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   FG München, 08.02.2007 - 14 K 1898/04   

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FG München, 08.02.2007 - 14 K 1898/04 (https://dejure.org/2007,10225)
FG München, Entscheidung vom 08.02.2007 - 14 K 1898/04 (https://dejure.org/2007,10225)
FG München, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - 14 K 1898/04 (https://dejure.org/2007,10225)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verweigerung des Vorsteuerabzugs bei einer Beteiligung an einem europaweiten betrügerischen Umsatzsteuerkarussell; Vorliegen von Scheingeschäften in Form von Warenbewegungen innerhalb eines Umsatzsteuerkarussells; Bestehen eines Verwertungsverbotes von Aufzeichnungen aus ...

  • Judicialis

    GG Art. 10 Abs. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 2a; ; UStG § 3; ; UStG § 14; ; UStG § 15 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug bei einem Umsatzsteuerkarussell

  • rechtsportal.de

    Vorsteuerabzug bei einem Umsatzsteuerkarussell

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug bei einem Umsatzsteuerkarussell

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 881
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 10.11.1994 - V R 45/93

    Umsatzsteuer - Angabe der Artikelnummer auf der Rechnung?

    Auszug aus FG München, 08.02.2007 - 14 K 1898/04
    Allgemeines Erfordernis ist, dass die Angaben zweifelsfrei ergeben, der Rechnungsaussteller habe gegenüber dem Rechnungsempfänger Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeführt oder werde solche Leistungen ausführen, für die die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt wird (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1993 V R 118/89, BFH/NV 1994, 584, vom 11. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472 und vom 12. Dezember 1996 V R 16/96 , BFH/NV 1997, 717 ).

    Mit diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist die dargelegte Anforderung an die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes in einem Abrechnungspapier vereinbar (BFH-Urteil vom 10. November 1994 V R 45/93 a.a.O.).

  • BFH, 26.02.2001 - VII B 265/00

    Verwertungsverbot bei Telefonüberwachung

    Auszug aus FG München, 08.02.2007 - 14 K 1898/04
    d) Letztlich kommt es mithin nicht mehr darauf an, ob das FA die Aufzeichnungen aus der Telefonüberwachung zu Recht im Besteuerungsverfahren verwertet hat oder ob insoweit, wofür nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Februar 2004 VII B 260/03, BFH/NV 2004, 807, vom 26. Februar 2001 VII B 265/00, BFH/NV 2001, 824) vieles spricht, ein Verwertungsverbot vorgelegen hat.
  • BFH, 19.02.2004 - VII B 260/03

    Erkenntnisse aus Telefonüberwachung - Verwertungsverbot

    Auszug aus FG München, 08.02.2007 - 14 K 1898/04
    d) Letztlich kommt es mithin nicht mehr darauf an, ob das FA die Aufzeichnungen aus der Telefonüberwachung zu Recht im Besteuerungsverfahren verwertet hat oder ob insoweit, wofür nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Februar 2004 VII B 260/03, BFH/NV 2004, 807, vom 26. Februar 2001 VII B 265/00, BFH/NV 2001, 824) vieles spricht, ein Verwertungsverbot vorgelegen hat.
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus FG München, 08.02.2007 - 14 K 1898/04
    Dies gilt gerade auch dann, wenn - wie hier-- der fragliche Umsatz den objektiven Kriterien des Umsatzsteuerrechts genügt (EuGH-Urteil vom 6. Juli 2006 Rs. C-439/04 und C-440/04 Kittel u.a., Deutsches Steuerrecht 2006, 1274).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus FG München, 08.02.2007 - 14 K 1898/04
    Die etwaige Nichtentrichtung der Umsatzsteuer durch einen Vorlieferanten ihrer Lieferanten, kann nicht grundsätzlich nicht zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs auf der Ebene der Klägerin führen, da insoweit keine Verknüpfung besteht (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Januar 2006 Rs. C-354/03, Optigen u.a., BFH/NV Beilage 2006, 144).
  • BFH, 24.09.1987 - V R 50/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus FG München, 08.02.2007 - 14 K 1898/04
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. September 1987 V R 50/87, BFHE 153, 65) lag es bei der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes 1980 nicht im gesetzgeberischen Willen, die Anforderungen an den Rechnungsinhalt für den Vorsteuerabzug zu verschärfen, 10 etwa dadurch, dass die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UStG 1980 geforderten Angaben über den Leistungsgegenstand (Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung) zu Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gemacht worden wären.
  • BFH, 12.12.2001 - V B 81/00

    GmbH-Rechnung; Vorsteuerabzug

    Auszug aus FG München, 08.02.2007 - 14 K 1898/04
    Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger trägt zwar für das Vorliegen der Voraussetzungen die Feststellungslast (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 V B 81/00, BFH/NV 2002, 553); dies gilt allerdings nicht, soweit ihm vorgeworfen wird, dass er wissentlich an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligt war und ihm deswegen der Vorsteuerabzug zu verweigern ist.
  • BFH, 24.04.1986 - V R 138/78

