Rechtsprechung
| EuGH, 11.07.2024 - C-184/23 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Finanzamt T II
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 2 Nr. 1 - Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 - Steuerpflichtige - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, ...
- Europäischer Gerichtshof
Finanzamt T II
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 2 Nr. 1 - Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 - Steuerpflichtige - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, ...
- IWW
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Innenumsätze bleiben nichtsteuerbar!
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RL (EU) 1977/388 Art. 4 Abs. 4
Bildung einer Mehrwertsteuergruppe für zwar rechtlich unabhängige aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbundene Personen - datenbank.nwb.de
Zur Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze einer umsatzsteuerlichen Organschaft
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Umsatzsteuer | Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze einer umsatzsteuerlichen Organschaft
Besprechungen u.ä.
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Innenumsätze bleiben nichtsteuerbar!
Sonstiges (3)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EWGRL 388/77 Art 4 Abs 4 UAbs 2 ; EWGRL 388/77 Art 2 Nr 1 ; UStG § 1 ; UStG § 2 Abs 2 Nr 2
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Finanzamt T II
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Finanzamt T II
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- ZIP 2024, 1963
- DB 2024, 1792
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 01.12.2022 - C-141/20
Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-184/23
Hierüber bestehe in Anbetracht der Ausführungen des Gerichtshofs in den Rn. 77 bis 80 des Urteils vom 1. Dezember 2022, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie (C-141/20, EU:C:2022:943), Unsicherheit.Rn. 25 Es stelle sich außerdem die Frage, ob solche Leistungen in Anbetracht der sich aus den Urteilen vom 1. Dezember 2022, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie (C-141/20, EU:C:2022:943), und vom 1. Dezember 2022, Finanzamt T (Leistungen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe) (C-269/20, EU:C:2022:944), ergebenden Grundsätze nicht wenigstens dann der Mehrwertsteuer unterliegen sollten, wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, und zwar um die "Gefahr von Steuerverlusten" zu vermeiden.
Rn. 32 Was die Frage angeht, ob die zwischen Mitgliedern derselben Mehrwertsteuergruppe erbrachten Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, ist in Anbetracht der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Dezember 2022, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie (C-141/20, EU:C:2022:943), auf diesen Aspekt nicht eingegangen ist.
Rn. 35 Folglich greift die auf das Urteil vom 1. Dezember 2022, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie (C-141/20, EU:C:2022:943), zurückgehende Rechtsprechung nicht der Beantwortung der Frage vor, ob die zwischen den Mitgliedern ein und derselben Mehrwertsteuergruppe erbrachten Leistungen in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen.
Rn. 38 Außerdem ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Umsetzung der in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Regelung verlangt, dass die aufgrund dieser Bestimmung erlassene nationale Regelung es Einheiten, zwischen denen solche Beziehungen bestehen, gestattet, nicht mehr als getrennte Mehrwertsteuerpflichtige, sondern zusammen als ein Steuerpflichtiger behandelt zu werden, und dass, wenn ein Mitgliedstaat von dieser Bestimmung Gebrauch macht, die untergeordnete Einheit oder die untergeordneten Einheiten im Sinne dieser Vorschrift nicht als Steuerpflichtiger oder Steuerpflichtige im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie gelten können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, EU:C:2008:301, Rn. 19, vom 1. Dezember 2022, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, C-141/20, EU:C:2022:943, Rn. 45, …und vom 1. Dezember 2022, Finanzamt T [Leistungen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe], C-269/20, EU:C:2022:944, Rn. 39).
Rn. 44 Außerdem bezog sich in den vom vorlegenden Gericht in seinem Vorlagebeschluss angeführten Urteilen vom 1. Dezember 2022, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie (C-141/20, EU:C:2022:943), und vom 1. Dezember 2022, Finanzamt T (Leistungen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe) (C-269/20, EU:C:2022:944), die darin vom Gerichtshof angesprochene Voraussetzung betreffend die Notwendigkeit, eine Gefahr von Steuerverlusten zu verhindern, auf eine andere als die im Rahmen der vorliegenden Rechtssache geprüfte Frage.
