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   EuGH, 24.11.2022 - C-596/21   

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https://dejure.org/2022,33306
EuGH, 24.11.2022 - C-596/21 (https://dejure.org/2022,33306)
EuGH, Entscheidung vom 24.11.2022 - C-596/21 (https://dejure.org/2022,33306)
EuGH, Entscheidung vom 24. November 2022 - C-596/21 (https://dejure.org/2022,33306)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt M (Étendue du droit à déduction de la TVA)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 und 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Grundsatz des Verbots von Betrug - Lieferkette - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung - Steuerpflichtiger - ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Grundsatz des Verbots von Betrug - Lieferkette - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung - Steuerpflichtiger - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 und 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Grundsatz des Verbots von Betrug - Lieferkette - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung - Steuerpflichtiger - ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 und 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Grundsatz des Verbots von Betrug - Lieferkette - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung - Steuerpflichtiger - ...

Sonstiges (5)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 14 Abs 2 ; EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a ; EGRL 112/2006 Art 167 ; EGRL 112/2006 Art 178 ; UStG § 3 Abs 3 ; UStG § 15 Abs 1 ; AEUV Art 267

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 14 Abs 2, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 178, UStG § 3 Abs 3, UStG § 15 Abs 1, AEUV Art 267
    Zweiterwerber, Vorsteuerabzugversagung, Mehrwertsteuerhinterziehung, Leistungskette

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Finanzamt M

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Finanzamt M

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.04.2021 - C-108/20

    Finanzamt Wilmersdorf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-596/21
    Es weist allerdings auch darauf hin, dass nach dem Beschluss vom 14. April 2021, Finanzamt Wilmersdorf (C-108/20, EU:C:2021:266, Rn. 35), die Versagung des Vorsteuerabzugs nicht davon abhänge, ob die an einer Steuerhinterziehung beteiligte Person daraus einen steuerlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe, sondern betrügerischen Umsätzen entgegenwirken solle, indem sie den Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand eines in eine Steuerhinterziehung einbezogenen Umsatzes gewesen seien, den Absatzmarkt nehme.

    Die nationalen Behörden und Gerichte haben daher das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (Beschluss vom 14. April 2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, EU:C:2021:266, Rn. 21, und Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Zwecke der Richtlinie 2006/112 gilt, dass ein solcher Steuerpflichtiger sich an der Hinterziehung beteiligt oder sie begünstigt, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. April 2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, EU:C:2021:266, Rn. 22 und 23, und Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Einführung eines Systems der verschuldensunabhängigen Haftung würde nämlich über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Ansprüche des Fiskus zu schützen (Beschluss vom 14. April 2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, EU:C:2021:266, Rn. 25, und Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 49).

    Dieser Erwerb begünstigt die Steuerhinterziehung, indem er den Absatz der betreffenden Waren ermöglicht, und er reicht aus, um das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. April 2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, EU:C:2021:266, Rn. 26 und 34).

    Die nationalen Behörden und Gerichte haben daher das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (Beschluss vom 14. April 2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, EU:C:2021:266, Rn. 21, und Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher Steuerpflichtiger ist für die Zwecke der Richtlinie 2006/112 als an der Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt, da der Steuerpflichtige in einer solchen Situation den Urhebern der Hinterziehung zur Hand geht und sich einer solchen mitschuldig macht (Beschluss vom 14. April 2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, EU:C:2021:266, Rn. 22 und 23, und Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da es somit eine implizite materielle Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug darstellt, dass der Steuerpflichtige trotz Vornahme der Überprüfungen, die vernünftigerweise von jedem Wirtschaftsteilnehmer verlangt werden können, keine Kenntnis vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung hatte, die den besteuerten und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatz betraf, muss einem Steuerpflichtigen, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, daher die Ausübung seines Rechts auf Vorsteuerabzug vollständig versagt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. April 2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, EU:C:2021:266, Rn. 24, 31 und 33).

