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   BVerfG, 25.10.1995 - 2 BvR 901/95   

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https://dejure.org/1995,337
BVerfG, 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 (https://dejure.org/1995,337)
BVerfG, Entscheidung vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 (https://dejure.org/1995,337)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 (https://dejure.org/1995,337)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 6
    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen im Falle einer Erwachsenenadoption

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1770 Abs. 1 S. 1 § 1767; GG Art. 6 Abs. 1
    Verfassungswidrigkeit der Verneinung des Bestehens einer familiären Beistandsgemeinschaft bei Erwachsenenadoption

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufenthaltserlaubnis - Versagung - Lebensverhältnis - Beistandsgemeinschaft - Hausgemeinschaft - Lebenshilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 1099
  • FamRZ 1996, 154
  • DVBl 1996, 195
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1995 - 2 BvR 901/95
    Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen ist hier im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls dann unbedenklich, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (BVerfGE 80, 81 [94]).

    Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfGE 80, 81 [95]).

    Die Entscheidung des Amtsgerichts entfaltet gegenüber Behörden und anderen Gerichten Tatbestandswirkung, das Bestehen einer Familie kann also regelmäßig nicht mehr in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 80, 81 [90]).

  • BVerfG, 14.12.1989 - 2 BvR 377/88

    Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG - Erwachsenenadoption

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1995 - 2 BvR 901/95
    Für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG kommt es nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 12. Dezember 1989, NJW 1990, S. 895 [896]).

    Eine Beistandsgemeinschaft besteht vielmehr, sobald ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich erbringt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 12. Dezember 1989, NJW 1990, S. 895 [896]).

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2018 - 13 LB 43/17

    Anderweitige Rechtshängigkeit; Aufenthaltserlaubnis an gut integrierte geduldete

    Den Beziehungen zu anderen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, etwa den Eltern der Klägerin zu 1. (siehe 13 LB 45/17), kommt nur ein geringes Gewicht zu, da die Klägerin zu 1. ersichtlich nicht auf deren Lebenshilfe angewiesen ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099; v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81; v. 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895, 986; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.3.2012, a.a.O., Rn. 48; GK-AufenthG, § 60a Rn. 199 f. (Stand: März 2015)).
  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft

    Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, juris Rn. 8; BVerfGK 7, 49 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11

    Außergewöhnliche Härte; Sicherung des Lebensunterhalts; Bedarfsgemeinschaft;

    Dies setzt voraus, dass der Nachzugsbegehrende allein kein eigenständiges Leben mehr führen kann, und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 - BVerwG 1 C 7.10 -, NVwZ 2011, 1199; Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG1 B 236/96 -, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4; a.a.O.; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2007 - OVG 2 B 2.07 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895 [896]; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 -2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099 [1100]).
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