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   EuGH, 18.01.2024 - C-531/22   

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https://dejure.org/2024,331
EuGH, 18.01.2024 - C-531/22 (https://dejure.org/2024,331)
EuGH, Entscheidung vom 18.01.2024 - C-531/22 (https://dejure.org/2024,331)
EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2024 - C-531/22 (https://dejure.org/2024,331)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Getin Noble Bank u.a. (Contrôle d'office du caractère abusif des clauses)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 3 Abs. 1 - Art. 6 Abs. 1 - Art. 7 Abs. 1 - Art. 8 - Rechtskräftiger Vollstreckungstitel - Befugnis eines Gerichts, im Rahmen der Aufsicht über ein ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Richtlinie 93/13/EWG; Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Art. 3 Abs. 1; Art. 6 Abs. 1; Art. 7 Abs. 1; Art. 8; Rechtskräftiger Vollstreckungstitel; Befugnis eines Gerichts, im Rahmen der Aufsicht über ein ...

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • ZIP 2024, 237
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.09.2023 - C-139/22

    mBank (Registre polonais des clauses illicites)

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-531/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich ein Verbraucher gegenüber einem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 34).

    Diese letztgenannte Bestimmung zielt darauf ab, die nach diesem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich in einer solchen Situation der Unterlegenheit befinden, verpflichtet Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund die Mitgliedstaaten sodann, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 36).

    Wie aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 hervorgeht, schließen diese Mittel die Möglichkeit von Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, ein, die Gerichte anzurufen, um klären zu lassen, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und gegebenenfalls deren Verbot zu erreichen (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 37).

    Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der genannten Richtlinie auf dem durch die Richtlinie geregelten Gebiet mit dem AEU-Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für diesen Verbraucher zu gewährleisten (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das nationale Register unzulässiger Klauseln anbelangt, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Mechanismus wie dieses Register, der in der Erstellung einer Liste von Klauseln besteht, die als missbräuchlich anzusehen sind, strengeren Bestimmungen unterliegt, die die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der Richtlinie 93/13 erlassen können, und dass dieses Register grundsätzlich dem Interesse des Verbraucherschutzes entspricht (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sofern das nationale Register unzulässiger Klauseln nicht nur im Interesse der Verbraucher, sondern auch im Interesse der Gewerbetreibenden auf transparente Art und Weise geführt wird und in Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit auf dem neuesten Stand gehalten wird, ist die Einrichtung dieses Registers mit dem Unionsrecht vereinbar (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen setzt die Anwendung des Mechanismus des Registers unzulässiger Klauseln voraus, dass das zuständige nationale Gericht prüft, ob die beanstandete Vertragsklausel mit einer Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwertig ist, die für unzulässig erklärt wurde und in diesem Register aufgeführt ist, wobei der betreffende Gewerbetreibende die Möglichkeit hat, diese Gleichstellung vor einem nationalen Gericht anzufechten, um zu bestimmen, ob diese Vertragsklausel unter Berücksichtigung sämtlicher für den jeweiligen Fall maßgeblicher Umstände insbesondere mit Blick auf die von ihr hervorgerufenen Wirkungen inhaltlich mit der in einem solchen Register eingetragenen übereinstimmt (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem steht es den Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 der Richtlinie 93/13 zwar weiterhin frei, in ihrem nationalen Recht eine weiter gehende Überprüfung von Amts wegen als diejenige, die ihre Gerichte nach dieser Richtlinie durchzuführen haben, und sogar vereinfachte Verfahren zur Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorzusehen, doch bleibt das nationale Gericht im Allgemeinen dazu verpflichtet, die Parteien über diese Prüfung zu informieren und sie aufzufordern, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 45).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer streitigen Vertragsklausel auf der Grundlage eines Vergleichs ihres Inhalts mit dem einer im nationalen Register unzulässiger Klauseln eingetragenen Bestimmung schnell dazu beitragen kann, dass die in einer großen Zahl von Verträgen verwendeten missbräuchlichen Klauseln gegenüber den Verbrauchern, die Parteien dieser Verträge sind, keine Wirkungen mehr entfalten (Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 41).

  • EuGH, 17.05.2022 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-531/22
    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit geht, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 28).

    Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, wie es in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bekräftigt worden und in Art. 47 der Charta verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 29).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass ohne eine wirksame Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 30).

    Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannte Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 31).

    Für den Fall, dass das vorlegende Gericht der Auffassung sein sollte, dass eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass wegen der in Rn. 53 des vorliegenden Urteils genannten Umstände kein Widerspruch gegen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mahnbescheide eingelegt wird, ist in Bezug auf die Tatsache, dass diese Mahnbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, darauf hinzuweisen, dass es zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege nicht mehr möglich sein sollte, dass die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen in Frage gestellt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 32).