    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, soll dieses Erfordernis nämlich die Steuerpflichtigen anhalten, die Sorgfalt walten zu lassen, die vernünftigerweise bei jedem wirtschaftlichen Vorgang verlangt werden kann, um sicherzustellen, dass die von ihnen bewirkten Umsätze nicht zu ihrer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. April 2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, EU:C:2021:266, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.11.2021 - C-281/20

    Ferimet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-596/21
    Das in den Art. 167 ff. der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug ist somit integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden, sofern die materiellen wie auch die formellen Anforderungen oder Bedingungen, denen dieses Recht unterliegt, von den Steuerpflichtigen, die es ausüben wollen, eingehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nationalen Behörden und Gerichte haben daher das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (Beschluss vom 14. April 2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, EU:C:2021:266, Rn. 21, und Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Zwecke der Richtlinie 2006/112 gilt, dass ein solcher Steuerpflichtiger sich an der Hinterziehung beteiligt oder sie begünstigt, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. April 2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, EU:C:2021:266, Rn. 22 und 23, und Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Einführung eines Systems der verschuldensunabhängigen Haftung würde nämlich über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Ansprüche des Fiskus zu schützen (Beschluss vom 14. April 2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, EU:C:2021:266, Rn. 25, und Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 49).

    Die nationalen Behörden und Gerichte haben daher das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (Beschluss vom 14. April 2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, EU:C:2021:266, Rn. 21, und Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher Steuerpflichtiger ist für die Zwecke der Richtlinie 2006/112 als an der Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt, da der Steuerpflichtige in einer solchen Situation den Urhebern der Hinterziehung zur Hand geht und sich einer solchen mitschuldig macht (Beschluss vom 14. April 2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, EU:C:2021:266, Rn. 22 und 23, und Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistungen erworben hat, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangene Steuerhinterziehung einbezogen war, ausreicht, um eine Beteiligung des Steuerpflichtigen an dieser Steuerhinterziehung anzunehmen und um ihm das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, ohne dass es erforderlich ist, eine Gefährdung des Steueraufkommens festzustellen (Urteil vom 11. November 2021, Ferimet, C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 56).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-596/21
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten im Prinzip selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 39).

    Denn die Mehrwertsteuer wird auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (Urteil vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 40).

    Allerdings ist es gemäß dem harmonisierten Mehrwertsteuersystem Sache der nationalen Behörden und Gerichte, das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht betrügerisch geltend gemacht wird oder der Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz, an dem er teilnahm, mit einem Betrug in Zusammenhang stand, hätte er die Überprüfungen vorgenommen, die vernünftigerweise von jedem Wirtschaftsteilnehmer verlangt werden können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 53, 54 und 59).

  • EuGH, 01.07.2021 - C-521/19

    Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-596/21
    Steuerbetrug ist zwar im Rahmen der Anwendung der Sanktionen zu ahnden, die die Mitgliedstaaten zur Abschreckung von betrügerischen steuerlichen Verhaltensweisen festgelegt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia, C-521/19, EU:C:2021:527, Rn. 26 und 38).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-935/19

    Grupa Warzywna

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-596/21
    Insbesondere können die Mitgliedstaaten mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften bei Nichtbeachtung der in der Unionsrechtsordnung für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorgesehenen Voraussetzungen die Sanktionen wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen (Urteil vom 15. April 2021, Grupa Warzywna, C-935/19, EU:C:2021:287, Rn. 25).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-617/19

    Granarolo

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-596/21
    Obwohl das vorlegende Gericht in der Formulierung seiner drei Fragen keine spezielle Vorschrift der Richtlinie 2006/112 und keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz nennt, geht aus seinem Ersuchen hervor, dass seine Fragen die Auslegung der Art. 167 und 168 dieser Richtlinie im Licht des Grundsatzes des Verbots von Betrug betreffen, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Granarolo, C-617/19, EU:C:2021:338, Rn. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-442/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Fraude d'un employé) -

    2 Urteile vom 24. November 2022, Finanzamt M (Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug) (C-596/21, EU:C:2022:921, Rn. 25), vom 11. November 2021, Ferimet (C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 46 und 47), vom 20. Juni 2018, Enteco Baltic (C-108/17, EU:C:2018:473, Rn. 94), vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 48), vom 13. Februar 2014, Maks Pen (C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 27), vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona (C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 54), vom 6. Dezember 2012, Bonik (C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 39), und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling (C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 56).

