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   EuGH, 14.02.1985 - 268/83   

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https://dejure.org/1985,64
EuGH, 14.02.1985 - 268/83 (https://dejure.org/1985,64)
EuGH, Entscheidung vom 14.02.1985 - 268/83 (https://dejure.org/1985,64)
EuGH, Entscheidung vom 14. Februar 1985 - 268/83 (https://dejure.org/1985,64)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Rompelman / Minister van Financiën

    STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 4 DER SECHSTEN RICHTLINIE - FÜR DIE NUTZUNG ERFORDERLICHE MITTEL

  • EU-Kommission

    Rompelman / Minister van Financiën

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Mehrwertsteuern; Zeitpunkt der Nutzung eines Grundstücks nach der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.03. 1977; Beginn der Erhebung einer Vorsteuer bei der Nutzung eines Grundstücks; Anforderungen an die Elemente und Merkmale des Mehrwertsteuersystems; ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; Sechste Richtlinie vom 17.03.1977 Art. 4 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie vom 17.03.1977 Art. 17 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 4 DER SECHSTEN RICHTLINIE - FÜR DIE NUTZUNG ERFORDERLICHE MITTEL

  • datenbank.nwb.de

    Harmonisierung des Mehrwertsteuerrechts - Begriff des Steuerpflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Harmonisierung des Mehrwertsteuerrechts - Sechste Richtlinie - Begriff des Steuerpflichtigen.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (192)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 05.05.1982 - 15/81

    Schul

    Auszug aus EuGH, 14.02.1985 - 268/83
    i6 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409) ausgeführt hat, ist es ein grundlegendes Element des Mehrwertsteuersystems, daß bei allen Umsätzen die Mehrwertsteuer abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet wird, der die verschiedenen Kostenelemente der Gegenstände und Dienstleistungen unmittelbar belastet.
  • EuGH, 14.10.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt es sich bei der Frage, ob der Steuerpflichtige zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm ein Gegenstand geliefert wurde, in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger gehandelt hat, um eine Frage des Sachverhalts, der vom zuständigen nationalen Gericht auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte und infolge einer Prüfung der Gesamtumstände des Rechtsstreits, mit denen es befasst ist, festzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 24, und vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 19, und vom 8. Februar 2007, 1nvestrand, C-435/05, EU:C:2007:87, Rn. 22).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 7/19

    EuGH-Vorlage zur Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts

    dd) Soweit es um einen Fall geht, in dem ein Unternehmen gegründet wird, spricht für eine Gleichbehandlung mit der im Vorlageverfahren XI R 3/19 (BFH-Beschluss vom 18.09.2019) vorliegenden Konstellation, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine Person, die Gegenstände für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit erwirkt, dies als Steuerpflichtiger tut (EuGH-Urteil Faxworld vom 29.04.2004 - C-137/02, EU:C:2004:267, UR 2004, 362, Rz 28 f.) und vorbereitende Tätigkeiten bereits der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind (vgl. EuGH-Urteile Rompelman vom 14.02.1985 - C-268/83, EU:C:1985:74, Rz 23; Polski Trawertyn vom 01.03.2012 - C-280/10, EU:C:2012:107, UR 2012, 366, Rz 28).

    Zwar darf die Finanzverwaltung hierfür objektive Belege verlangen (vgl. EuGH-Urteil Rompelmann, EU:C:1985:74, Rz 24).

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