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Rechtsprechung
   BFH, 04.04.2001 - VI R 96/00   

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https://dejure.org/2001,2258
BFH, 04.04.2001 - VI R 96/00 (https://dejure.org/2001,2258)
BFH, Entscheidung vom 04.04.2001 - VI R 96/00 (https://dejure.org/2001,2258)
BFH, Entscheidung vom 04. April 2001 - VI R 96/00 (https://dejure.org/2001,2258)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 8 Abs. 2, § 19a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Abs. 8 Satz 2, § 38a Abs. 1 Satz 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 8 Abs. 2, § 19a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Abs. 8 Satz 2, § 38a Abs. 1 Satz 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Wertpapier - Preisnachlass - Überlassungsangebot - Geldwerter Vorteil - Einkommensteuer - Arbeitentgelt

  • Judicialis

    EStG § 8 Abs. 2; ; EStG § 19a Abs... . 1; ; EStG § 19a Abs. 3 Nr. 1; ; EStG § 19a Abs. 3 Nr. 2; ; EStG § 19a Abs. 3 Nr. 3; ; EStG § 19a Abs. 8 Satz 2; ; EStG § 38a Abs. 1 Satz 3; ; EStG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • RA Kotz

    Überlassung von Wertpapieren durch den Arbeitgeber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbilligte Wertpapierüberlassung an Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 8 Abs 2, EStG § 19a Abs 8, EStG § 19 Abs 1 Nr 1
    Aktien; Arbeitslohn; Bewertung; Sachbezug; Vermögensbeteiligung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 195, 540
  • BB 2001, 2304
  • DB 2001, 2427
  • BStBl II 2001, 813
  • DStRE 2001, 1213 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 08.08.1991 - VI B 109/90

    Die Bewertung von Aktien (Option) nach den Verhältnissen am Tag der

    Auszug aus BFH, 04.04.2001 - VI R 96/00
    Zwar habe der Bundesfinanzhof --BFH-- (Beschluss vom 8. August 1991 VI B 109/90, BFHE 165, 101, BStBl II 1991, 929), und Teile der Literatur (Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, § 19a Rz. 26; Herrmann in: Frotscher, Einkommenteuergesetz, § 19a Rz. 5, 61 f.; Thomas, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1991, 1405, 1406) die hier streitige Frage offen gelassen.
  • FG Köln, 06.04.2000 - 7 K 1193/97

    Zufluß und Bewertung von stock-options

    Auszug aus BFH, 04.04.2001 - VI R 96/00
    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 737 veröffentlichten Gründen abgewiesen.
  • FG Niedersachsen, 14.06.2007 - 11 K 187/03

    Anwendbarkeit des § 19a Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf den Fall der

    Dies ergebe sich daraus, dass nach dem Urteil des BFH vom 4. April 2001 (VI R 96/00, BStBl. II 2001, 813) die Berechnung nur nach § 8 EStG erfolgen könne, wenn der geldwerte Vorteil im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststehe.

    Der Anwendungsbereich des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG ist auf die Fälle der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Wertpapieren i.S. des § 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu beschränken, in denen im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses der geldwerte Vorteil noch nicht feststeht (BFH-Urt. v. 4. April 2001 VI R 96/00, BStBl. II 2001, 813, 814).

    Im Interesse einer praktikablen Handhabung werde deshalb in § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG allgemein für die Bewertung von Wertpapieren i.S. des Abs. 3 Nr. 1 bis 3, die starken Wertschwankungen unterliegen können, der Tag der Beschlussfassung über die Überlassung für maßgebend erklärt, wenn zwischen diesem Tag und dem Tag der Überlassung nicht mehr als 12 Monate liegen (s. BFH-Urt. v. 4. April 2001 VI R 96/00, BStBl. II 2001, 813, 814).

    Deshalb ordnet § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG für die Wertpapiere i.S. des § 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG an, dass auf den Kurswert des Wertpapiers im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses abzustellen ist (BFH-Urt. v. 4. April 2001 VI R 96/00, BStBl. II 2001, 813, 814).