    Vorsteuerabzug, wenn in der Rechnung die Angaben über die Menge und

    Auszug aus FG München, 08.02.2007 - 14 K 1898/04
    Dementsprechend hat es der BFH (Urteil vom 24. April 1986 V R 138/78, BFHE 146, 489) für den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung für ausreichend erachtet, dass gelieferte Waren, die aus einem Kreis von 14 Warengruppen stammten, mit dem Begriff Lebensmittel beschrieben waren, obwohl in den umstrittenen Rechnungen die Spalte für die Artikelnummer unausgefüllt geblieben war.
  • BFH, 29.04.1993 - V R 118/89

    Formerfordernis der ausgestellten Abrechnungspapiere eines Unternehmens

    Auszug aus FG München, 08.02.2007 - 14 K 1898/04
    Allgemeines Erfordernis ist, dass die Angaben zweifelsfrei ergeben, der Rechnungsaussteller habe gegenüber dem Rechnungsempfänger Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeführt oder werde solche Leistungen ausführen, für die die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt wird (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1993 V R 118/89, BFH/NV 1994, 584, vom 11. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472 und vom 12. Dezember 1996 V R 16/96 , BFH/NV 1997, 717 ).
  • BFH, 12.12.1996 - V R 16/96

    Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug eines Unternehmers

    Auszug aus FG München, 08.02.2007 - 14 K 1898/04
    Allgemeines Erfordernis ist, dass die Angaben zweifelsfrei ergeben, der Rechnungsaussteller habe gegenüber dem Rechnungsempfänger Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeführt oder werde solche Leistungen ausführen, für die die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt wird (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1993 V R 118/89, BFH/NV 1994, 584, vom 11. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472 und vom 12. Dezember 1996 V R 16/96 , BFH/NV 1997, 717 ).
  • BFH, 19.05.2010 - XI R 78/07

    Versagung des Vorsteuerabzugs im Umsatzsteuerkarussell beim sog. "Buffer II" -

    (3) Ein Verstoß der angefochtenen Entscheidung gegen einen Erfahrungssatz lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass das FG München in seinem zu einem Umsatzsteuerkarussell ergangenen Urteil vom 8. Februar 2007 14 K 1898/04 (EFG 2007, 881) Mehrfachdurchläufen von 2 % keine ausreichende Indizwirkung für ein "Wissenmüssen" beigemessen hat.
  • FG Baden-Württemberg, 01.10.2007 - 12 K 160/04

    Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerkarussell

    Genau dies widerspricht auch dem von der Klägerseite als Begründung für die Mehrfachdurchläufe ins Feld geführten börsenmäßigen Handel der CPU's (vgl. insoweit auch Urteil des Finanzgerichts München vom 08. Februar 2007 14 K 1898/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 881), da die Klägerin mit festen Gewinnaufschlagsätzen bei festen Lieferbeziehungen kalkulierte, die sie dann auch jeweils realisieren konnte, so dass ihr aus den einzelnen Geschäften keine Verluste entstanden sind.

    Die Revision war im Hinblick auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen V B 54/07 anhängige Verfahren (Urteil des Finanzgerichts München vom 08. Februar 2007 14 K 1898/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 881) nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO als auch wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da der BFH soweit ersichtlich bislang nicht die Möglichkeit hatte, die vom EuGH aufgestellten Grundsätze weiter zu konkretisieren.

  • FG Sachsen, 01.12.2008 - 3 K 1308/01

    Keine Vorsteuerabzug bei fahrlässiger Einbindung in eine der

    Die Klägerin bezieht sich auf ein Urteil des FG M aus dem Jahr 2007 (EFG 2007, 881 ), in dem die Angabe von Seriennummern für gelieferte Mikroprozessoren (CPU) als nicht erforderlich für eine ordnungsgemäße Rechnung befunden worden sei.

    Die Klägerin verweist auf eine Entscheidung des FG M (EFG 2007, 881 ).

  • FG München, 22.12.2011 - 14 K 4173/07

    Vorsteuerabzug im Betrugsfall

    Mit Urteil vom 8. Februar 2007 (Az.: 14 K 1898/04) gab das Gericht der Klage der XY gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 27. November 2003 und der EE vom 29. März 2004 in Gestalt des Umsatzsteuerbescheids vom 03. Januar 2006 statt.
  • FG Sachsen, 03.12.2014 - 8 K 644/14

    Vorsteuerabzug im außerbörslichen Metallhandel keine Heilung einer unzulässigen

    Allerdings hat sich aufgrund der von der Steuerfahndung festgestellten und im Gesamtergebnis der Verfahrens, namentlich im Rahmen der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 03.12.2014 feststellbaren Umstände nichts ergeben, womit sich begründen ließe, dass der Liquidator der Klägerin von einer der Lieferung der Kupferkathoden durch die P. GmbH vorgelagerten Mehrwertsteuerhinterziehung wissen musste (zur materiellen Beweislast vgl. FG M., Urteil vom 08.02.2007, 14 K 1898/04 m.w.N.).
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