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   FG Baden-Württemberg, 07.10.2015 - 1 K 2833/12   

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https://dejure.org/2015,65230
FG Baden-Württemberg, 07.10.2015 - 1 K 2833/12 (https://dejure.org/2015,65230)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.10.2015 - 1 K 2833/12 (https://dejure.org/2015,65230)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - 1 K 2833/12 (https://dejure.org/2015,65230)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1 EStG 2002, § 1 Abs 1 EStG 2009, § 1 Abs 4 EStG 2002, § 1 Abs 4 EStG 2009, § 21 Abs 1 EStG 2009
    Steuerpflicht einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Inland und Ausland - Einkünfteerzielungsabsicht bei Wohnungsvermietung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung: Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auch bei beschränkter Steuerpflicht, objekt- bzw. mietvertragsbezogene Prüfung, Zusammenhang mit Grundstücksverkauf, sehr lange Dauer erforderlicher Renovierungen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Unbeschränkte Steuerpflicht bei Doppelansässigkeit

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Unbeschränkte Steuerpflicht bei Doppelansässigkeit

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 411
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.01.2015 - IX R 46/13

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Generalsanierung von leerstehenden

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.10.2015 - 1 K 2833/12
    Werden mehrere Objekte vermietet, so ist jede Tätigkeit grundsätzlich je für sich zu beurteilen (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, und vom 26. November 2008 IX R 67/07, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2009, 370).

    Danach sind Aufwendungen für Wohnungen die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer stehen, auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der jeweiligen Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat (BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668).

    Hierfür trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668).

    Maßgebend ist die auf ein bestimmtes Objekt ausgerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668).

    Ist der Kläger jahrelang untätig, kann sein Entscheidungsspielraum überschritten sein (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668).

  • BFH, 25.06.2009 - IX R 54/08

    Einkünfteerzielungsabsicht bei jahrlangem Leerstand eines Gebäudes

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.10.2015 - 1 K 2833/12
    Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines leer stehenden Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 54/08, BStBl. II 2010, 124).

    Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten (BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 54/08, BStBl. II 2010, 124) bzw. für die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht.

    Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten (BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 54/08, BStBl. II 2010, 124) bzw. für die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht.

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.10.2015 - 1 K 2833/12
    Ein Schuldzinsenabzug scheidet aus, da der Veräußerungserlös den vom Kläger erklärten Darlehensstand überstiegen hat (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BStBl. II 2013, 275).

    Ein Schuldzinsenabzug scheidet aus, da der Veräußerungserlös den vom Kläger erklärten Darlehensstand überstiegen hat (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BStBl. II 2013, 275).

  • BFH, 09.10.2013 - IX R 2/13

    Zur Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.10.2015 - 1 K 2833/12
    Die Prüfung, ob der Steuerpflichtige durch seine Vermietungstätigkeit langfristig einen Einnahmenüberschuss erzielen will, ist jeweils auf das einzelne Mietverhältnis bezogen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2013 IX R 2/13, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2015, 668).

    Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2013 IX R 2/13, BStBl. II 2014, 527).

  • BFH, 21.01.2014 - IX R 37/12

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.10.2015 - 1 K 2833/12
    Dies gilt auch dann, wenn sich die Objekte auf einem Grundstück befinden (BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 37/12, BStBl. II 2015, 631).

    Für die Feststellung des Weiterbestehens einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich vormals dauerhaft vermieteter, aktuell jedoch renovierungs- oder zumindest umgestaltungsbedürftiger Objekte müssen der zeitliche Zusammenhang zwischen Umgestaltung bzw. Renovierung und späterer tatsächlicher Vermietung oder auch die fehlende Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen, als Indizien herangezogen werden (BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 37/12, BStBl. II 2015, 631).

  • BFH, 31.07.2007 - IX R 30/05

    Längerer Leerstand eines Ferienhauses und Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.10.2015 - 1 K 2833/12
    Auch wenn es zwar grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen ist, darüber zu befinden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- und/oder Geldgründen langsamer oder schneller und insbesondere, ob diese Arbeiten in Eigenleistung oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202), ist ihm lediglich ein zeitlich begrenzter Beurteilung- und Entscheidungsspielraum zuzubilligen, innerhalb dessen er über die Fortführung seiner Vermietungstätigkeit entscheiden muss (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 15/12, BFH/NV 2013, 720).
  • BFH, 11.12.2012 - IX R 15/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 12. 2012 IX R 14/12 -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.10.2015 - 1 K 2833/12
    Auch wenn es zwar grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen ist, darüber zu befinden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- und/oder Geldgründen langsamer oder schneller und insbesondere, ob diese Arbeiten in Eigenleistung oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202), ist ihm lediglich ein zeitlich begrenzter Beurteilung- und Entscheidungsspielraum zuzubilligen, innerhalb dessen er über die Fortführung seiner Vermietungstätigkeit entscheiden muss (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 15/12, BFH/NV 2013, 720).
  • BFH, 26.11.2008 - IX R 67/07

    Grundstücksbezogene Prüfung des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.10.2015 - 1 K 2833/12
    Werden mehrere Objekte vermietet, so ist jede Tätigkeit grundsätzlich je für sich zu beurteilen (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, und vom 26. November 2008 IX R 67/07, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2009, 370).
  • BFH, 23.10.2018 - I R 74/16

    Unbeschränkte Steuerpflicht bei inländischem Wohnsitz trotz Lebensmittelpunkts im

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2015 1 K 2833/12 aufgehoben.

    Der nach erfolglosen Einsprüchen erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit Einzelrichterurteil vom 7. Oktober 2015 1 K 2833/12 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 411) nur insoweit stattgegeben, als es die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2012 dahingehend änderte, dass es die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objekts X in Höhe von ... EUR (2007), ... EUR (2008) und ... EUR (2009) ansetzte.

    Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2015 1 K 2833/12 (EFG 2017, 411) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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