Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 17.10.1991 - C-35/90   

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https://dejure.org/1991,2043
EuGH, 17.10.1991 - C-35/90 (https://dejure.org/1991,2043)
EuGH, Entscheidung vom 17.10.1991 - C-35/90 (https://dejure.org/1991,2043)
EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1991 - C-35/90 (https://dejure.org/1991,2043)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Spanien

    Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 2 Absatz 1 und 28 Absatz 3 Buchstabe b
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befugnis der Mitgliedstaaten, bestimmte Steuerbefreiungen vorläufig beizubehalten - Umfang - Einführung neuer Steuerbefreiungen - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

  • Wolters Kluwer

    Befreiung der Mehrwertsteuer für berufliche Dienstleistungen; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Mehrwertsteuer für bestimmte Leistungen; Anforderungen für die Befreiung von einer Mehrwertsteuer durch die Mitgliedstaaten

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Spanien: Umsatzsteuer auf Dienstleistungen

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 169; ; 6. Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05. 1977 Art. 28 Abs. 3 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befugnis der Mitgliedstaaten, bestimmte Steuerbefreiungen vorläufig beizubehalten - Umfang - Einführung neuer Steuerbefreiungen - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mehwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Nichtkonforme nationale Rechtsvorschriften.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1993, 344
  • DB 1992, 123
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78

    Internationales Naturkautschukübereinkommen. - 1. INTERNATIONALE ABKOMMEN -

    Auszug aus EuGH, 17.10.1991 - C-35/90
    9 Zwar ist bei der Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts der Stand der Entwicklung dieses Rechts zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem die fragliche Bestimmung anzuwenden ist (siehe u. a. Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 44), doch kann es die Verlängerung der Übergangsregelung für Befreiungen von der Mehrwertsteuer über die ursprünglich vorgesehene Frist hinaus nicht rechtfertigen, daß den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, Steuerbefreiungen zu gewähren, die zu gewähren sie nicht ermächtigt wurden.
  • EuGH, 07.12.2006 - C-240/05

    Eurodental - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Eine solche Erstreckung würde im Übrigen Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie widersprechen, da diese Vorschrift einem Mitgliedstaat, der, wie das Großherzogtum Luxemburg, den in Rede stehenden Umsatz in Anwendung des harmonisierten Systems, wie es in Artikel 13 dieser Richtlinie vorgesehen ist, von der Steuer befreit, nicht erlaubt, für diesen Umsatz eine Besteuerungsregelung einzuführen oder wiedereinzuführen und somit ein Recht auf Vorsteuerabzug zu eröffnen, und sei es auch, um eine eventuelle Wettbewerbsverzerrung, die gegen den gemeinschaftlichen Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt, dessen Ausprägung im Bereich der Mehrwertsteuer der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist, zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-35/90, Kommission/Spanien, Slg. 1991, I-5073, Randnrn.
  • EuGH, 03.12.1998 - C-381/97

    Belgocodex

    Die Klägerin des Ausgangsverfahrens kann sich für ihren Standpunkt nicht auf das Urteil vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-35/90 (Kommission/Spanien, Slg. 1991, I-5073) berufen.

    Während des Übergangszeitraums durften die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze für eine gewisse Zeit weiter von der Mehrwertsteuer befreien, um den Übergang zu erleichtern und eine schrittweise Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen zu ermöglichen (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 9).

  • EuGH, 16.09.1999 - C-414/97

    Kommission / Spanien

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-35/90, Kommission/Spanien, Slg. 1991, I-5073, Randnr. 7) konnte das Königreich Spanien, nachdem es die Lieferung von Waffen, Munition und ausschließlich für den militärischen Gebrauch bestimmtem Gerät aus anderen Mitgliedstaaten durch das am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Gesetz Nr. 30/85 der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung unterworfen hatte, anschließend nicht mehr von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Tätigkeiten nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie weiterhin von der Steuer zu befreien.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-381/97

    Belgocodex

    8: Urteil vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-35/90 (Kommission/Spanien, Slg. 1991, I-5073, Randnr. 7).

