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   FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2012 - 4 K 1270/09   

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https://dejure.org/2012,13235
FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2012 - 4 K 1270/09 (https://dejure.org/2012,13235)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.01.2012 - 4 K 1270/09 (https://dejure.org/2012,13235)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. Januar 2012 - 4 K 1270/09 (https://dejure.org/2012,13235)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 9 Abs 5 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002, § 33 Abs 1 EStG 2002, § 31 EStG 2002
    Vollumfänglicher Werbungskostenabzug von Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz - Keine "Putzmittelpauschale" bei häuslichem Arbeitszimmer - Kein Abzug von Aufwendungen für Besuchsreisen des Vaters zu den im Ausland lebenden Kindern als außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Erbringen der Arbeitsleistung an einem im häuslichen Bereich gelegenen Telearbeitsplatz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz im Wohnbereich sind in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz als Werbungskosten

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Abzug von Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Zwei Tage Homeoffice, drei Tage Büro: Wie sind die Werbungskosten geregelt?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1625
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 27.09.2007 - III R 28/05

    Besuchskosten für vom Kind getrennt lebende Eltern nicht als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2012 - 4 K 1270/09
    Mit Urteilen vom 27. September 2007 III R 28/05 (BStBl II 2008, 287) und III R 30/06 (BFH/NV 2008, 539) habe der BFH entschieden, dass Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner von ihm getrennt lebenden Kinder typische Kosten der Lebensführung darstellten und durch den Familienleistungsausgleich abgegolten seien.

    Vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgenommen sind gleichfalls die üblichen familienbedingten Aufwendungen, da sie schon durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs wie Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) oder Kindergeld (§ 31 i.V.m. §§ 62 ff EStG) abgegolten sind (vgl. z.B.: BFH-Urteile vom 18. Juni 1997 III R 60/96, BFH/NV 1997, 755 und vom 25. Februar 2009 III R 28/05, BStBl II 2008 S. 287).

    Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen gehören in der Regel die Reisekosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen (BFH-Urteile vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287, vom 27. September 2007 III R 30/06, BFH/NV 2008, 539 und vom 25. Februar 2009 VI B 147/08, a.a.O.; siehe ferner Schmidt/Loschelder, EStG, 28. Aufl. 2009, Rz 35 zu § 33, dort unter dem Stichwort "Besuchsreisen").

    Derartige durch die allgemeine Pflicht zur Personensorge veranlasste Reisekosten gehören zu den Aufwendungen der Lebensführung und sind durch die Regelungen über den Familienleistungsausgleich abgegolten (BFH-Urteile vom 29. August 1986 III R 209/82, BStBl II 1987, 167, vom 12. Juli 1991 III R 23/88, BFH/NV 1992, 172; vom 27. September 2007 III R 41/04, n.v., JURIS, und vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287).

    Es liegt im Regelungsspielraum der Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen eines getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit den Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind (ausführlich: BFH-Urteile vom 27. September 2007 III R 28/05 und III R 41/04, jeweils a.a.O.; vergl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2011 5 K 2011/10, n.v., JURIS, NZB VI B 111/11).

  • BFH, 27.09.2007 - III R 30/06

    Aufwendungen für den Besuch getrenntlebender Kinder

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2012 - 4 K 1270/09
    Der Kläger erwiderte, dass u.a. die vom Beklagten benannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. September 2007 III R 30/06 (BFH/NV 2008, 539) davon ausgehe, dass es sich bei den Besuchskosten um solche eines nicht sorgeberechtigten Elternteils handele.

    Mit Urteilen vom 27. September 2007 III R 28/05 (BStBl II 2008, 287) und III R 30/06 (BFH/NV 2008, 539) habe der BFH entschieden, dass Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner von ihm getrennt lebenden Kinder typische Kosten der Lebensführung darstellten und durch den Familienleistungsausgleich abgegolten seien.

    Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen gehören in der Regel die Reisekosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen (BFH-Urteile vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287, vom 27. September 2007 III R 30/06, BFH/NV 2008, 539 und vom 25. Februar 2009 VI B 147/08, a.a.O.; siehe ferner Schmidt/Loschelder, EStG, 28. Aufl. 2009, Rz 35 zu § 33, dort unter dem Stichwort "Besuchsreisen").

  • LSG Rheinland-Pfalz, 24.11.2010 - L 1 SO 133/10

    Kosten des Umgangsrechts sind durch den Träger der Grundsicherung nach dem SGB II

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2012 - 4 K 1270/09
    Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2011 wiesen die Kläger auf einen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 24. November 2010 L 1 SO 133/10 B ER hin, in dem dem Fiskus wegen der großen Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts die Übernahme von Kosten zur Wahrung des Umgangsrechts in Höhe von 900,-- EUR/Quartal auferlegt worden sei.

    Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach dem Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 24. November 2010 L 1 SO 133/10 B ER (NJW 2011, 1837) ein "Hartz-IV"-Berechtigter gegenüber dem Träger von Grundsicherungsleistungen ggf. einen Sonderbedarf für die Kosten von Besuchsfahrten zu einem im Ausland lebenden Kind geltend machen kann.

  • BFH, 27.09.2007 - III R 41/04

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2012 - 4 K 1270/09
    Derartige durch die allgemeine Pflicht zur Personensorge veranlasste Reisekosten gehören zu den Aufwendungen der Lebensführung und sind durch die Regelungen über den Familienleistungsausgleich abgegolten (BFH-Urteile vom 29. August 1986 III R 209/82, BStBl II 1987, 167, vom 12. Juli 1991 III R 23/88, BFH/NV 1992, 172; vom 27. September 2007 III R 41/04, n.v., JURIS, und vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287).

    Es liegt im Regelungsspielraum der Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen eines getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit den Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind (ausführlich: BFH-Urteile vom 27. September 2007 III R 28/05 und III R 41/04, jeweils a.a.O.; vergl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2011 5 K 2011/10, n.v., JURIS, NZB VI B 111/11).

  • BFH, 23.05.2006 - VI R 21/03

    (Häusliches Arbeitszimmer: vorab entstandene Werbungskosten, Aufwendungen für das

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2012 - 4 K 1270/09
    Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern von dem dem Urteil des BFH vom 23. Mai 2006 VI R 21/03 (BStBl II 2006, 600) zu Grunde liegenden Sachverhalt (dort: gleichwertige Arbeitsleistung zeitlich überwiegend am häuslichen Telearbeitsplatz).

    Nach Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalls, insbesondere der die Einrichtung des Telearbeitsplatzes betreffenden Regelungen der Dienstvereinbarung(en), ist nach Auffassung des Senats der vom Kläger genutzte Raum schon prinzipiell nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers gleichzustellen, der dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG unterliegt (offen gelassen im BFH- Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, a.a.O.).

  • BFH, 15.05.2012 - VI B 111/11

    Trennungsbedingte Umgangskosten des barunterhaltspflichtigen Elternteils sind

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2012 - 4 K 1270/09
    Es liegt im Regelungsspielraum der Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen eines getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit den Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind (ausführlich: BFH-Urteile vom 27. September 2007 III R 28/05 und III R 41/04, jeweils a.a.O.; vergl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2011 5 K 2011/10, n.v., JURIS, NZB VI B 111/11).
  • BFH, 11.01.2011 - VI B 60/10

    Trennungsbedingte Umgangskosten sind keine außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2012 - 4 K 1270/09
    Der BFH hat mit Beschluss vom 11. Januar 2011 VI B 60/10 (BFH/NV 2011/876) klargestellt, dass es für die Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Umgangsaufwendungen nicht darauf ankommt, ob der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil nicht sorgeberechtigt oder mitsorgeberechtigt ist.
  • BFH, 28.03.1996 - III R 208/94

