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   FG München, 26.05.2009 - 13 K 3451/07   

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FG München, 26.05.2009 - 13 K 3451/07 (https://dejure.org/2009,13345)
FG München, Entscheidung vom 26.05.2009 - 13 K 3451/07 (https://dejure.org/2009,13345)
FG München, Entscheidung vom 26. Mai 2009 - 13 K 3451/07 (https://dejure.org/2009,13345)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anrechnung gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG einbehaltener Zinsabschlagsteuer: Anrechnungszeitpunkt, § 7 Abs. 7 InvStG als Rechtsgrundverweis, Abhängigkeit der Anrechnung von der Einnahmenerfassung, Erstattung bei Bereicherung des Fiskus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung von einbehaltener Zinsabschlagsteuer für ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen Investmentfondsanteilen auf die festgesetzte Einkommensteuer; Qualifizierung des § 7 Abs. 7 Investmentsteuergesetz (InvStG) als Rechtsgrundverweisung; Anrechnung der ...

  • Judicialis

    AO § 130 Abs. 2; ; AO § ... 218 Abs. 2; ; EStG § 36 Abs. 2; ; InvStG § 2 Abs. 1; ; InvStG § 7 Abs. 1; ; InvStG § 7 Abs. 1; ; InvStG § 7 Abs. 7; ; AuslInvmG § 17 Abs. 1 S. 3; ; AuslInvmG § 18a Abs. 1 Nr. 3; ; EStR 1996

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 InvStG einbehaltene Zinsabschlagsteuer wird auf die festgesetzte Einkommensteuer des Veranlagungszeitraums angerechnet, in dem die Zinsabschlagsteuer erhoben wurde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nach § 7 Abs. 1 Nr.3 InvStG einbehaltene Zinsabschlagsteuer wird auf die festgesetzte Einkommensteuer des Veranlagungszeitraums angerechnet, in dem die Zinsabschlagsteuer erhoben wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1472
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 18.09.2007 - I R 54/06

    Zeitliche Zuordnung von Steueranrechnungsbeträgen - Bindung des Finanzamtes an

    Auszug aus FG München, 26.05.2009 - 13 K 3451/07
    aa) Die Anrechnungsverfügung kann als Verwaltungsakt nur unter den Voraussetzungen der §§ 129, 130, 131 AO aufgehoben oder geändert werden (BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 54/06, BFH/NV 2008, 290).

    § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG bestimmt indes nicht, zu welchen Zeitpunkten die Steueranrechnungen vorzunehmen sind (BFH-Urteile vom 18. September 2007 I R 54/06, BFH/NV 2008, 290; vom 26. November 1997 I R 110/97, BFH/NV 1998, 581 unter II.1.b der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 13.01.2005 - VII B 147/04

    Zulässigkeit der Revision wegen willkürlicher FG-Entscheidung;

    Auszug aus FG München, 26.05.2009 - 13 K 3451/07
    Sie sind daher soweit teilbar, wie sich solche Gegenstände der Natur der Sache nach gesondert beurteilen lassen (BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 147/04, BStBl II 2005, 457).
  • BFH, 26.11.1997 - I R 110/97

    Maßgeblicher Zeitpunkt der Anrechnung der auf einer Dividende entfallenden

    Auszug aus FG München, 26.05.2009 - 13 K 3451/07
    § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG bestimmt indes nicht, zu welchen Zeitpunkten die Steueranrechnungen vorzunehmen sind (BFH-Urteile vom 18. September 2007 I R 54/06, BFH/NV 2008, 290; vom 26. November 1997 I R 110/97, BFH/NV 1998, 581 unter II.1.b der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 28.06.2006 - I R 47/05

    Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragssteuer, die von

    Auszug aus FG München, 26.05.2009 - 13 K 3451/07
    Eine allgemeine Leistungsklage auf Erstattung einer Steuer kann aber nur dann Erfolg haben, wenn das FA zuvor über diesen Erstattungsanspruch in einem Abrechnungsbescheid oder einem anderen Verwaltungsakt entschieden hat (vgl. nur BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 47/05, BFH/NV 2007, 2; Lindwurm in Leopold/Madle/Rader, AO, § 218 Rz. 10 m.w.N. Stand: 70. AL Jan. 2006).
  • BFH, 31.08.1999 - VIII R 23/98

    Überschusserzielungsabsicht bei fremdfinanziertem Aktienkauf

    Auszug aus FG München, 26.05.2009 - 13 K 3451/07
    Im Übrigen lässt sich ein etwaiger Erstattungsanspruch wegen rechtsgrundlos einbehaltener Kapitalertragsteuer nicht - wie dies der Kläger tut - mit einem Verweis auf § 37 Abs. 2 AO (und das vom Kläger zitierte BFH-Urteil vom 31. August 1999 VIII R 23/98, BFH/NV 2000, 420) begründen.
  • BFH, 09.12.2008 - VII R 43/07

    Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Änderung der

    Auszug aus FG München, 26.05.2009 - 13 K 3451/07
    Rechtswidrig und daher unter den Voraussetzungen des § 130 AO rücknehmbar ist ein Verwaltungsakt, wenn bei seinem Erlass von einem tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt ausgegangen oder das im Zeitpunkt seines Erlasses geltende Recht unrichtig angewandt worden ist (BFH-Urteile vom 9. Dezember 2008 VII R 43/07, BStBl II 2009, 344; vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BStBl II 2007, 742).
  • BFH, 26.06.2007 - VII R 35/06

    Änderung einer fehlerhaften, bestandskräftigen Anrechnung von

    Auszug aus FG München, 26.05.2009 - 13 K 3451/07
    Rechtswidrig und daher unter den Voraussetzungen des § 130 AO rücknehmbar ist ein Verwaltungsakt, wenn bei seinem Erlass von einem tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt ausgegangen oder das im Zeitpunkt seines Erlasses geltende Recht unrichtig angewandt worden ist (BFH-Urteile vom 9. Dezember 2008 VII R 43/07, BStBl II 2009, 344; vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BStBl II 2007, 742).
  • BFH, 15.04.1997 - VII R 100/96

    Fehlerhafte Anrechnung von Steuern - Nachteilige Änderung des

    Auszug aus FG München, 26.05.2009 - 13 K 3451/07
    Dann muss der Abrechnungsbescheid bei der Feststellung der noch zu zahlenden Restschuld auch die Wirkung und den Vertrauenstatbestand beim Steuerpflichtigen berücksichtigen, die sich durch das Bestehen der Anrechnungsverfügung ergeben haben (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 1997 VII R 100/96, BStBl II 1997, 787 unter II.2.c der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 16.06.1994 - IV R 48/93

    Begünstigender Verwaltungsakt - Vermietung an andere Personengesellschaften

    Auszug aus FG München, 26.05.2009 - 13 K 3451/07
    Er muss das - wenn auch laienhafte - Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst haben (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 1994 IV R 48/93, BStBl II 1996, 82, m.w.N.).
  • Drs-Bund, 07.09.1993 - BT-Drs 12/5630
    Auszug aus FG München, 26.05.2009 - 13 K 3451/07
    Die Gesetzesbegründung zur Vorgängervorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG, dem § 18a AuslInvmG, betont nämlich, dass nur für den Fall eine Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Veräußerungsjahr erfolgen soll, wenn die ausschüttungsgleichen Erträge bereits versteuert wurden (BR-Drs 612/93, Seite 81; BT-Drs 12/5630, Seite 79).
  • BFH, 25.10.2006 - I B 79/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verhältnis

  • BFH, 19.10.1999 - VII B 94/99

    Rechtsschutzbedürfnis; Aussetzung des Verfahrens

  • FG Köln, 20.06.2006 - 5 K 3906/05

    Anrechung von Steuerabzugsbeträgen bei Steuerhinterziehung

  • FG Düsseldorf, 26.01.2007 - 12 K 2904/05

    Ausschluss der Anrechenbarkeit von ausländischen Investmentanteilen auf die

  • FG Hamburg, 12.06.2007 - 5 K 110/06

    Strafbefreiungserklärungsgesetz: Anrechnung von Zinsabschlagsteuer, wenn

  • BFH, 08.09.2010 - I R 90/09

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge - Auslegung des § 7 Abs. 7

    Die Klage gegen den geänderten Abrechnungsbescheid hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen (FG München, Urteil vom 26. Mai 2009 13 K 3451/07); sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 1472 abgedruckt.
  • FG München, 24.09.2013 - 13 K 87/11

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge: Verfassungsmäßigkeit von § 7

    Gegen diesen Abrechnungsbescheid, der hinsichtlich der Höhe des anzurechnenden Zinsabschlags durch den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 28. Juni 2006 aus anderen Gründen geändert wurde (anzurechnender Zinsabschlag nun i.H.v. ... EUR statt bisher ... EUR) erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage, die mit Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Mai 2009 (13 K 3451/07; abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 1472) abgewiesen wurde.

    Wegen des weiteren Sachverhalts und hinsichtlich des weiteren rechtlichen Vortrags wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. September 2010 (I R 90/09 - 1. Rechtsgang), das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Mai 2009 (13 K 3451/07) sowie die Einspruchsentscheidung vom 28. August 2007, die vom Finanzamt vorgelegten Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 30. April 2013 Bezug genommen.

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