Rn. 45 Wie Rn. 60 des Urteils vom 1. Dezember 2022, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie (C-141/20, EU:C:2022:943), und Rn. 53 des Urteils vom 1. Dezember 2022, Finanzamt T (Leistungen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe) (C-269/20, EU:C:2022:944), zu entnehmen ist, ging es dort nämlich um die Frage, ob ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, nicht die Mehrwertsteuergruppe selbst, sondern deren Organträger zum einzigen Steuerpflichtigen zu bestimmen.
Wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, war der Gerichtshof der Auffassung, dass dies der Fall sein kann, wenn diese Bestimmung in Bezug auf die Steuereinnahmen zum selben Ergebnis führt wie wenn die Mehrwertsteuergruppe selbst Steuerpflichtige wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2022, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, C-141/20, EU:C:2022:943, Rn. 57 bis 59, …und vom 1. Dezember 2022, Finanzamt T [Leistungen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe], C-269/20, EU:C:2022:944, Rn. 50 bis 52).
- EuGH, 01.12.2022 - C-269/20
Finanzamt T (Prestations internes d'un groupement TVA) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-184/23
Rn. 23 In diesem Vorabentscheidungsverfahren erging das Urteil vom 1. Dezember 2022, Finanzamt T (Leistungen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe) (C-269/20, EU:C:2022:944).Rn. 25 Es stelle sich außerdem die Frage, ob solche Leistungen in Anbetracht der sich aus den Urteilen vom 1. Dezember 2022, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie (C-141/20, EU:C:2022:943), und vom 1. Dezember 2022, Finanzamt T (Leistungen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe) (C-269/20, EU:C:2022:944), ergebenden Grundsätze nicht wenigstens dann der Mehrwertsteuer unterliegen sollten, wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, und zwar um die "Gefahr von Steuerverlusten" zu vermeiden.
Rn. 38 Außerdem ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Umsetzung der in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Regelung verlangt, dass die aufgrund dieser Bestimmung erlassene nationale Regelung es Einheiten, zwischen denen solche Beziehungen bestehen, gestattet, nicht mehr als getrennte Mehrwertsteuerpflichtige, sondern zusammen als ein Steuerpflichtiger behandelt zu werden, und dass, wenn ein Mitgliedstaat von dieser Bestimmung Gebrauch macht, die untergeordnete Einheit oder die untergeordneten Einheiten im Sinne dieser Vorschrift nicht als Steuerpflichtiger oder Steuerpflichtige im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie gelten können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, EU:C:2008:301, Rn. 19…, vom 1. Dezember 2022, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, C-141/20, EU:C:2022:943, Rn. 45, und vom 1. Dezember 2022, Finanzamt T [Leistungen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe], C-269/20, EU:C:2022:944, Rn. 39).
Diese Vorschrift setzt somit, wenn ein Mitgliedstaat von ihr Gebrauch macht, zwingend voraus, dass die nationale Umsetzungsregelung einen einzigen Steuerpflichtigen vorsieht und dass der Gruppe nur eine Mehrwertsteuernummer zugeteilt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, EU:C:2008:301, Rn. 19 und 20, sowie vom 1. Dezember 2022, Finanzamt T [Leistungen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe], C-269/20, EU:C:2022:944, Rn. 40).
Rn. 44 Außerdem bezog sich in den vom vorlegenden Gericht in seinem Vorlagebeschluss angeführten Urteilen vom 1. Dezember 2022, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie (C-141/20, EU:C:2022:943), und vom 1. Dezember 2022, Finanzamt T (Leistungen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe) (C-269/20, EU:C:2022:944), die darin vom Gerichtshof angesprochene Voraussetzung betreffend die Notwendigkeit, eine Gefahr von Steuerverlusten zu verhindern, auf eine andere als die im Rahmen der vorliegenden Rechtssache geprüfte Frage.
Rn. 45 Wie Rn. 60 des Urteils vom 1. Dezember 2022, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie (C-141/20, EU:C:2022:943), und Rn. 53 des Urteils vom 1. Dezember 2022, Finanzamt T (Leistungen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe) (C-269/20, EU:C:2022:944), zu entnehmen ist, ging es dort nämlich um die Frage, ob ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, nicht die Mehrwertsteuergruppe selbst, sondern deren Organträger zum einzigen Steuerpflichtigen zu bestimmen.
Wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, war der Gerichtshof der Auffassung, dass dies der Fall sein kann, wenn diese Bestimmung in Bezug auf die Steuereinnahmen zum selben Ergebnis führt wie wenn die Mehrwertsteuergruppe selbst Steuerpflichtige wäre (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2022, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, C-141/20, EU:C:2022:943, Rn. 57 bis 59, und vom 1. Dezember 2022, Finanzamt T [Leistungen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe], C-269/20, EU:C:2022:944, Rn. 50 bis 52).
- EuGH, 22.05.2008 - C-162/07
Ampliscientifica und Amplifin - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-184/23
Rn. 38 Außerdem ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Umsetzung der in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Regelung verlangt, dass die aufgrund dieser Bestimmung erlassene nationale Regelung es Einheiten, zwischen denen solche Beziehungen bestehen, gestattet, nicht mehr als getrennte Mehrwertsteuerpflichtige, sondern zusammen als ein Steuerpflichtiger behandelt zu werden, und dass, wenn ein Mitgliedstaat von dieser Bestimmung Gebrauch macht, die untergeordnete Einheit oder die untergeordneten Einheiten im Sinne dieser Vorschrift nicht als Steuerpflichtiger oder Steuerpflichtige im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie gelten können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, EU:C:2008:301, Rn. 19…, vom 1. Dezember 2022, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, C-141/20, EU:C:2022:943, Rn. 45, …und vom 1. Dezember 2022, Finanzamt T [Leistungen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe], C-269/20, EU:C:2022:944, Rn. 39).Diese Vorschrift setzt somit, wenn ein Mitgliedstaat von ihr Gebrauch macht, zwingend voraus, dass die nationale Umsetzungsregelung einen einzigen Steuerpflichtigen vorsieht und dass der Gruppe nur eine Mehrwertsteuernummer zugeteilt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, EU:C:2008:301, Rn. 19 und 20, …sowie vom 1. Dezember 2022, Finanzamt T [Leistungen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe], C-269/20, EU:C:2022:944, Rn. 40).
- EuGH, 24.01.2019 - C-165/17
Morgan Stanley & Co International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-184/23
Rn. 30 Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Dienstleistung nur dann der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2019, Morgan Stanley & Co International, C-165/17, EU:C:2019:58, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 31 Zur Klärung der Frage, ob ein solches Rechtsverhältnis besteht, ist zu untersuchen, ob der Leistende einer selbständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht, insbesondere ob er das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2014, Skandia America [USA], filial Sverige, C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 25, und vom 24. Januar 2019, Morgan Stanley & Co International, C-165/17, EU:C:2019:58, Rn. 35).
- EuGH, 08.10.2020 - C-621/19
Weindel Logistik Service
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-184/23
Ein solches Dokument hat zwar keinen bindenden Charakter, stellt aber gleichwohl eine Hilfe bei der Auslegung der Sechsten Richtlinie dar (vgl. entsprechend Beschluss vom 8. Oktober 2020, Weindel Logistik Service, C-621/19, EU:C:2020:814, Rn. 48). - EuGH, 17.09.2014 - C-7/13
Skandia America (USA) - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-184/23
Rn. 31 Zur Klärung der Frage, ob ein solches Rechtsverhältnis besteht, ist zu untersuchen, ob der Leistende einer selbständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht, insbesondere ob er das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2014, Skandia America [USA], filial Sverige, C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 25, …und vom 24. Januar 2019, Morgan Stanley & Co International, C-165/17, EU:C:2019:58, Rn. 35). - EuGH, 11.03.2021 - C-812/19
Danske Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 11.07.2024 - C-184/23
Rn. 36 Zur Beantwortung dieser Frage sind jedoch die Zugehörigkeit dieser Mitglieder zur selben Mehrwertsteuergruppe und die besonderen Bestimmungen von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2021, Danske Bank, C-812/19, EU:C:2021:196, Rn. 22).
