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   EuGH, 17.10.2013 - C-533/11   

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https://dejure.org/2013,27757
EuGH, 17.10.2013 - C-533/11 (https://dejure.org/2013,27757)
EuGH, Entscheidung vom 17.10.2013 - C-533/11 (https://dejure.org/2013,27757)
EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - C-533/11 (https://dejure.org/2013,27757)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Verhängung eines Pauschalbetrags ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Verhängung eines Pauschalbetrags ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Verhängung eines Pauschalbetrags ...

  • Wolters Kluwer

    Pauschalbetrag und Zwangsgeld als Sanktionen bei Nichtbefolgung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes durch einen Mitgliedstaat; Vertragsverletzungsklage der Europäische Kommission gegen das Königreich Belgien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pauschalbetrag und Zwangsgeld als Sanktionen bei Nichtbefolgung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes durch einen Mitgliedstaat; Vertragsverletzungsklage der Europäische Kommission gegen das Königreich Belgien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Belgien wird für die Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli 2004 (C27/03) über die Behandlung von kommunalem Abwasser zur Zahlung einer Geldbuße von 10 Millionen Euro verurteilt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli 2004, Kommission/Belgien (C"27/03) (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), betreffend die nicht fristgerechte Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.07.2004 - C-27/03

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-533/11
    - festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 2004, Kommission/Belgien (C-27/03), ergeben,.

    - ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 4 722 Euro für jeden Tag der Verspätung bei der Durchführung des Urteils Kommission/Belgien ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen, dessen Höhe auf der Grundlage von sechsmonatigen Zeiträumen zu berechnen ist, indem der Gesamtbetrag für den jeweiligen Zeitraum um einen Prozentsatz reduziert wird, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Anzahl der Einwohnerwerte (im Folgenden: EW), die mit dem Urteil Kommission/Belgien bis zum Ende des jeweiligen Zeitraums in Einklang gebracht worden sind, zu der Anzahl der EW steht, die mit dem vorliegenden Urteil am Tag seiner Verkündung nicht in Einklang stehen;.

    Das Urteil Kommission/Belgien.

    Infolge der diese drei Regionen betreffenden Antworten richtete die Kommission drittens an das Königreich Belgien nach Art. 228 EG eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit Datum vom 26. Juni 2009, weil 20 flämische Gemeinden Art. 5 der Richtlinie 91/271 nicht beachteten und 50 wallonische Gemeinden sowie die Region Brüssel-Hauptstadt noch immer nicht das Urteil Kommission/Belgien durchgeführt hatten, was sowohl die Verpflichtung, über eine vollständige Kanalisation für kommunales Abwasser zu verfügen, als auch die Verpflichtung betraf, eine Behandlung dieser Abwässer nach dem Sammeln vorzusehen - Verpflichtungen, die in den Art. 3 bzw. 5 der Richtlinie 91/271 vorgesehen sind.

    Nach Ansicht der Kommission ergab sich aus der Prüfung der Antworten der belgischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 26. Juni 2009 sowie aus ihren späteren Mitteilungen, dass dieser Mitgliedstaat bis zur Erhebung der vorliegenden Vertragsverletzungsklage das Urteil Kommission/Belgien nicht vollständig durchgeführt hatte.

    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission eingeräumt, dass die Maßnahmen, die es erlaubten, den Verpflichtungen aus dem Urteil Kommission/Belgien nachzukommen, nach den Informationen, die sie nach dem 4. Mai 2012, dem Zeitpunkt der Erwiderung in der vorliegenden Rechtssache, erhalten habe, nur in Bezug auf fünf Gemeinden nicht ergriffen worden seien.

    Das Königreich Belgien ist der Auffassung, dass die Flämische Region, die Wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt seit dem Urteil Kommission/Belgien sehr bedeutsame Investitionspläne in Angriff genommen hätten, um die Durchführung dieses Urteils sicherzustellen.

