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   EuGH, 08.05.2019 - C-580/17   

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https://dejure.org/2019,11509
EuGH, 08.05.2019 - C-580/17 (https://dejure.org/2019,11509)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2019 - C-580/17 (https://dejure.org/2019,11509)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - C-580/17 (https://dejure.org/2019,11509)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Järvelaev

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 - Zeitliche Geltung - Art. 72 - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 8. Mai 2019. Mittetulundusühing Järvelaev gegen Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA). V...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 14.11.2013 - C-388/12

    Comune di Ancona - Strukturfonds - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-580/17
    Allerdings kann der Gerichtshof die einschlägigen Gesichtspunkte ermitteln, die das vorlegende Gericht bei seiner Beurteilung leiten können (vgl. entsprechend für Art. 30 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds [ABl. 1999, L 161, S. 1] Urteil vom 14. November 2013, Comune di Ancona, C-388/12, EU:C:2013:734, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Unionsgesetzgeber die Eigenschaft "erheblich" in Art. 72 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 hinzugefügt hat, um die betreffende Veränderung zu kennzeichnen, muss diese Veränderung, damit sie in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, einen gewissen Umfang aufweisen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2013, Comune di Ancona, C-388/12, EU:C:2013:734, Rn. 35).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen sind nämlich die Gesichtspunkte zu bewerten, die der streitigen Veränderung zugrunde liegen und so die Gründe für diese Veränderung bilden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2013, Comune di Ancona, C-388/12, EU:C:2013:734, Rn. 21).

    Zweitens ist zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung unter eine der in Art. 72 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten Fallgruppen fällt, d. h., die Art oder die Durchführungsbedingungen des Investitionsvorhabens beeinträchtigt oder einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, wobei diese beiden Fallgruppen die Wirkungen der fraglichen Veränderung betreffen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2013, Comune di Ancona, C-388/12, EU:C:2013:734, Rn. 22).

    Daher ist, bevor entschieden werden kann, ob eine erhebliche Veränderung vorliegt oder nicht, zu prüfen, ob die betreffende Veränderung einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft hat und/oder die Art oder die Durchführungsbedingungen beeinträchtigt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2013, Comune di Ancona, C-388/12, EU:C:2013:734, Rn. 32).

    Dass der Eigentümer zur Verwirklichung eines Vorhabens in dieser Weise durch einen Mieter ersetzt wird und dass, wie im vorliegenden Fall vom vorlegenden Gericht im Rahmen seiner sechsten Frage erwähnt, die im Auswahlverfahren zur Bewilligung der Förderung ursprünglich vorgesehene Schaffung von Arbeitsplätzen ausbleibt, sind jedoch Umstände, die den Schluss rechtfertigen können, dass bei einem Vorhaben eine solche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen erfolgt ist, wenn sie die Eignung der betreffenden Maßnahme, das ihr zugewiesene Ziel zu erreichen, signifikant mindern, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 14. November 2013, Comune di Ancona, C-388/12, EU:C:2013:734, Rn. 37).

  • EuGH, 13.07.2023 - C-313/22

    ACHILLEION

    Was zum einen die Voraussetzung betrifft, die sich auf die Art und die Durchführungsbedingungen des fraglichen Investitionsvorhabens bezieht, ist das Ziel der Maßnahme zu berücksichtigen, in deren Rahmen dieses Vorhaben finanziert wurde (Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, Rn. 54), hier also die finanzielle Unterstützung der KMU in der Region Westmakedonien im Sektor Tourismus.

    Da der im Ausgangsverfahren fragliche Zuschuss vorbehaltlich dessen, dass die Region Westmakedonien als Region mit Entwicklungsrückstand oder Gebiet mit Strukturproblemen eingestuft werden kann, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, dem Ziel der Entwicklung der Region Westmakedonien, der finanziellen Unterstützung der KMU in dieser Region und der Entwicklung des Tourismussektors diente, bedeutet der Umstand, dass der mit dem Vorhaben Betraute, also die Klägerin des Ausgangsverfahrens, durch die übernehmende Gesellschaft, nämlich die Gousios Vaios - Monoprosopi EPE ersetzt wurde, für sich genommen nicht, dass dieses Ziel nicht erreicht worden und damit eine Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden kofinanzierten Investitionsvorhabens erfolgt wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, Rn. 56).

