Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 26.09.2000 - C-175/99   

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https://dejure.org/2000,1910
EuGH, 26.09.2000 - C-175/99 (https://dejure.org/2000,1910)
EuGH, Entscheidung vom 26.09.2000 - C-175/99 (https://dejure.org/2000,1910)
EuGH, Entscheidung vom 26. September 2000 - C-175/99 (https://dejure.org/2000,1910)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Übertragung einer zuvor von einer juristischen Person des Privatrechts im Interesse einer Gemeinde ausgeübten Tätigkeit auf die Gemeinde

  • Europäischer Gerichtshof

    Mayeur

  • EU-Kommission PDF

    Mayeur

    Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1 Absatz 1
    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Anwendungsbereich - Übergang - Begriff - Übernahme von Tätigkeiten, die zuvor von einer juristischen Person des Privatrechts im Interesse einer ...

  • EU-Kommission

    Mayeur

  • Wolters Kluwer

    Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen; Übertragung einer zuvor von einer juristischen Person des Privatrechts im Interesse einer Gemeinde ausgeübten Tätigkeit auf die Gemeinde; Werbe- und ...

  • Judicialis

    Richtlinie 77/187/EWG Art. 1 Abs. 1; ; französische Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) Art. L. 122-12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Anwendungsbereich - Übergang - Begriff - Übernahme von Tätigkeiten, die zuvor von einer juristischen Person des Privatrechts im Interesse einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil de prud'hommes Metz - Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2000, 1327
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-175/99
    Das Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen Veräußerer und Erwerber kann zwar ein Indiz dafür darstellen, dass kein Übergang im Sinne der Richtlinie erfolgt ist; ihm kommt in diesem Zusammenhang aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95, Süzen, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 11, und Hidalgo u. a., Randnr. 22).

    Die Richtlinie 77/187 ist vielmehr in allen Fällen anwendbar, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die als solche die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (Urteil vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86, Tellerup, genannt "Daddy's Dance Hall", Slg. 1988, 739, Randnr. 9, und Süzen, Randnr. 12).

    Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren betrieblichen Methoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteile Süzen, Randnr. 15, und Hidalgo u. a., Randnr. 30).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (siehe u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13, Süzen, Randnr. 14, Hidalgo u. a., Randnr. 29, und Allen u. a., Randnr. 26).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-173/96

    Hidalgo u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-175/99
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Richtlinie sowohl auf die Übertragung einer Tätigkeit anwendbar ist, die in der Hilfe für Süchtige besteht und von einer Stiftung, einer juristischen Person ohne Erwerbszweck, ausgeübt wird (Urteil vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91, Redmond Stichting, Slg. 1992, I-3189), als auch auf die Übertragung einer Tätigkeit, die in der häuslichen Hilfe für hilfsbedürftige Personen besteht, von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung auf eine juristische Person des Privatrechts (Urteil vom 10. Dezember 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-173/96 und C-247/96, Hidalgo u. a., Slg. 1998, I-8237).

    Das Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen Veräußerer und Erwerber kann zwar ein Indiz dafür darstellen, dass kein Übergang im Sinne der Richtlinie erfolgt ist; ihm kommt in diesem Zusammenhang aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95, Süzen, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 11, und Hidalgo u. a., Randnr. 22).

    Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren betrieblichen Methoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteile Süzen, Randnr. 15, und Hidalgo u. a., Randnr. 30).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (siehe u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13, Süzen, Randnr. 14, Hidalgo u. a., Randnr. 29, und Allen u. a., Randnr. 26).

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-175/99
    Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie 77/187 ist, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (Urteil vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85, Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnr. 11, und zuletzt Urteil Allen u. a., Randnr. 23).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (siehe u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13, Süzen, Randnr. 14, Hidalgo u. a., Randnr. 29, und Allen u. a., Randnr. 26).

  • EuGH, 15.10.1996 - C-298/94

    Henke / Gemeinde Schierke und Verwaltungsgemeinschaft "Brocken"

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-175/99
    Die französische Regierung macht zunächst geltend, die APIM sei, auch wenn es sich um einen den Normen des Privatrechts unterworfenen Verein gehandelt habe, in Wirklichkeit eine öffentliche Einrichtung gewesen, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe beauftragt gewesen sei, so dass die Übernahme ihrer Tätigkeit durch die Stadt Metz als eine strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung anzusehen sei, die nach den Ausführungen des Gerichtshofes in Randnummer 14 seines Urteils vom 15. Oktober 1996 in der Rechtssache C-298/94 (Henke, Slg. 1996, I-4989) nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 falle.

    Ausgenommen sind nach dem Urteil Henke nur die strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung oder die Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere.

