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   EuGH, 02.10.2008 - C-157/06   

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https://dejure.org/2008,4937
EuGH, 02.10.2008 - C-157/06 (https://dejure.org/2008,4937)
EuGH, Entscheidung vom 02.10.2008 - C-157/06 (https://dejure.org/2008,4937)
EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2008 - C-157/06 (https://dejure.org/2008,4937)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge -Richtlinie 93/36/EWG - Vergabe öffentlicher Aufträge ohne Veröffentlichung einer vorherigen Bekanntmachung - Leichte Hubschrauber für die Polizei und die Feuerwehr

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge -Richtlinie 93/36/EWG - Vergabe öffentlicher Aufträge ohne Veröffentlichung einer vorherigen Bekanntmachung - Leichte Hubschrauber für die Polizei und die Feuerwehr

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge -Richtlinie 93/36/EWG - Vergabe öffentlicher Aufträge ohne Veröffentlichung einer vorherigen Bekanntmachung - Leichte Hubschrauber für die Polizei und die Feuerwehr

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge -Richtlinie 93/36/EWG - Vergabe öffentlicher Aufträge ohne Veröffentlichung einer vorherigen Bekanntmachung - Leichte Hubschrauber für die Polizei und die Feuerwehr“

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung eines eine Ausnahme von der Gemeinschaftsregelung über öffentliche Lieferaufträge für die Beschaffung von Hubschraubern gestattenden Dekrets des italienischen Innenministers; Auslegung der Ausnahmen von den die Wirksamkeit der im EG-Vertrag niedergelegten ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF
  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 93/36/EWG Art. 2 Abs. 1 Buchst. b; ; Richtlinie 93/36/EWG Art. 3; ; Richtlinie 93/36/EWG Art. 6

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterliegt Beschaffung von Hubschraubern dem Vergaberegime?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge - Richtlinie 93/36/EWG - Vergabe öffentlicher Aufträge ohne Veröffentlichung einer vorherigen Bekanntmachung - Leichte Hubschrauber für die Polizei und die Feuerwehr

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Ausschreibung im Sicherheitsbereich

  • vergaberecht.cc (Rechtsprechungsübersicht)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 23. März 2006 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Italienische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) - Kein Nachweis von Gründen, die geeignet sind, dem öffentlichen Auftraggeber zu ...

Papierfundstellen

  • EuZW 2008, 728
  • NZBau 2008, 723
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 08.04.2008 - C-337/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 02.10.2008 - C-157/06
    Die streitgegenständliche Frage sei nämlich vom Gerichtshof bereits im Urteil vom 8. April 2008, Kommission/Italien (C-337/05, Slg. 2008, I-0000), geprüft und entschieden worden.

    Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass zwischen der vorliegenden Rechtssache und derjenigen, die mit dem erwähnten Urteil Kommission/Italien abgeschlossen worden ist, ein wesentlicher Unterschied besteht.

    15 und 16, sowie Kommission/Italien, Randnrn.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen ergreifen kann, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; Voraussetzung ist dabei allerdings, dass diese Maßnahmen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 46).

    Daraus folgt, dass beim Erwerb von Ausrüstungsgegenständen, deren Nutzung für militärische Zwecke ungewiss ist, zwingend die Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet werden müssen (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 47).

    Dazu ist sogleich daran zu erinnern, dass die Notwendigkeit, eine Geheimhaltungspflicht vorzusehen, keineswegs an einer Auftragsvergabe im Ausschreibungsverfahren hindert (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 52).

    Die Italienische Republik hat nämlich nicht dargetan, dass dieses Ziel bei einer Ausschreibung, wie sie nach der Richtlinie 93/36 vorgesehen ist, nicht hätte erreicht werden können (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 53).

  • EuGH, 03.05.1994 - C-328/92

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 02.10.2008 - C-157/06
    Außerdem ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung jede Ausnahme von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der im EG-Vertrag niedergelegten Rechte im Bereich der öffentlichen Aufträge gewährleisten sollen, eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 1993, Kommission/Spanien, C-71/92, Slg. 1993, I-5923, Randnr. 36) und dass die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen der eine Ausnahme rechtfertigenden außergewöhnlichen Umstände derjenige trägt, der sich auf diese Ausnahme berufen will (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 1994, Kommission/Spanien, C-328/92, Slg. 1994, I-1569, Randnrn.
  • EuGH, 17.11.1993 - C-71/92

