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   OLG Düsseldorf, 22.07.1993 - 6 U 84/92   

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OLG Düsseldorf, 22.07.1993 - 6 U 84/92 (https://dejure.org/1993,8086)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.07.1993 - 6 U 84/92 (https://dejure.org/1993,8086)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Juli 1993 - 6 U 84/92 (https://dejure.org/1993,8086)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1993, 1791
  • ZIP 1994, 1026
  • DB 1993, 2222
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2003 - 19 W 6/00

    Begriff des beherrschenden Einflusses; Rechtsstellung eines Minderheitsaktionärs

    Allgemein lässt sich Abhängigkeit daher bejahen, wenn zu erwarten ist, dass sich die Geschäftsleitung eines Unternehmens mit Rücksicht auf sonst in absehbarer Zeit wahrscheinliche persönliche Nachteile bereit finden wird, den Direktiven des Unternehmens zu folgen, das im Stande ist, derartige Nachteile herbeizuführen (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 1993, 1791, 1793; OLG Braunschweig ZIP 1996, 875, 877; Koppensteiner in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Bd. I, 2. Aufl., § 17, Rdnr. 19; Hüffer, Aktiengesetz, 5. Aufl., § 17, Rdnr. 5; Bayer in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 17, Rdnr. 27; Geßler in Geßler/ Hefermehl/Eckardt/Kropf, Aktiengesetz, Bd. I, § 17, Rdnr. 27).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beherrschung tatsächlich ausgeübt wird; maßgeblich ist vielmehr die bloße Möglichkeit einer beherrschenden Einflussnahme (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 1993, 1791, 1793; Hüffer, Aktiengesetz, 5. Aufl., § 17 Rdnr. 4; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktienkonzernrecht, § 17, Rdnr. 4), die aus der Sicht des abhängigen Unternehmens zu beurteilen ist (vgl. BGHZ 62, 193, 197).

    Da kraft Gesetzes (vgl. § 101 Abs. 2 Satz 2 AktG) derartige satzungsmäßig verankerte Entsendungsrechte auf 1/3 der Aufsichtsratsmitglieder beschränkt sind, wird hierdurch stets keine Beherrschungsmacht begründet (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 1993, 1791, 1797; Bayer in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, § 17, Rdnr. 41; Koppensteiner in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Bd. I, 2. Aufl., § 17, Rdnr. 43; Geßler in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropf, Aktiengesetz, Bd. I, § 17, Rdnr. 52).

    Rein tatsächliche, ausschließlich durch Kreditbeziehungen begründete Abhängigkeiten vermögen einen beherrschenden Einfluss im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG nicht zu begründen, da dieser nach allgemeiner Ansicht gesellschaftsrechtlich vermittelt sein muss (vgl. BGHZ 90, 381, 395; 121, 137, 145; OLG Düsseldorf ZIP 1993, 1791, 1793; Emmerich in Emmerich/Habersack a.a.O., § 17, Rdnr. 13; Hüffer, Aktiengesetz, 5. Aufl., § 17, Rdnr. 8; Koppensteiner in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, a.a.O., § 17, Rdnr. 50).

    Doch auch wenn man mit einer im Vordringen befindlichen Meinung eine sogenannte "kombinierte Beherrschung" im Rahmen von § 17 Abs. 1 AktG genügen lässt, bei der ein ohnehin schon bestehender gesellschaftsinterner Einfluss durch das Hinzutreten außergesellschaftsrechtlicher Druckmittel - z.B. wirtschaftlicher Abhängigkeiten - zu einem beherrschenden Einfluss verstärkt wird (vgl. BGHZ 90, 381, 397; OLG Düsseldorf ZIP 1993, 1791, 1793; Bayer in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, § 17, Rdnrn. 31 und 32; anderer Ansicht: ausdrücklich Koppensteiner in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, a.a.O., § 17, Rdnr. 56; Hüffer, Aktiengesetz, 5. Aufl., § 17, Rdnr. 8), verdichten sich hier die angeführten Umstände durch Gewährung von Zuschüssen an die D... nicht zu einem Abhängigkeitsverhältnis.