  • EuGH, 10.02.1988 - 324/86

    Tellerup / Daddy's Dance Hall

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-175/99
    Die Richtlinie 77/187 ist vielmehr in allen Fällen anwendbar, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die als solche die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (Urteil vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86, Tellerup, genannt "Daddy's Dance Hall", Slg. 1988, 739, Randnr. 9, und Süzen, Randnr. 12).
  • EuGH, 02.12.1999 - C-234/98

    Allen u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-175/99
    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 jede auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit, d. h. strukturierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (vgl. zuletzt Urteil vom 2. Dezember 1999 in der Rechtssache C-234/98, Allen u. a., Slg. 1999, I-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-175/99
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Richtlinie sowohl auf die Übertragung einer Tätigkeit anwendbar ist, die in der Hilfe für Süchtige besteht und von einer Stiftung, einer juristischen Person ohne Erwerbszweck, ausgeübt wird (Urteil vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91, Redmond Stichting, Slg. 1992, I-3189), als auch auf die Übertragung einer Tätigkeit, die in der häuslichen Hilfe für hilfsbedürftige Personen besteht, von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung auf eine juristische Person des Privatrechts (Urteil vom 10. Dezember 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-173/96 und C-247/96, Hidalgo u. a., Slg. 1998, I-8237).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Zum Kriterium der Organisation hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass es zu den Kriterien für die Bestimmung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 1997, Süzen, C-13/95, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 15, vom 2. Dezember 1999, Allen u. a., C-234/98, Slg. 1999, I-8643, Randnr. 27, vom 26. September 2000, Mayeur, C-175/99, Slg. 2000, I-7755, Randnr. 53, und vom 25. Januar 2001, Liikenne, C-172/99, Slg. 2001, I-745, Randnr. 34), er hat aber auch entschieden, dass eine Änderung der Organisationsstruktur der übertragenen Einheit der Anwendung der Richtlinie 2001/23 nicht entgegenstehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, Slg. 1996, I-1253, Randnrn.

    20 und 21, Mayeur, Randnr. 54, sowie vom 13. September 2007, Jouini u. a., C-458/05, Slg. 2007, I-7301, Randnr. 36).

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine gegebenenfalls bestehende Verpflichtung, privatrechtliche Arbeitsverträge beim Übergang einer Tätigkeit auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu beenden, gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/187 eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers darstellt, die unmittelbar aus dem Übergang folgt, so dass in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass die Beendigung dieser Arbeitsverträge durch den Arbeitgeber erfolgt ist (Urteil Mayeur, Randnr. 56).

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16

    Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck ( EuGH 19. Oktober 2017 - C-200/16 - [Securitas] Rn. 25; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 42 mwN zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ; 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 26 ; 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31 ; 26. September 2000 - C-175/99 - [Mayeur] Rn. 32 zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ) .
  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    26 und 27, vom 26. September 2000, Mayeur, C-175/99, Slg. 2000, I-7755, Randnr. 32, und Abler u. a., Randnr. 30, vgl. auch in Bezug auf Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 Urteile vom 13. September 2007, Jouini u. a., C-458/05, Slg. 2007, I-7301, Randnr. 31, und vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof hat jedoch keineswegs entschieden, dass jede Übernahme im Zusammenhang mit oder im Rahmen einer Neuordnung der öffentlichen Verwaltung vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 ausgenommen ist, sondern in der von der italienischen Regierung angeführten Rechtsprechung lediglich festgestellt, dass die strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung und die Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere allein und als solche keinen Übergang eines Unternehmens im Sinne der genannten Richtlinie darstellen (vgl. Urteile Henke, Randnr. 14, Collino und Chiappero, Randnr. 31, und Mayeur, Randnr. 33).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2000 - C-175/99   

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Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2000 - C-175/99 (https://dejure.org/2000,12046)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.06.2000 - C-175/99 (https://dejure.org/2000,12046)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2000 - C-175/99 (https://dejure.org/2000,12046)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mayeur

  • EU-Kommission PDF

    Didier Mayeur gegen Association Promotion de l'information messine (APIM).

    Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Übertragung einer zuvor von einer juristischen Person des Privatrechts im Interesse einer Gemeinde ausgeübten Tätigkeit auf die Gemeinde

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 10.12.1998 - C-173/96

    Hidalgo u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2000 - C-175/99
    Im Urteil Hidalgo u. a. hat der Gerichtshof klargestellt: "Auch dass der fragliche Auftrag durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts vergeben worden ist, steht der Anwendung der Richtlinie 77/187 nicht entgegen, da weder die häusliche Hilfe für Personen in einer Notlage, noch die Bewachung hoheitliche Tätigkeiten sind."(50) Dies bedeutet, dass es für die Anwendung der Richtlinie unerheblich war, ob der Veräußerer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

    29: - Ebenda, Randnr. 17.30: - Urteil vom 10. Dezember 1998 in den Rechtssachen C-173/96 und C-247/96 (Hidalgo u. a., Slg. 1998, I-8237, Randnr. 25, Hervorhebungen von mir).

    34: - Urteil Hidalgo u. a. (Randnr. 24).

    Vgl. auch Urteil Hidalgo u. a. (Randnr. 24).