    9: Schlußanträge des Generalanwalts Tesauro vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-35/90 (Urteil zitiert in Fußnote 7, Slg. 1991, I-5073, 5079, Nummer 5).

  • EuGH, 27.10.1992 - C-74/91

    Kommission / Deutschland

    Gleiches gilt für die Wiedereinführung von Befreiungen, die bestanden, bevor die fraglichen Leistungen gemäß der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterworfen wurden (Urteil vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-35/90, Kommission/Spanien, Slg. 1991, I-5073, Randnrn.
  • EuGH, 12.06.2008 - C-462/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

    Da im vorliegenden Fall feststeht, dass in der Zeit vom 24. März 1992 bis zum 31. Dezember 1994 auf die in Rede stehenden Dienstleistungen der normale Mehrwertsteuersatz angewandt worden ist, kann der Portugiesischen Republik nicht gestattet werden, für diese Dienstleistungen wieder einen ermäßigten Satz einzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1991, Kommission/Spanien, C-35/90, Slg. 1991, I-5073, Randnr. 7, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, C-74/91, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 15, vom 16. September 1999, Kommission/Spanien, C-414/97, Slg. 1999, I-5585, Randnr. 29, und Eurodental, Randnr. 55).
  • EuG, 02.05.2000 - T-17/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ERLÄSST EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN IN

    Schließlich ist bei der Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts auch der Stand der Entwicklung dieses Rechts zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem die fragliche Bestimmung anzuwenden ist (Gutachten 1/78 des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 44, und Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-35/90, Kommission/Spanien, Slg. 1991, I-5073, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1998 - C-349/96

    CPP

    (29) - "Bei der Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts [ist] der Stand der Entwicklung dieses Rechts zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem die fragliche Bestimmung anzuwenden ist"; vgl. Urteil vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-35/90 (Kommission/Spanien, Slg. 1991, I-5073, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-409/99

    Metropol und Stadler

    10: - Siehe Fußnote 9.11: - Er verweist auf die Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro zum Urteil vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-35/90 (Kommission/Spanien, Slg. 1991, I-5073, Nr. 6).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Bezüglich der weiteren Erörterung der Wirkung von Artikel 2 vgl. unten, Nr. 29.13: - Vgl. z. B. Urteile vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 203/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 371, Randnr. 11 und Tenor), vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-35/90 (Kommission/Spanien, Slg. 1991, I-5073, Randnr. 10 und Tenor) und vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-331/94 (Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-2675, Randnr. 19 und Tenor).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-414/97

    Kommission / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-74/91

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1991 - C-35/90   

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https://dejure.org/1991,21786
Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1991 - C-35/90 (https://dejure.org/1991,21786)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.05.1991 - C-35/90 (https://dejure.org/1991,21786)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 1991 - C-35/90 (https://dejure.org/1991,21786)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.

    Mehwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Nichtkonforme nationale Rechtsvorschriften

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 08.07.1986 - 73/85

    Kerrutt / Finanzamt Mönchengladbach-Mitte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1991 - C-35/90
    Die vorgeschlagene Auslegung dürfte ausserdem völlig mit den Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil vom 8. Juli 1986 in der Rechtssache 73/85 (Kerrutt, Slg. 1986, 2219) in Einklang stehen, wonach "diese Vorschrift ... schon ihrem Wortlaut nach der Einführung neuer Befreiungstatbestände oder der Ausweitung bereits bestehender Befreiungen nach dem Inkrafttreten der Richtlinie entgegensteht".
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2010 - C-49/09

    Kommission / Polen - Vertragsverletzungsverfahren - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    6 - So auch Generalanwalt Tesauro in seinen Schlussanträgen vom 7. Mai 1991, Kommission/Spanien (C-35/90, Slg. 1991, I-5073, Nr. 6).
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