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   EuGH, 12.10.2023 - C-57/22   

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EuGH, 12.10.2023 - C-57/22 (https://dejure.org/2023,27090)
EuGH, Entscheidung vom 12.10.2023 - C-57/22 (https://dejure.org/2023,27090)
EuGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2023 - C-57/22 (https://dejure.org/2023,27090)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Reditelství silnic a dálnic

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 Abs. 1 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Rechtswidrig entlassener und durch eine Gerichtsentscheidung ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Sozialpolitik; Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer; Arbeitszeitgestaltung; Richtlinie 2003/88/EG; Art. 7 Abs. 1; Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub; Rechtswidrig entlassener und durch eine Gerichtsentscheidung wieder ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 Abs. 1 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Rechtswidrig entlassener und durch eine Gerichtsentscheidung ...

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 273
  • ZIP 2023, 2437
  • EuZW 2024, 240
  • NZA 2023, 1451
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-57/22
    Diese nationale Rechtsprechung scheine auf den ersten Blick im Widerspruch zum Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca (C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504), zu stehen, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehe, wonach ein Arbeitnehmer, der rechtswidrig entlassen worden sei, keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für den Zeitraum zwischen dem Tag der Entlassung und dem Tag der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung habe.

    Während die im Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca (C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504), in Rede stehende bulgarische Regelung zum einen die Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts nur während eines Zeitraums von sechs Monaten und zum anderen lediglich die Zahlung der Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer während des betrachteten Zeitraums im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses erhalten habe, und dem im Rahmen des rechtswidrig gekündigten Arbeitsverhältnisses geschuldeten Arbeitsentgelt vorgesehen habe, gewähre die tschechische Regelung vorbehaltlich der in Rn. 12 des vorliegenden Urteils genannten Einschränkungen die Zahlung des Arbeitsentgelts grundsätzlich in voller Höhe und während des gesamten Zeitraums.

    Daher sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu berechnen (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl kann ein Mitgliedstaat in bestimmten besonderen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das ist der Fall, wenn es einem rechtswidrig entlassenen Arbeitnehmer, der sodann nach nationalem Recht infolge der Nichtigerklärung seiner Entlassung durch eine Gerichtsentscheidung seine Beschäftigung wieder aufgenommen hat, während des Zeitraums zwischen dem Tag dieser rechtswidrigen Entlassung und jenem der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung nicht ermöglicht wurde, eine tatsächliche Arbeitsleistung für seinen Arbeitgeber zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 70).

    Der Umstand, dass der betroffene Arbeitnehmer während des Zeitraums zwischen dem Tag seiner rechtswidrigen Entlassung und dem Tag der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung keine tatsächliche Arbeitsleistung für seinen Arbeitgeber erbracht hat, beruht nämlich auf den Handlungen des Arbeitgebers, die zu der rechtswidrigen Entlassung geführt haben, ohne die der Arbeitnehmer in der Lage gewesen wäre, zu arbeiten und seinen Anspruch auf Jahresurlaub wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 68).

    Folglich ist der Zeitraum zwischen dem Tag der rechtswidrigen Entlassung des Arbeitnehmers und dem Tag der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung nach nationalem Recht infolge der Nichtigerklärung dieser Entlassung durch eine Gerichtsentscheidung für die Zwecke der Feststellung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichzustellen (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 69).

    Das vorlegende Gericht stellt jedoch fest, dass die tschechische Regelung - anders als die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca (C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504), ergangen ist, in Rede stehende Regelung - vorbehaltlich der in Rn. 12 des vorliegenden Urteils genannten Einschränkungen die Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts grundsätzlich in voller Höhe und während des gesamten Zeitraums gewähre.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-37/19

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-57/22
    Diese nationale Rechtsprechung scheine auf den ersten Blick im Widerspruch zum Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca (C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504), zu stehen, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehe, wonach ein Arbeitnehmer, der rechtswidrig entlassen worden sei, keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für den Zeitraum zwischen dem Tag der Entlassung und dem Tag der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung habe.

    Während die im Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca (C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504), in Rede stehende bulgarische Regelung zum einen die Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts nur während eines Zeitraums von sechs Monaten und zum anderen lediglich die Zahlung der Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer während des betrachteten Zeitraums im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses erhalten habe, und dem im Rahmen des rechtswidrig gekündigten Arbeitsverhältnisses geschuldeten Arbeitsentgelt vorgesehen habe, gewähre die tschechische Regelung vorbehaltlich der in Rn. 12 des vorliegenden Urteils genannten Einschränkungen die Zahlung des Arbeitsentgelts grundsätzlich in voller Höhe und während des gesamten Zeitraums.

    Daher sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu berechnen (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl kann ein Mitgliedstaat in bestimmten besonderen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das ist der Fall, wenn es einem rechtswidrig entlassenen Arbeitnehmer, der sodann nach nationalem Recht infolge der Nichtigerklärung seiner Entlassung durch eine Gerichtsentscheidung seine Beschäftigung wieder aufgenommen hat, während des Zeitraums zwischen dem Tag dieser rechtswidrigen Entlassung und jenem der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung nicht ermöglicht wurde, eine tatsächliche Arbeitsleistung für seinen Arbeitgeber zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 70).

    Der Umstand, dass der betroffene Arbeitnehmer während des Zeitraums zwischen dem Tag seiner rechtswidrigen Entlassung und dem Tag der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung keine tatsächliche Arbeitsleistung für seinen Arbeitgeber erbracht hat, beruht nämlich auf den Handlungen des Arbeitgebers, die zu der rechtswidrigen Entlassung geführt haben, ohne die der Arbeitnehmer in der Lage gewesen wäre, zu arbeiten und seinen Anspruch auf Jahresurlaub wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 68).

