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   OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 - 8 A 10246/10.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 - 8 A 10246/10.OVG (https://dejure.org/2010,1157)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.09.2010 - 8 A 10246/10.OVG (https://dejure.org/2010,1157)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. September 2010 - 8 A 10246/10.OVG (https://dejure.org/2010,1157)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 107 AEUV, Art 34 AEUV, Art 35 AEUV, Art 87 AEUV, Art 12 Abs 1 GG
    Abgabe an den Deutschen Weinfonds; Verfassungs- und Europarechtskonformität

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion durch die Abgabe an den Deutschen Weinfonds nach § 43 Abs. 1 Weingesetz (WeinG); Besondere Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für die Aufgaben des Deutschen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion durch die Abgabe an den Deutschen Weinfonds nach § 43 Abs. 1 Weingesetz ( WeinG ); Besondere Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für die Aufgaben des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weinfonds

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Winzer müssen für nationales Marketing zahlen - Zwangsabgabe für den Deutschen Weinfonds ist verfassungsgemäß

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Winzer müssen Abgabe für Deutschen Weinfonds zahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Winzer müssen Abgabe für Deutschen Weinfonds zahlen - Mit Sonderabgaben finanzierte Absatzförderung für deutschen Wein auch mit europäischem Recht vereinbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 1442
  • DÖV 2011, 41
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 - 8 A 10246/10
    Diese für alle nichtsteuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion kürzlich noch einmal bestätigt und zugleich präzisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - "CMA-Pflichtabgabe" -, BVerfGE 122, 316 und juris Rn. 99 f.; Beschluss vom 12. Mai 2009 - "Holzabsatzfonds" -, BVerfGE 123, 132 und juris Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 - "BaFin-Umlage" -, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 20).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht dabei eine besonders enge Verbindung zwischen der spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens: Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabenerhebung und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig und entlastet so die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe, was den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für die zur Steuer hinzutretende Sonderlast bildet und zugleich die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit sichert (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).

    Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass der Gesetzgeber mit der Abgabe einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolgt (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, BVerfGE 82, 159, 179 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 100).

    Ausreichend ist auch die Vorstrukturierung einer Gruppe in der europäischen Rechtsordnung, wie das Bundesverfassungsgericht dies für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft aufgrund der einheitlichen Erfassung des gesamten Wirtschaftszweiges durch Sonderregelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 183 f. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - ist nicht geboten; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweiges ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette er mit der Abgabenerhebung ansetzt, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (davon geht ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., aus, da es die Homogenität der Gruppe der Land- und Ernährungswirtschaft bejaht hat, ohne dass es insoweit darauf ankam, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette die Abgabepflicht ansetzte).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103; s.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).

    Die Angehörigen der Gruppe müssen der Aufgabe evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Gesamtheit aller Steuerzahler; dies hat das Bundesverwaltungsgericht für die Unternehmen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft im Hinblick auf die Förderung des Absatzes und der Verwertung land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte ohne weiteres schon deshalb bejaht, weil es um den Absatz ihrer eigenen Produkte ging (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit einer Gruppe und besondere Sachnähe für sich genommen noch nicht ohne weiteres geeignet, eine spezielle Finanzierungsverantwortung im Hinblick auf eine staatliche organsierte Absatzförderung von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten zu begründen; vielmehr müssen Gruppenhomogenität und Sachnähe inhaltlich derart qualifiziert sein, dass sie geeignet sind, einen rechtlichen Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O., Rn. 104).

    Lässt sich vielmehr eine Finanzierungsverantwortung der mit der Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen nur mit Zweck und Wirkung wirtschaftspolitisch motivierter staatlicher Fördermaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so muss der durch die Abgabe zu finanzierende und sie rechtfertigende Gruppennutzen evident sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 108).

    Denn die finanzielle Inanspruchnahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als augenfällige Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf daher auch insoweit besonderer Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105).

    Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kann sich in solchen Konstellationen der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegen zu wirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders treffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten; als solche Beeinträchtigungen kommen Nachteile im transnationalen Wettbewerb grundsätzlich in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110).

    Dabei stellt das Gericht maßgeblich auf die Außenhandelsbilanz in dem einschlägigen Wirtschaftssektor ab, lässt aber etwa ein vergleichsweise moderates Außenhandelsdefizit nicht genügen, um auf beträchtliche Nachteile der Deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft als Wettbewerber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft schließen zu können (vgl. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 111; s. a. Beschluss vom 12. Mai 2009, a.a.O., Rn. 65).

    Andererseits ist hervorzuheben, dass das Bundesverfassungsgericht es ausreichen lässt, wenn der greifbare Gruppennutzen plausibel begründet wird (vgl. insbes. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110).

    Zwar spricht, wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, nicht per se eine Vermutung für einen "Mehrwert" staatlich organisierter im Vergleich zur privatwirtschaftlichen Werbung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 109).

    Die Geeignetheit der Tätigkeit des Deutschen Weinfonds zur Kompensation der spezifischen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb ist damit - wie vom Bundesverfassungsgericht lediglich gefordert (vgl. insbesondere das Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110) - hinreichend plausibel begründet.

    Sind die Sachnähe der abgabebelasteten Gruppe zum Zweck der Abgabe und die Finanzierungsverantwortung zu bejahen, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).

    Wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, stellt sich die finanzielle Inanspruchnahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die - wie hier - durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, aus der Sicht der Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf deshalb auch insoweit einer besonderen Rechtfertigung; denn gerade bei einer abgabenfinanzierten Absatzförderung durch ein staatliches Gemeinschaftsmarketing kann die finanzielle Inanspruchnahme für solche Werbemaßnahmen auch als Schmälerung des eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 - 8 A 10246/10
    Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass der Gesetzgeber mit der Abgabe einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolgt (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, BVerfGE 82, 159, 179 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 100).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber mit einer Sonderabgabe nur eine vorgefundene homogene Gruppe in Finanzierungsverantwortung nehmen, die durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist; es ist ihm verwehrt, für eine Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten zu bilden, die nicht in der Rechts- oder Sozialordnung vorgegeben sind (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180).

    Andererseits bedarf es keiner völligen Interessengleichheit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.).

    Ausreichend ist auch die Vorstrukturierung einer Gruppe in der europäischen Rechtsordnung, wie das Bundesverfassungsgericht dies für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft aufgrund der einheitlichen Erfassung des gesamten Wirtschaftszweiges durch Sonderregelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 183 f. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - ist nicht geboten; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweiges ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Eine völlige Interessengleichheit der Abgabepflichtigen ist von Verfassungs wegen ohnehin nicht zu fordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103; s.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).

    Nicht erforderlich ist schließlich, dass das Abgabeaufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt vielmehr, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 95).

    Soll eine solche Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels "Sonderabgabe" aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zweckerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 181, m.w.N.).

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 - 8 A 10246/10
    Diese für alle nichtsteuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion kürzlich noch einmal bestätigt und zugleich präzisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - "CMA-Pflichtabgabe" -, BVerfGE 122, 316 und juris Rn. 99 f.; Beschluss vom 12. Mai 2009 - "Holzabsatzfonds" -, BVerfGE 123, 132 und juris Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 - "BaFin-Umlage" -, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die für nichtsteuerliche Abgaben zentrale Zulässigkeitsanforderung einer sachlichen Rechtfertigung nicht nur für die Abgabenerhebung dem Grunde nach, sondern wirkt auch begrenzend auf die Bemessung der nichtsteuerlichen Abgabe der Höhe nach ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004, BVerfGE 110, 370, 390 und Beschluss vom 16. September 2009, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 30 f.).

    Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass die Finanzierungsverantwortung der zur Leistung einer Sonderabgabe Verpflichteten nicht weiter reichen darf als der voraussichtliche Mittelbedarf für die mit der Sonderabgabe verfolgten Zwecke: Die abgabepflichtigen Unternehmen dürfen in ihrer Gesamtheit nicht in höherem Maße in Anspruch genommen werden, als dies im Hinblick auf die Gewährleistung einer effektiven Aufgabenerfüllung zur Erreichung der verfolgten Zwecke erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 31).

    Deshalb genügt es, wenn der vom Gesetzgeber gewählte Verteilungsmaßstab innerhalb des durch Abgabenzwecke und Belastungsgründe gegebenen Rahmens insgesamt sachgerecht ist (so BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 32).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine grundsätzlich an der Größe des Geschäfts bzw. am Volumen der Geschäftstätigkeit orientierte Ausgestaltung von Sonderabgaben als verfassungsgemäß erachtet (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 33).

  • VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 16/10

    Weinwerbeabgaben: Klagen abgewiesen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 - 8 A 10246/10
    Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, aber auch allgemeiner Meinung entspricht, handelt es sich bei der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG um eine "Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion"; denn sie ist nicht als Gemeinlast ausgestaltet, sondern wird nur einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsunternehmen wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe auferlegt; sie wird auch nicht als Gegenleistung für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung (als Gebühr oder Beitrag) sowie nicht als Ausgleichsabgabe eigener Art erhoben (so auch die Vorinstanz und VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 K 16/10.NW -, S. 7 des Urteils; vgl. auch Gerhard, LKRZ 2010, S. 126, 128; so auch bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1995, NVwZ-RR 1996, S. 106 und juris Rn. 29 f. zu § 23 Abs. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes - WWiG - und BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974, BVerfGE 37, 1 und juris Rn. 52 f. zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein).

    Eine "Auflösung" der Weinwirtschaft in die Agrarwirtschaft hat bisher nicht stattgefunden; der Weinsektor bleibt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nach wie vor Sonderregelungen unterworfen, die sich von der übrigen Agrarwirtschaft abgrenzen (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 8 f. des Urteils).

    Nichts anderes gilt für die Angehörigen der deutschen Weinwirtschaft mit Rücksicht auf die durch die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Aufgaben des Deutschen Weinfonds, den Weinmarkt durch Absatz- und Qualitätsförderung zu stabilisieren und auf den Bezeichnungsschutz inländischer Weine hinzuwirken: Die deutsche Weinwirtschaft steht diesen Aufgaben evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit, weil es sich bei dem Bezugsobjekt der abgabefinanzierten Förderungsmaßnahmen (inländischer Wein und Weinerzeugnisse) um "ihr Produkt" handelt (so zutreffend die Vorinstanz und Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 des Urteils; so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).

    Der Finanzierungsbedarf für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds ist daher auch hinsichtlich der Aufgabe der Qualitätsförderung nicht durch die Weinwirtschaft selbst verursacht, sondern primär Folge der wirtschaftspolitischen Entscheidung des Staates zur Förderung der Weinwirtschaft (so zutreffend VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 f.; s. a. Gerhard, a.a.O., S. 129).

    Mithin spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass freiwillige private Zusammenschlüsse kein langfristig planbares Mittelaufkommen gewährleisten können, weil nicht hinreichend absehbar ist, wie sich Mitgliederbestand und Zahlungsbereitschaft mittel- bis langfristig entwickeln werden (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 16 des Urteils).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 - 8 A 10246/10
    Dabei bestehen von Verfassungs wegen erhöhte Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung der Abgabenerhebung dann, wenn die zu finanzierende Aufgabe nicht bereits aus einem von der Gruppe der Abgabepflichtigen zurechenbar verursachten Bedarf resultiert, die Heranziehung zu der Sonderabgabe daher nicht an den Verursachungsgedanken anknüpfen kann, sich also nicht aus der Verantwortlichkeit der Gruppenangehörigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen ergibt (vgl. dazu Ossenbühl, DVBl. 2005, S. 667, 673 f.; bejaht etwa in BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O., S. 312 ff. und Urteil vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 220 ff.).