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 02.10.2008 - C-157/06
    Außerdem ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung jede Ausnahme von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der im EG-Vertrag niedergelegten Rechte im Bereich der öffentlichen Aufträge gewährleisten sollen, eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 1993, Kommission/Spanien, C-71/92, Slg. 1993, I-5923, Randnr. 36) und dass die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen der eine Ausnahme rechtfertigenden außergewöhnlichen Umstände derjenige trägt, der sich auf diese Ausnahme berufen will (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 1994, Kommission/Spanien, C-328/92, Slg. 1994, I-1569, Randnrn.
  • OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Verg 10/12

    Voraussetzungen der Ausnahme vom Vergaberecht wegen überwiegender

    Dem Erfordernis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der nationale Gesetzgeber durch den Wortlaut der Ausnahmebestimmungen nach § 100 Abs. 2 Buchst. d GWB Rechnung getragen ("erfordert", "gebieten"; vgl. im Übrigen zur Rspr.: EuGH, Urt. v. 7.6.2012 - C-615/10, InsTiimi, Rn. 45; Urt. v. 8.4.2008 - C-337/05, NZBau 2008, 401, Agusta-Hubschrauber, Rn. 2, 53; Urt. v. 2.10.2008 - C- 157/06, NZBau 2008, 401, Polizei- und Feuerwehrhubschrauber, Rn. 30, 31; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.4.2003 - Verg 61/02, VergabeR 2004, 371, Afghanistan-Flüge; Beschl. v. 30.3.2005 - VII-Verg 101/04, BND-Neubau; Beschl. v. 10.9.2009 - VII-Verg 12/09, VergabeR 2010, 83; Beschl. v. 12.7.2010 - VII-Verg 27/10, NZBau 2010, 778, Handgepäckkontrollanlagen; OLG Dresden, Beschl. v. 18.9.2009 - WVerg 3/09, VergabeR 2010, 90, BOS-Digitalfunk; OLG Celle, Beschl. v. 3.12.2009 - 13 Verg 14/09, VergabeR 2010, 230, Großleitstelle).
  • EuGH, 15.10.2009 - C-275/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Ferner ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung diese Bestimmungen als Ausnahme von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der im Gemeinschaftsrecht anerkannten Rechte im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gewährleisten sollen, eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1993, Kommission/Spanien, C-71/92, Slg. 1993, I-5923, Randnr. 36, vom 18. Mai 1995, Kommission/Italien, C-57/94, Slg. 1995, I-1249, Randnr. 23, vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland, Randnr. 58, vom 14. September 2004, Kommission/Italien, C-385/02, Slg. 2004, I-8121, Randnr. 19, und vom 2. Oktober 2008, Kommission/Italien, C-157/06, Slg. 2008, I-7313, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-615/10

    Insinööritoimisto InsTiimi - Öffentliche Lieferaufträge - Art. 10 der Richtlinie

    26 - Urteile Agusta (zitiert in Fn. 5, Randnr. 47) und vom 2. Oktober 2008, Kommission/Italien (C-157/06, Slg. 2008, I-7313, Randnr. 26).

    29 - Urteil Agusta (zitiert in Fn. 5, insbesondere Randnrn. 48 und 49); vgl. auch Urteil Kommission/Italien (C-157/06, zitiert in Fn. 26, Randnr. 27).

    42 - Urteile Agusta (zitiert in Fn. 5, insbesondere Randnr. 53) und Kommission/Italien (C-157/06, zitiert in Fn. 26, Randnr. 31); ähnlich die Mitteilung der Kommission (zitiert in Fn. 15, Abschnitt 5), nach der darzulegen ist, warum die Nichtanwendung der Vergaberichtlinie im spezifischen Fall für den Schutz eines wesentlichen Sicherheitsinteresses notwendig ist.

    43 - Urteile Agusta (zitiert in Fn. 5, insbesondere Randnr. 52) und Kommission/Italien (C-157/06, zitiert in Fn. 26, Randnr. 30).