    Insbesondere gebietet das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte, wobei nach der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 33).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-335/21

    Vicente (Action en paiement d'honoraires d'avocat)

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-531/22
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die bestehende Ungleichheit zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Parteien des betreffenden Vertrags unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann, so dass das nationale Gericht von Amts wegen prüfen muss, ob eine in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallende Vertragsklausel missbräuchlich ist, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil vom 22. September 2022, Vicente [Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren], C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 52).

    Dies gilt auch im Ausgangsverfahren für die das Zwangsvollstreckungsverfahren regelnden Verfahrensvorschriften des polnischen Rechts, die mangels Harmonisierung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats sind (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, Vicente [Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren], C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 53).

    Allerdings dürfen nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende innerstaatliche Klagen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 22. September 2022, Vicente [Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren], C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 54).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-119/15

    Biuro podrózy Partner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-531/22
    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass nach der auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Biuro podrózy "Partner" (C-119/15, EU:C:2016:987), zurückgehenden Rechtsprechung nichts dagegen spreche, dass die Wirkungen der Eintragung einer bestimmten Vertragsklausel in das nationale Register unzulässiger Klauseln zum einen für alle Gewerbetreibenden gälten, die diese Vertragsklausel anwendeten, und nicht nur für den Gewerbetreibenden, der Partei des Verfahrens gewesen sei, das auf die Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel und ihre Eintragung in das Register abgezielt habe, und zum anderen für jede Klausel gälten, die im Wesentlichen mit dieser Klausel identisch sei, ohne dies zwingend dem Wortlaut nach zu sein.

    Eine solche nationale Regelung missachtet daher nicht die Verteidigungsrechte des betreffenden Gewerbetreibenden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Biuro podrózy "Partner", C-119/15, EU:C:2016:987, Rn. 43).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, die ein Verwaltungsverfahren gegen einen Gewerbetreibenden betraf, entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit den Art. 1 und 2 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. 2009, L 110, S. 30) sowie im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie es nicht verbieten, die Verwendung von Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die inhaltlich mit Klauseln übereinstimmen, die durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung für unzulässig erklärt und in das nationale Register unzulässiger Klauseln eingetragen worden sind, in Bezug auf einen Gewerbetreibenden, der nicht an dem Verfahren beteiligt war, das zur Eintragung der betreffenden Klauseln in dieses Register führte, als rechtswidrige Handlung anzusehen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Biuro podrózy "Partner", C-119/15, EU:C:2016:987, Rn. 47).

  • EuGH, 26.06.2019 - C-407/18

    Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-531/22
    Zum einen kann nämlich der bloße Umstand, dass es sich beim Ausgangsverfahren um ein Zwangsvollstreckungsverfahren handelt, das einen zügigen Abschluss erfordert, für sich genommen nicht die nach Art. 105 der Verfahrensordnung erforderliche Dringlichkeit begründen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2018, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2018:825, Rn. 12).

    Er hat daher dem Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens stattgegeben und darauf hingewiesen, dass in einer solchen Situation das betreffende nationale Recht dem geschädigten Schuldner nur einen in Schadensersatz bestehenden Schutz vermittelt und nicht die Wiederherstellung der vorherigen Situation erlaubt, in der er Eigentümer seiner Wohnung war (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2018, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2018:825, Rn. 13).

    Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof nämlich nicht mitgeteilt, dass es sich bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Immobilie um die Hauptwohnung von TL handelt, der im Übrigen unter einer anderen Adresse als derjenigen dieser Immobilie zu wohnen scheint (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2018, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2018:825, Rn. 14).

  • EuGH, 05.10.2018 - C-407/18

    Addiko Bank

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-531/22
    Zum einen kann nämlich der bloße Umstand, dass es sich beim Ausgangsverfahren um ein Zwangsvollstreckungsverfahren handelt, das einen zügigen Abschluss erfordert, für sich genommen nicht die nach Art. 105 der Verfahrensordnung erforderliche Dringlichkeit begründen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2018, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2018:825, Rn. 12).

    Er hat daher dem Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens stattgegeben und darauf hingewiesen, dass in einer solchen Situation das betreffende nationale Recht dem geschädigten Schuldner nur einen in Schadensersatz bestehenden Schutz vermittelt und nicht die Wiederherstellung der vorherigen Situation erlaubt, in der er Eigentümer seiner Wohnung war (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2018, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2018:825, Rn. 13).

    Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof nämlich nicht mitgeteilt, dass es sich bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Immobilie um die Hauptwohnung von TL handelt, der im Übrigen unter einer anderen Adresse als derjenigen dieser Immobilie zu wohnen scheint (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2018, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2018:825, Rn. 14).

