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   EuGH, 13.03.2014 - C-222/12   

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https://dejure.org/2014,3727
EuGH, 13.03.2014 - C-222/12 (https://dejure.org/2014,3727)
EuGH, Entscheidung vom 13.03.2014 - C-222/12 (https://dejure.org/2014,3727)
EuGH, Entscheidung vom 13. März 2014 - C-222/12 (https://dejure.org/2014,3727)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    "Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Pflicht zur Verwendung eines Fahrtenschreibers - Ausnahme für Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Straßenerhaltung eingesetzt werden - Fahrzeug, das Kies vom Verladeort an einen Ort befördert, an dem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Karuse

    Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Pflicht zur Verwendung eines Fahrtenschreibers - Ausnahme für Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Straßenerhaltung eingesetzt werden - Fahrzeug, das Kies vom Verladeort an einen Ort befördert, an dem ...

  • EU-Kommission

    Karuse

    Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Pflicht zur Verwendung eines Fahrtenschreibers - Ausnahme für Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Straßenerhaltung eingesetzt werden - Fahrzeug, das Kies vom Verladeort an einen Ort befördert, an dem ...

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Bestimmung zur Befreiung von der Fahrtenschreiberpflicht bei Einsatz von Fahrzeugen zur Straßenerhaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung von der Fahrtenschreiberpflicht bei Fahrzeugeinsatz im Rahmen der Straßenerhaltung; Vorabentscheidungsersuchen des estnischen Tartu ringkonnakohus

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fahrzeuge zur Straßenerhaltung können von Verwendung eines Fahrtenschreibers befreit werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fahrzeuge zur Straßenerhaltung können von Verwendung eines Fahrtenschreibers befreit werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    A. Karuse

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tartu Ringkonnakohus - Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der ...

Papierfundstellen

  • ECLI:EU:C:2014:142
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.03.1996 - C-335/94

    Mrozek und Jäger

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-222/12
    Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass außer dem Urteil vom 25. Juni 1992, British Gas (C-116/91, Slg. 1992, I-4071), das die Auslegung der Wendung "Fahrzeuge, die für die Gasversorgung eingesetzt werden" betreffe, und dem Urteil vom 21. März 1996, Mrozek und Jäger (C-335/94, Slg. 1996, I-1573), in dem es um die Auslegung der Wendung "Fahrzeuge, die für die Müllabfuhr eingesetzt werden" gehe, keine Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliege, nach der die Wendung "Fahrzeuge, die in Verbindung mit Straßenerhaltung eingesetzt werden" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 unter den Umständen des vorliegenden Falles eindeutig ausgelegt werden könne.

    Außerdem sind die dort vorgesehenen Ausnahmen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der fraglichen Verordnung zu bestimmen (vgl. Urteile British Gas, Rn. 12, Mrozek und Jäger, Rn. 9, und vom 21. März 1996, Goupil, C-39/95, Slg. 1996, I-1601, Rn. 8).

    Aus der in dieser Vorschrift enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass es sich bei sämtlichen in dieser Vorschrift genannten Diensten um im öffentlichen Interesse liegende allgemeine Dienste handelt (vgl. in diesem Sinne zu Art. 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 Urteile British Gas, Rn. 13, Mrozek und Jäger, Rn. 10, und Goupil, Rn. 9).

    Folglich ist ein Mülltransport, der diese Kriterien nicht erfüllt, nicht von der Verpflichtung zur Benutzung eines Fahrtenschreibers befreit (vgl. Urteil Mrozek und Jäger, Rn. 12).

    Was zweitens die Frage angeht, ob der fragliche Transport gegenüber den Straßenerhaltungsarbeiten zurücktritt, ist davon auszugehen, dass dies nur dann der Fall ist, wenn das betreffende Fahrzeug unmittelbar dazu verwendet wird, den Kies auf den beschädigten Straßenabschnitten zu verteilen (vgl. entsprechend Urteil Mrozek und Jäger, Rn. 12).