    24 Vgl. Urteile vom 24. November 2022, Finanzamt M (Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug) (C-596/21, EU:C:2022:921, Rn. 25), vom 11. November 2021, Ferimet (C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 46 und 47), vom 20. Juni 2018, Enteco Baltic (C-108/17, EU:C:2018:473, Rn. 94), vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 48), vom 13. Februar 2014, Maks Pen (C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 27), vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona (C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 54), vom 6. Dezember 2012, Bonik (C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 39), und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling (C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 56).

    25 Urteile vom 24. November 2022, Finanzamt M (Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug) (C-596/21, EU:C:2022:921, Rn. 25), und vom 11. November 2021, Ferimet (C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Urteile vom 24. November 2022, Finanzamt M (Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug) (C-596/21, EU:C:2022:921, Rn. 24), und vom 11. November 2021, Ferimet (C-281/20, EU:C:2021:910, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 Urteil vom 24. November 2022, Finanzamt M (Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug) (C-596/21, EU:C:2022:921, Rn. 20 und 29).

    28 Dies zeigen die nicht enden wollenden Vorabentscheidungsersuchen zu dem Themenkomplex - vgl. nur zuletzt Urteile vom 24. November 2022, Finanzamt M (Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug) (C-596/21, EU:C:2022:921), vom 15. September 2022, HA.EN.

  • FG Nürnberg, 18.04.2023 - 2 K 345/20

    Ablehnung des Vorsteuerabzugs

    Der EuGH hat darauf mit Urteil "Finanzamt M" vom 24.11.2022 - C-596/21 wie folgt geantwortet:.

    Ein Steuerpflichtiger muss nach dieser Rechtsprechung alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt, wobei es wesentlich von den jeweiligen Umständen abhängt, welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass dessen Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Steuerhinterziehung einbezogen sind (Vorlagefrage EuGH-Urteil vom 24.11.2022 C-596/21; EuGH-Urteil vom 14.04.2021 C-108/20 Finanzamt Wilmersdorf; BFH-Urteil vom 11.03.2020 XI R 38/18, BFH/NV 2020, 1217).

    Entscheidend ist allein die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger alle Maßnahmen im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht hätte ergreifen müssen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (EuGH-Urteil vom 24.11.2022 C-596/21 "Finanzamt M" unter Verweis auf EuGH-Beschluss vom 14.04.2021 C-108/20 "Finanzamt Wilmersdorf").

    Der EuGH sieht darin keinen Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität (EuGH-Urteil vom 24.11.2022 C-596/21 "Finanzamt M").

  • BGH, 17.10.2023 - 1 StR 151/23

    Goldschmuggel aus Liechtenstein - Urteil des Landgerichts Stuttgart rechtskräftig

    Auch auf eine etwaige Versagung des Vorsteuerabzugs wegen des unionsrechtlichen Betrugs- und Missbrauchsverbots (st. Rspr.; z.B. EuGH, Urteile vom 1. Dezember 2022 - C-512/21 Aquila Part Prod Com und vom 24. November 2022 - C-596/21 Finanzamt M; jeweils mwN) und die Bedeutung von § 25f UStG kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
  • EuGH, 25.05.2023 - C-114/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie (TVA - Acquisition fictive)

    Das in den Art. 167 ff. der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug ist somit integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden, sofern die materiellen wie auch formalen Anforderungen oder Bedingungen, denen dieses Recht unterliegt, von den Steuerpflichtigen, die es ausüben wollen, eingehalten werden (Urteile vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn, C-274/10, EU:C:2011:530, Rn. 42 und 43, und vom 24. November 2022, Finanzamt M [Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-596/21, EU:C:2022:921, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 19, vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 39, sowie vom 24. November 2022, Finanzamt M [Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-596/21, EU:C:2022:921, Rn. 22).

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