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   EuGH, 17.02.2011 - C-78/10   

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https://dejure.org/2011,7790
EuGH, 17.02.2011 - C-78/10 (https://dejure.org/2011,7790)
EuGH, Entscheidung vom 17.02.2011 - C-78/10 (https://dejure.org/2011,7790)
EuGH, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - C-78/10 (https://dejure.org/2011,7790)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 213, 233 und 239 - Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schuldner für ein und dieselbe Zollschuld - Erlass von Einfuhrabgaben - Erlöschen der Zollschuld - Keine Möglichkeit eines Gesamtschuldners, sich auf den einem der übrigen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Berel u.a.

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 213, 233 und 239 - Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schuldner für ein und dieselbe Zollschuld - Erlass von Einfuhrabgaben - Erlöschen der Zollschuld - Keine Möglichkeit eines Gesamtschuldners, sich auf den einem anderen ...

  • EU-Kommission PDF

    Berel u.a.

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 213, 233 und 239 - Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schuldner für ein und dieselbe Zollschuld - Erlass von Einfuhrabgaben - Erlöschen der Zollschuld - Keine Möglichkeit eines Gesamtschuldners, sich auf den einem der übrigen ...

  • EU-Kommission

    Berel u.a.

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 213, 233 und 239 - Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schuldner für ein und dieselbe Zollschuld - Erlass von Einfuhrabgaben - Erlöschen der Zollschuld - Keine Möglichkeit eines Gesamtschuldners, sich auf den einem der übrigen ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsamer Zollkodex; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung der Möglichkeit der Geltendmachung des Teilerlasses einer Zollschuld bei gesamtschuldnerischer Haftung durch jeden Gesamtschuldner; Marc Berel als Bevollmächtigter der Port Angot Développement u.a. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsamer Zollkodex; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung der Möglichkeit der Geltendmachung des Teilerlasses einer Zollschuld bei gesamtschuldnerischer Haftung durch jeden Gesamtschuldner; Marc Berel als Bevollmächtigter der Port Angot Développement u.a. ...

  • datenbank.nwb.de

    Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schuldner für ein und dieselbe Zollschuld - Keine Möglichkeit eines Gesamtschuldners, sich auf den einem der übrigen Gesamtschuldner gewährten Erlass zu berufen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Berel u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Cour d'appel de Rouen (Frankreich), eingereicht am 8. Februar 2010 - Maître Marc Bérel als Bevollmächtigter von Port Angot Développement, Maître Hess als Insolvenzverwalter von Port Angot Développement, Rijn Schelde Mondia France, Receveur ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour d"appel de Rouen - Auslegung der Art. 213, 233 und 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) - Erlass von Einfuhrabgaben - Frage, ob sich ein ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus EuGH, 17.02.2011 - C-78/10
    Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen der Grundsatz, dass die Erstattung oder der Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den besonders vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem darstellen, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 52).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 17.02.2011 - C-78/10
    Diese Bestimmung trägt nämlich der Notwendigkeit Rechnung, die Eigenmittel der Europäischen Union zu schützen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C-230/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.09.2004 - C-414/02

    Spedition Ulustrans - Zollkodex der Gemeinschaften - Artikel 202 - Entstehung der

    Auszug aus EuGH, 17.02.2011 - C-78/10
    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, Maßnahmen zu treffen, die wirkungsvoll zur Umsetzung der mit den Zollvorschriften verfolgten Ziele, insbesondere zur tatsächlichen Erhebung der Zollschuld, beitragen können, und gegebenenfalls unter Beachtung dieser Ziele und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Vorschriften zu erlassen, die die Anwendungsvoraussetzungen für Bestimmungen in diesen Zollvorschriften näher festlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2004, Spedition Ulustrans, C-414/02, Slg. 2004, I-8633, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.11.2008 - C-38/07

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading / Kommission - Rechtsmittel - Erlass

    Auszug aus EuGH, 17.02.2011 - C-78/10
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass der Wirtschaftsteilnehmer, der sich direkt oder indirekt durch einen Zollagenten vertreten lässt, gegenüber den Zollbehörden jedenfalls Zollschuldner ist und dass er sich nicht unter Berufung auf Fehler dieses Zollagenten seiner Verantwortung entziehen kann (vgl. Urteil vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission, C-38/07 P, Slg. 2008, I-8599, Randnr. 52).
  • EuG, 25.01.2007 - T-55/05

    Rijn Schelde Mondia France / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.02.2011 - C-78/10
    Eine gegen dieses Schreiben erhobene Klage wies das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 25 Januar 2007, Rijn Schelde Mondia France/Kommission (T-55/05), ab.
  • EuGH, 10.04.2014 - C-231/11

    Der Gerichtshof gibt den Rechtsmitteln in den das Kartell auf dem Markt für

    Der Mechanismus der Gesamtschuld soll vielmehr ein zusätzliches Rechtsinstrument darstellen, das der Kommission zur Verfügung steht, um ihr Vorgehen bei der Einziehung von Geldbußen, die wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht verhängt wurden, wirksamer zu gestalten, da dieser Mechanismus für die Kommission als Gläubigerin der Schuld, die diese Geldbußen darstellen, die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit verringert, was der Verwirklichung des mit dem Wettbewerbsrecht allgemein verfolgten Ziels der Abschreckung dient, wie das Gericht im Übrigen in Rn. 151 des angefochtenen Urteils zu Recht im Wesentlichen ausgeführt hat (vgl. auch entsprechend Urteil vom 17. Februar 2011, Berel u. a., C-78/10, Slg. 2011, I-717, Rn. 48).
  • EuGH, 18.05.2017 - C-154/16

    Latvijas dzelzcels - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften

    Weder andere Vorschriften des Zollkodex noch die Durchführungsverordnung zum Zollkodex enthalten eine nähere Regelung für die Behandlung dieser Gesamtschuld (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, Berel u. a., C-78/10, EU:C:2011:93, Rn. 42 und 43).