- BFH, 29.08.2024 - V R 14/24
Organschaft und Entnahmebesteuerung bei hoheitlicher Tätigkeit des Organträgers
Hierauf hat der EuGH mit seinem Urteil Finanzamt T II vom 11.07.2024 - C-184/23, EU:C:2024:599 wie folgt geantwortet:.Rn. 18 a) Zweifel, die hieran im Hinblick auf die EuGH-Urteile Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie vom 01.12.2022 - C-141/20, EU:C:2022:943 und Finanzamt T vom 01.12.2022 - C-269/20, EU:C:2022:944 bestanden (BFH-Beschluss vom 26.01.2023 - V R 20/22 (V R 40/19), BFHE 280, 68, BStBl II 2023, 530), sind durch das im Streitfall auf Vorlage durch den erkennenden Senat ergangene EuGH-Urteil Finanzamt T II vom 11.07.2024 - C-184/23, EU:C:2024:599 entfallen.
Der EuGH hat die Nichtsteuerbarkeit der Innenleistung damit begründet, dass ein Leistender, der einer Mehrwertsteuergruppe angehört, nicht einzeln als von dieser Gruppe getrennter Steuerpflichtiger betrachtet werden kann und diese Nichtsteuerbarkeit nicht unter dem Vorbehalt eines beim Leistungsempfänger bestehenden Rechts auf Vorsteuerabzug steht (EuGH-Urteil Finanzamt T II vom 11.07.2024 - C-184/23, EU:C:2024:599, Rz 40 und 46).
Stattdessen folgt aus der Zusammenschau der EuGH-Urteile Finanzamt T vom 01.12.2022 - C-269/20, EU:C:2022:944, Rz 60 bis 62 und Finanzamt T II vom 11.07.2024 - C-184/23, EU:C:2024:599, Rz 40, dass es sich bei der von der U-GmbH an die Klägerin erbrachten Leistungen um entgeltliche und zugleich als Innenumsatz nichtsteuerbare Leistungen handelt.
- EuG, 22.04.2026 - T-268/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 11 der …
Auch wenn der Gerichtshof bereits mehrfach angerufen wurde, um diese Bestimmungen auszulegen Vgl. u. a. Urteile vom 20. Juni 1991, Polysar Investments Netherlands (, EU:C:1991:268), vom 25. April 2013, Kommission/Schweden (, EU:C:2013:263), und vom 11. Juli 2024, Finanzamt T II (, EU:C:2024:599).In diesem Fall unterlägen die Verwaltungsleistungen zwischen diesen beiden Gesellschaften nicht der Mehrwertsteuer, da ein zu einer Mehrwertsteuergruppe gehörender Dienstleister nicht individuell als ein von dem Steuerpflichtigen in Form der Mehrwertsteuergruppe getrennter Steuerpflichtiger angesehen werden kann Vgl. Urteile vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin (…, EU:C:2008:301, Rn. 19), und vom 11. Juli 2024, Finanzamt T II (, EU:C:2024:599, Rn. 40).
Erstens ist jedoch festzustellen, dass der Gerichtshof diesem Ansatz in seiner Rechtsprechung zu Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie nie gefolgt ist Vgl. u. a. Urteile vom 9. April 2013, Kommission/Irland (, EU:C:2013:217), und vom 11. Juli 2024, Finanzamt T II (, EU:C:2024:599).
Diese Regelung bringt zwar die vorgenannten steuerlichen Vorteile mit sich, insbesondere den Umstand, dass aus mehrwertsteuerlicher Sicht kein Unterschied zwischen der Ausführung von Aufgaben innerhalb eines Unternehmens, das eine steuerbefreite Tätigkeit ausübt, und deren Ausführung durch eine Tochtergesellschaft im Rahmen einer Mehrwertsteuergruppe besteht Auch der Gerichtshof wollte anscheinend in seinem Urteil vom 11. Juli 2024, Finanzamt T II (, EU:C:2024:599, Rn. 43 bis 46), auf diese Auswirkungen der Regelung über Mehrwertsteuergruppen hinweisen.
- FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 39/22
Keine Vorsteuerkorrektur nach Beendigung einer Organschaft seitens der ehemaligen …
Es ist zweifelhaft, ob die von der Organgesellschaft während einer umsatzsteuerlichen Organschaft gegenüber dem Organträger erbrachten Leistungen nicht steuerbar sind, insbesondere wenn der Organträger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH, Beschluss vom 26. Januar 2023, V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530; Az. des EuGH: C-184/23).Rn. 54 (a) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der BFH (Beschluss vom 26. Januar 2023 (V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530) nunmehr Zweifel daran geäußert, dass die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen im Wege der Organschaft zur Nichtsteuerbarkeit der entgeltlichen Leistungen zwischen diesen Personen führen soll, insbesondere dann, wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, und diese Fragen dem EuGH vorgelegt (Az. C-184/23).
Rn. 59 2. Die Klage hätte auch dann keinen Erfolg, wenn die Klägerin als Organgesellschaft entsprechend der Rechtsprechung des EuGH zwar einerseits eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2022, C-141/20, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, UR 2023, 25 Rn. 80; BFH, Urteil vom 18. Januar 2023, XI R 29/22 (XI R 16/18), DStR 2023, 638) und damit Unternehmerin war, sodass die oben (unter 1. a.) dargelegten Erwägungen nicht gälten, die Umsätze aber entgegen der vom BFH im Vorlagebeschluss (vom 26. Januar 2023 (V R 20/22 (V R 40/19), BStBl II 2023, 530) und auch hier vertretenen Auffassung vom EuGH in dem anhängigen Verfahren (C-184/23) dennoch als nicht steuerbar qualifiziert würden, sodass auch die Ausführungen oben (unter 1. b.) nicht einschlägig wären.
Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht der Senat daher von einer Aussetzung der Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 74 FGO (vgl. hierzu BFH…, Beschluss vom 12. Januar 2021, V R 7/11, BFH/NV 2012, 817) bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren C-184/23 ab.
- BFH, 05.09.2024 - V R 5/23
Erfordernis eines Änderungsantrags zur Vermeidung widerstreitender …
Rn. 22 aa) Das Antragserfordernis dient der Umsetzung von Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), der verlangt, dass die mitgliedstaatliche Umsetzungsregelung einen einzigen Steuerpflichtigen vorsieht (EuGH-Urteil Finanzamt T II vom 11.07.2024 - C-184/23, EU:C:2024:599, Rz 39). - EuG, 10.06.2026 - T-444/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Rn. 20 Außerdem verlangt die Umsetzung der in Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Regelung, dass die aufgrund dieser Bestimmung erlassene nationale Regelung Einheiten, die durch finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, gestattet, nicht mehr als getrennte Mehrwertsteuerpflichtige, sondern zusammen als ein Steuerpflichtiger behandelt zu werden, und dass, wenn ein Mitgliedstaat von dieser Bestimmung Gebrauch macht, die untergeordnete Einheit oder die untergeordneten Einheiten im Sinne dieser Vorschrift nicht als Steuerpflichtiger oder Steuerpflichtige im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie gelten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Finanzamt T II, C-184/23, EU:C:2024:599, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 21 Daraus folgt, dass ein Leistender, der einer Mehrwertsteuergruppe angehört, wenn der Mitgliedstaat eine solche Regelung eingeführt hat, nicht einzeln als von der Mehrwertsteuergruppe in ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtige getrennter Steuerpflichtiger angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 11. Juli 2024, Finanzamt T II, C-184/23, EU:C:2024:599, Rn. 40).
- EuGH, 23.10.2025 - C-232/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Rn. 31 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird und somit der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteile vom 11. Juli 2024, Finanzamt T II, C-184/23, EU:C:2024:599, Rn. 30, …und vom 28. November 2024, rhtb, C-622/23, EU:C:2024:994, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 15.07.2026 - T-268/25
"Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Rn. 34 Denn gegen Entgelt erbrachte Leistungen zwischen Personen, die ein und derselben Gruppe angehören, unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (Urteil vom 11. Juli 2024, Finanzamt T II, C-184/23, EU:C:2024:599, Rn. 47). - EuG, 22.10.2025 - T-575/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Die Mitglieder einer solchen "Mehrwertsteuergruppe" dürfen nicht als unabhängige Steuerpflichtige behandelt werden, so dass die zwischen ihnen gegen Entgelt erbrachten Leistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen Urteil vom 11. Juli 2024, Finanzamt T II (, EU:C:2024:599, Rn. 38 bis 41 und 47).Insbesondere habe ich nicht den Eindruck, dass die Mitglieder von Digipolis oder Letztere selbst die Abgabe getrennter Mehrwertsteuererklärungen eingestellt hätten und innerhalb sowie außerhalb ihrer Gruppe nicht mehr als Steuerpflichtige angesehen würden, wie es die Rechtsprechung zu Art. 11 verlangt Urteil vom 11. Juli 2024, Finanzamt T II (, EU:C:2024:599, Rn. 39 und 40).