    Von einer hinreichend informierenden Dokumentation kann danach nur bei solchen Sonderabgaben die Rede sein, die in die Haushaltspläne eingestellt und gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung oder entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen als durchlaufende Posten in zusätzlichen, den Haushaltsplänen als Anlagen beigefügten Übersichten dargestellt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 218).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 - 8 A 10246/10
    Als Sonderabgabe unterliegt die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 105, 110 GG) folgen und zugleich unter freiheits- (insbesondere Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) und gleichheitsgrundrechtlichen (Art. 3 Abs. 1 GG) Gesichtspunkten bestehen: Als Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss sie sich auf einen sachlichen Rechtfertigungsgrund stützen können, der sich vom Fiskalzweck unterscheidet, eine hinreichende Distanz zur Steuer wahrt und es rechtfertigt, die Abgabenerhebung auf der Grundlage der Sachgesetzgebungskompetenzen nach Art. 70 ff. GG vorzunehmen; zudem muss sie dem Gebot der Belastungsgleichheit entsprechen und den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts berücksichtigen (grundlegend dazu: BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - "Berufsausbildungsabgabe" -, BVerfGE 55, 274, 297 ff.).

    Dabei bestehen von Verfassungs wegen erhöhte Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung der Abgabenerhebung dann, wenn die zu finanzierende Aufgabe nicht bereits aus einem von der Gruppe der Abgabepflichtigen zurechenbar verursachten Bedarf resultiert, die Heranziehung zu der Sonderabgabe daher nicht an den Verursachungsgedanken anknüpfen kann, sich also nicht aus der Verantwortlichkeit der Gruppenangehörigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen ergibt (vgl. dazu Ossenbühl, DVBl. 2005, S. 667, 673 f.; bejaht etwa in BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O., S. 312 ff. und Urteil vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 220 ff.).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01

    Verfassungsbeschwerde gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds / Holzabsatzfonds

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 - 8 A 10246/10
    Diese für alle nichtsteuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion kürzlich noch einmal bestätigt und zugleich präzisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - "CMA-Pflichtabgabe" -, BVerfGE 122, 316 und juris Rn. 99 f.; Beschluss vom 12. Mai 2009 - "Holzabsatzfonds" -, BVerfGE 123, 132 und juris Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 - "BaFin-Umlage" -, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 20).

    Dabei stellt das Gericht maßgeblich auf die Außenhandelsbilanz in dem einschlägigen Wirtschaftssektor ab, lässt aber etwa ein vergleichsweise moderates Außenhandelsdefizit nicht genügen, um auf beträchtliche Nachteile der Deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft als Wettbewerber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft schließen zu können (vgl. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 111; s. a. Beschluss vom 12. Mai 2009, a.a.O., Rn. 65).

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 - 8 A 10246/10
    Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, aber auch allgemeiner Meinung entspricht, handelt es sich bei der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG um eine "Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion"; denn sie ist nicht als Gemeinlast ausgestaltet, sondern wird nur einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsunternehmen wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe auferlegt; sie wird auch nicht als Gegenleistung für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung (als Gebühr oder Beitrag) sowie nicht als Ausgleichsabgabe eigener Art erhoben (so auch die Vorinstanz und VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 K 16/10.NW -, S. 7 des Urteils; vgl. auch Gerhard, LKRZ 2010, S. 126, 128; so auch bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1995, NVwZ-RR 1996, S. 106 und juris Rn. 29 f. zu § 23 Abs. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes - WWiG - und BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974, BVerfGE 37, 1 und juris Rn. 52 f. zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein).

