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   FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 - 1 K 2057/02   

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FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 - 1 K 2057/02 (https://dejure.org/2005,15236)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.03.2005 - 1 K 2057/02 (https://dejure.org/2005,15236)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. März 2005 - 1 K 2057/02 (https://dejure.org/2005,15236)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17; EStG § 34 Abs. 3; FGO § 68
    Anwendung des § 68 FGO n.F. auf Einkommensteuer-Vorauszahlungs- und Einkommensteuer-JahresbescheidBesteuerung eines Veräußerungsgewinnes im Sinne des § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2001

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anwendung des § 68 FGO n.F. auf Einkommensteuer-Vorauszahlungs- und Einkommensteuer-Jahresbescheid Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes im Sinne des § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ersatz von Vorauszahlungsbescheiden durch die den Vorauszahlungszeitraum betreffenden Jahressteuerbescheide; Gegenstand des Verfahrens in Fällen der Änderung oder Ersetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1084
  • DStRE 2005, 674
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 22.10.2003 - V B 103/02

    Verhältnis USt-Jahresbescheid - USt-Vorauszahlungsbescheid

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 - 1 K 2057/02
    Das materielle Ergebnis der in dem Kalenderjahr positiv oder negativ entstandenen Umsatzsteuer wird danach für die Zukunft ausschließlich aus dem Jahressteuerbescheid festgestellt, die Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr ersetzt die Festsetzungen von Vorauszahlungen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003, Az.: V B 103/02, BFH/NV 2004, 502 mit vielfältigen Rechtsprechungsnachweisen).

    Der Vergleich der Voraussetzungen des § 68 FGO a.F. und der ab 01.01.2001 geltenden Fassung zeigt, dass sich die Änderung auf den Wegfall der Antragsbefugnis des Klägers beschränkt (so auch BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003, Az.: V B 103/02 unter II. 2.b, a.a.O.).

    Anhaltspunkte dafür, dass sich die vor dem 01.01.2001 bestehende Rechtslage durch die Änderung des § 68 FGO ab dem 01.01.2001 geändert habe und die Jahresumsatzsteuerfestsetzung die Festsetzung einer Umsatzsteuervorauszahlung nicht mehr ersetze, gibt es danach nicht (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003, Az.: V B 103/02, a.a.O.).

    Der in der Literatur (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO § 68 FGO Rz 15; Gräber/von Groll § 68 Rz 30, 75) und vereinzelt auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse des Finanzgerichtes des Saarlandes vom 28. März 2002, Az.: 1 K 248/01 und 1 K 139/02, EFG 2002, 853, aufgehoben durch BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003, Az.: V B 103/02, a.a.O.) vertretenen Auffassung, eine Ersetzung eines Vorauszahlungsbescheides durch einen Jahressteuerbescheid nach § 68 FGO sei nicht, jedenfalls nach § 68 FGO n.F. nicht mehr anzunehmen, vermag sich der Senat demgegenüber nicht anzuschließen.

    Sofern für diese Auffassung angeführt wird, dass eine "Ablösung" von Vorauszahlungsbescheiden durch Jahressteuerbescheide schon deshalb nicht anzunehmen sei, weil ein Fall des Änderns oder des Ersetzens nicht vorliege, der Vorauszahlungsbescheid durch den Jahresbescheid weder aufgehoben noch ersetzt werde, sondern sich vielmehr durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledige, § 124 Abs. 2 AO (so Gräber/von Groll § 68 Rz 30), folgt der Senat der Auslegung des Begriffes "Ersetzen", wie sie der BFH in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2003, Az.: V B 103/02, a.a.O. vorgenommen hat.

    Den Umstand, dass die gesetzliche Regelung in der hier vertretenen Auslegung dazu führt, dass dem Steuerpflichtigen kein weiteres, zudem kostenfreies, Einspruchsverfahren gegen den neuen Verwaltungsakt zur Verfügung steht, hat der Gesetzgeber aber mit der Änderung des § 68 FGO zugunsten der Realisierung des Zieles der Gesetzesänderung - der Verfahrensvereinfachung - bewusst in Kauf genommen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003, Az.: V B 103/02, a.a.O.).

  • BFH, 27.04.2004 - X R 28/02

    Anwendung des § 68 FGO a.F.