- BFH - V R 9/24 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Organschaft, Finanzielle Eingliederung, Stimmrecht, Personengesellschaft, …
Das Verfahren V R 8/22 ruhte gemäß Beschluss vom 20.04.2023 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-184/23.
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-184/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Finanzamt T II
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 - Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer - Steuerpflichtige - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Einheiten, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch ...
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Der Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer im Hinblick auf die Innenumsätze einer Mehrwertsteuergruppe und deren Besteuerung
Besprechungen u.ä.
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Innenumsätze bleiben nichtsteuerbar!
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (14)
- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2012 - C-85/11
Kommission / Irland - Mehrwertsteuer - Art. 9 und Art. 11 der Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-184/23
{FN:22} Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Kommission/Griechenland (C-85/11, EU:C:2012:753, Nr. 42) und in der Rechtssache Kommission/Schweden (C-480/10, EU:C:2012:751, Nr. 40).{FN:24} Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Kommission/Irland (C-85/11, EU:C:2012:753, Nr. 42) und in der Rechtssache Kommission/Schweden (C-480/10, EU:C:2012:751, Nr. 40), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:212, Nr. 49).
{FN:42} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Kommission/Irland (C-85/11, EU:C:2012:753, Nr. 49).
{FN:44} Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Kommission/Irland (C-85/11, EU:C:2012:753, Nr. 50).
{FN:45} Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Kommission/Irland (C-85/11, EU:C:2012:753, Nr. 49) und in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Adient (C-533/22, EU:C:2024:106, Nr. 33).
{FN:49} Für einen historischen Rückblick auf die Entstehung der unionsrechtlichen Bestimmung über die Mehrwertsteuergruppe vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Kommission/Irland (C-85/11, EU:C:2012:753, Nrn. 29 bis 36), sowie Pfeiffer, S., VAT Grouping from a European Perspective, IBFD Doctoral Series, Bd. 34, 2015.
- EuGH, 25.04.2013 - C-480/10
Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-184/23
{FN:10} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Kommission/Schweden (C-480/10, EU:C:2013:263, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:14} Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 25. April 2013, Kommission/Schweden (C-480/10, EU:C:2013:263, Rn. 34).
{FN:22} Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Kommission/Griechenland (C-85/11, EU:C:2012:753, Nr. 42) und in der Rechtssache Kommission/Schweden (C-480/10, EU:C:2012:751, Nr. 40).
{FN:24} Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Kommission/Irland (C-85/11, EU:C:2012:753, Nr. 42) und in der Rechtssache Kommission/Schweden (C-480/10, EU:C:2012:751, Nr. 40), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:212, Nr. 49).
{FN:30} Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 25. April 2013, Kommission/Schweden (C-480/10, EU:C:2013:263, Rn. 34).
- Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-533/22
Adient - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-184/23
{FN:43} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Adient (C-533/22, EU:C:2024:106, Nr. 33).{FN:45} Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Kommission/Irland (C-85/11, EU:C:2012:753, Nr. 49) und in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Adient (C-533/22, EU:C:2024:106, Nr. 33).
{FN:50} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Adient (C-533/22, EU:C:2024:106, Nr. 33, Fn. 13).
{FN:51} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Adient (C-533/22, EU:C:2024:106, Nr. 33, Fn. 13).
- EuGH, 11.03.2021 - C-812/19
Danske Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-184/23
{FN:21} Urteil vom 11. März 2021, Danske Bank (C-812/19, EU:C:2021:196, Rn. 28).{FN:23} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 2021, Danske Bank (C-812/19, EU:C:2021:196, Rn. 28), und Skandia, Rn. 29.