    Mit der Aufnahme von Vertretern möglichst aller für die Weinvermarktung relevanter Gruppen in den Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds verfolgt der Gesetzgeber ersichtlich das Ziel, möglichst viel Sachverstand zu bündeln und die Interessen und Bedürfnisse auch nachgelagerter Stufen der Weinvermarktung in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen, "um auf diese Weise einen sachgerechten Interessenausgleich zu erreichen und die Tätigkeit des Fonds auf eine breite Grundlage zu stellen" (so bereits BVerfG, Urteil vom 5. März 1974, a.a.O., Rn. 69, zum Verwaltungsrat des früheren Stabilisierungsfonds für Wein).

  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 - 8 A 10246/10
    Deshalb gebührt dem Gesetzgeber auch hier - wie allgemein auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung - ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang: Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001, NVwZ 2002, S. 335 und juris Rn. 41, m.w.N.).
  • EuGH, 05.11.2002 - C-325/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 - 8 A 10246/10
    Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil zum CMA-Gütezeichen entschieden, dass die Vergabe eines Gütezeichens, das die inländische Herkunft der betreffenden Erzeugnisse hervorhebt, durch eine Einrichtung, die über eine von den Erzeugern zu entrichtende Abgabe finanziert wird, als eine dem Staat zuzurechnende Maßnahme anzusehen ist; sie sei deshalb im Sinne von Art. 28 EGV (jetzt: Art. 34 AEUV) geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, und könne daher gegen das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen verstoßen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2002, NJW 2002, S. 3609 ff.).
  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • Drs-Bund, 20.04.1995 - BT-Drs 13/1154
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10

    Winzer und Kellereien müssen Abgabe für Weinwerbung zahlen

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010 - 8 A 10246/10.OVG - (DVBl. 2010, S. 1442 und Juris, Rn. 33 ff.) bereits entschieden hat, bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 40 ff., bereits ausgeführt hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner völligen Interessengleich­heit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen; ins­besondere ist eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Pro­dukten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - nicht geboten, nach­dem das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschafts­zweiges ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff., und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Zugleich bildet dieser "greifbare Gruppennutzen" den für die Rechtfertigung des Eingriffs in die unternehmerische Freiheit als Berufsausübungsregelung i. S. v. Art. 12 Abs. 1 GG erforderlichen "vernünftigen Grund des Allgemeinwohls", wobei insoweit die Verhältnismäßigkeit der finanziellen Belastung hinzutreten muss (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 93 ff.).

    So hat etwa eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Wine Institute of California in acht europäischen Ländern im Jahre 2009 ergeben, dass deutscher Wein in den - für den Markterfolg besonders wichtigen - Kategorien "Preis-Leistungs-Verhältnis", "hohe Qualität", "gutes Image" und "guter Geschmack" jeweils abgeschlagen auf einem der letzten Plätze rangierte, deutlich hinter Weinen z.B. aus Frankreich, Italien und Spanien, aber auch gegenüber Weinen aus den meisten Überseeländern (vgl. die im Parallelverfahren 8 A 10246/10.OVG vorgelegte, den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannte Anlage 4 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 610 f. der dortigen GA).

    Für den wichtigsten Exportmarkt Großbritannien ergab eine vom Deutschen Weininstitut in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahre 2009 (vgl. Anlage 5 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 612 GA 8 A 10246/10.OVG) auf der Grundlage einer re­präsentativen Verbraucherbefragung zum Image deutschen Weins im Vergleich zum Wein aus den Hauptwettbewerbsländern, dass deutscher Wein in der Ka­tegorie "Weißwein von hoher Qualität" zwar deutlich aufgeholt hat und etwa auf dem Ansehensniveau entsprechender italienischer Weine - aber auch weiter deut­lich hinter Frankreich und Australien - liegt, jedoch in allen anderen Kategorien (wie z.B. "Rotwein von hoher Qualität" und "gutes Preisleistungsverhältnis") am schlechtesten abschneidet.