    Die Vorschrift des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG aF (ab VZ 2002 § 19a Abs. 2 Satz 2 EStG nF) ist daher nicht eine spezielle - § 8 EStG insoweit verdrängende - Bewertungsvorschrift, die für jedwede den Arbeitnehmern überlassene Vermögensbeteiligung i.S.d. Vorschrift gilt (offen gelassen BFH-Urt. v. 4. April 2001 VI R 96/00, BStBl II 2001, 813, 814; a. A. h.M. FG Köln Urt. v. 6. April 2000 7 K 1193/97, EFG 2000, 737; von Twickel in Blümich, EStG KStG GewStG (Loseblatt), § 19a EStG Tz. 35; Pflüger in Hermann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz (Loseblatt), § 19a Tz. 35; Kirchhof/Söhn, EStG § 19a Tz. D 3; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer-LSt, Stichwort Aktien; Eisgruber in Kirchhof, EStG 7. Aufl. 2007, § 19a Tz. 28, 7 und Tz. 2; vgl. auch BFH-Urt. v. 1. Februar 2007 VI R 72/05; BFH/NV 2007, 898 zu der Regelung in § 19a Abs. 2 Satz 1 EStG; zweifelnd Drenseck in Schmidt, EStG, 26. Aufl. 2007, § 19a.

  • BFH, 01.02.2007 - VI R 72/05

    Aktienoption; geldwerter Vorteil

    Die Bewertungsregel in § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG verdrängt als Sonderregelung insoweit den sonst für die Bewertung von Sachbezügen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG regelmäßig anzusetzenden üblichen Endpreis am Abgabeort (Blümich/ von Twickel, § 19a EStG Rz 35; Herrmann/Heuer/Raupach/Pflüger, § 19a EStG Rz 35; Breinersdorfer, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 19a Rz C 34; Herrmann in Frotscher, EStG § 19a Rz 42; R 77 Abs. 6 der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR-- 2005, und Abschn. 77 Abs. 15 LStR 1996; vgl. für einen Sonderfall aber BFH-Urteil vom 4. April 2001 VI R 96/00, BFHE 195, 540, BStBl II 2001, 813).
  • BFH, 10.03.2010 - VI R 36/08

    Bewertung unentgeltlich eingeräumter Genussrechte

    Der erkennende Senat hatte schon mit Urteil vom 4. April 2001 VI R 96/00 (BFHE 195, 540, BStBl II 2001, 813) zu § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG in der im Jahr 1990 geltenden Fassung entschieden, dass der Anwendungsbereich dieser Norm zu beschränken sei.

    Die Grundsätze der Senatsentscheidung in BFHE 195, 540, BStBl II 2001, 813 gelten auch für die Anwendung des § 19a Abs. 2 Satz 2 EStG in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung, der insoweit nicht nur nach dem Wortlaut weitestgehend der damaligen Fassung entspricht, sondern sich insbesondere auch in seinem Regelungszweck, nämlich dem Arbeitgeber zu ermöglichen, schon zum Zeitpunkt des Überlassungsangebots dem Arbeitnehmer die steuerlichen Auswirkungen der Beteiligungsüberlassung mitteilen zu können (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 195, 540, BStBl II 2001, 813), nicht von der zuvor geltenden Fassung unterscheidet.

  • FG Düsseldorf, 16.04.2010 - 3 K 4569/07

    Überlassung von Gratisaktien; Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG;

    Ein Ausnahmefall dergestalt (vgl. BFH-Urteil vom 4.4.2001 VI R 96/00, BStBl II 2001, 813, dort zu § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG), dass ein unveränderlicher Vorteil für den Zeitraum von dem Tag der Beschlussfassung an bis zur Überlassung der Vermögensbeteiligung feststand, der ggfs. auch die Anwendbarkeit des § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG ausschließen könnte, liegt nicht vor.

    Denn in systematischer Hinsicht und im Hinblick auf den Regelungszweck findet § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedenfalls keine Anwendung, wenn der geldwerte Vorteil am Tag der Beschlussfassung -unabhängig vom Zeitpunkt der Überlassung der Beteiligung an den Arbeitnehmer - unveränderlich feststeht (vgl. BFH-Urteil vom 4.4.2001 VI R 96/00 a.a.O.).

  • FG München, 21.08.2008 - 15 K 1238/06

    Anwendbarkeit der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auf

    Dies habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 4. April 2001 VI R 96/00, BStBl II 2001, 813 auch ausdrücklich bestätigt.

    Hieraus erklärt sich auch die von der Klägerin angeführte bundesgerichtliche Entscheidung (BFH-Urteil vom 4. April 2001 a.a.O.).

  • FG Thüringen, 09.04.2003 - III 313/02

    Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung von

    Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofes von 4. April 2001 VI R 96/00, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 195, 540, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 813; vom 4. April 2001 VI R 173/00, BFHE 195, 277 , BStBl II 2001, 677) lasse sich entnehmen, dass für die Anwendung des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG a. F. nicht zwingend auf die Börsennotierung abzustellen sei, wenn der Regelungszweck - Angebotssicherheit/Planungssicherheit - ansonsten durch starke Wertschwankungen gefährdet sei.