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 vorgesehene Ausnahme neben Behörden auch Privatunternehmen erfasst, die unter behördlicher Kontrolle eine im öffentlichen Interesse liegende allgemeine Dienstleistung erbringen (Urteil Mrozek und Jäger, Rn. 15).

    Auch wenn außerdem die Verordnung Nr. 561/2006 nicht vorsieht, dass die in Verbindung mit der Unterhaltung und Kontrolle von Straßen eingesetzten Fahrzeuge nur in der Nähe des Ortes der Straßenerhaltungsarbeiten eingesetzt werden dürfen, um von der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahme erfasst zu sein, handelt es sich dennoch um einen Gesichtspunkt, der bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob die Beförderung gegenüber diesen Arbeiten zurücktritt (vgl. entsprechend Urteil Mrozek und Jäger, Rn. 12).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Rahmen auch Leerfahrten von Fahrzeugen, die bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Straßenerhaltung eingesetzt werden, und Fahrten zur Vorbereitung dieser Transporte unter Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mrozek und Jäger, Rn. 14).

  • EuGH, 25.06.1992 - C-116/91

    Strafverfahren gegen British Gas

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-222/12
    Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass außer dem Urteil vom 25. Juni 1992, British Gas (C-116/91, Slg. 1992, I-4071), das die Auslegung der Wendung "Fahrzeuge, die für die Gasversorgung eingesetzt werden" betreffe, und dem Urteil vom 21. März 1996, Mrozek und Jäger (C-335/94, Slg. 1996, I-1573), in dem es um die Auslegung der Wendung "Fahrzeuge, die für die Müllabfuhr eingesetzt werden" gehe, keine Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliege, nach der die Wendung "Fahrzeuge, die in Verbindung mit Straßenerhaltung eingesetzt werden" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 unter den Umständen des vorliegenden Falles eindeutig ausgelegt werden könne.

    Da die Verordnung Nr. 561/2006 hinsichtlich der Voraussetzungen, denen die in Art. 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 vorgesehenen Ausnahmen unterlagen, keine wesentlichen Änderungen mit sich gebracht hat und die mit diesen Verordnungen verfolgten Ziele identisch sind, ist die Auslegung der in Art. 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 vorgesehenen Ausnahmen, die der Gerichtshof in den oben genannten Urteilen British Gas sowie Mrozek und Jäger vorgenommen hat, weiterhin als maßgebend anzusehen.

    Außerdem sind die dort vorgesehenen Ausnahmen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der fraglichen Verordnung zu bestimmen (vgl. Urteile British Gas, Rn. 12, Mrozek und Jäger, Rn. 9, und vom 21. März 1996, Goupil, C-39/95, Slg. 1996, I-1601, Rn. 8).

    Aus der in dieser Vorschrift enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass es sich bei sämtlichen in dieser Vorschrift genannten Diensten um im öffentlichen Interesse liegende allgemeine Dienste handelt (vgl. in diesem Sinne zu Art. 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 Urteile British Gas, Rn. 13, Mrozek und Jäger, Rn. 10, und Goupil, Rn. 9).

    Im Rahmen der Auslegung der in Art. 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 enthaltenen Wendung "Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen der ... Gaswerke ... eingesetzt werden" hat der Gerichtshof entschieden, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahme nur für Fahrzeuge gilt, die ausschließlich für Beförderungen im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Lieferung und dem Vertrieb von Gas oder der Instandhaltung der hierfür erforderlichen Anlagen verwendet werden, so dass sie nicht für Fahrzeuge gilt, die ganz oder teilweise zur Beförderung von Haushaltsgasgeräten verwendet werden (Urteil British Gas, Rn. 21).

    Ein Unternehmen, das im Bereich der Erzeugung, dem Transport und dem Vertrieb von Gas tätig ist, jedoch auch mit Gas betriebene Haushaltsgeräte liefert, würde nämlich, wenn es von der Verpflichtung befreit wäre, bei den für die Beförderung solcher Geräte verwendeten Fahrzeugen einen Fahrtenschreiber zu benutzen, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen erlangen, die nur solche Geräte liefern, da es die mit dem Einbau und der Instandhaltung von Fahrtenschreibern bei diesen Fahrzeugen verbundenen Kosten sparen würde, die die anderen Unternehmen, die mit Gas betriebene Haushaltsgeräte liefern, tragen müssten (vgl. Urteil British Gas, Rn. 19).