    Wie insbesondere der Vertreter des öffentlichen Interesses - VÖI - in seiner den Beteiligten bekannten Stellungnahme im Verfahren 8 A 10246/10.OVG (S. 13 f.) überzeugend unter Hinweis auf Daten des statistischen Bundesamtes und eine Auswertung des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau dargelegt hat, weisen die deutschen Weinbaubetriebe im Durchschnitt wesentlich kleinere Betriebsgrößen auf als im internationalen Vergleich, insbe­sondere im Vergleich mit Weinbaubetrieben in der "Neuen Welt".

    Der vom Beigeladenen zu 2.) vorgelegte Tätigkeitsbericht des Deutschen Weinfonds (vgl. Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 26. Mai 2010, Bl. 148 ff. GA) sowie der im Verfahren 8 A 10246/10.OVG als Anlage 1 zur Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses zu den Gerichtsakten gereichte "Ge­meinsame Geschäftsbericht 2008" von Deutschem Weinfonds, Deutschem Wein­institut und Deutscher Weinakademie, der den Beteiligten bekannt ist, geben insoweit zu keinen Zweifeln Anlass.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10927/10

    Verfassungs- und Europarechtskonformität der Abgabe an den Deutschen Weinfonds

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010 - 8 A 10246/10.OVG - (DVBl. 2010, S. 1442 und Juris, Rn. 33 ff.) bereits entschieden hat, bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 40 ff., bereits ausgeführt hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner völligen Interessengleich­heit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen; ins­besondere ist eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Pro­dukten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - nicht geboten, nach­dem das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschafts­zweiges ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff., und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Zugleich bildet dieser "greifbare Gruppennutzen" den für die Rechtfertigung des Eingriffs in die unternehmerische Freiheit als Berufsausübungsregelung i. S. v. Art. 12 Abs. 1 GG erforderlichen "vernünftigen Grund des Allgemeinwohls", wobei insoweit die Verhältnismäßigkeit der finanziellen Belastung hinzutreten muss (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 93 ff.).

    So hat etwa eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Wine Institute of California in acht europäischen Ländern im Jahre 2009 ergeben, dass deutscher Wein in den - für den Markterfolg besonders wichtigen - Kategorien "Preis-Leistungs-Verhältnis", "hohe Qualität", "gutes Image" und "guter Geschmack" jeweils abgeschlagen auf einem der letzten Plätze rangierte, deutlich hinter Weinen z.B. aus Frankreich, Italien und Spanien, aber auch gegenüber Weinen aus den meisten Überseeländern (vgl. die im Parallelverfahren 8 A 10246/10.OVG vorgelegte, den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannte Anlage 4 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 610 f. der dortigen GA).

    Für den wichtigsten Exportmarkt Großbritannien ergab eine vom Deutschen Weininstitut in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahre 2009 (vgl. Anlage 5 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 612 GA 8 A 10246/10.OVG) auf der Grundlage einer re­präsentativen Verbraucherbefragung zum Image deutschen Weins im Vergleich zum Wein aus den Hauptwettbewerbsländern, dass deutscher Wein in der Ka­tegorie "Weißwein von hoher Qualität" zwar deutlich aufgeholt hat und etwa auf dem Ansehensniveau entsprechender italienischer Weine - aber auch weiter deut­lich hinter Frankreich und Australien - liegt, jedoch in allen anderen Kategorien (wie z.B. "Rotwein von hoher Qualität" und "gutes Preisleistungsverhältnis") am schlechtesten abschneidet.

    Wie insbesondere der Vertreter des öffentlichen Interesses - VÖI - in seiner den Beteiligten bekannten Stellungnahme im Verfahren 8 A 10246/10.OVG (S. 13 f.) überzeugend unter Hinweis auf Daten des statistischen Bundesamtes und eine Auswertung des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau dargelegt hat, weisen die deutschen Weinbaubetriebe im Durchschnitt wesentlich kleinere Betriebsgrößen auf als im internationalen Vergleich, insbe­sondere im Vergleich mit Weinbaubetrieben in der "Neuen Welt".