    Hierzu hat der Gerichtshof präzisiert, dass der in Art. 213 des Zollkodex vorgesehene Mechanismus der Gesamtschuld ein den nationalen Behörden zur Verfügung gestelltes zusätzliches Rechtsinstrument ist, um ihr Vorgehen bei der Erhebung von Zollschulden wirksamer zu gestalten und die Eigenmittel der Union zu schützen (Urteil vom 17. Februar 2011, Berel u. a., C-78/10, EU:C:2011:93, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11

    Kommission / Siemens Österreich u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    50 - Zum Zweck des Mechanismus der Gesamtschuld, das Vorgehen der Verwaltung bei der Beitreibung von Schulden wirksamer zu gestalten, vgl. Randnr. 48 des Urteils vom 17. Februar 2011, Berel u. a. (C-78/10, Slg. 2011, I-717), betreffend die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schuldner ein und derselben Zollschuld.
  • EuGH, 14.06.2012 - C-533/10

    CIVAD - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 236 Abs. 2 - Erstattung nicht

    Eine solche Erstattung stellt daher eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die Vorschriften, die sie vorsehen, eng auszulegen sind (Urteile vom 13. März 2003, Niederlande/Kommission, C-156/00, Slg. 2003, I-2527, Randnr. 91, und vom 17. Februar 2011, Berel u. a., C-78/10, Slg. 2011, I-717, Randnr. 62).
  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2012 - 11 K 5876/08

    Erstattung von Einfuhrabgaben - Zurechenbarkeit offensichtlich fahrlässigen

    Wie dieser in seinem Urteil vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache C-78/10 - Berel u.a. - entschieden hat, ist im Hinblick auf eine Erstattung nach Art. 239 ZK die Prüfung, ob betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorlag, bei jedem der Gesamtschuldner unter Berücksichtigung der besonderen, für die Entstehung seiner Zollschuld maßgebenden Umstände sowie seiner beruflichen Erfahrung und eigenen Sorgfalt in Bezug auf den ihm vorgeworfenen und seine gesamtschuldnerische Haftung begründenden Tatbestand vorzunehmen (Rz. 52 der Entscheidung, ZfZ 2011, 71; HFR 2011, 496).

    Für die Anwendung nationaler Regelungen ist in diesem Rahmen wegen des Vorrangs der diesbezüglichen Regelungen des ZK und der ZK-DVO kein Raum (vgl. EuGH-Urteile vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache C-78/10 - Berel u.a. - , a.a.O., vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-222/01 - British American Tobacco - , Slg 2004, I-4683, BFH/NV 2004, Beilage 3, 286, ZfZ 2004, 228 und BFH-Urteil v. 30. August 2005 VII R 1/00, BFHE 210, 379 = BFH/NV 2005, 2330 Rz. 42 ff.; a. A. noch BFH v. 17. August 2000 - VII R 108/95, BFHE 192, 140, 144 = BFH/NV 2001, 133).

  • BFH, 25.10.2011 - VII R 60/10

    Erlass/Erstattung aus Billigkeitsgründen von Einfuhrabgaben für über

    Für dieses Ergebnis einer nach den Gegebenheiten des Streitfalls für einen Berufskraftfahrer nicht außergewöhnlichen Situation spricht im Übrigen der Grundsatz, dass die Erstattung oder der Erlass von Einfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den besonders vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme darstellt, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (EuGH-Urteile vom 11. November 1999 C-48/98 --Söhl & Söhlke--, Slg. 1999, I-7877, Rz 52, ZfZ 2000, 12; vom 17. Februar 2011 C-78/10 --Berel--, ZfZ 2011, 71 Rz 62; EuGH-Beschluss vom 1. Oktober 2009 C-552/08 P --Agrar-Invest-Tatschl--, Slg. 2009, I-9265, ZfZ 2010, 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-489/20

    Kauno teritorine muitine

    26 Urteil vom 17. Februar 2011, Berel u. a. (C-78/10, EU:C:2011:93, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2017 - C-224/16

    AEBTRI

    30 Vgl. Urteile vom 17. Februar 2011, Berel u. a. (C-78/10, EU:C:2011:93, Rn. 48), und vom 18. Mai 2017, Latvijas dzelzceļs (C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 88).
  • EuG, 16.04.2015 - T-576/11

    Schenker Customs Agency / Kommission

    Somit handelt es sich bei der Erstattung oder dem Erlass von Einfuhrabgaben, die beide nur unter bestimmten Voraussetzungen und in eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, um eine Ausnahme vom gewöhnlichen Ein- und Ausfuhrsystem, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (Urteil vom 17. Februar 2011, Berel u. a., C-78/10, Slg, EU:C:2011:93, Rn. 46; vgl. auch Urteil Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods/Kommission, EU:T:2006:369 Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - 1 K 1114/07

    Bekanntgabe eines an den Rechtsvorgänger adressierten Bescheids an den

    Berücksichtigte man hingegen in weiterem Umfang auch Umstände, die nicht im Zusammenhang mit der Einfuhr und der eigentlichen Zollschuldentstehung stehen, würde dies zu einer erheblichen Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten und letztlich einer Aushöhlung des Einfuhr- und Ausfuhrsystems mit entsprechenden Gefahren für die Eigenmittel der Gemeinschaft führen (zur herausgehobenen Bedeutung des letzteren Aspekts neuestens EuGH, Urteil vom 17. Februar 2011 C-78/10, Berel, Rn. 46-50).
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