  • OLG Frankfurt, 23.02.2021 - 21 W 134/20

    Deutsche Wohnen SE: Beschwerden im aktienrechtlichen Statusverfahren

    (1) Ein beherrschender Einfluss ist danach gegeben, wenn das herrschende Unternehmen entweder in der Lage ist, dem abhängigen Unternehmen für dessen Geschäftsführung Weisungen zu erteilen und deren Befolgung zu erzwingen, oder zumindest in der Lage ist, auf längere Sicht Konsequenzen herbeizuführen, wenn seinem Willen nicht entsprochen wird, wobei - wie auch das Landgericht nicht verkannt hat - nicht die tatsächliche Ausübung, sondern allein die Möglichkeit dazu maßgeblich ist und es auf die Sicht des abhängigen Unternehmens ankommt (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 1993, 1791, 1793; MünchHdb AktG/Krieger, 2015, § 69 Rn. 38 jew. mwNachw.).

    In erster Linie wird - wie sich aus der gesetzlichen Vermutung des § 17 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 16 AktG ergibt - der beherrschende Einfluss durch die Stimmenmacht gewährt, die sich in aller Regel aus der Mehrheitsbeteiligung ergibt (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 1993, 1791, 1793; Emmerich in Habersack/Emmerich, Aktien-, GmbH- und Konzernrecht, 2016 § 17 Rn. 17).

    Für eine solche Widerlegung der Vermutung muss dabei der Nachweis geführt werden, dass das mit Mehrheit beteiligte Unternehmen - etwa aufgrund besonderer Absprachen - keinen beherrschenden Einfluss ausüben kann (vgl. zu dieser Möglichkeit MünchHdb AktG/Krieger, § 69, Rdn. 69 ff.), sondern diese Möglichkeit nur für das andere Unternehmen besteht (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 1993, 1791, 1794).

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2003 - 19 W 6/03

    Eingliederung einer Aktiengesellschaft; Gerichtliche Festsetzung einer

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  • ArbG Düsseldorf, 08.09.2004 - 10 BVGa 23/04

    Art und Weise der Durchführung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum

    Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG liegt nach dem Wortlaut des Gesetzes dann vor, wenn ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschen Einfluss ausüben kann, wenn also das herrschende Unternehmen über Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, das andere Unternehmen seinem Willen zu unterwerfen und diesen bei ihm durchzusetzen (vgl. OLG E., 22.07.1993, 7. U 84/92, DB 1993, 2222; Raiser, Mitbestimmungsgesetz , 4. Auflage 2002, § 5 Rdnr. 10).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beherrschung tatsächlich ausgeübt wird; maßgeblich ist vielmehr, ob die Möglichkeit dazu besteht (vgl. OLG E., 22.07.1993, 7. U 84/92, DB 1993, 2222; Hüffer, Aktiengesetz , 7.. Auflage 2004, § 17 Rdnr. 5).

    Die Einflussmöglichkeit muss dabei gesellschaftsrechtlich vermittelt sein, während eine allein auf schuldrechtlicher Vertragsgrundlage begründete wirtschaftliche Abhängigkeit nicht genügt (vgl. BGH, 26.03.1984, BGHZ 90, 381 ; OLG E., 22.07.1993, 7. U 84/92, DB 1993, 2222; Raiser, Mitbestimmungsgesetz , 4. Auflage 2002, § 5 Rdnr. 10).

    Für diese Auffassung könnte sprechen, dass sich die Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung des abhängigen Unternehmens im Ganzen erstrecken muss, so dass nur gelegentliche oder zufällige Einflussmöglichkeiten nicht ausreichend sind (vgl. OLG E., 22.07.1993, 7. U 84/92, DB 1993, 2222).