{FN:35} Urteil vom 11. März 2021, Danske Bank (C-812/19, EU:C:2021:196, Rn. 17 bis 35).
- EuGH, 24.01.2019 - C-165/17
Morgan Stanley & Co International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-184/23
{FN:12} Urteil vom 24. Januar 2019, Morgan Stanley & Co International (C-165/17, EU:C:2019:58, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:25} Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 24. Januar 2019, Morgan Stanley & Co International (C-165/17, EU:C:2019:58, Rn. 38).
{FN:32} Vgl. Urteil vom 24. Januar 2019, Morgan Stanley & Co International (C-165/17, EU:C:2019:58, Rn. 35).
- EuGH, 09.04.2013 - C-85/11
Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-184/23
Rn. 87 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Große Kammer des Gerichtshofs im Urteil vom 9. April 2013, Kommission/Irland (C-85/11, EU:C:2013:217), ausdrücklich festgestellt hat, dass es insbesondere im Hinblick auf die Ziele der Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie, die die Mehrwertsteuergruppe vorsieht, keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Personen, die nicht steuerpflichtig sind und folglich keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen können, nicht in eine Mehrwertsteuergruppe einbezogen werden können{FN-VERWEIS:52}.{FN:53} Urteil vom 9. April 2013, Kommission/Irland (C-85/11, EU:C:2013:217, Rn. 24).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2012 - C-480/10
Kommission / Schweden - Mehrwertsteuer - Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-184/23
{FN:22} Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Kommission/Griechenland (C-85/11, EU:C:2012:753, Nr. 42) und in der Rechtssache Kommission/Schweden (C-480/10, EU:C:2012:751, Nr. 40).{FN:24} Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Kommission/Irland (C-85/11, EU:C:2012:753, Nr. 42) und in der Rechtssache Kommission/Schweden (C-480/10, EU:C:2012:751, Nr. 40), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:212, Nr. 49).
- EuGH, 17.09.2014 - C-7/13
Skandia America (USA) - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-184/23
{FN:20} Vgl. Urteile vom 17. September 2014, Skandia America (USA), filial Sverige (C-7/13, im Folgenden: Urteil Skandia, EU:C:2014:2225, Rn. 29), und vom 18. November 2020, Kaplan International colleges UK (…C-77/19, EU:C:2020:934, Rn. 46). - Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-108/14
Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-184/23
{FN:24} Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Kommission/Irland (C-85/11, EU:C:2012:753, Nr. 42) und in der Rechtssache Kommission/Schweden (C-480/10, EU:C:2012:751, Nr. 40), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:212, Nr. 49). - EuGH, 18.11.2020 - C-77/19
Kaplan International colleges UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-184/23
{FN:20} Vgl. Urteile vom 17. September 2014, Skandia America (USA), filial Sverige (…C-7/13, im Folgenden: Urteil Skandia, EU:C:2014:2225, Rn. 29), und vom 18. November 2020, Kaplan International colleges UK (C-77/19, EU:C:2020:934, Rn. 46). - EuGH, 29.10.2020 - C-621/19
Weindel Logistik Service
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-87/23
Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas …
- EuGH, 01.12.2022 - C-141/20
Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 01.12.2022 - C-269/20
Finanzamt T (Prestations internes d'un groupement TVA) - Vorlage zur …
- EuG, 22.04.2026 - T-268/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 11 der …
Ihres Erachtens kann diese Regelung auch dazu dienen, die steuerliche "Organisationsneutralität" zu gewährleisten Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Finanzamt T II (, EU:C:2024:416, Nrn. 81 bis 83); vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Kommission/Irland (, EU:C:2012:753, Nr. 49) und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Adient (, EU:C:2024:106, Nr. 33).Drittens teile ich nicht die Auffassung von Generalanwalt Rantos Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Finanzamt T II (, EU:C:2024:416, Nr. 84).
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-692/23
AVR-Afvalverwerking - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …
Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Finanzamt T II (C-184/23, EU:C:2024:416, Nrn. 1 und 38) zum Begriff "Mehrwertsteuergruppe", d. h. einem Zusammenschluss rechtlich unabhängiger, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbundener Personen. - Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-379/24
Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
{FN:22} Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Finanzamt T II (C-184/23, EU:C:2024:416, Nrn. 81 ff.).
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