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   OLG Zweibrücken, 25.10.1984 - 7 U 29/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,3453
OLG Zweibrücken, 25.10.1984 - 7 U 29/84 (https://dejure.org/1984,3453)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 25.10.1984 - 7 U 29/84 (https://dejure.org/1984,3453)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 25. Oktober 1984 - 7 U 29/84 (https://dejure.org/1984,3453)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Laufleistung; Wandlung; Kilometerabweichung; Mangel; Mercedes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 433, 462 ff

Papierfundstellen

  • VersR 1986, 558
  • DAR 1986, 89
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • AG Marsberg, 09.10.2002 - 1 C 143/02

    Haftung wegen mangelnder Fahrtüchtigkeit des Wagens; Vereinbarung; Beweislast;

    Da die Laufzeit des Fahrzeugs angesichts seines Alters begrenzt war, erscheint es dem Gericht deshalb nach § 287 ZPO sachgerecht, einen Gebrauchsvorteil von 5 Cent je Kilometer in Ansatz zu bringen (vergleiche unter anderem OLG Hamburg, Versicherungsrecht 1981, 138 und OLG Zweibrücken, DAR 1986, 89; zwischen 0, 10 - 0, 20 DM/km).
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2004 - 1 U 11/04

    Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeuges

    Folglich sind die vom Käufer bis zur Rückgabe mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer der einzig richtige Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Gebrauchsvorteile (Reinking/Eggert, a. a. O. mit Hinweis auf OLG Köln NJW 1987, 2520; OLG Zweibrücken DAR 1986, 89; OLG Hamm BB 1981, 1853 und weiteren Rechtsprechungsnachw.).
  • OLG Köln, 10.01.1992 - 20 U 158/91

    Kraftfahrzeugkauf; Mängelhaftung

    Nach anderer Meinung sind als Nutzungsentschädigung 0, 10 bis 0, 20 DM pro Kilometer anzusetzen (OLG Bremen DAR 1980, 373; OLG Zweibrücken DAR 1986, 89; OLG Hamburg VersR 1981, 138, 139; Palandt-Hein-richs, 50. Aufl., zu § 347 BGB; Rdr.
  • LG Bielefeld, 31.03.2017 - 8 O 307/16
    Zwar steigt die zu tolerierende Abweichung mit dem Alter des Fahrzeugs vor allem aufgrund zu erwartender Messungenauigkeiten an, eine Differenz von um die 30 %, wie sie sich hier auf Grundlage der vorgelegten Datenbank-Auszüge rekonstruieren ließe, ist jedoch in keinem Fall noch innerhalb dieses Toleranzbereichs (vgl. OLG Zweibrücken v. 25.10.1984, DAR 1986, 89).
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