  • OLG Schleswig, 08.12.2005 - 5 U 57/04

    Aktiengesellschaft: Informationspflichten des Vorstands gegenüber der

    Auch wenn die FT nämlich in 2000 mit knapp 30 % Beteiligung keine Mehrheitsaktionärin der Beklagten war, kommt nach dem bis zur mündlichen Verhandlung gegebenen unstreitigen Sachverhalt eine Berherrschungssituation, wie sie § 317 AktG voraussetzt, doch unter dem Gesichtpunkt einer über Stimmbindungsverträge abgeleiteten Stimmenmacht in Betracht (KK-Koppensteiner, 3. Aufl., § 17 Rn. 45, 46; MüKo-AktG/Bayer, a. a. O., § 17 Rn. 37; OLG Düsseldorf ZIP 1993, 1791).
  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 5 O 158/07

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Jahresabschlusses wegen Fehlens von

    Dabei ist hinsichtlich der betroffenen Tagesordnungspunkte der Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die Beurteilungsrelevanz die gesetzliche Funktion der Entlastung zu berücksichtigen (BayObLG v. 9.9.1996 - 3Z BR 36/94, AG 1996, 563 = NJW-RR 1996, 680; OLG Düsseldorf v. 22.7.1993 - 6 U 84/92, AG 1994, 36).
  • LG Duisburg, 29.04.2019 - 25 O 20/15
    Diese Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn das herrschende Unternehmen entweder in der Lage ist, dem abhängigen Unternehmen für dessen Geschäftsführung Weisungen zu erteilen und deren Befolgung zu erzwingen, oder zumindest in der Lage ist, auf längere Sicht Konsequenzen herbeizuführen, wenn seinem Willen nicht entsprochen wird (OLG Düsseldorf, BeckRS 2009, 8316 m.w.N.).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beherrschung tatsächlich ausgeübt wird; maßgeblich ist vielmehr, ob die Möglichkeit dazu besteht, wobei dies aus Sicht des abhängigen Unternehmens zu beurteilen ist (vgl. BGHZ 62, 193, 196; OLG Düsseldorf, BeckRS 2009, 8316).

  • OLG Frankfurt, 22.12.2003 - 19 U 78/03

    Wirksamkeit eines Darlehensvertrages zum Aktienerwerb durch den Arbeitnehmer

    Es ist anerkannt (vgl. Bayer in Münchner Komm. zum AktG 2. A. § 17 RZ 29; Hüffer AktG 5. A. § 17 RZ 8; BGHZ 90, 381, 395f jew. m. w. N.; OLG Düsseldorf DB 1993, 2222 ff), daß eine wirtschaftliche Abhängigkeit nur dann zu einer Abhängigkeit im Sinne von § 17 AktG führt, wenn sie auch gesellschaftsrechtlich fundiert ist.
  • ArbG Stuttgart, 29.04.2008 - 12 BV 109/07

    Mitbestimmungsvereinbarung der Porsche Holding wirksam

    Allgemein lässt sich Abhängigkeit daher bejahen, wenn zu erwarten ist, dass sich die Geschäftsleitung eines Unternehmens mit Rücksicht auf sonst in absehbarer Zeit wahrscheinliche persönliche Nachteile bereit finden wird, den Direktiven des Unternehmens zu folgen, das im Stande ist, derartige Nachteile herbeizuführen (vgl. OLG Düsseldorf, 22.07.1993 - 6 U 84/92, in: ZIP 1993, 1791, 1793; OLG Braunschweig vom 27.02.1996 - 2 W 166/95, in: ZIP 1996, 875, 877; Koppensteiner in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Bd. I, 2. Aufl., § 17, Rdnr. 19; Hüffer, Aktiengesetz, 5. Aufl., § 17, Rdnr. 5; Bayer in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 17, Rdnr. 27; Geßler in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropf, Aktiengesetz, Bd. I, § 17, Rdnr. 27; OLG Düsseldorf 19. Zivilsenat 08.07.2003, 19 W 6/00 AktE, I-19 W 6/00 AktE in: AG 2003, 688-693).
  • LG Frankfurt/Main, 07.03.2007 - 6 O 469/06

    Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein

    Dies wäre der Fall, wenn Tatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass ein beherrschender Einfluss aus Rechtsgründen nicht ausgeübt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, AZ: 6 U 84/92, 22.7.1993, zitiert nach juris Rd. 40).
  • LG Frankfurt/Main, 07.03.2007 - 6 O 476/06

    Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung eines

  • BAG, 23.10.1996 - 3 AZR 924/94

    Versorgungsansprüche aus einer Lebensversicherung nach Betriebsaufspaltung -

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