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   EuGH, 11.11.2021 - C-214/20   

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https://dejure.org/2021,45301
EuGH, 11.11.2021 - C-214/20 (https://dejure.org/2021,45301)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2021 - C-214/20 (https://dejure.org/2021,45301)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2021 - C-214/20 (https://dejure.org/2021,45301)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dublin City Council

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 2 - Begriff "Arbeitszeit" - Reserve-Feuerwehrmann - Bereitschaft in Form von Rufbereitschaft - Ausübung einer selbständigen ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer; Arbeitszeitgestaltung; Richtlinie 2003/88/EG; Art. 2; Begriff Arbeitszeit; Reserve-Feuerwehrmann; Bereitschaft in Form von Rufbereitschaft; Ausübung einer selbständigen beruflichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 2 - Begriff "Arbeitszeit" - Reserve-Feuerwehrmann - Bereitschaft in Form von Rufbereitschaft - Ausübung einer selbständigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Der Gerichtshof erläutert die Bedeutung des Begriffs "Arbeitszeit" für Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bedeutung des Begriffs "Arbeitszeit" für Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft ...

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns als Arbeitszeit?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rufbereitschaft rund um die Uhr muss nicht Arbeitszeit sein

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 233
  • ZIP 2022, 91
  • EuZW 2022, 189
  • NZA 2021, 1699
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 09.03.2021 - C-580/19

    Offenbach - Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-214/20
    Letztlich hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" einzustufen ist; es ist jedoch Sache des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht Hinweise zu den bei dieser Prüfung zu berücksichtigenden Kriterien zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main [Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns], C-580/19, EU:C:2021:183, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 dürfen folglich nicht zu Ungunsten der Rechte, die sie dem Arbeitnehmer gewährt, restriktiv ausgelegt werden (Urteil vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main [Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns], C-580/19, EU:C:2021:183, Rn. 26 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Einstufung der Bereitschaftszeiten hat der Gerichtshof entschieden, dass unter den Begriff "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 sämtliche Bereitschaftszeiten einschließlich Rufbereitschaften fallen, während deren dem Arbeitnehmer Einschränkungen von solcher Art auferlegt werden, dass sie seine Möglichkeit, während der Bereitschaftszeiten die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen (Urteil vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main [Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns], C-580/19, EU:C:2021:183, Rn. 38).

    Umgekehrt stellt, wenn die dem Arbeitnehmer während einer bestimmten Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen keinen solchen Intensitätsgrad erreichen und es ihm erlauben, über seine Zeit zu verfügen und sich ohne größere Einschränkungen seinen eigenen Interessen zu widmen, nur die Zeit, die auf die gegebenenfalls während eines solchen Zeitraums tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung entfällt, "Arbeitszeit" für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 dar (Urteil vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main [Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns], C-580/19, EU:C:2021:183, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung, ob Bereitschaft in Form von Rufbereitschaft objektiv größere Einschränkungen mit sich bringt, die sich ganz erheblich darauf auswirken, wie der betroffene Arbeitnehmer die Zeit gestaltet, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, ist insbesondere zu berücksichtigen, über wie viel Zeit der Arbeitnehmer verfügt, um seine beruflichen Tätigkeiten bei dem Arbeitgeber, für den er die Bereitschaft leistet, ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch diesen aufzunehmen, gegebenenfalls in Verbindung mit der durchschnittlichen Häufigkeit der Einsätze, zu denen der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums tatsächlich herangezogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main [Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns], C-580/19, EU:C:2021:183, Rn. 45).

    Gleichwohl ist es, wie der Gerichtshof ebenfalls klargestellt hat, erforderlich, die Auswirkung einer solchen Reaktionsfrist im Anschluss an eine konkrete Würdigung zu beurteilen, bei der gegebenenfalls die übrigen dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen sowie die ihm während seiner Bereitschaftszeit gewährten Erleichterungen zu berücksichtigen sind (Urteil vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main [Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns], C-580/19, EU:C:2021:183, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner können organisatorische Schwierigkeiten, die sich möglicherweise aus den Entscheidungen des betreffenden Arbeitnehmers ergeben, wie z. B. die Wahl eines Wohnorts oder von Orten für die Ausübung einer anderen beruflichen Tätigkeit, die mehr oder weniger weit von dem Ort entfernt sind, der für ihn innerhalb der im Rahmen seiner Beschäftigung als Reserve-Feuerwehrmann festgesetzten Frist erreichbar sein muss, nicht berücksichtigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main [Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns], C-580/19, EU:C:2021:183, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem innerstaatlichen Recht die Modalitäten für die Umsetzung dieser Verpflichtung festzulegen (Urteil vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main [Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns], C-580/19, EU:C:2021:183, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-214/20
    Ungeachtet dessen kann der Gerichtshof jedoch nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 13. Dezember 2018, Rittinger u. a., C-492/17, EU:C:2018:1019, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist es - nach Art. 94 Buchst. a und c der Verfahrensordnung - insbesondere unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung selbst eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen, sowie der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat (Urteil vom 13. Dezember 2018, Rittinger u. a., C-492/17, EU:C:2018:1019, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-214/20
    Der Gerichtshof habe im Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82), entschieden, dass die Bereitschaftszeit, die ein Feuerwehrmann zu Hause verbringen müsse und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, die Möglichkeit dieses Arbeitnehmers, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich einschränke und daher als "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2003/88 einzustufen sei.
  • EuGH, 09.09.2021 - C-107/19

