anerkannt habe, hätte es in Anbetracht der Beweise zum Ausmaß dieser Wertschätzung bei Vornahme einer umfassenden Beurteilung der im Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42), angeführten Gesichtspunkte zu der Feststellung gelangen müssen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die älteren Marken und die streitigen Marken gedanklich verknüpfen würden.

    Dies stehe nicht in Einklang mit der Entscheidung im Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655), zur Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marken .

    Zweitens habe das Gericht nicht die ihm und der Beschwerdekammer vorliegenden Beweise berücksichtigt, die ausgereicht hätten, um die in den Urteilen des Gerichtshofs vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 76 und 77), und vom 14. November 2013, Environmental Manufacturing/HABM (C-383/12 P, EU:C:2013:741, Rn. 44), aufgestellten Anforderungen zu erfüllen.

    Die älteren Marken und die streitigen Marken seien einander zum Verwechseln ähnlich; in solchen Fällen sei, entsprechend der in Rn. 57 des Urteils vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655), vertretenen Auffassung zur gedanklichen Verknüpfung, bei Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwangsläufig eine "unlautere Ausnutzung" festzustellen.

    Genau wie bei der Frage, ob eine "gedankliche Verknüpfung" zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht, ist die Gefahr einer Beeinträchtigung darüber hinaus umfassend zu beurteilen(27), und zwar unter Berücksichtigung der im Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42), genannten Umstände(28).

    Dazu wäre jedoch anzumerken, dass das Wort, um das es im Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655), ging, ein erfundenes Wort war, das im Bewusstsein des Publikums eng mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens, nämlich der Intel Corporation Inc., sowie den von ihr angebotenen Computern und computerbezogenen Waren und Dienstleistungen verbunden war.

    Wie jedoch der Gerichtshof im Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 69 bis 71), festgestellt hat und von mir in Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge bereits ausgeführt wurde, genügt das Bestehen einer solchen Verknüpfung für sich genommen nicht für den Nachweis der Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der älteren Marke unlauter ausnutzt oder beeinträchtigt.

    Wie in Rn. 71 des Urteils vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655), ausgeführt, befreit das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken den Inhaber der älteren Marke nicht davon, den Nachweis für eine tatsächliche und gegenwärtige Beeinträchtigung seiner Marke oder für eine ernsthafte Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung zu erbringen.

    Daher handelt es sich anders als in der dem Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655), zugrunde liegenden Situation, in der es, wie bereits erwähnt, um ein erfundenes Wort ging, das im Bewusstsein des Publikums eng mit der Klägerin und deren Waren und Dienstleistungen verbunden war, beim Wort "Burlington" nicht um ein erfundenes Wort.

    13 Urteile vom 10. Mai 2012, Helena Rubinstein und L'Oréal/HABM (C-100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 93), und vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 38, 76 und 77).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 31 und 32).

    27 Vgl. Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 79), wo der Gerichtshof eine umfassende Beurteilung verlangt.

    Vgl. Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 80).

    29 Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42, 79 und 80).

    32 Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 30).

    34 Vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 67 und 68).

    36 Vgl. Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 77).

  • EuGH, 11.10.2017 - C-501/15

    EUIPO / Cactus - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18
    Sie trägt vor, der Gerichtshof habe in Rn. 48 des Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), festgestellt, dass die im Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), aufgestellte Anforderung, dass der Anmelder einer Marke für "Einzelhandelsdienstleistungen" die von diesen Dienstleistungen betroffenen Waren oder Arten von Waren konkretisieren müsse, nicht für Marken gelte, die vor dem Urteil in der letzteren Rechtssache eingetragen worden seien.

    Das Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), das auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit beruhe, müsse gleichermaßen auf Spezifikationen Anwendung finden, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), bereits veröffentlicht oder aber, sofern das EUIPO(38) in dem auf dieses Urteil folgenden Prüfungszeitraum keine Änderungen verlangt habe, jedenfalls angemeldet worden seien.

    Das EUIPO hält den auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Rechtsmittelgrund in Anbetracht des Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), in Bezug auf die drei älteren britischen Marken für begründet.

    Der zeitliche Anwendungsbereich des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), wurde durch die Rn. 45 und 46 des Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), eingeschränkt, in denen der Gerichtshof ausgeführt hat, dass die mit den Rn. 49 und 50 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), begründete Rechtsprechung im Hinblick auf die Wahrung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens nur Anmeldungen von Unionsmarken betrifft und nicht den Schutzumfang von Marken, die vor Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren.