    45: - Vgl. insbesondere Urteil Hidalgo u. a. (Randnr. 29).

    55: - Ebenda, Randnr. 28.56: - Vgl. insbesondere Urteil Hidalgo u. a. (Randnr. 29).

    Da eine wirtschaftliche Einheit insoweit in bestimmten Branchen ohne relevante materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, kann die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über ihren Übergang hinaus nicht von der Übertragung von Betriebsmitteln abhängen ." 58: - Vgl. insbesondere Urteil Hidalgo u. a. (Randnr. 26).

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2000 - C-175/99
    43: - Ebenda, Randnr. 16.44: - Urteil vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Süzen, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 15).

    57: - Vgl. Urteil Süzen (Randnr. 18, Hervorhebung von mir): "[D]as innerstaatliche Gericht [hat] bei der Bewertung der maßgeblichen Tatsachen u. a. die Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebes zu berücksichtigen.

  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2000 - C-175/99
    18: - Urteil vom 7. März 1996 in den Rechtssachen C-171/94 und C-172/94 (Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 28).

    22: - Ebenda, Randnr. 14.23: - Urteil Merckx und Neuhuys (Randnr. 30).

  • EuGH, 17.12.1987 - 287/86

    Landsorganisationen i Danmark for Tjenerforbundet i Danmark / Ny Mølle Kro

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2000 - C-175/99
    Dementsprechend hat der Gerichtshof im Urteil Ny Mølle Kro entschieden, dass "für den Fall, dass der Eigentümer den Betrieb des verpachteten Unternehmens nach Verstößen des Pächters gegen den Pachtvertrag wieder übernimmt, eine solche Übernahme, [die] ... ebenfalls aufgrund des Pachtvertrages [erfolgt], ... ebenfalls als ein Übergang auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie angesehen werden [muss]"(22).

    20: - Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 287/86 (Ny Mølle Kro, Slg. 1987, 5465, Randnr. 12).

  • EuGH, 11.12.1997 - C-55/96

    Job Centre

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2000 - C-175/99
    32: - Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-55/96 (Job Centre, Slg. 1997, I-7119).
  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2000 - C-175/99
    13: - Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93 (BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 13).
  • EuGH, 12.10.1993 - C-37/92

    Strafverfahren gegen Vanacker und Lesage

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2000 - C-175/99
    11: - Vgl. insbesondere den Aufsatz von Saint-Jours , Y., "De l'application de l'article L. 122-12, alinéa 2, du code du travail en cas de modification du mode de gestion publique ou privée d'un service public", JCP 1986, S. 159, und die Schlussanträge des Generalanwaltes an der Cour de cassation Y. Chauvy zum Urteil der Chambre sociale vom 1. Dezember 1993, Nummer 3865, PBBS, Spriet, ès qualité de mandataire liquidateur de l'association Opéra de Lille/AGS-Assedic de Lille et autres, RJS , 94/1.12: - Urteil vom 12. Oktober 1993 in der Rechtssache C-37/92 (Vanacker und Lesage, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 7).
  • EuGH, 19.09.1995 - C-48/94

    Ledernes Hovedorganisation, acting on behalf of Rygaard / Dansk

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2000 - C-175/99
    42: - Vgl. insbesondere Urteil vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-48/94 (Rygaard, Slg. 1995, I-2745, Randnr. 15, Hervorhebung von mir) und die dort zitierte Rechtsprechung.
  • EuGH, 11.07.1985 - 105/84

    Foreningen af Arbejdsledere i Danmark / Danmols Inventar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2000 - C-175/99
    60: - Vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 105/84 (Danmols Inventar, Slg. 1985, 2639, Randnr. 26) und Daddy's Dance Hall (Randnr. 16).
  • EuGH, 08.06.1994 - C-382/92

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2000 - C-175/99
    35: - Urteile vom 8. Juni 1994 in der Rechtssache C-382/92 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2435, Randnr. 44) oder Redmond Stichting.
  • EuGH, 15.10.1996 - C-298/94

    Henke / Gemeinde Schierke und Verwaltungsgemeinschaft "Brocken"

  • EuGH, 02.07.1996 - C-290/94

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 12.11.1998 - C-399/96

    Europièces

  • EuGH, 20.03.1986 - 35/85

    Procureur de la République / Tissier

  • EuGH, 02.06.1994 - C-30/93

    AC-ATEL Electronics / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 13.03.1986 - 54/85

    Ministère public / Mirepoix

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

  • EuGH, 16.06.1987 - 118/85

    Kommission / Italien

  • EuGH, 24.10.1996 - C-73/95

    Viho / Kommission

  • EuGH, 16.11.1995 - C-244/94

    FFSA u.a. / Ministère de l'Agriculture und de la Pêche

  • EuGH, 10.02.1988 - 324/86

    Tellerup / Daddy's Dance Hall

  • EuGH, 02.12.1999 - C-234/98

    Allen u.a.

  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

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