    Einkommensteuer; Kosten der Kontaktpflege zum Kind aus geschiedener Ehe

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2012 - 4 K 1270/09
    Eigenem Vorbringen zufolge hat der Kläger seine beiden in Zypern bei der Kindsmutter lebenden minderjährigen Söhne nicht etwa aus besonderen, den Umständen nach notwendigen Gründen (wie beispielsweise zur Linderung oder Heilung einer Erkrankung des Kindes, vergl. BFH-Urteil vom 28. März 1996 III R 208/94, BStBl II 1997, 54, m.w.N.) besucht, sondern, um sich vor Ort vom physischen und psychischen Wohl der Kinder sowie deren gedeihlichen Entwicklung zu überzeugen.
  • BFH, 29.08.1986 - III R 209/82

    Fahrtkosten, die entstehen, um das Kind zur Betreuungsperson zu bringen, sind

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2012 - 4 K 1270/09
    Derartige durch die allgemeine Pflicht zur Personensorge veranlasste Reisekosten gehören zu den Aufwendungen der Lebensführung und sind durch die Regelungen über den Familienleistungsausgleich abgegolten (BFH-Urteile vom 29. August 1986 III R 209/82, BStBl II 1987, 167, vom 12. Juli 1991 III R 23/88, BFH/NV 1992, 172; vom 27. September 2007 III R 41/04, n.v., JURIS, und vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2011 - 5 K 2011/10

    Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind führen nicht zu außergewöhnlichen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2012 - 4 K 1270/09
    Es liegt im Regelungsspielraum der Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen eines getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit den Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind (ausführlich: BFH-Urteile vom 27. September 2007 III R 28/05 und III R 41/04, jeweils a.a.O.; vergl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2011 5 K 2011/10, n.v., JURIS, NZB VI B 111/11).
  • BFH, 12.07.1991 - III R 23/88

    Außergewöhnlichen Belastung durch enstandene Fahrtkosten für die Erbringung einer

  • BFH, 10.05.2007 - III R 39/05

    Pflegesätze der sog. Pflegestufe 0 als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • BFH, 18.06.1997 - III R 60/96

    Außergewöhnliche Belastung - Rechtsstreit - Fehlgeschlagene Heilbehandlung -

  • BFH, 25.02.2009 - VI B 147/08

    Kosten für Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastung

  • FG Köln, 18.12.1997 - 8 K 6366/97

    Häusliches Arbeitszimmer: Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 40/12

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012  4 K 1270/09 insoweit aufzuheben, als das FG der Klage stattgegeben hat, die Klage insgesamt abzuweisen und den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
  • BFH, 21.11.2013 - VIII B 134/12

    Heimischer Telearbeitsplatz des Mitunternehmers einer Partnerschaftsgesellschaft

    Das angefochtene Urteil weiche daher von der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012  4 K 1270/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1625, Az. des Bundesfinanzhofs --BFH--: VI R 40/12) ab, das den Rechtssatz aufgestellt habe, der Telearbeitsplatz einer Arbeitnehmerin falle schon dem Grunde nach nicht unter die Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

    b) Die Zulassung der Revision wegen Divergenz scheitert im Streitfall daran, dass der Sachverhalt der behaupteten Divergenzentscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in EFG 2012, 1625 dem Sachverhalt des Streitfalls nicht vergleichbar ist (zum Erfordernis der Vergleichbarkeit siehe BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 44, 53).

    Nach der Entscheidung des BFH vom 23. Mai 2006 VI R 21/03 (BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600) und der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in EFG 2012, 1625 kommt eine Nichtanwendung der Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf häusliche Telearbeitsplätze allenfalls dann in Betracht, wenn die Einrichtung des Telearbeitsplatzes im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt und der Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber gehalten ist, an mehreren Tagen in der Woche seine Arbeitsleistung an dem häuslichen Telearbeitsplatz zu erbringen.

    Im Übrigen hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in EFG 2012, 1625 --entgegen der Auffassung der Klägerin auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 9. November 2012-- auch keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, allein der Umstand, dass an einem häuslichen Telearbeitsplatz gearbeitet werde, bewirke für sich betrachtet, dass die Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht zur Anwendung komme.