    Da drei der älteren Marken in dieser Rechtssache, nämlich die britische Marke Nr. 2314342, die britische Marke Nr. 2314343 und die britische Marke Nr. 2330341(43) alle 2003 - d. h. vor Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425) - eingetragen wurden, ist es meines Erachtens angesichts des Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)(44) klar, dass das Gericht in Rn. 70 der angefochtenen Urteile rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass Tulliallan verpflichtet sei, anzugeben, auf welche Waren oder Arten von Waren sich die Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 bezögen.

    Auf die Unionsbildmarke Nr. 3618857, die am 16. Oktober 2006 - also nach dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425) - eingetragen wurde, findet die im Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), aufgestellte Regel, durch die der zeitliche Anwendungsbereich des erstgenannten Urteils u. a. aus Gründen der Rechtssicherheit ausnahmsweise(45) beschränkt wurde, meines Erachtens allerdings keine Anwendung.

    39 Tulliallan führt dazu aus: "[D]ie Bedeutung des [Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)] liegt darin, dass drei der Marken in dieser Rechtssache - die [britische Marke Nr.] 2314342, die [britische Marke Nr.] 2314343 und die [britische Marke Nr.] 2330341 - vor dem [Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] eingetragen wurden, so dass sie, welche Auffassung man auch vertritt, nicht den Anforderungen nach dem [Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)] unterliegen.

    In Einklang mit den [dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] zugrunde liegenden Erwägungen wird geltend gemacht, dass das [Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)] richtigerweise dahin auszulegen ist, dass das [Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] auch auf diese Unionsmarke nicht anwendbar ist.".

    42 Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 48).

  • EuG, 06.12.2017 - T-120/16

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) - Unionsmarke -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18
    Mit vier Klageschriften, die am 22. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen und unter den Aktenzeichen T-120/16, T-121/16, T-122/16 und T-123/16 registriert wurden, erhob Tulliallan Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen.

    - dem dritten Rechtsmittelgrund in Bezug auf die britische Marke Nr. 2314342, die britische Marke Nr. 2314343 und die britische Marke Nr. 2330341 stattzugeben und somit die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871) und Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870), insoweit aufzuheben;.

    8 Mit ihren Rechtsmitteln beantragt Tulliallan die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871) und Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870) (im Folgenden: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht die Klagen von Tulliallan auf Aufhebung der Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Januar 2016 (Sachen R 94/2014-4, R 2501/2013-4, R 2409/2013-4 und R 1635/2013-4), die vier Widerspruchsverfahren zwischen Tulliallan und BF betrafen (im Folgenden: streitige Entscheidungen), abgewiesen hatte.

  • EuG, 06.12.2017 - T-123/16

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) - Unionsmarke -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18
    Mit vier Klageschriften, die am 22. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen und unter den Aktenzeichen T-120/16, T-121/16, T-122/16 und T-123/16 registriert wurden, erhob Tulliallan Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen.

    - dem dritten Rechtsmittelgrund in Bezug auf die britische Marke Nr. 2314342, die britische Marke Nr. 2314343 und die britische Marke Nr. 2330341 stattzugeben und somit die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871) und Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870), insoweit aufzuheben;.

    8 Mit ihren Rechtsmitteln beantragt Tulliallan die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871) und Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870) (im Folgenden: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht die Klagen von Tulliallan auf Aufhebung der Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Januar 2016 (Sachen R 94/2014-4, R 2501/2013-4, R 2409/2013-4 und R 1635/2013-4), die vier Widerspruchsverfahren zwischen Tulliallan und BF betrafen (im Folgenden: streitige Entscheidungen), abgewiesen hatte.

  • EuG, 06.12.2017 - T-121/16

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18
    Mit vier Klageschriften, die am 22. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen und unter den Aktenzeichen T-120/16, T-121/16, T-122/16 und T-123/16 registriert wurden, erhob Tulliallan Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen.

    - dem dritten Rechtsmittelgrund in Bezug auf die britische Marke Nr. 2314342, die britische Marke Nr. 2314343 und die britische Marke Nr. 2330341 stattzugeben und somit die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871) und Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870), insoweit aufzuheben;.

    8 Mit ihren Rechtsmitteln beantragt Tulliallan die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871) und Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870) (im Folgenden: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht die Klagen von Tulliallan auf Aufhebung der Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Januar 2016 (Sachen R 94/2014-4, R 2501/2013-4, R 2409/2013-4 und R 1635/2013-4), die vier Widerspruchsverfahren zwischen Tulliallan und BF betrafen (im Folgenden: streitige Entscheidungen), abgewiesen hatte.

  • EuG, 06.12.2017 - T-122/16

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) - Unionsmarke -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18
    Mit vier Klageschriften, die am 22. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen und unter den Aktenzeichen T-120/16, T-121/16, T-122/16 und T-123/16 registriert wurden, erhob Tulliallan Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen.

