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   FG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 2 K 998/05   

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FG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 2 K 998/05 (https://dejure.org/2010,5577)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.04.2010 - 2 K 998/05 (https://dejure.org/2010,5577)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. April 2010 - 2 K 998/05 (https://dejure.org/2010,5577)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 Nr 21 Buchst a UStG 1999, § 4 Nr 21 Buchst b UStG 1999, § 4 Nr 15 UStG 1999, § 4 Nr 22 Buchst a UStG 1999, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g EWGRL 388/77
    Unmittelbare Anwendung der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g Richtlinie 77/388/EWG für Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach § 37a SGB III

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 4 Nr 21 Buchst a UStG, § 4 Nr 21 Buchst b UStG, § 4 Nr 15 UStG, § 4 Nr 22 Buchst a UStG, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g EWGRL 388/77, § 37a SGB 3
    (Unmittelbare Anwendung der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g Richtlinie 77/388/EWG für Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach § 37a SGB III)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerpflicht von Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung gem. § 37a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III); Begriffe der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit i.R.d. Auslegung der Steuerbefreiungen für Maßnahmen zur Unterstützung der Ausbildungssuchenden und ...

  • Betriebs-Berater

    Leistungen zur Unterstützung des Arbeitsamts umsatzsteuerfrei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerfreiheit der auf § 37a SGB III beruhenden Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung unter Direktanwendung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g Richtlinie 77/388/EWG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerfreiheit der auf § 37a SGB III beruhenden Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung unter Direktanwendung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g Richtlinie 77/388/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Leistungen zur Unterstützung des Arbeitsamtes umsatzsteuerfrei

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungen zur Unterstützung des Arbeitsamtes

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Leistungen zur Unterstützung des Arbeitsamtes sind steuerfrei

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbefreiung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Leistungen zur Unterstützung des Arbeitsamts umsatzsteuerfrei

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Leistungen zur Unterstützung des Arbeitsamtes umsatzsteuerfrei - Einrichtungen mit sozialem Charakter sind bei eng mit Sozialfürsorge verbundenen Dienstleistungen von Umsatzsteuer zu befreien

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 2037
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 18.08.2005 - V R 71/03

    Umsätze einer vom Jugendamt beauftragten Legasthenie-Therapeutin von Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 2 K 998/05
    Auch diese Vorschrift ist auf andere Steuerpflichtige nicht anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143 unter II. 2. b).

    Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie zählt die Tätigkeiten, die steuerfrei sind, hinreichend genau und unbedingt auf (vgl. zur Berufbarkeit: BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143, unter II. 2. d).

    Der BFH hat in einem anderen Urteil z.B. entschieden (BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl. II 2006, 143), dass Umsätze aus Legasthenie-Behandlungen, die die Klägerin für Kinder und Jugendliche aufgrund entsprechender Vereinbarung mit einem Träger der Sozialversicherung (vgl. § 12 und § 27 SGB I), dem Jugendamt, im Rahmen der Eingliederungshilfe erbracht und gegenüber dem Träger für die betreffende Sozialleistung abgerechnet hatte, nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie steuerfrei sind.

    Behandlungsziel sei vielmehr die schulische Ausbildung und weitere berufliche Qualifikation (vgl. BFH-Urteil V R 71/03, a.a.O., unter II. 1. c).

    Leistungen wie die im zugrunde liegenden Fall von der Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendamt erbrachten Leistungen seien danach eng mit der sozialen Fürsorge verbunden (vgl. BFH-Urteil V R 71/03, a.a.O., unter II. 2. d, cc (1)).

    Dies genügt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung von BGH, um von der Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 8.11.2007 V R 2/06, a.a.O., unter II. 2. b; vom 18.8.2005 V R 71/03, a.a.O., unter II. 2. d, cc (3)).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 2 K 998/05
    Zu den Zielen, die mit den in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen verfolgt werden, hat der EuGH in vorgenanntem Urteil weiter ausgeführt, dass diese Befreiungen dadurch, dass sie für bestimmte im sozialen Sektor erbrachte Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen, eine günstigere Mehrwertsteuerbehandlung gewähren, darauf abzielen, die Kosten dieser Leistungen zu senken und dadurch diese Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, zugänglicher zu machen (EuGH-Urteil Rs. C-498/03, Kingscrest Associates, a.a.O., Rz. 30).