  • EuGH, 17.05.2022 - C-725/19

    Impuls Leasing România

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-531/22
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein wirksamer Schutz der Rechte, die einem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 verliehen werden, nur dann garantiert werden kann, wenn die betreffenden nationalen Verfahrensregeln es ermöglichen, dass die im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln im Rahmen des Mahn- bzw. Zahlungsbefehlsverfahrens oder im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens von Amts wegen auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit überprüft werden (Urteil vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România, C-725/19, EU:C:2022:396, Rn. 49).

    Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass in dem Fall, dass keine Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln von Amts wegen durch ein Gericht in dem Stadium des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorgesehen ist, davon auszugehen ist, dass eine nationale Regelung geeignet ist, die Wirksamkeit des von der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutzes zu beeinträchtigen, sofern sie nicht im Stadium des Erlasses des Mahnbescheids eine solche Prüfung vorsieht oder, wenn eine solche Prüfung nur im Stadium des Widerspruchs gegen den betreffenden Mahnbescheid vorgesehen ist, sofern eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass der betroffene Verbraucher den erforderlichen Widerspruch nicht einlegt, sei es wegen der besonders kurzen Frist, die hierfür vorgesehen ist, sei es im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, sei es, weil die nationale Regelung nicht die Pflicht vorsieht, dem Verbraucher alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, damit er den Umfang seiner Rechte erfassen kann (Urteil vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România, C-725/19, EU:C:2022:396, Rn. 50).

  • EuGH, 17.05.2022 - C-693/19

    SPV Project 1503

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-531/22
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirft das Ausgangsverfahren die Frage auf, ob die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen, auf deren Grundlage ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird, von Amts wegen zu prüfen sei - eine ähnliche Frage wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395), und vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394), ergangen sind.

    In einem Fall, in dem eine von Amts wegen erfolgte Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln als durchgeführt und in Rechtskraft erwachsen galt, jedoch ohne, dass diese Prüfung begründet worden wäre, hat der Gerichtshof entschieden, dass die an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu stellende Anforderung verlangt, dass das Vollstreckungsgericht - auch erstmals - beurteilen darf, ob Vertragsklauseln womöglich missbräuchlich sind, die als Grundlage für einen von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassenen Mahnbescheid gedient haben, gegen den der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 65 und 66).

  • EuGH - C-831/19 (anhängig)

    Banco di Desio e della Brianza u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-531/22
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirft das Ausgangsverfahren die Frage auf, ob die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen, auf deren Grundlage ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird, von Amts wegen zu prüfen sei - eine ähnliche Frage wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395), und vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394), ergangen sind.

    In einem Fall, in dem eine von Amts wegen erfolgte Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln als durchgeführt und in Rechtskraft erwachsen galt, jedoch ohne, dass diese Prüfung begründet worden wäre, hat der Gerichtshof entschieden, dass die an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu stellende Anforderung verlangt, dass das Vollstreckungsgericht - auch erstmals - beurteilen darf, ob Vertragsklauseln womöglich missbräuchlich sind, die als Grundlage für einen von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassenen Mahnbescheid gedient haben, gegen den der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 65 und 66).

  • EuGH, 17.03.2021 - C-64/20

    Das Gericht eines Mitgliedstaats ist verpflichtet, die ihm nach nationalem Recht

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-531/22
    Ein solches Vorbringen, das inhaltliche Gesichtspunkte betrifft, kann keinesfalls die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2021, An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara u. a., C-64/20, EU:C:2021:207, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.11.2019 - C-75/19

    BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucuresti und Secapital

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

  • EuGH, 17.05.2022 - C-600/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Als missbräuchlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht (EuGH, Urt. v. 18. Januar 2024, C-531/22 - Getin N. Bank, juris Rn. 64; Urt. v. 8. Dezember 2022, C-600/21 - QE, WM 2023 168 Rn. 34 f.; Urt. v. 13. Oktober 2022, C-405/21 - N. K. B. M. d.d., WM 2022, 2366 Rn. 21 ff.).

    Sie müssen es jedenfalls ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchliche Klausel befunden hätte (vgl. EuGH WM 2024, 112 Rn. 61, 83 - Provident Polska), und ein angemessenes sowie wirksames Mittel der Abschreckung darstellen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen "ein Ende gesetzt wird" (vgl. Art. 7 Abs. 2 RL 93/13/EWG; EuGH, Urt. v. 18. Januar 2024, C-531/22 - Getin N. Bank, juris Rn. 65; WM 2023, 970 Rn. 26 - M.B. u.a. / X S. A; Urt. v. 29. April 2021, C-19/20 - Bank BPH, WM 2021, 1035 Rn. 68; Urt. v. 14. März 2019, C-118/17 - Dunai, WM 2019, 772 Rn. 41 f.).

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