Rechtsprechung
   BVerfG, 10.08.2001 - 2 BvR 2101/00   

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    GG Art. 16 Abs. 1; RuStAG § 17 Nr. 2, § 25 Abs. 1
    Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft durch Annahme derjenigen eines anderen Staates

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 668 (Ls.)
  • DVBl 2001, 1750
  • NVwZ 2001, 1393



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04  

    Einbürgerung

    Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus liegt insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1990, NJW 1990, S. 2193; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 -, NVwZ 2001, S. 1393; BVerwGE 100, 139 ; für Vermeidbarkeit oder Beeinflussbarkeit oder zumutbare Vermeidbarkeit als Kriterium der Abgrenzung zwischen zulässigem Verlust und verbotener Entziehung auch Gross, DVBl 1954, S. 801 ; Boetius, AöR 92, S. 49 ff. ; Seifert, DÖV 1972, S. 671 ; Scholz/Uhle, NJW 1999, S. 1510 ; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 16 Rn. 49; Schnapp, in: v. Münch/Kunig, GG Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Rn. 12 zu Art. 16 GG; Allesch, in: Umbach/Clemens, GG Bd. 1, 2002, Rn. 10 zu Art. 16 GG; Kämmerer, in: Bonner Kommentar, Art. 16 Rn. 49).
  • BVerfG, 08.12.2006 - 2 BvR 1339/06  

    Verfassungsbeschwerde gegen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25

    Der Betroffene hat es selbst in der Hand, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten, sei es, dass er auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit verzichtet, sei es, dass er nach § 25 Abs. 2 StAG vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit einholt (vgl. zum früheren § 25 RuStAG Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, S. 2193; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 -, NVwZ 2001, S. 1393).
  • BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 28.07  

    Antragserwerb; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch beantragten Erwerb

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die gesetzliche Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG (§ 25 Abs. 1 RuStAG), die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft, verfassungsrechtlich grundsätzlich bedenkenfrei (BVerfG, Kammer-Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 - InfAuslR 2007, 162 Rn. 12 f. unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 ; vgl. auch BVerfG, Kammer-Beschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 - NVwZ 2001, 1393).
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