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   EuGH, 20.03.2007 - C-323/06 P   

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EuGH, 20.03.2007 - C-323/06 P (https://dejure.org/2007,37574)
EuGH, Entscheidung vom 20.03.2007 - C-323/06 P (https://dejure.org/2007,37574)
EuGH, Entscheidung vom 20. März 2007 - C-323/06 P (https://dejure.org/2007,37574)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 17.05.2006 - T-93/04

    Kallianos / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.03.2007 - C-323/06
    Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 17. Mai 2006, Kallianos/Kommission (T-93/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-0000 und II-A-2-0000), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission über bestimmte Abzüge von seinen Dienstbezügen im Anschluss an von einem belgischen Gericht angeordnete einstweilige Maßnahmen sowie auf Rückzahlung dieser Beträge und Zahlung von Schadensersatz abgewiesen hat.
  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit -

    Was die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittelgrundes betrifft, so ist, wie bereits zuvor festgestellt worden ist, nach Art. 225 Abs. 1 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 16. März 2000, Parlament/Bieber, C-284/98 P, Slg. 2000, I-1527, Randnr. 30, und Beschlüsse vom 14. Juli 2005, Gouvras/Kommission, C-420/04 P, Slg. 2005, I-7251, Randnr. 48, und vom 20. März 2007, Kallianos/Kommission, C-323/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10).
  • EuG, 27.04.2012 - T-37/10

    De Nicola / EIB

    I-7795, punto 50, e ordinanza della Corte del 20 marzo 2007, Kallianos/Commissione, C-323/06 P, non pubblicata nella Raccolta, punto 12).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-520/07

    Kommission / MTU Friedrichshafen - Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe -

    Was erstens die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittelgrundes betrifft, so ergibt sich aus Art. 225 Abs. 1 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden muss (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 16. März 2000, Parlament/Bieber, C-284/98 P, Slg. 2000, I-1527, Randnr. 30, sowie Beschlüsse vom 14. Juli 2005, Gouvras/Kommission, C-420/04 P, Slg. 2005, I-7251, Randnr. 48, und vom 20. März 2007, Kallianos/Kommission, C-323/06 P, Slg. 2007, I-43, Randnr. 10).
  • EuG, 19.03.2010 - T-338/07

    Bianchi / ETF

    p. I-7795, point 50, et ordonnance de la Cour du 20 mars 2007, Kallianos/Commission, C-323/06 P, non publiée au Recueil, point 12).
  • EuG, 11.11.2008 - T-390/07

    Speiser / Parlament

    Außerdem geht aus diesen Vorschriften sowie aus Art. 138 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile der Entscheidung, deren Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 20. März 2007, Kallianos/Kommission, C-323/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.01.2010 - T-355/08

    De Fays / Kommission

    En tout état de cause, ces moyens ne sont pas spécifiquement soutenus par une argumentation juridique précise et, partant, ils ne répondent pas aux exigences de l'article 138, paragraphe 1, premier alinéa, sous c), du règlement de procédure (voir, en ce sens, arrêt Speiser/Parlement, point 28 supra, point 35 ; voir également, en ce sens et par analogie, ordonnance de la Cour du 20 mars 2007, Kallianos/Commission, C-323/06 P, non publiée au Recueil, point 11, et la jurisprudence citée).
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Anhängiges Verfahren
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https://dejure.org/9999,582
EuGH - C-323/06 P (https://dejure.org/9999,582)
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Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 21. Juli 2006 von Theodoros Kallianos gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 17. Mai 2006 in der Rechtssache T-93/04, Kallianos / Kommission

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Wird zitiert von ... (9)

  • EuGH, 10.10.2013 - C-38/09

    CPVO / Schräder - Kostenfestsetzung

    Somit fällt, wenn ein Unionsorgan sich der Hilfe eines Anwalts bedient oder als Bevollmächtigten eine nicht zu seinem Personal gehörende Person benennt, deren Tätigkeit zu vergüten ist, eine solche Vergütung unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen (Beschluss Internationaler Hilfsfonds/Kommission, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung), ohne dass dieses Organ nachweisen müsste, dass das Tätigwerden dieses Anwalts oder dieser Person objektiv gerechtfertigt war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 31. Januar 2012, Kommission/Kallianos, C-323/06 P-DEP, Randnr. 11).
  • EuG, 28.05.2013 - T-278/07

