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   BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 281/94   

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BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 281/94 (https://dejure.org/1995,3139)
BayObLG, Entscheidung vom 09.03.1995 - 3Z BR 281/94 (https://dejure.org/1995,3139)
BayObLG, Entscheidung vom 09. März 1995 - 3Z BR 281/94 (https://dejure.org/1995,3139)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschäftswert der Geschäftswertbeschwerde; Bewertung eines in der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücks; Geschäftswert für die Erteilung eines Erbscheins an den Nacherben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 107 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 643
  • NJ 1995, 537
  • FamRZ 1995, 1370
  • BayObLGZ 1995 Nr. 19
  • BayObLGZ 1995, 109
  • DtZ 1995, 415
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 281/94
    Hinsichtlich des Ritterguts, das von der sowjetischen Besatzungsmacht entschädigungslos enteignet worden war, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 90 ) ein Ausgleichsanspruch, für den der Gesetzgeber allerdings bisher noch keine Regelung geschaffen hat.
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 205/92

    Pflichtteilsanspruch infolge Vermögensgesetzes - Berechnung bei

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 281/94
    (1) Das mit der Beschwerde verfolgte Interesse ist nach dem Wert des Nachlaßgrundstücks in Leipzig und der Entschädigungsansprüche zu bestimmen, die an die Stelle verlorener Nachlaßwerte getreten sind (BGH NJW 1993, 2176 /2177).
  • BayObLG, 04.12.1986 - BReg. 1 Z 43/86

    Beschwerde gegen die Festsetzung de Geschäftswerts

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 281/94
    Die für den ersten Rechtszug maßgeblichen Vorschriften der Kostenordnung können als Anhaltspunkt für die vorzunehmende Schätzung herangezogen werden, sind jedoch nicht unmittelbar anzuwenden (ständige Rechtsprechung des BayObLG, vgl. BayObLGZ 1986, 489/491; 1993, 115/117; BayObLG JurBüro 1978, 1372/1373, 1982, 116 und 1387/1388; 1983, 1553; 1984, 266 und 1883).
  • BayObLG, 10.03.1993 - 1Z BR 3/93

    Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der Heraufsetzung des Geschäftswertes für ein

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 281/94
    Die für den ersten Rechtszug maßgeblichen Vorschriften der Kostenordnung können als Anhaltspunkt für die vorzunehmende Schätzung herangezogen werden, sind jedoch nicht unmittelbar anzuwenden (ständige Rechtsprechung des BayObLG, vgl. BayObLGZ 1986, 489/491; 1993, 115/117; BayObLG JurBüro 1978, 1372/1373, 1982, 116 und 1387/1388; 1983, 1553; 1984, 266 und 1883).
  • BayObLG, 12.11.1991 - BReg. 1 Z 43/91

    Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 KostO

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 281/94
    Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung einer Beschwerde bleibt auch im Erbscheinseinziehungsverfahren grundsätzlich der Erbfall (BayObLGZ 1975, 288/290; BayObLG Rpfleger 1984, 19; zum Erbscheinserteilungsverfahren vgl. auch BayObLGZ 1991, 382/385 f.).
  • OLG Schleswig, 06.07.1993 - 9 W 67/93

    Geschäftswert eines Erbscheins für im Beitrittsgebiet belegene Grundstücke

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 281/94
    Die hiervon abweichende Auffassung in den Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (JurBüro 1994, 284 ) und des Kammergerichts (ZEV 1994, 314/315 mit ablehnender Anmerkung Lappe), die allerdings nicht zu § 131 Abs. 2 , § 30 Abs. 1 KostO , sondern ausschließlich zu § 107 Abs. 2 KostO ergangen sind, teilt der Senat nicht.
  • KG, 29.03.1994 - 1 W 2694/93

    Geschäftswert für die Erteilung eines Erbscheins, der sich nur auf das im Gebiet

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 281/94
    Die hiervon abweichende Auffassung in den Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (JurBüro 1994, 284 ) und des Kammergerichts (ZEV 1994, 314/315 mit ablehnender Anmerkung Lappe), die allerdings nicht zu § 131 Abs. 2 , § 30 Abs. 1 KostO , sondern ausschließlich zu § 107 Abs. 2 KostO ergangen sind, teilt der Senat nicht.
  • BayObLG, 23.09.1983 - 1 Z 25/83
    Auszug aus BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 281/94
    Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung einer Beschwerde bleibt auch im Erbscheinseinziehungsverfahren grundsätzlich der Erbfall (BayObLGZ 1975, 288/290; BayObLG Rpfleger 1984, 19; zum Erbscheinserteilungsverfahren vgl. auch BayObLGZ 1991, 382/385 f.).
  • BayObLG, 15.07.1975 - BReg. 3 Z 27/75
    Auszug aus BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 281/94
    Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung einer Beschwerde bleibt auch im Erbscheinseinziehungsverfahren grundsätzlich der Erbfall (BayObLGZ 1975, 288/290; BayObLG Rpfleger 1984, 19; zum Erbscheinserteilungsverfahren vgl. auch BayObLGZ 1991, 382/385 f.).
  • BayObLG, 29.06.1995 - 3Z BR 137/95

    Restitutionsanspruch nach § 3 VermG als Nachlassgegenstand

    Denn die Ansprüche treten ihrem Sinn und Zweck nach an die Stelle verlorener Nachlaßwerte des Erblassers (BGH aaO.; OLG Koblenz DtZ 1993, 253/254; OLG Celle Beschluß vom 7.10.1993 - 22 W 65/93, OLG-Report 1994 S. 13; vgl. auch BayObLGZ 1994, 40/45 und 1995, 109 = MDR 1995, 643 f; Casimir DtZ 1993, 362/364; Bader DtZ 1994, 22/23; Limmer ZEV 1994, 31/33 f.; Dieckmann ZEV 1994, 198/199; a.M. Palandt/Edenhofer § 1922 Rn. 50 und Palandt/Heldrich aaO.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 1995, 109 ) wäre deren Bewertung auf den Zeitpunkt des Erbfalls (vgl. § 107 Abs. 2 S. 1 KostO ) - vergleichbar mit dem Fall der Erteilung des Erbscheins an einen Nacherben - mit einer wirtschaftlich vernünftigen Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar.