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 - 1 K 2057/02
    So hat er für das Verhältnis zwischen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid und Jahressteuerfestsetzung in Kenntnis der teilweise andere Auffassungen vertretenden Stimmen in der Literatur für die Anwendung des § 68 FGO a.F. daran festgehalten, dass zwischen der Festsetzung von Vorauszahlungen und der anschließenden Jahressteuerfestsetzung ein die Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigender sachlicher Zusammenhang besteht mit der Folge, dass die Jahressteuerfestsetzung die auf Vorauszahlungsbescheiden beruhende Festsetzung ablöst und sie auf diese Weise ersetzt (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 2004, Az.: X R 28/02, BFH/NV 2004, 1287 m.w.N.).

    Allerdings hielt er es für eine "nach seiner Auffassung berechtigte Frage, ob die Rechtslage wegen der Änderung der Vorschrift ... nunmehr anders zu beurteilen ist" (BFH-Urteil vom 27. April 2004, Az.: X R 28/02, a.a.O.).

    Diese Voraussetzungen sind für das Verhältnis von Vorauszahlungsbescheid und Jahressteuerfestsetzung erfüllt, zwischen beiden besteht ein sachlicher Zusammenhang (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 2004, Az.: X R 28/02, a.a.O. zu § 68 FGO a.F.).

  • BFH, 01.09.2004 - VIII B 64/04

    Keine Begünstigung von Veräußerungsgewinnen i.S. des § 17 EStG gem. § 34 EStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 - 1 K 2057/02
    Vor dem Hintergrund der durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung 2001/2002 (StSenkG 2001/2002) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) grundlegend systematisch geänderten Regelung der Besteuerung von Kapitalgesellschaften durch die Einführung des sog. Halbeinkünfteverfahrens, in das auch die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit einbezogen war, konnte der Gesetzgeber zur Schaffung eines Ausgleiches für davon nicht betroffene Steuerpflichtige eine auf diese beschränkte Altersvorsorgekomponente einführen; dazu, einen weiteren Personenkreis aus Gründen der Gleichbehandlung in diese Regelung einzubeziehen, war er nicht verpflichtet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2003, Az.: VIII B 253/02, a.a.O.; vom 01. September 2004, Az.: VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650 m.w.N.).

    Darin liegt aber nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 01. September 2004, Az.: VIII B 64/04, a.a.O.) weder ein Verstoß gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes noch gegen das Gebot einer folgerichtigen Koordinierung der Rechtsfolgen aus § 34 EStG mit den Rechtsfolgen des Halbeinkünfteverfahrens noch gegen den mit der Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG verfolgten Zweck noch gegen den steuerrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

  • BFH, 27.06.1990 - I R 166/85

    Anforderungen an die Urteilsbegründung - Voraussetzungen für das Vorliegen eines

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 - 1 K 2057/02
    Gleiches gilt für das Verhältnis von Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheiden und Körperschaftsteuer-Jahresbescheiden (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1990, Az.: I R 166/85, BFH/NV 1991, 628 unter III. 1.).

    Dabei beruft sich der Senat auf frühere, § 68 FGO in der alten Fassung betreffende Entscheidungen (BFH-Urteil vom 27. Juni 1990, Az.: I R 166/85, BFH/NV 1991, 628; BFH-Beschluss vom 05.März 2001, Az.: IX B 90/00, BStBl II 2001, 405), nach denen aufgrund der vorzunehmenden weiten Auslegung der Begriffe "Änderung" oder "Ersetzung" die Vorschrift auch anzuwenden ist, wenn an die Stelle eines Einkommensteuerbescheides für Zwecke der Vorauszahlungen ein Einkommensteuer-Jahresbescheid tritt.

  • BFH, 25.02.2003 - VIII B 253/02

    Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 34 EStG n.F.

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 - 1 K 2057/02
    Erwartungen des Steuerpflichtigen, er werde mit der früher erworbenen Beteiligung noch nach der bisherigen Rechtslage besteuert oder der Gesetzgeber werde eine vergleichbare für die Zukunft treffen, unterliegen grundsätzlich nicht dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (vgl. den den Beschluss des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 17. September 2002, Az.: 5 V 1336/02 bestätigenden BFH-Beschluss vom 25. Februar 2003, Az.: VIII B 253/02, BFH/NV 2003, 624 m.w.N.).

    Vor dem Hintergrund der durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung 2001/2002 (StSenkG 2001/2002) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) grundlegend systematisch geänderten Regelung der Besteuerung von Kapitalgesellschaften durch die Einführung des sog. Halbeinkünfteverfahrens, in das auch die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit einbezogen war, konnte der Gesetzgeber zur Schaffung eines Ausgleiches für davon nicht betroffene Steuerpflichtige eine auf diese beschränkte Altersvorsorgekomponente einführen; dazu, einen weiteren Personenkreis aus Gründen der Gleichbehandlung in diese Regelung einzubeziehen, war er nicht verpflichtet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2003, Az.: VIII B 253/02, a.a.O.; vom 01. September 2004, Az.: VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650 m.w.N.).

  • BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00

    Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 - 1 K 2057/02
    Dabei beruft sich der Senat auf frühere, § 68 FGO in der alten Fassung betreffende Entscheidungen (BFH-Urteil vom 27. Juni 1990, Az.: I R 166/85, BFH/NV 1991, 628; BFH-Beschluss vom 05.März 2001, Az.: IX B 90/00, BStBl II 2001, 405), nach denen aufgrund der vorzunehmenden weiten Auslegung der Begriffe "Änderung" oder "Ersetzung" die Vorschrift auch anzuwenden ist, wenn an die Stelle eines Einkommensteuerbescheides für Zwecke der Vorauszahlungen ein Einkommensteuer-Jahresbescheid tritt.
  • BFH, 20.12.2004 - VI R 182/97

    Einkommensteuer-Vorauszahlungen neben dem Lohnsteuerabzug zulässig

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 - 1 K 2057/02
    Nur deshalb hat sich der Vorauszahlungsbescheid "auf andere Weise" erledigt (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 20. Dezember 2004, Az.: VI R 182/97, BFH/NV 2005, 465), als weitere davon unabhängige Folge tritt nunmehr der Jahresbescheid an seine Stelle.
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93

    Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 - 1 K 2057/02
    Im übrigen ist der Senat nicht der Auffassung, dass eine Erledigung des Vorauszahlungsbescheides auf andere Weise i.S.d. § 124 Abs. 2 AO (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 03. Juli 1995, Az.: GrS 3/93, BStBl II 1995, 730) der Annahme einer Ersetzung iSd § 68 FGO entgegenstehen muss.
  • BFH, 09.09.1986 - VIII R 198/84

    1. Zur Frage der tatsächlichen Beherrschung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 - 1 K 2057/02
    Vielmehr sind die Begriffe "Änderung" oder "Ersetzung" weit auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 09. September 1986, Az.: VIII R 198/84, BStBl II 1987, 28).
  • FG Saarland, 28.03.2002 - 1 K 248/01

    Vorauszahlungsbescheid; Jahressteuerbescheid; Klageverfahren; Ersetzung; USt VZ

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 - 1 K 2057/02
    Der in der Literatur (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO § 68 FGO Rz 15; Gräber/von Groll § 68 Rz 30, 75) und vereinzelt auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse des Finanzgerichtes des Saarlandes vom 28. März 2002, Az.: 1 K 248/01 und 1 K 139/02, EFG 2002, 853, aufgehoben durch BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003, Az.: V B 103/02, a.a.O.) vertretenen Auffassung, eine Ersetzung eines Vorauszahlungsbescheides durch einen Jahressteuerbescheid nach § 68 FGO sei nicht, jedenfalls nach § 68 FGO n.F. nicht mehr anzunehmen, vermag sich der Senat demgegenüber nicht anzuschließen.
  • BFH, 03.12.2002 - IX R 71/00

    Anschaffungskosten; Standarderhöhung

  • FG Saarland, 28.03.2002 - 1 K 139/02

    Gegenstand des Klageverfahrens gegen einen Vorauszahlungsbescheid ; Erlass eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2002 - 5 V 1336/02

    Verfassungsmäßigkeit der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des

  • FG Düsseldorf, 28.02.2007 - 7 K 5172/04

    Maßgeblicher Veranlagungszeitraum für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb; Inhalt

    Mit Erlass eines Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003 ist dieser Bescheid entsprechend § 68 S. 4 Nr. 2 FGO an die Stelle des zunächst angegriffenen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheids getreten (vgl. zur Anwendung des § 68 FGO: BFH-Urteil vom 3. Dezember 2002 IX R 71/00, BFH/NV 2003, 600; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16. März 2005 1 K 2057/02, DStRE 2005, 674).

    Die vom Beklagten angeführten Bundesfinanzhof- und Finanzgerichtentscheidungen (vgl. BFH Urteil vom 14. September 1978 IV R 49/74, BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159; BFH-Urteil vom 24. November 1988 IV R 252/84, BFHE 155, 255, BStBl II 1989, 312; BFH-Beschluss vom 22. September 1997 IV B 113/96, BFH/NV 1998, 454; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16. März 2005 1 K 2057/02, DStRE 2005, 674) betrafen jeweils Verfahren gegen die Gewinnfeststellungsbescheide.

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