    Folglich ist der Zeitraum zwischen dem Tag der rechtswidrigen Entlassung des Arbeitnehmers und dem Tag der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung nach nationalem Recht infolge der Nichtigerklärung dieser Entlassung durch eine Gerichtsentscheidung für die Zwecke der Feststellung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichzustellen (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 69).

    Das vorlegende Gericht stellt jedoch fest, dass die tschechische Regelung - anders als die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca (C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504), ergangen ist, in Rede stehende Regelung - vorbehaltlich der in Rn. 12 des vorliegenden Urteils genannten Einschränkungen die Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts grundsätzlich in voller Höhe und während des gesamten Zeitraums gewähre.

  • EuGH, 22.09.2022 - C-518/20

    Fraport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-57/22
    Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich gezogen werden (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist zum Kontext dieser Vorschrift zunächst festzustellen, dass dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union nicht nur besondere Bedeutung zukommt, sondern dass es auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die nach Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie die Verträge hat, ausdrücklich verankert ist (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Während die letztgenannte Bestimmung jedem Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub garantiert, setzt die erstgenannte Vorschrift diesen Grundsatz um, indem sie die Dauer des Jahresurlaubs festlegt (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ist in Bezug auf die Ziele der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub ein doppelter Zweck verfolgt wird, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anders als im Fall der Ansammlung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub durch einen Arbeitnehmer, der aus Krankheitsgründen daran gehindert war, diesen Urlaub zu nehmen, hat nämlich der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich können die Mitgliedstaaten nicht von dem Recht, das in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankert ist, abweichen, wonach ein erworbener Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen kann, wenn der Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt wurde, seinen Urlaub zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.11.2018 - C-147/17

    Sindicatul Familia Constanta u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-57/22
    Nach einer gefestigten Rechtsprechung sollen durch die Richtlinie 2003/88 Mindestvorschriften festgelegt werden, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob ein solches gegeben ist, muss in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen, geprüft werden (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-619/16

    Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-57/22
    Der Anspruch auf Jahresurlaub umfasst somit auch einen Anspruch auf Bezahlung und - als eng mit diesem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verbundenen Anspruch - den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub (Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 58), wobei der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 für das Entstehen des Anspruchs auf finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung aufstellt als diejenige, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (Urteil vom 6. November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 31).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-57/22
    Der Anspruch auf Jahresurlaub umfasst somit auch einen Anspruch auf Bezahlung und - als eng mit diesem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verbundenen Anspruch - den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub (Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 58), wobei der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 für das Entstehen des Anspruchs auf finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung aufstellt als diejenige, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (Urteil vom 6. November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 31).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-477/21

    Die tägliche Ruhezeit kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu, auch wenn sie

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-57/22
    Wie in den Rn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, darf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der sich unmittelbar aus der Richtlinie 2003/88 ergibt, im Übrigen nicht restriktiv ausgelegt werden, da der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann (Urteil vom 2. März 2023, MÁV-START, C-477/21, EU:C:2023:140, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-57/22
    Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.11.2021 - C-233/20

    job-medium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-57/22
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, darf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht restriktiv ausgelegt werden (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung) und es darf von ihm nur unter Beachtung der in der Richtlinie 2003/88 ausdrücklich gezogenen Grenzen abgewichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-124/05, EU:C:2006:244, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-124/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ENTGEGEN, DASS BEZAHLTER MINDESTJAHRESURLAUB IM

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-57/22
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, darf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht restriktiv ausgelegt werden (Urteil vom 25. November 2021, job-medium, C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung) und es darf von ihm nur unter Beachtung der in der Richtlinie 2003/88 ausdrücklich gezogenen Grenzen abgewichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-124/05, EU:C:2006:244, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-236/20

    Ministero della Giustizia u.a. (Status der italienischen Friedensrichter)

  • EuGH, 08.06.2023 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation)

  • BAG, 05.12.2023 - 9 AZR 230/22

    Urlaubsabgeltung - Doppelarbeitsverhältnis - Anrechnung von Urlaub

    Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC und dem sich daran ausrichtenden § 1 BUrlG ist der Zeitraum ohne Beschäftigung nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung grundsätzlich einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichzustellen (vgl. EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 69; 12. Oktober 2023 - C-57/22 - [Reditelství silnic a dálnic] Rn. 35 ff.) .

    Dies ist die Konsequenz daraus, dass der Arbeitgeber mit der unwirksamen Kündigung seine Obliegenheit verletzt hat, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Jahresurlaub zu nehmen (EuGH 12. Oktober 2023 - C-57/22 - [Reditelství silnic a dálnic] Rn. 38) .

  • BAG, 05.12.2023 - 9 AZR 364/22

    Urlaubsberechnung bei Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit

    Deshalb sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu berechnen (EuGH 12. Oktober 2023 - C-57/22 - [Reditelství silnic a dálnic] Rn. 33; 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca] Rn. 58) .

    bb) Der Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub darf jedoch in bestimmten Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen, nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat (EuGH 12. Oktober 2023 - C-57/22 - [Reditelství silnic a dálnic] Rn. 34; 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca] Rn. 59) .

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Urlaubsdauer allgemein anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu berechnen (EuGH 12. Oktober 2023 - C-57/22 - [Reditelství silnic a dálnic] Rn. 33; 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca] Rn. 58) .

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