    Der vom Beklagten vorgelegte Tätigkeitsbericht des Deutschen Weinfonds (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz vom 27. August 2009, Bl. 72 ff. GA) sowie der im Verfahren 8 A 10246/10.OVG als Anlage 1 zur Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses zu den Gerichtsakten gereichte "Ge­meinsame Geschäftsbericht 2008" von Deutschem Weinfonds, Deutschem Wein­institut und Deutscher Weinakademie, der den Beteiligten bekannt ist, geben insoweit zu keinen Zweifeln Anlass.

  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvR 1139/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Weinabgaben auf Bundes- und Landesebene

    b) Die von den Verwaltungsgerichten zugelassenen Berufungen wies das Oberverwaltungsgericht zurück und ließ jeweils die Revision zu (s. die veröffentlichten Entscheidungen in den Verfahren der Beschwerdeführer zu I.1, I.4 und II., OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 8. Dezember 2010 - 8 A 10927/10 -, juris; vom 15. September 2010 - 8 A 10246/10 -, DVBl 2010, S. 1442 ff., und vom 8. Dezember 2010 - 8 A 10882/10 -, AUR 2011, S. 224 ff.; letzteres Urteil auch zur Abgabe nach dem AbföG Wein Rh.-Pf.).
  • VG Würzburg, 10.11.2010 - W 6 K 09.209

    Weinabsatzförderungsabgabe; Abgabenbescheid; Bayerischer Weinfonds;

    Die Kammer hat sich mit Urteil vom 10. November 2010 (Az.: W 6 K 09.149) im Parallelverfahren des Klägers gegen den Abgabenbescheid zum Deutschen Weinfonds unter Bezugnahme auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 15. September 2010 (Az.: 8 A 10246/10) ausführlich mit der Verfassungs- und der Europarechtsmäßigkeit der Abgabe auseinandergesetzt.

    Das OVG Rheinland-Pfalz hat sich in seinem Urteil vom 15. September 2010 (Az.: 8 A 10246/10) in einem vergleichbaren Fall ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe zum Deutschen Weinfonds auseinandergesetzt und dabei auch die europarechtlichen Bezüge gewürdigt (vgl. auch VG Bad Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 10.06.2010, Az.: 2 K 16/10.NW).

    Der Durchschnittspreis für deutsche Weine ist - unstreitig - deutlich unter denjenigen für die entsprechenden Weine etwa aus Frankreich, Italien oder Spanien (vgl. im Einzelnen OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 15.09.2010, Az. 8 A 10246/10 sowie das vom Beigeladenen vorgelegte Zahlenmaterial).

  • VG Würzburg, 10.11.2010 - W 6 K 09.149

    Abgabe; Bescheid über Stabilisierungsfonds; Deutscher Weinfonds; bioenergetischer

    Mit Schriftsatz vom 2. November 2010 legte der Beigeladene ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. September 2010 (Az.: 8 A 10246/10) vor, welches den anderen Beteiligten zugeleitet wurde.

    Das OVG Rheinland-Pfalz hat sich in seinem Urteil vom 15. September 2010 (Az.: 8 A 10246/10) in einem vergleichbaren Fall ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe zum Deutschen Weinfonds auseinandergesetzt und dabei auch die europarechtlichen Bezüge gewürdigt (vgl. auch VG Bad Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 10.06.2010, Az.: 2 K 16/10.NW).

    Der Durchschnittspreis für deutsche Weine ist - unstreitig - deutlich unter denjenigen für die entsprechenden Weine etwa aus Frankreich, Italien oder Spanien (vgl. im Einzelnen OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 15.09.2010, Az. 8 A 10246/10 sowie das vom Beigeladenen vorgelegte Zahlenmaterial).

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