    Dopravní podnik hl. m. Prahy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-214/20
    Die Bereitschaftszeit eines Arbeitnehmers ist daher für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 entweder als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" einzustufen, da die Richtlinie keine Zwischenkategorie vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Dopravní podnik hl. m. Prahy, C-107/19, EU:C:2021:722, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-214/20
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 23.08.2023 - 5 AZR 349/22

    Direktionsrecht des Arbeitgebers - Annahmeverzugsvergütung - Schadensersatz wegen

    Für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG ist eine Zeitspanne entweder als Arbeitszeit oder als Ruhezeit einzustufen, weil die Richtlinie keine Zwischenkategorie vorsieht (vgl. zuletzt EuGH 11. November 2021 - C-214/20 - [Dublin City Council] Rn. 35 mwN) .

    Unter den Begriff Arbeitszeit iSd. Richtlinie 2003/88/EG fallen solche Zeitspannen, während deren dem Arbeitnehmer Einschränkungen von solcher Art auferlegt werden, dass sie seine Möglichkeit, die Zeit frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen (vgl. für Rufbereitschaft und Bereitschaftszeit EuGH 11. November 2021 - C-214/20 - [Dublin City Council] Rn. 38; 9. September 2021 - C-107/19 - [Dopravní podnik hl.

    Erreichen die Einschränkungen keinen solchen Intensitätsgrad und erlauben diese es dem Arbeitnehmer, über seine Zeit zu verfügen und sich ohne größere Einschränkungen seinen eigenen Interessen zu widmen, liegt keine Arbeitszeit für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie vor (vgl. EuGH 11. November 2021 - C-214/20 - [Dublin City Council] Rn. 39; 9. März 2021 - C-580/19 - [Stadt Offenbach am Main] Rn. 39) .

  • VG Düsseldorf, 24.03.2023 - 26 K 787/21
    Es bedarf bei Zugrundelegung der Maßstäbe des Gerichtshofs der Europäischen Union vielmehr einer Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-214/20 ).

    Für die Frage der Einordnung der Alarmbereitschaftszeiten des Klägers als Arbeitszeit seien insbesondere die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Februar 2018 - C-518/15 -, vom 9. März 2021 - C-580/19 -, vom 9. September 2021 - C-107/19 - und vom 11. November 2021 - C-214/20 - zu beachten.

    Der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. November 2021 - C-214/20 - gehe fehl, da allein die Pflicht, innerhalb von 10 Minuten nach Alarmierung die Dienstwache zu erreichen, nach der dortigen Rechtsprechung gerade nicht ausreichend sei, um die Rufbereitschaft eines Reservefeuerwehrmannes der Arbeitszeit zuzuordnen.

    vgl. zum Ganzen EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19 -, juris Rn. 35 ff., und - C-580/19 -, juris Rn. 36 ff. sowie vom 11. November 2021 - C-214/20 -, juris Rn. 38 f.; ferner EuGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15 -, juris Rn. 63 ff.

    vgl. zum Ganzen EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19 -, juris Rn. 45 ff., und - C-580/19 -, juris Rn. 44 ff. sowie ferner vom 11. November 2021 - C-214/20 -, juris Rn. 40 ff.

    vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-214/20 -, juris Rn. 48.

  • VG Düsseldorf, 24.03.2023 - 26 K 757/21
    Es bedarf bei Zugrundelegung der Maßstäbe des Gerichtshofs der Europäischen Union vielmehr einer Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-214/20 ).

    vgl. zum Ganzen EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19 -, juris Rn. 35 ff., und - C-580/19 -, juris Rn. 36 ff. sowie vom 11. November 2021 - C-214/20 -, juris Rn. 38 f.; ferner EuGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15 -, juris Rn. 63 ff.

    vgl. zum Ganzen EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19 -, juris Rn. 45 ff., und - C-580/19 -, juris Rn. 44 ff. sowie ferner vom 11. November 2021 - C-214/20 -, juris Rn. 40 ff.

    vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-214/20 -, juris Rn. 48.

  • BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21

    Anerkennung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit

    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, über wieviel Zeit der Arbeitnehmer während seines Bereitschaftsdienstes verfügt, um seine beruflichen Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch seinen Arbeitgeber aufzunehmen, gegebenenfalls in Verbindung mit der durchschnittlichen Häufigkeit der Einsätze, zu denen der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums tatsächlich herangezogen wird (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 46 und 56 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 45 und 55 und vom 11. November 2021 - C-214/20, Dublin City Council - NZA 2021, 1699 Rn. 40 und 42).

    Gleiches gilt für einen Arbeitnehmer, der mit Genehmigung seines Arbeitgebers eine selbstständige berufliche Tätigkeit ausübt, aber im Fall eines Notrufs innerhalb einer maximalen Frist von zehn Minuten seine Dienststelle erreichen muss (EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-214/20, Dublin City Council - NZA 2021, 1699 Rn. 48).

    In einem solchen Fall war der Arbeitnehmer nämlich uneingeschränkt in der Lage, die Entfernung zwischen dem fraglichen Ort und seinem Wohnort einzuschätzen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 41 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 42 und vom 11. November 2021 - C-214/20, Dublin City Council - NZA 2021, 1699 Rn. 45).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" - Vorlage zur

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 dürfen folglich nicht zu Ungunsten der Rechte, die sie dem Arbeitnehmer gewährt, eng ausgelegt werden (Urteil vom 11. November 2021, Dublin City Council, C-214/20, EU:C:2021:909, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Hamburg, 10.06.2022 - 8 K 4681/17

    Zur Bewertung der Rufbereitschaft einer Polizeibeamtin als Bereitschaftsdienst

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) fallen unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG sämtliche Bereitschaftszeiten einschließlich Rufbereitschaften, während deren dem Arbeitnehmer Einschränkungen von solcher Art auferlegt werden, dass sie seine Möglichkeit, während der Bereitschaftszeiten die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen (EuGH, Urt. v. 9.3.2021, C-580/19, EUR-Lex Rn. 38; Urt. v. 9.3.2021, C-344/19, juris Rn. 37; Urt. v. 11.11.2021, C-214/20, juris Rn. 38).

    Die Rechtsprechung des EuGH, nach der bei einer Frist von nur wenigen Minuten für die Aufnahme der Tätigkeit von Arbeitszeit auszugehen ist, bezieht sich auf Fälle, in denen die Arbeitnehmer sich zum Ende dieser Frist an ihrem Arbeitsplatz zu befinden hatten (EuGH, Urt. v. 21.2.2018, C-518/15, juris Rn. 11 ff.; Urt. v. 9.3.2021, C-580/19, EUR-Lex; Urt. v. 9.3.2021, C-344/19, juris; Urt. v. 11.11.2021, C-214/20, juris Rn. 12 ff.).

  • FG Niedersachsen, 15.12.2021 - 14 K 268/18

    Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grenze der steuerfreien Zuschläge für

    In diesem Sinne versteht der Senat auch das Urteil des EuGH vom 11. November 2021 (C-214/20 -juris-) und sieht sich durch dieses in seiner Auffassung bestärkt, wenn der EuGH ausführt, dass Bereitschaftszeit "Arbeitszeit" darstellt, wenn eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während der Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie seine Möglichkeit, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten, objektiv ganz erheblich beeinträchtigen.
  • EuGH, 20.10.2022 - C-374/21

    IFAP

    Außerdem macht nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 11. November 2021, Dublin City Council, C-214/20, EU:C:2021:909, Rn. 28).
  • VG Bremen, 24.01.2023 - 6 K 1767/19

    Berechnung des Anspruchs auf Erholungsurlaub, rollierendes Wechselschichtsystem,

    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, über wieviel Zeit der Arbeitnehmer während seines Bereitschaftsdienstes verfügt, um seine beruflichen Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch seinen Arbeitgeber aufzunehmen, gegebenenfalls in Verbindung mit der durchschnittlichen Häufigkeit der Einsätze, zu denen der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums tatsächlich herangezogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.04.2022 - 2 B 8/21, juris Rn. 12 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 46 und 56 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 45 und 55 und vom 11. November 2021 - C-214/20, Dublin City Council - NZA 2021, 1699 Rn. 40 und 42).
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