    Daraus folgt, dass dieser Transport ausschließlich in Verbindung mit der Straßenerhaltung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 erfolgte (vgl. in diesem Sinne Urteil British Gas, Rn. 21).

    Einen solchen Dienstleister, der nur Kies zur Baustelle befördert, von der Verpflichtung zu befreien, einen Fahrtenschreiber zu benutzen, würde diesem Dienstleister einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Dienstleistern dieser Branche verschaffen, da er die mit dem Einbau und der Instandhaltung dieser Geräte bei diesen Fahrzeugen verbundenen Kosten sparen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil British Gas, Rn. 19).

  • EuGH, 28.07.2011 - C-554/09

    Seeger - Straßenverkehr - Pflicht, einen Fahrtschreiber zu verwenden - Ausnahmen

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-222/12
    Der Gerichtshof hat sich in identischer Formulierung zu den in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 vorgesehenen Ausnahmen geäußert (Urteile vom 17. März 2005, Raemdonck und Raemdonck-Janssens, C-128/04, Slg. 2005, I-2445, Rn. 19, vom 28. Juli 2011, Seeger, C-554/09, Slg. 2011, I-7131, Rn. 33, und vom 3. Oktober 2013, Lundberg, C-317/12, Rn. 20).

    Vielmehr würde eine Ausdehnung des Ausnahmetatbestands des Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 auf Fahrzeuge, die relativ lange Strecken zurücklegen, dazu führen, dass die Fahrer solcher Fahrzeuge veranlasst werden könnten, lange Fahrzeiten ohne Pausen zurückzulegen, was die genannten Ziele erheblich beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Seeger, Rn. 36).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-317/12

    Lundberg - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Pflicht, einen

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-222/12
    Der Gerichtshof hat sich in identischer Formulierung zu den in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 vorgesehenen Ausnahmen geäußert (Urteile vom 17. März 2005, Raemdonck und Raemdonck-Janssens, C-128/04, Slg. 2005, I-2445, Rn. 19, vom 28. Juli 2011, Seeger, C-554/09, Slg. 2011, I-7131, Rn. 33, und vom 3. Oktober 2013, Lundberg, C-317/12, Rn. 20).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung Nr. 561/2006, wie sich insbesondere aus ihrem 17. Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, die Wettbewerbsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe angeglichen sowie die Arbeitsbedingungen in diesem Gewerbe und die Straßenverkehrssicherheit verbessert werden sollen und dass diese Ziele u. a. in der Pflicht zum Ausdruck kommen, Fahrzeuge im Straßentransport grundsätzlich mit einem zugelassenen Fahrtenschreiber auszustatten, mit dem die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer kontrolliert werden kann (vgl. Urteil Lundberg, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.03.1996 - C-39/95

    Strafverfahren gegen Goupil

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-222/12
    Außerdem sind die dort vorgesehenen Ausnahmen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der fraglichen Verordnung zu bestimmen (vgl. Urteile British Gas, Rn. 12, Mrozek und Jäger, Rn. 9, und vom 21. März 1996, Goupil, C-39/95, Slg. 1996, I-1601, Rn. 8).

    Aus der in dieser Vorschrift enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass es sich bei sämtlichen in dieser Vorschrift genannten Diensten um im öffentlichen Interesse liegende allgemeine Dienste handelt (vgl. in diesem Sinne zu Art. 4 Nr. 6 der Verordnung Nr. 3820/85 Urteile British Gas, Rn. 13, Mrozek und Jäger, Rn. 10, und Goupil, Rn. 9).