    Er hat das, in Kenntnis der Problematik der Angebotssicherheit bei Mitarbeiterbeteiligungsmodellen, aber nicht getan (vgl. dazu Urteil des BFH vom 4. April 2001 VI R 96/00, BFHE 195, 540 , BStBl II 2001, 813).

  • FG Köln, 29.04.2004 - 2 K 1354/01

    Zur Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern bei Neuemission von Aktien gegen

    Danach ist anerkannt, dass sich der geldwerte Vorteil im Rahmen des § 19a EStG nach dem im Überlassungsangebot benannten Preisnachlass bemisst, wenn der Arbeitgeber Wertpapiere an seine Arbeitnehmer gegen einen fest und unabänderlich bezifferten Preisnachlass überlässt (BFH, Urteil vom 04.04.2001 VI R 96/00, BFHE 195, 540, BStBl II 2001, 813).
  • FG Schleswig-Holstein, 24.05.2013 - 5 K 223/09

    Gemeiner Wert als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil verbilligter

    Nach dem Inhalt der Einspruchsentscheidung gehe nunmehr auch der Beklagte davon aus, dass auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 4. April 2001 (VII R 96/00, BStBl. II 2001, 813) die Bewertung der von ihm erworbenen Aktien nach § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG nach dem gemeinen Wert zu erfolgen habe.
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Rechtsprechung
   BFH, 23.07.2001 - VI B 63/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,10325
BFH, 23.07.2001 - VI B 63/99 (https://dejure.org/2001,10325)
BFH, Entscheidung vom 23.07.2001 - VI B 63/99 (https://dejure.org/2001,10325)
BFH, Entscheidung vom 23. Juli 2001 - VI B 63/99 (https://dejure.org/2001,10325)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • DStRE 2001, 1213
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.01.2001 - I R 119/98

    Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 23.07.2001 - VI B 63/99
    Dem hat sich der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteilen vom 24. Januar 2001 I R 100/98 (BStBl II 2001, 509 , Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2001, 931 ) und I R 119/98 (BStBl II 2001, 512 , DStR 2001, 934 ) angeschlossen.

    Im Übrigen hat der I. Senat des BFH in der Entscheidung in BStBl II 2001, 512 ohne weitere Begründung angenommen, bei der Gewährung von Optionsrechten handele es sich nicht um üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlten Arbeitslohn (vgl. dazu Deutschmann, DStR 2001, 938, 939).

  • BFH, 24.01.2001 - I R 100/98

    Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 23.07.2001 - VI B 63/99
    Dem hat sich der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteilen vom 24. Januar 2001 I R 100/98 (BStBl II 2001, 509 , Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2001, 931 ) und I R 119/98 (BStBl II 2001, 512 , DStR 2001, 934 ) angeschlossen.
  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Auszug aus BFH, 23.07.2001 - VI B 63/99
    Leistungen verbundener Unternehmen werden bisher jedenfalls dann von einer Konzerngesellschaft als Drittem und nicht vom Arbeitgeber erbracht, wenn sich nur die Konzerngesellschaft dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet hat und wenn sie Leistung wirtschaftlich auch selbst trägt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74 , BStBl II 1993, 687 , unter 2. b aa).
  • BFH, 23.07.1999 - VI B 116/99

    Zufluß von Arbeitslohn bei Aktienoptionsrechten

    Auszug aus BFH, 23.07.2001 - VI B 63/99
    In diesem Sinne hat der Senat mit Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 116/99 (BFHE 189, 403 , BStBl II 1999, 684 , m.w.N.) entschieden.
  • BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21

    Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen Dritter

    Zwar ist für Aktienoptionen anerkannt, dass der geldwerte Vorteil aus der Ausübung solcher Optionen, der sich seinerseits nach dem Unterschied zwischen Übernahmepreis und aktuellem Kurs im Zeitpunkt des Zuflusses bemisst, steuerrechtlich unabhängig davon Arbeitslohn darstellt, ob die Optionen durch den Arbeitgeber oder durch eine Konzernobergesellschaft, also einen Dritten, eingeräumt wurden (vgl. BFH 23. Juli 2001 - VI B 63/99 - zu 2 b aa der Gründe; 24. Januar 2001 - I R 119/98 - zu II 4 b der Gründe, BFHE 195, 110; jeweils mwN) .