    Die behauptete Divergenz der Vorentscheidung von der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in EFG 2012, 1625 liegt demnach auch in der Sache nicht vor.

    c) Falls dem Vorbringen der Klägerin die weitere Divergenzrüge zu entnehmen sein sollte, das FG sei von dem in der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in EFG 2012, 1625 aufgestellten Rechtssatz abgewichen, im Fall eines Telearbeitsplatzes, der als häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG anzusehen sei, bilde dieser Arbeitsplatz an allen Tagen, an denen dort Mandate der Klägerin bearbeitet würden, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, fehlt es für die Zulassung der Revision ebenfalls an der Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage im Streitfall.

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.08.2015 - 3 K 1544/13

    Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden

    Mit Schriftsatz vom 05. September 2012 hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 (4 K 1270/09) verwiesen und geltend gemacht, dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nach diesem Urteil abzugsfähig seien, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gehalten sei, an mehreren Arbeitstagen pro Woche seine Arbeitsleistung an einem im häuslichen Arbeitszimmer gelegenen Telearbeitsplatz zu erbringen.

    Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 in dem Verfahren 4 K 1270/09 berufen, denn der dort zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

    Der vorliegende Fall unterscheide sich auch nicht wesentlich von dem der Entscheidung des Finanzgerichts vom 19. Januar 2012 (4 K 1270/09) entschiedenen Fall.

    Mit Schriftsatz vom 15. September 2014 (Bl. 56 - 58 der Gerichtsakte) nahmen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 2014 (VI R 40/12), mit dem das (von ihnen zitierte) Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 in dem Verfahren 4 K 1270/09 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden war, und führten dazu Folgendes aus:.

  • FG Düsseldorf, 08.08.2013 - 11 K 1705/12

    Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer - Arbeitsvertragliche

    Auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 (4 K 1270/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40/12) werde Bezug genommen.

    Im Hinblick auf die Arbeitszimmeraufwendungen macht er geltend, der Streitfall sei mit dem der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19. Januar 2012 4 K 1270/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40/12) zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

    Den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten kommt dabei - entgegen dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 (4 K 1270/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40/12) - keine weitergehende Bedeutung zu.

    Zudem kann der erkennende Senat im Streitfall - im Unterschied zum Sachverhalt, den das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19. Januar 2012 4 K 1270/09, EFG 2012, 1625, Revision unter VI R 40/12) zu beurteilen hatte - nicht erkennen, dass aus der Vereinbarung über Telearbeit im Umfang von 40 bis 60 % tatsächlich eine Beschränkung der Verfügungsmöglichkeit des Klägers über den Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber resultiert hat.

  • FG Münster, 06.06.2016 - 13 K 460/14

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei einem Einkommensteuer-Änderungsbescheid

    Die Kläger legten dagegen erfolglos Einspruch ein und erhoben am 28.9.2009 eine Klage beim Finanzgericht O. (Az: 4 K 1270/2009).

    Mit Urteil vom 14.10.2010 4 K 1270/2009 wies das Finanzgericht O. die Klage gegen die Prüfungsanordnung vom 25.11.2008 ab.

    Nachdem das Klageverfahren vor dem FG O. mit Urteil vom 14.10.2010 4 K 1270/2009 beendet worden war, teilte das Finanzamt D1.

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.03.2013 - 4 K 1244/09

    Ansatz pauschaler Nutzungswerte bei mehreren Kraftfahrzeugen im Betriebsvermögen

    Außerdem vertrete das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einer Entscheidung vom 19. Januar 2012 (4 K 1270/09) die Ansicht, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unterlägen nicht dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, wenn dem Arbeitnehmer zwar ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, er aber auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber gehalten sei, seine Arbeitsleistung an mehreren Tagen in der Woche an einem im häuslichen Bereich belegenen Telearbeitsplatz zu erbringen.

    Auch das - im Übrigen nicht rechtskräftige - Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 (4 K 1270/09, EFG 2012, 1625) vermag die Position des Klägers nicht zu stützen.

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