Rechtsprechung
LG Mannheim, 27.06.2003 - 7 O 127/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Herstellung und den Vertrieb von Software für den Bereich der holzverarbeitenden Industrie wegen einer bestehenden ausschließlichen Lizenz; Durchsetzbarkeit eines vertraglich eingeräumten Alleinvertriebsrechts; Wahlrecht des ...
- Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)
Anwendbarkeit des § 103 InsO auf Softwarelizenzverträge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- it-recht-kanzlei.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Schicksal von Nutzungsrechten bei Wegfall des Softwareüberlassungsvertrags
Papierfundstellen
- ZIP 2004, 576
- CR 2004, 811
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.04.2002 - IX ZR 313/99
Teilbarkeit aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen bei Insolvenz …
Auszug aus LG Mannheim, 27.06.2003 - 7 O 127/03
Nach gewandelter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, NJW 2002, 2783 [BGH 25.04.2002 - IX ZR 313/99] ) bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar kein Erlöschen der Erfüllungsansprüche aus gegenseitigen Verträgen im Sinn einer materiellrechtlichen Umgestaltung. - BGH, 22.03.2001 - IX ZR 373/98
Anfechtung der Übertragung einer "Bundesligalizenz" im Konkurs
Auszug aus LG Mannheim, 27.06.2003 - 7 O 127/03
Nach einhelliger Auffassung findet § 103 InsO auf Lizenzverträge Anwendung (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1552 [BGH 22.03.2001 - IX ZR 373/98] ; Frentz/Marder, ZUM 2001, 761, 762; Abel, NZI 2003, 121, 124). - BGH, 17.03.1972 - V ZR 53/70
Vollständige Vertragserfüllung i.S. des § 36 VerglO
Auszug aus LG Mannheim, 27.06.2003 - 7 O 127/03
Dies entspricht der Rechtsprechung unter der inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 17 KO, wonach § 17 KO auch dann anwendbar sein soll, wenn nur eine geringe Restleistung aussteht, derentwegen die Einrede des nichterfüllten Vertrages nach § 320 Abs. 2 BGB unter Umständen ausgeschlossen wäre (BGHZ 58, 246, 249).