  • EuGH, 17.03.2005 - C-128/04

    Raemdonck und Raemdonck-Janssens

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-222/12
    Der Gerichtshof hat sich in identischer Formulierung zu den in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 vorgesehenen Ausnahmen geäußert (Urteile vom 17. März 2005, Raemdonck und Raemdonck-Janssens, C-128/04, Slg. 2005, I-2445, Rn. 19, vom 28. Juli 2011, Seeger, C-554/09, Slg. 2011, I-7131, Rn. 33, und vom 3. Oktober 2013, Lundberg, C-317/12, Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-203/18

    Deutsche Post und Leymann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr -

    Ich beziehe mich insbesondere auf das Urteil A. Karuse(28), in dem der Gerichtshof auf die Frage nach der Tragweite des Begriffs "Fahrzeuge, die in Verbindung mit Straßenerhaltung eingesetzt werden" in Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 entschieden hat, dass dieser Begriff die Fahrzeuge eines privaten Dienstleisters nicht umfasst, der Kies für Straßenerhaltungsarbeiten zur Straßenbaustelle befördert, sondern nur die Fahrzeuge, die für Beförderungen benutzt werden, die ausschließlich in Verbindung mit der Durchführung dieser Straßenerhaltungsarbeiten erfolgen(29).

    24 Vgl. Urteile vom 28. Juli 2011, Seeger (C-554/09, EU:C:2011:523), vom 13. März 2014, A. Karuse (C-222/12, EU:C:2014:142), und vom 7. Februar 2019, NK (C-231/18, EU:C:2019:103).

    28 Urteil vom 13. März 2014 (C-222/12, EU:C:2014:142).

    29 Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse (C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 35).

    Vgl. insbesondere Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse (C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse (C-222/12, EU:C:2014:142).

    36 Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse (C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 38).

  • EuGH, 21.11.2019 - C-203/18

    Deutsche Post und Leymann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Insoweit genügt es, daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass bei einer auch nur teilweisen Nutzung der Fahrzeuge für andere Zwecke, als sie in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 ausdrücklich genannt werden, die in dieser Vorschrift vorgesehenen Abweichungen keine Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse, C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 31 und 35).

    Außerdem wird die oben in Rn. 52 vorgenommene Auslegung der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 geregelten Abweichung durch die Zielsetzungen dieser Verordnung bestätigt, die zu berücksichtigen sind, wenn es darum geht, die Reichweite einer solchen Abweichung zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse, C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Unternehmen wie die Deutsche Post, das im Bereich des Universalpostdiensts tätig ist, aber auch andere gewöhnliche Postdienstleistungen erbringt und dabei von den Pflichten nach den Art. 5 bis 9 der Verordnung Nr. 561/2006 befreit wäre, hätte damit nämlich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Konkurrenzunternehmen wie UPS Deutschland u. a, die nur gewöhnliche Postdienstleistungen erbringen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse, C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-13/21

    Pricoforest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung im Straßenverkehr -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist seine Auslegung der Bestimmungen der beiden vorangehenden Verordnungen auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 561/2006 übertragbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse, C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 26 und 27).

    32 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse (C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 40).

    37 Vgl. entsprechend Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse (C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 36).

    49 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse (C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 35).

  • EuGH, 07.02.2019 - C-231/18

    NK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Straßenverkehr - Verordnung (EG)

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung Nr. 561/2006, wie sich insbesondere aus ihrem Art. 1 ergibt, die Wettbewerbsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe angeglichen sowie die Arbeitsbedingungen in diesem Gewerbe und die Straßenverkehrssicherheit verbessert werden sollen und dass diese Ziele u. a. in der Pflicht zum Ausdruck kommen, Fahrzeuge im Straßentransport grundsätzlich mit einem zugelassenen Fahrtenschreiber auszustatten, mit dem die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer kontrolliert werden kann (Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse, C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies ist die Reichweite dieser Ausnahme unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der fraglichen Verordnung zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse, C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2018 - 13 A 536/16