    Der im vorliegenden Nachlaßverfahren maßgebende wirtschaftliche Wert der Rückübertragungsansprüche (vgl. BayObLGZ 1995, 109/113) ist somit auf 690 000 DM zu schätzen.

  • BayObLG, 02.02.2004 - 1Z BR 43/03

    Eintritt des Nacherbfalls

    Der Geschäftswert für einen dem Nacherben zu erteilenden Erbschein ist grundsätzlich nach dem für den Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge zu ermittelnden Wert des an den Nacherben gelangten Teils des Nachlasses zu ermitteln (vgl. BayObLGZ 1995, 109/112).
  • OLG Brandenburg, 20.08.1998 - 10 Wx 5/97

    Übergang eines Anfechtungsrechts durch Versterben des Anfechtungsberechtigten

    Bei der Bemessung des Beschwerdewerts ist entgegen §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 107 Abs. 2 Satz 1 KostO nicht auf den Nachlaßwert im Zeitpunkt des Erbfalls, sondern auf den Wert per 03.10.1990, den Tag des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland, abzustellen (BayObLG, FamRZ 1995, 1370 f.; FamRZ 1996, 189).
  • BayObLG, 30.01.1997 - 1Z BR 15/96

    Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bei vorläufig verwaltetem

    »Gehört zum Nachlaß ein in der ehemaligen DDR gelegenes Grundstück, das im Zeitpunkt des Erbfalls zwar unter vorläufiger Verwaltung gemäß § 6 der DDR-Verordnung vom 17.7.1952, aber noch im Eigentum des Erblassers stand, so ist für den Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Wert des Grundstücks am 3.10.1990 maßgebend (Anschluß an BayObLG ZEV 1995, 231 ).«.

    Für den Wert dieses Nachlaßgegenstands ist auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem der Erbe rechtlich und wirtschaftlich die volle Verfügungsmacht über das Grundstück erhalten hat, nämlich der 3.10.1990 (vgl. BayObLG ZEV 1995, 231, 232; a.A. Bestelmeyer JurBüro 1996, 620, 622 m.w.N.).

  • BayObLG, 11.07.2001 - 1Z BR 17/01

    Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts

    Der Geschäftswert beträgt somit 2/3 des Nachlasswertes, wobei der Geschäftswert für einen dem Nacherben erteilten Erbschein nach dem für den Zeitpunkt der Nacherbfolge zu ermittelnden Wert des an den Nacherben gelangten Nachlasses zu berechnen ist (vgl. BayObLGZ 1995, 109/112).
  • BayObLG, 07.12.1999 - 1Z BR 127/99

    Abgrenzung von Ersatzerbfolge und Nacherbschaft

    Beantragt allerdings wie hier der Nacherbe nach Eintritt des (behaupteten) Nacherbfalls die Erteilung eines Erbscheins, so ist auf den Wert des den Nacherben anfallenden Nachlaßteils (hier des gesamten Nachlasses) im Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge abzustellen (BayObLGZ 1995, 109/112 und BayObLG Beschluß vom 26.7.1996 Az. 1Z BR 33/96).
  • BayObLG, 02.11.2000 - 1Z BR 86/00

    Wirksamkeit einer Bedingung für die Nacherbfloge

    Der Geschäftswert für einen dem Nacherben erteilten Erbschein ist nach dem für den Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge zu ermittelnden Wert des an den Nacherben gelangten Teils des Nachlasses zu berechnen (BayObLGZ 1995, 109/112).
  • BayObLG, 05.12.1995 - 1Z BR 44/95

    Grundstück im Gebiet der ehemaligen DDR als Teil eines Nachlasses

    Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde (§ 31 Abs. 1 S. 1, § 131 Abs. 2 , § 30 Abs. 1 KostO ) wird zurückgestellt, weil der insoweit zu berücksichtigende Wert der in der ehemaligen DDR gelegenen Nachlaßgrundstücke, für dessen Bestimmung auf den Zeitpunkt der Wiedervereinigung (3.10.1990) abzustellen ist (vgl. BayObLGZ 1995, 109, 112 f.), noch der Ermittlung bedarf.
  • BayObLG, 26.07.1996 - 1Z BR 33/96

    Gestufte Nacherbfolge

    Beantragt allerdings nach Eintritt des Nacherbfalles der Nacherbe die Erteilung eines Erbscheins, so ist auf den Wert des dem Nacherben anfallenden Nachlaßteils im Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge abzustellen (vgl. BayObLGZ 1995, 109/112 m.w.N.).
  • BayObLG, 26.05.1998 - 1Z BR 38/98

    Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens, mit dem die Einziehung eines Erbscheins

    Für einen solchen Erbschein ist anerkannt, daß der Geschäftswert nach dem für den Zeitpunkt des Nacherbfalls zu ermittelnden Wert des an den Nacherben gelangenden Teils des Nachlasses zu bestimmen ist (BayObLGZ 1995, 109/112 m.w.N.).
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