    Daher kann die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter Umsatz der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder zu befreien ist, grundsätzlich nicht davon abhängen, wie er nach nationalem Recht qualifiziert wird (vgl. EuGH-Urteil Rs. C-498/03, Kingscrest Associates, a.a.O., Rz. 22, 25, m.w.N.).

    Diese Auslegung widerspricht nicht der vom EuGH in dem EuGH-Urteil in der Rs. C-498/03, Kingscrest Associates (a.a.O., unter Rz. 30) dargelegten Zielsetzung der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie.

    Auch der Begriff "Einrichtung" ist grundsätzlich weit genug, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht -wie hier die Klägerin- zu erfassen (vgl. EuGH-Urteil Rs. C-498/03, Kingscrest Associates, a.a.O., Rz. 31, 32, 35 und 40, 43; BFH-Urteil vom 21. März 2007 V R 28/04, a.a.O., unter II. 2. (c) (dd) (1) und (2)).

    Auch kommt dem Umstand rechtserhebliche Bedeutung zu, ob und welche der Kosten für welche von der Klägerin erbrachten Leistungen zum großen Teil von durch Gesetz errichteten Krankenkassen oder von Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, zu denen die privaten Wirtschaftsteilnehmer, wie die Klägerin, vertragliche Beziehungen unterhalten (EuGH-Urteile Rs. C-498/03 Kingscrest Associates, a.a.O., Rz. 51; vom 10. September 2002 Rs. C-141/00, Ambulanter Pflegedienst Kügler, Rz. 4, 58).

  • BFH, 21.03.2007 - V R 28/04

    Umsatzsteuer - berufsbildende Einrichtung - Steuerbefreiung für

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 2 K 998/05
    Der Senat kommt daher zu dem Schluss, dass eine Anwendung der Steuerbefreiung auch auf Maßnahmen der aktiven Ausbildungs- und Arbeitsförderung als dem Gemeinwohlzweck der Vorschrift dienender Sozialleistungen geboten ist, um diese Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, durch reduzierte Kosten zugänglicher zu machen (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. März 2007 V R 28/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007, 1604, unter II. 2. c. bb).

    Auch der Begriff "Einrichtung" ist grundsätzlich weit genug, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht -wie hier die Klägerin- zu erfassen (vgl. EuGH-Urteil Rs. C-498/03, Kingscrest Associates, a.a.O., Rz. 31, 32, 35 und 40, 43; BFH-Urteil vom 21. März 2007 V R 28/04, a.a.O., unter II. 2. (c) (dd) (1) und (2)).

    Maßgebend ist insoweit, dass es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, für die die Kosten von den Sozialversicherungsträgern übernehmbar waren (BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 2/06, a.a.O., unter II. 2. (b) (cc) (2); vom 21. März 2007 V R 28/04, a.a.O., unter II. 2. (c) (dd) (2)).

  • BFH, 08.11.2007 - V R 2/06

    Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters, der im Auftrag eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 2 K 998/05
    Maßgebend ist insoweit, dass es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, für die die Kosten von den Sozialversicherungsträgern übernehmbar waren (BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 2/06, a.a.O., unter II. 2. (b) (cc) (2); vom 21. März 2007 V R 28/04, a.a.O., unter II. 2. (c) (dd) (2)).

    Dies genügt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung von BGH, um von der Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 8.11.2007 V R 2/06, a.a.O., unter II. 2. b; vom 18.8.2005 V R 71/03, a.a.O., unter II. 2. d, cc (3)).

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 2 K 998/05
    Dass der EuGH z.B. Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen, von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden, als unter den Begriff eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen" gemäß Buchstabe g diese Bestimmung fallend ansieht, ist dem EuGH-Urteil vom 10. September 2002, Rs. C-141/00, Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH gegen Finanzamt für Körperschaften I in Berlin, Rz. 43, zu entnehmen.

    Auch kommt dem Umstand rechtserhebliche Bedeutung zu, ob und welche der Kosten für welche von der Klägerin erbrachten Leistungen zum großen Teil von durch Gesetz errichteten Krankenkassen oder von Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, zu denen die privaten Wirtschaftsteilnehmer, wie die Klägerin, vertragliche Beziehungen unterhalten (EuGH-Urteile Rs. C-498/03 Kingscrest Associates, a.a.O., Rz. 51; vom 10. September 2002 Rs. C-141/00, Ambulanter Pflegedienst Kügler, Rz. 4, 58).