    Ob die Beklagte - wie jedenfalls für das Jahr 2019 geschehen - verpflichtet war, Lohnsteuer auf die vom Kläger aus RSU-Gewährungen erzielten Aktienerlöse nach Maßgabe der §§ 38, 41a EStG anzumelden, einzubehalten und abzuführen (zur Problematik vgl. BFH 23. Juli 2001 - VI B 63/99 - zu 2 b bb der Gründe) , bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

  • BAG, 12.02.2003 - 10 AZR 299/02

    Betriebsübergang - Aktienoptionsplan

    Zwar stellt sich der geldwerte Vorteil aus der Ausübung der Aktienoption steuerrechtlich unabhängig davon als Arbeitslohn dar, ob die Option durch den Arbeitgeber oder durch eine Konzernobergesellschaft, also einen Dritten, eingeräumt wurde (BFH 23. Juli 2001 - VI B 63/99 - DStRE 2001, 1213).
  • BFH, 28.06.2007 - VI R 45/02

    Lohnzahlungen Dritter - Abschluss verbilligter Versicherungen bei

    Der Dritte ist bloßer Leistungsmittler, wenn er nur die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers hat oder im Auftrag des Arbeitgebers handelt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 2003 VI R 74/00, BFHE 201, 300, BStBl II 2003, 496; vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; Beschluss vom 23. Juli 2001 VI B 63/99, BFH/NV 2001, 1557).

    Die S-AG und die R-AG erfüllten auch nicht die Funktion einer bloßen Zahlstelle, da die Beitragsermäßigungen wirtschaftlich nicht von der Klägerin getragen wurden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1557; Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, unter 2. b aa der Gründe).

  • LAG Hamm, 11.08.2021 - 10 Sa 284/21

    Berechnung der Karenzentschädigung; Begriff der vertragsmäßigen Leistung;

    Auch die Abführung der auf die Aktien entfallenden Steuern begründet keinen schuldrechtlichen Verpflichtungsgrund (BAG, 12.02.2003, 10 AZR 299/02, Rn. 59; Häferer/Burger, NZA 2020, 143, 145), da eine steuerrechtliche Pflicht der Beklagten nicht zwangsläufig mit einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgrund der Beklagten einhergeht (BFH, 23.07.2001, VI B 63/99), sodass ein Erst-Recht-Schluss nicht möglich ist.
  • BFH, 04.04.2006 - VI R 11/03

    Einräumung von Aktien-Optionsrechten durch die Konzernmutter beinhaltet nicht

    Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Gewährung von Aktienoptionen bzw. auf Zuschüsse zu dem SSIP richtete sich nicht gegen die Klägerin, sondern ausschließlich gegen Y (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juli 2001 VI B 63/99, BFH/NV 2001, 1557).
  • FG Niedersachsen, 25.06.2008 - 3 K 310/05

    Bestimmung des Zugangstags nach dem vom Anwalt eingetragenen Datum beim Nachweis

    Der im Empfangsbekenntnis angegebene Zustelltag ist nicht maßgebend, wenn er nachgewiesenermaßen unrichtig ist (Beschluss des BFH vom 23. Juli 2001 VI B 63/99, BFH/NV 2001, 1557).
  • FG Niedersachsen, 17.11.2011 - 11 K 128/10

    Dem Lohnsteuerabzug unterliegender Arbeitslohn von dritter Seite bei Bezug von

    Der Dritte ist bloßer Leistungsmittler, wenn er nur die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers hat oder im Auftrag des Arbeitgebers handelt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Februar 2003 VI R 74/00, BStBl II 2003, 496 [BFH 21.02.2003 - VI R 74/00] und vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BStBl II 2002, 230 [BFH 30.05.2001 - VI R 123/00] ; BFH-Beschluss vom 23. Juli 2001 VI B 63/99, BFH/NV 2001, 1557).
  • LAG München, 12.02.2009 - 3 Sa 833/08

    Aktienbezugsrechte im Konzern

    Denn diese Verfahrensweise ist den steuerrechtlichen Vorschriften geschuldet, wonach der geldwerte Vorteil aus der Ausübung der Aktienoption oder des Bezugsrechts steuerrechtlich Arbeitslohn darstellt, unabhängig davon, ob die Option oder das Bezugsrecht durch den Arbeitgeber oder durch eine Konzernobergesellschaft, also einen Dritten, eingeräumt wurde (BAG 12.02.2003 - 10 AZR 299/02 - im Anschluss an BFH 23.07.2001 - VI B 63/99).
  • ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20

    Die Zuwendungen von Restricted Stock Units durch eine Konzerngesellschaft stellen

    Auch die Abführung der auf die Aktien entfallenden Steuern begründet keinen schuldrechtlichen Verpflichtungsgrund (BAG, Urt. v. 12.02.2003, Az. 10 AZR 299/02, Rn. 59 nach juris), da eine steuerrechtliche Pflicht der Beklagten nicht zwangsläufig mit einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgrund der Beklagten einhergeht (vgl. BFH, Urt. v. 23.07.2001, Az. VI B 63/99), sodass ein erst Recht Schluss nicht möglich ist.
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