    Dass der Betrieb, der Gegenstand des Investitionsvorhabens war, übertragen wurde, lässt somit noch nicht den Schluss zu, dass eine Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen dieses Vorhabens im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1260/1999 vorliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, Rn. 57).

    Denn die Schaffung eines solchen Vorteils zugunsten des Eigentümers, der den fraglichen Betrieb übertragen hat, oder zugunsten der übernehmenden Gesellschaft kann eine Veränderung des Vorhabens im Sinne dieser Bestimmung darstellen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, Rn. 59).

    Gleichwohl muss der Zuschussempfänger, auch wenn Umstände gegeben sind, die auf den ersten Blick auf das Vorliegen eines ungerechtfertigten Vorteils hinweisen, die Möglichkeit haben, nachzuweisen, dass die Übertragung des Betriebs, der Gegenstand des fraglichen bezuschussten Vorhabens ist, ihm selbst oder der übernehmenden Gesellschaft keinen solchen Vorteil verschafft hat (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, Rn. 60).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die zuständige nationale Behörde, wenn sie zu ermitteln hat, ob einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft ein ungerechtfertigter Vorteil verschafft wurde, zwangsläufig feststellen muss, worin dieser Vorteil konkret besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, Rn. 66).

    Beim Zuschussempfänger sind das Vorliegen und der Umfang eines solchen Vorteils anhand der etwaigen Differenz zwischen den - finanziellen oder sonstigen - Vorteilen, die ihm aus dem Vorhaben, wie es ursprünglich geplant war, erwachsen sollten, und den Vorteilen zu beurteilen, die ihm aus dem Vorhaben nach der Übertragung des Betriebs, der Gegenstand des Vorhabens ist, erwachsen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, Rn. 61).

    Ein ungerechtfertigter Vorteil kann auch festgestellt werden, wenn die Gegenleistung, die die übernehmende Gesellschaft für die Übertragung geleistet hat, nicht zu Marktbedingungen festgelegt wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, Rn. 62).

    Mit der Verordnung Nr. 1260/1999, die in Art. 30 Abs. 4 die Voraussetzungen bezüglich der Dauerhaftigkeit der kofinanzierten Operationen ausschließlich festgelegt hat, ist diese Frage eindeutig dem nationalen Recht entzogen worden (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, Rn. 79).

    Diese Frist läuft in der Regel früher ab als die nach einer nationalen Regelung, die einem Zuschussempfänger die Verpflichtung auferlegt, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Entscheidung über den Abschluss des Investitionsvorhabens von jeder Übertragung des Anlagevermögens des geförderten Unternehmens abzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, Rn. 81).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-656/22

    Askos Properties

    Da die Maßnahme 211 des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 ein solches Vorhaben darstellt und im Ausgangsverfahren Verpflichtungen zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen und zur Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten in einem benachteiligten Gebiet über mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre in Rede stehen, sind die Umstände der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen anhand der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1698/2005 und der Verordnung Nr. 1974/2006 zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, Rn. 37, 38 und 42).

    Hinzu kommt, dass die Wiedereinziehung von Beträgen, die im Rahmen eines für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 bewilligten und aus dem ELER kofinanzierten Beihilfeprogramms zu Unrecht gezahlt wurden, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1306/2013 vorzunehmen ist, wenn sie nach Ende dieses Programmplanungszeitraums, d. h. nach dem 1. Januar 2014, erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, Rn. 42).

  • EuG, 10.04.2024 - T-512/22

    Portugal / Kommission

    À cet égard, il y a lieu de noter, à titre liminaire, que les États membres sont, conformément à l'obligation de diligence générale prévue à l'article 4, paragraphe 3, TUE ainsi que dans l'intérêt d'une bonne gestion financière des ressources de l'Union, tenus de procéder au recouvrement des montants indûment payés dans les meilleurs délais (voir, en ce sens, arrêts du 21 février 1991, Allemagne/Commission, C-28/89, EU:C:1991:67, point 31 ;; du 13 novembre 2001, France/Commission, C-277/98, EU:C:2001:603, point 40, et du 8 mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, point 96).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-176/20

    Avio Lucos

    Zur Verordnung Nr. 1306/2013 siehe u. a. Urteile vom 7. August 2018, Argo Kalda Mardi talu (C-435/17, EU:C:2018:637), vom 8. Mai 2019, Järvelaev (C-580/17, EU:C:2019:391), und vom 27. Januar 2021, De Ruiter (C-361/19, EU:C:2021:71).
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