    - dem dritten Rechtsmittelgrund in Bezug auf die britische Marke Nr. 2314342, die britische Marke Nr. 2314343 und die britische Marke Nr. 2330341 stattzugeben und somit die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871) und Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870), insoweit aufzuheben;.

    8 Mit ihren Rechtsmitteln beantragt Tulliallan die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871) und Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870) (im Folgenden: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht die Klagen von Tulliallan auf Aufhebung der Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Januar 2016 (Sachen R 94/2014-4, R 2501/2013-4, R 2409/2013-4 und R 1635/2013-4), die vier Widerspruchsverfahren zwischen Tulliallan und BF betrafen (im Folgenden: streitige Entscheidungen), abgewiesen hatte.

  • EuGH, 10.05.2012 - C-100/11

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarken BOTOLIST

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18
    13 Urteile vom 10. Mai 2012, Helena Rubinstein und L'Oréal/HABM (C-100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 93), und vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 38, 76 und 77).

    24 Urteil vom 10. Mai 2012, Helena Rubinstein und L'Oréal/HABM (C-100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.03.2019 - C-312/18

    Eco-Bat Technologies u.a./ Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18
    37 Urteil vom 21. März 2019, Eco-Bat Technologies u. a./Kommission (C-312/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:235, Rn. 31 und 35).

    50 Urteil vom 21. März 2019, Eco-Bat Technologies u. a./Kommission (C-312/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:235, Rn. 31 und 35).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-383/12

    Environmental Manufacturing / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18
    Zweitens habe das Gericht nicht die ihm und der Beschwerdekammer vorliegenden Beweise berücksichtigt, die ausgereicht hätten, um die in den Urteilen des Gerichtshofs vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 76 und 77), und vom 14. November 2013, Environmental Manufacturing/HABM (C-383/12 P, EU:C:2013:741, Rn. 44), aufgestellten Anforderungen zu erfüllen.

    Aus der konkreten Bezugnahme auf die in Rn. 43 des Urteils vom 14. November 2013, Environmental Manufacturing/HABM (C-383/12 P, EU:C:2013:741), aufgestellten Kriterien in Rn. 44 der angefochtenen Urteile wird deutlich, dass das Gericht lediglich den Nachweis der ernsthaften Gefahr einer Beeinträchtigung verlangt hat(25).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-673/15

    The Tea Board / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-577/14

    Brandconcern / EUIPO

  • EuGH, 16.02.2017 - C-577/14

    Brandconcern / EUIPO und Scooters India - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2017 - C-501/15

    EUIPO / Cactus

  • EuGH, 10.12.2015 - C-603/14

    El Corte Inglés / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 16.01.2018 - T-398/16

    Starbucks / EUIPO - Nersesyan (COFFEE ROCKS) - Unionsmarke -

  • EuGH, 28.06.2018 - C-564/16

    EUIPO / Puma - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-763/18

    Wallapop/ EUIPO

    3 Urteil vom 4. März 2020, Tulliallan Burlington/EUIPO (C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2020:151; im Folgenden: Urteil Tulliallan Burlington).

    31 Urteil vom 4. März 2020 (C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2020:151).

    33 Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in den verbundenen Rechtssachen Tulliallan Burlington/EUIPO (C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2019:538).

    34 Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in den verbundenen Rechtssachen Tulliallan Burlington/EUIPO (C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2019:538).

  • EuGH, 04.03.2020 - C-155/18

    Tulliallan Burlington/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    In den verbundenen Rechtssachen C-155/18 P bis C-158/18 P.

    Rechtsmittelführerin in den Rechtssachen C-155/18 P bis C-158/18 P,.

  • BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kanubay/EBAY (Unionswortmarke)/ebay

    Ebenso ist auf die Problematik der fehlenden näheren Konkretisierung der in Klasse 35 zugunsten der Widerspruchsmarke 1 eingetragenen "Online-Handelsdienstleistungen" hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, auf die sich diese Handelsdienstleistungen beziehen (vgl. EuGH GRUR 2014, 869 Rn. 46 - Netto-Marken-Discount/DPMA; GRUR 2005, 764 Rn. 50 - Praktiker; Miosga in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 32 Rn. 90; zur Frage, inwieweit diese Grundsätze auf vor dieser Rechtsprechung eingetragene Marken anwendbar sind vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2020, Aktenzeichen C-155/18 P, C-156/18 P, C-157/18 P, C-158/18 P - Burlington) nicht einzugehen.
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