    Marcuccio / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltshonorar -

    Dessen Vergütung fällt daher unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen (Beschluss Kerstens/Kommission, Randnr. 20), ohne dass das Organ nachweisen müsste, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 31. Januar 2012, Kommission/Kallianos, C-323/06 P-DEP, Randnrn.
  • EuGH, 24.10.2013 - C-554/11

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Kostenfestsetzung

    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht somit hervor, dass die Vergütung eines Anwalts zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung gehört (vgl. Beschlüsse vom 31. Januar 2012, Kommission/Kallianos, C-323/06 P-DEP, Randnr. 10, vom 28. Februar 2013, Kommission/Marcuccio, C-513/08 P-DEP, Randnr. 11, und vom 16. Mai 2013, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-208/11 P-DEP, Randnr. 13).
  • EuGH, 16.05.2013 - C-208/11

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Kostenfestsetzung

    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht somit hervor, dass die Vergütung eines Anwalts zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung gehört (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. September 1999, Kommission/Sveriges Betodlares und Henrikson, C-409/96 P-DEP, Slg. 1999, I-4939, Randnr. 12, sowie vom 31. Januar 2012, Kommission/Kallianos, C-323/06 P-DEP, Randnr. 10).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-406/11

    Atlas Air / Atlas Transport - Kostenfestsetzung

    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht somit hervor, dass die Vergütung eines Anwalts zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne der Bestimmung gehört (vgl. Beschlüsse vom 31. Januar 2012, Kommission/Kallianos, C-323/06 P-DEP, Randnr. 10, vom 28. Februar 2013, Kommission/Marcuccio, C-513/08 P-DEP, Randnr. 11, und vom 16. Mai 2013, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-208/11 P-DEP, Randnr. 13).
  • EuG, 26.09.2013 - T-187/06

    Schräder / CPVO (SUMCOL 01) - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltshonorar -

    Dessen Vergütung fällt daher unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen (Beschluss des Gerichts vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T-278/07 P-DEP, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung), ohne dass das Organ nachweisen müsste, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 31. Januar 2012, Kommission/Kallianos, C-323/06 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGöD, 17.03.2015 - F-73/13

    AX / EZB

    Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass es den Unionsorganen, einschließlich der EZB, grundsätzlich freisteht, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen, ohne dass sie nachweisen müssten, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war (vgl. Beschlüsse Kommission/Kallianos C-323/06 P-DEP, EU:C:2012:49, Rn. 10 und 11; Marcuccio/Kommission, T-44/10 P-DEP, EU:T:2013:513, Rn. 29 und 30, sowie Eklund/Kommission, F-57/11 DEP, EU:F:2014:254, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 03.12.2014 - C-435/13

    Qwatchme / Kastenholz - Kostenfestsetzung

    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht somit hervor, dass die Vergütung eines Anwalts zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung gehört (vgl. Beschlüsse Kommission/Kallianos, C-323/06 P-DEP, EU:C:2012:49, Rn. 10, und Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C-554/11 P-DEP, EU:C:2013:706, Rn. 14).
  • EuG, 27.04.2020 - T-116/17

    Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga / EZB - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Dessen Vergütung wird somit vom Begriff der für das Verfahren aufgewendeten notwendigen Aufwendungen erfasst (Beschlüsse vom 16. Mai 2013, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-208/11 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:304, Rn. 14, vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 20, und vom 16. Oktober 2014, Since Hardware [Guangzhou]/Rat, T-156/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:930, Rn. 19), ohne dass das betreffende Organ dartun müsste, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 31. Januar 2012, Kommission/Kallianos, C-323/06 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:49, Rn. 10 und 11, und vom 16. Oktober 2014, Since Hardware [Guangzhou]/Rat, T-156/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:930, Rn. 19).
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