  • OLG Celle, 03.12.2009 - 13 Verg 14/09

    Begriff des Ausnahmefalls im Sinne von § 100 Abs. 2 lit d 2. Alt. Gesetz gegen

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind nämlich derartige Ausnahmen von den Vorschriften, die die Wirksamkeit der im Vertrag niedergelegten Rechte im Bereich der öffentlichen Aufträge gewährleisten sollen, eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 2. Oktober 2008 - C-157/06, zitiert nach juris, Rdn. 23 und vom 8. April 2008 - C-337/05, zitiert nach juris, Rdn. 57).

    cc) Dass die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall vorliegend gegeben sind, hat der - insoweit darlegungs- und beweispflichtige (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2009 - VII - Verg 12/09, im Umdruck Seite 12; EuGH, Urteile vom 2. Oktober 2008 - C - 157/06, zitiert nach juris, Tz. 23 und vom 8. April 2008 - C-337/05, zitiert nach juris, Rdn. 58) - Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-187/16

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzungsverfahren - Öffentliche

    28 Urteile vom 16. September 1999, Kommission/Spanien (C-414/97, EU:C:1999:417, Rn. 22 und 24), vom 15. Dezember 2009, Kommission/Finnland (C-284/05, EU:C:2009:778, Rn. 48 und 49), vom 8. April 2008, Kommission/Italien (C-337/05, EU:C:2008:203, insbesondere Rn. 53), vom 2. Oktober 2008, Kommission/Italien (C-157/06, EU:C:2008:530, Rn. 31), und vom 7. Juni 2012, 1nsinööritoimisto InsTiimi (C-615/10, EU:C:2012:324, Rn. 45); ähnlich die Mitteilung von 2006 (zitiert in Fn. 17, Abschnitt 5), nach der darzulegen ist, warum die Nichtanwendung vergaberechtlicher Vorschriften im spezifischen Fall für den Schutz eines wesentlichen Sicherheitsinteresses notwendig ist.

    32 Urteile vom 8. April 2008, Kommission/Italien (C-337/05, EU:C:2008:203, Rn. 52), und vom 2. Oktober 2008, Kommission/Italien (C-157/06, EU:C:2008:530, Rn. 30); im selben Sinne Urteil vom 7. Juni 2012, 1nsinööritoimisto InsTiimi (C-615/10, EU:C:2012:324, Rn. 45 am Ende).

  • VK Sachsen, 12.06.2009 - 1/SVK/011-09

    Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer nicht für Digitalfunk zuständig

    Bei ihrer Rechtseinschätzung lasse die Vergabekammer die aktuellen Entscheidungen des EuGH (08.04.2008, RS.C-337/05 und vom 02.10.2008 RS.C- 157/06,) unberücksichtigt.

    Auch bei Betrachtung der durch die Antragstellerin zitierten Entscheidungen des EuGH (EuGH, Urteil vom 08.04.2008 - Rs. C-337/05; EuGH, Urteil vom 02.10.2008 - Rs. C- 157/06) ergibt sich keine andere Sichtweise der Dinge.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-284/05

    DER GENERALANWALT SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS SECHS

    Vgl. in diesem Sinne das Urteil des Gerichtshof vom 2. Oktober 2008, Kommission/Italien (C-157/06, Slg. 2008, I-0000, Randnrn. 24 bis 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-372/05

    Kommission / Deutschland

    Vgl. in diesem Sinne das Urteil des Gerichtshof vom 2. Oktober 2008, Kommission/Italien (C-157/06, Slg. 2008, I-0000, Randnrn. 24 bis 28).
  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 109/18

    Verlustverrechnungbeschränkungen bei negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb

    Die Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar auf Sachverhalte - in der Entscheidung ging es um die Versteuerung von Dividenden für einen Anteilseigner einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft -, die die Niederlassung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder einer nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaft in einem Drittland betreffen (EuGH, Urteile vom 23. November 2006 C-157/06, Slg. 2007, I - 4051 Rdnr. 28; vom 10. Mai 2007 C-102,/05, Slg. 2007 I - 3871 Rdnr. 29; BFH, Urteil vom 9. Mai 2012 X R 3/11, BStBl. II 2012, 585 = Juris Rdnr. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-239/06

    Kommission / Italien

    Vgl. in diesem Sinne das Urteil des Gerichtshof vom 2. Oktober 2008, Kommission/Italien (C-157/06, Slg. 2008, I-0000, Randnrn. 24 bis 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-461/05

    Kommission / Dänemark

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-387/05

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-294/05

    Kommission / Schweden

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-409/05

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Sprachenregime - Verteidigungsrechte - ne bis in idem -

  • VK Sachsen, 25.08.2010 - 1/SVK/027-10

    Verhandlungsverfahren: Änderung der Verdingungsunterlagen: Ausschluss!

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