    Auslegung einer Ausnahmebestimmung bzgl. Erfassung von Fahrzeugen oder

    Außerdem hat der Gerichtshof selbst bereits für die Ausnahmebestimmung in Art. 13 Abs. 1 Buchst. h) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die den Begriff "ausschließlich" ebenfalls nicht ausdrücklich enthält, entschieden, dass der dort enthaltene Begriff "Fahrzeuge, die in Verbindung mit Straßenerhaltung eingesetzt werden" dahin auszulegen ist, dass darunter Fahrzeuge fallen, die Material zum Ort von Straßenerhaltungsarbeiten befördern, wenn diese Beförderung "ausschließlich" mit der Durchführung dieser Arbeiten zusammenhängt (vgl. Urteil vom 13. März 2014 - C-222-12 - "Karuse", Rn. 31 ff., ECLI:EU:C:2014:142).

    Anerkannt ist allerdings im Ausgangspunkt, dass die in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 enthaltenen Ausnahmebestimmungen als Ausnahmen zur allgemeinen Regelung nicht in einer Weise ausgelegt werden können, die ihre Wirkung über das zum Schutz der von ihnen gewährleisteten Interessen Erforderliche hinaus ausdehnt (vgl. Urteil vom 13. März 2014 - C-222-12 - "Karuse", Rn. 28, ECLI:EU:C:2014:142).

    Dort hatte der Gerichtshof ausgeführt, dass ein Unternehmen, das sowohl in dem durch die Ausnahmebestimmung privilegierten Bereich der Erzeugung, dem Transport und dem Vertrieb von Gas tätig ist, jedoch auch mit Gas betriebene Haushaltsgeräte liefert, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen erlangen würde, die nur solche Geräte liefern, wenn es bei den für die Beförderung solcher Geräte verwendeten Fahrzeugen von der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung einen Fahrtenschreiber zu benutzen befreit wäre, da es die mit dem Einbau und der Instandhaltung von Fahrtenschreibern bei diesen Fahrzeugen verbundenen Kosten sparen würde, die die anderen Unternehmen, die mit Gas betriebene Haushaltsgeräte liefern, tragen müssten (vgl. Urteil vom 13. März 2014 - C-222-12 - "Karuse", Rn. 32, ECLI:EU:C:2014:142, mit Verweis auf Urteil vom 25. Juni 1992 - C-116/91 - "British Gas", Rn. 19, ECLI:EU:C:1992:277).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2020 - 13 A 1221/18
    vgl. EuGH, Urteile vom 21. November 2019 - C-203/18 u.a. - Deutsche Post und Leymann, EuZW 2020, 25 ff. = juris, Rn. 57 f., vom 13. März 2014 - C 222/12 -, Karuse, juris, Rn. 31 f., und vom 25. Juni 1992 - C-116/91 -, British Gas, Slg. 1992, I-4071 ff. = juris, Rn. 17 ff.
  • OLG Naumburg, 18.11.2021 - 1 Ws 165/21

    Bußgeldbewehrter Verstoß gegen Sozialvorschriften im Straßenverkehr: Pflicht der

    Eine weite Auslegung verfälscht zudem den Wettbewerb im Transportgewerbe, weil andere Anbieter von Transportdienstleistungen, die der Verpflichtung zur Nutzung eines Fahrtenschreibers unterfallen, im Hinblick auf Ruhezeiten benachteiligt werden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 21. November 2019, C-203/18 und C-374/18; Urteil vom 07. Februar 2019, C-231/18; Urteil vom 13. März 2014, C-222/12 - beide zitiert nach juris).
  • EuGH, 07.07.2022 - C-13/21

    Pricoforest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Sozialvorschriften

    Daher kann Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung nicht in einer Weise ausgelegt werden, die seine Wirkung über das zum Schutz der von ihm gewährleisteten Interessen Erforderliche hinaus ausdehnt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse, C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-666/21

    ?klagarmyndigheten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Transport - Harmonisierung

    31 Vgl. z. B. Urteile vom 9. September 2021, Ministère public (Extraterritoriale Sanktionen) (C-906/19, EU:C:2021:715, Rn. 38), zur Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 561/2006, und vom 13. März 2014, A. Karuse (C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 40 bis 42), zur Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.
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