  • BVerwG, 03.12.1976 - 7 C 73.75

    Privater Schularbeitskreis - Besondere Förderung der Schüler - Allgemeinbildende

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 2 K 998/05
    Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 18. Dezember 2003 V R 62/02, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 252; Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 3. Dezember 1976 VII C 73.75, BStBl II 1977, 334, unter II. 1.).
  • BFH, 03.05.1989 - V R 83/84

    1. Zum Umfang der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 2. Zur

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 2 K 998/05
    Das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" bezieht sich, wie der BFH im Urteil vom 3. Mai 1989 V R 83/84, BStBl II 1989, 815 zu § 4 Nr. 21 UStG 1980 ausgeführt hat, nicht auf den Inhalt der Leistungen, sondern beschreibt die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schulzweckes und Bildungszweckes der Einrichtung eingesetzt werden müssen, d.h. es dienen solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken.
  • BFH, 18.12.2003 - V R 62/02

    Umsatzsteuerpflicht einer Jagdschule

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 2 K 998/05
    Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 18. Dezember 2003 V R 62/02, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 252; Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 3. Dezember 1976 VII C 73.75, BStBl II 1977, 334, unter II. 1.).
  • BFH, 10.06.1999 - V R 84/98

    Befreiung bei Aus- oder Fortbildung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 2 K 998/05
    Nach dem Zweck der Steuerbefreiung, die gleichmäßige umsatzsteuerliche Belastung von privaten und öffentlichen Ausbildungsträgern zu gewährleisten ist dabei ausreichend, dass die Leistung allein oder zusammen mit den Leistungen anderer Unternehmer die Ausbildung ermöglicht, fördert, ergänzt oder erleichtert (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 V R 84/98, BStBl II 1999, 578, unter II. 2. a, aa.).
  • BFH, 29.07.2015 - XI R 35/13

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Anerkennung einer privaten Arbeitsvermittlerin als

    Wie das FG zutreffend im Einzelnen dargelegt hat und auch zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, sind die streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Umsätze (vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2010  2 K 998/05, EFG 2010, 2037, Rz 46 f. sowie die Gesetzesbegründung zu dem ab 2015 geltenden § 4 Nr. 15b UStG, BTDrucks 18/1529, S. 76).
  • FG Schleswig-Holstein, 29.08.2012 - 4 K 172/11

    Keine Steuerbefreiung für Leistungen eines Arbeitsvermittlers

    Ein solcher enger Zusammenhang setze vielmehr eine aktive Unterstützung zur Selbsthilfe durch Weiterbildung der Arbeitssuchenden voraus, an der es bei der Vermittlungstätigkeit des Klägers fehle (Finanzgericht -FG-Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2010 2 K 998/05, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2010, 2037).

    Bei den Arbeitssuchenden handelt es sich zwar um hilfsbedürftige Personen, da sie sich aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit in wirtschaftlicher und sozialer Notlage befinden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil in EFG 2010, 2037).

    Die vom Kläger im Rahmen der Vermittlungsleistungen vorgenommenen Tätigkeiten umfassten gerade keine Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung wie Unterweisung und Training berufsunabhängiger Qualifikationen zur Arbeitsaufnahme (z.B. Sprechen, Aussehen, Auftreten, Bewerbung per Telefon), die speziell auf hilfsbedürftige Arbeitssuchende zugeschnitten waren (vgl. hierzu FG Berlin-Brandenburg, Urteil in EFG 2010, 2037).

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 2 K 2320/12

    Umsatzsteuer 2009, 2010

    Ebenso hatte der erkennende Senat mit Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.04.2010 2 K 998/05 (EFG 2010, 2037) von einer Qualifizierungs-GmbH gegenüber Arbeitsämtern auf der Grundlage von § 37 a SGB III erbrachte Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung ohne Weiteres als unter die dem Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL zeitlich vorangehende Vorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten EG-Richtlinie fallend angesehen.
  • OLG Frankfurt, 24.11.2020 - 6 U 169/19

    Regress des Steuerberaters

    Die insoweit abweichende Auffassung des FG Berlin-Brandenburg vom 21.04.2010, 2 K 998/05, DStRE 2010, 1458 brauchte der Beklagte nicht zu kennen, da es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelte, die zudem nicht in einem der steuerrechtlichen "Leitmedien" veröffentlicht war, sondern nur DStRE.
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