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   LG Dresden, 28.03.1994 - 4 O 4564/93   

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https://dejure.org/1994,11853
LG Dresden, 28.03.1994 - 4 O 4564/93 (https://dejure.org/1994,11853)
LG Dresden, Entscheidung vom 28.03.1994 - 4 O 4564/93 (https://dejure.org/1994,11853)
LG Dresden, Entscheidung vom 28. März 1994 - 4 O 4564/93 (https://dejure.org/1994,11853)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach Gefährdungshaftung im DDR-Recht; Berechnung der Mithaftungsquote bei Straßenverkehrsunfällen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 249; BGB § 254; StVO § 23; SächsStrG § 61
    Schlaglöcher auf stark befahrener Umleitungsstraße L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 1995, 600
  • DAR 1994, 327
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines 20 cm tiefen

    Bei derart tiefen Schlaglöchern, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenhaftung führen und deren Befahrbarkeit auch für einen umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, mit solchen gravierenden Unebenheiten müsse ein Autofahrer rechnen und sich auf diese einstellen (vgl. OLG Jena DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; OLG Nürnberg DAR 1996, 59: 10 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn; LG Dresden DAR 2000, 480: 15 - 18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße; DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch in einer Umgehungsstraße; LG Halle DAR 1999, 28: 12 cm tiefes Schlagloch auf Autobahn; LG Chemnitz DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen).

    Insgesamt ist deshalb insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Beschilderung ein Mitverschulden sowie eine Anrechnung der Betriebsgefahr von 50 % angemessen (vgl. in vergleichbaren Fällen OLG Dresden DAR 1999, 122: 1/4 Mitverschulden; OLG Nürnberg DAR 1999, 59: 1/4 Mitverschulden; LG Dresden DAR 1994, 327: 1/2 Mitverschulden; aber auch LG Halle DAR 1999, 28, LG Chemnitz DAR 1998, 144: keine Anrechnung von Mitverschulden).

  • OLG Hamm, 08.01.2014 - 11 U 76/13

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast

    Denn während von Teilen der Rechtsprechung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Vorhandensein von Schlaglöchern bereits generell mit der Begründung verneint wird, dass es keinen Anspruch des Straßenbenutzers darauf gebe, dass sich die Straßen stets in einem glatten und einwandfreien Zustande befinden (so etwa: OLG Celle, OLGR 1995, 174; LG Lüneburg, SP 2006, 5; LG Rostock, MDR 2005, 396; OLG Rostock, MDR 2000, 638), vertritt der Senat im Übereinstimmung mit dem wohl überwiegenden Teil der Rechtsprechung die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Verkehrssicherungspflicht nur für auf verkehrswichtige Straßen gelegene Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm anzunehmen ist, weil erst bei Schlaglöchern solcher Tiefe, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenberührung führen kann und deren Befahrbarkeit auch von einem umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein Autofahrer mit derartig gravierenden Unebenheiten rechnen und sich auf diese einstellen muss (vgl. OLG Jena, DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden, DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle in einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg, NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; LG Dresden, DAR 2000, 480: 15-18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße im Innenstadtgebiet; LG Dresden, DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch innerorts in einer Umgehungsstraße; LG Chemnitz, DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg, ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2007, 8 U 199/06 - Rz. 7 bei Juris: 20 cm tiefes Schlagloch auf wichtiger innerstädtischer Durchfahrtstraße; LG Meiningen, VersR 2007, 964: etwa 15 cm tiefes und ca. 80-100 cm durchmessendes Schlagloch).
  • OLG München, 22.07.2010 - 1 U 1710/10

    Verkehrssicherungspflichtverletzung auf innerörtlichen Straßen: 30 cm breites und

    Das zitierte Urteil des Landgericht Dresden (VersR 1995, 600) vermag in keiner Weise die Rechtsposition des Beklagten zu stützen, zum einen hatte das Landgerichts Dresden eine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei einem 15 cm tiefen Schlagloch auf einer viel befahrenen Umgehungsstraße bejaht und zum anderen hat das Landgericht darüber hinaus ausgeführt, dass dem Verkehrssicherungspflichtigen in den neuen Bundesländern zumutbar ist, eine stark befahrene Umleitungsstrecke innerorts mindestens wöchentlich auf schwere Mängel (Schlaglöcher) zu überprüfen und diese, gegebenenfalls auch notdürftig, zu beseitigen.
  • OLG Hamm, 14.06.2013 - 11 U 158/12
    Aber auch der wohl überwiegende Teil der Rechtsprechung neigt dazu, unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Verkehrssicherungspflicht nur für auf verkehrswichtigen Straßen gelegene Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm anzunehmen (OLG Jena, DAR 2003, 69; OLD Dresden, DAR 1999, 122; OLG Naumburg, NJW 1997, 432; LG Dresden, DAR 2000, 480 sowie DAR 1994, 327; LG Chemnitz, DAR 1998, 144; LG Augsburg, ZfS 1991, 404; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2007, 8 U 199/06 - Rz. 7 bei Juris, LG Meiningen, VersR 2007, 964).
  • LG Dresden, 21.02.1995 - 4 O 4317/94
    Dabei ist zu würdigen, daß in den neuen Bundesländern in großen Teilen der Straßenzustand noch unbefriedigend ist und den Baulastträgern weder finanziell noch tatsächlich zugemutet werden kann, innherhalb kurzer Zeit ein - entsprechend westlichem Standard - gefahrloses Straßennetz herbeizuführen (vgl. LG Dresden, Urteil vom 28.03.1994, RAnb 1994, 238, 239; Kreisgericht Potsdam VersR 1993, 1501, 1502).
  • LG Bochum, 10.07.2020 - 5 O 134/20
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2014, 11 U 76/13, juris; OLG Hamm, Urt. v. 20.05.2015, 11 U 146/14) vertritt die Kammer die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Verkehrssicherungspflicht nur für auf verkehrswichtigen Straßen gelegene Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm anzunehmen ist (vgl. OLG Jena, DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden, DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle in einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg, NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; LG Dresden, DAR 2000, 480: 15-18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße im Innenstadtgebiet; LG Dresden, DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch innerorts in einer Umgehungsstraße; LG Chemnitz, DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg, ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2007, 8 U 199/06 - Rz. 7 bei Juris: 20 cm tiefes Schlagloch auf wichtiger innerstädtischer Durchfahrtstraße; LG Meiningen, VersR 2007, 964: etwa 15 cm tiefes und ca. 80-100 cm durchmessendes Schlagloch).
  • OLG Brandenburg, 15.10.1996 - 2 U 23/96

    Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast bei Schlaglöchern auf

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