    Es steht fest, dass das Königreich Belgien am Ende der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die erforderlich waren, um dem Urteil Kommission/Belgien vollständig nachzukommen.

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Belgien nachzukommen.

    Hinsichtlich der Dauer des Verstoßes ist festzustellen, dass die im Urteil Kommission/Belgien festgestellte Vertragsverletzung ungefähr neun Jahre angedauert hat, was übermäßig ist, selbst wenn anzuerkennen ist, dass die durchzuführenden Aufgaben einen bedeutenden Zeitraum von mehreren Jahren benötigten und dass die Durchführung des Urteils Kommission/Belgien als fortgeschritten, ja sogar fast abgeschlossen anzusehen ist.

    Aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte geht hervor, dass das Königreich Belgien bedeutsame Investitionsanstrengungen unternommen hat, um das Urteil Kommission/Belgien durchzuführen, und beachtliche Fortschritte gemacht hat.

    Allerdings ist es angesichts der kontinuierlichen Entwicklung hin zu einer vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Belgien, die auch von der Kommission anerkannt wird, nicht ausgeschlossen, dass das Urteil Kommission/Belgien am Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache ganz durchgeführt ist.

    In Bezug auf die Periodizität des Zwangsgelds hält es der Gerichtshof, da die Erbringung des Nachweises der Einhaltung der Richtlinie 91/271 eine bestimmte Frist erfordern kann und um dem von dem beklagten Mitgliedstaat eventuell gemachten Fortschritt Rechnung zu tragen, entsprechend dem Vorschlag der Kommission für angemessen, dass das Zwangsgeld auf der Grundlage von sechsmonatigen Zeiträumen berechnet wird und dabei der Gesamtbetrag für die jeweiligen Zeiträume um einen Prozentsatz reduziert wird, der dem Anteil der EW entspricht, die mit dem Urteil Kommission/Belgien in Einklang gebracht worden sind.

    Daher ist das Königreich Belgien zu verurteilen, der Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" für jedes Halbjahr, um das sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Belgien nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Belgien, ein Zwangsgeld in Höhe von 859 404 Euro zu zahlen, dessen tatsächliche Höhe am Ende jedes sechsmonatigen Zeitraums zu berechnen ist, indem der Gesamtbetrag für den jeweiligen Zeitraum um einen Prozentsatz reduziert wird, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Anzahl der EW, die mit dem Urteil Kommission/Belgien bis zum Ende des jeweiligen Zeitraums in Einklang gebracht worden sind, zu der Anzahl der EW steht, die mit dem vorliegenden Urteil am Tag seiner Verkündung nicht in Einklang stehen.

    Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 8. Juli 2004, Kommission/Belgien (C-27/03), ergeben, mit dem festgestellt wurde, dass dieser Mitgliedstaat gegen die sich aus den Art. 3 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat.

    Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird das Königreich Belgien verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" für jedes Halbjahr, um das sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Belgien nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Belgien, ein Zwangsgeld in Höhe von 859 404 Euro zu zahlen, dessen tatsächliche Höhe am Ende jedes sechsmonatigen Zeitraums zu berechnen ist, indem der Gesamtbetrag für den jeweiligen Zeitraum um einen Prozentsatz reduziert wird, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Anzahl der Einwohnerwerte, die mit dem Urteil Kommission/Belgien bis zum Ende des jeweiligen Zeitraums in Einklang gebracht worden sind, zu der Anzahl der Einwohnerwerte steht, die mit dem vorliegenden Urteil am Tag seiner Verkündung nicht in Einklang stehen.

  • EuGH, 19.12.2012 - C-374/11

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-533/11
    Demzufolge ist der Gerichtshof der Auffassung, dass alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte der festgestellten Vertragsverletzung darauf hindeuten, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Zuwiderhandlungen gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verhängung eines Pauschalbetrags, erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland, C-374/11, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland, C-374/11, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Verurteilung des Königreichs Belgien zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel ist, um die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Belgien sicherzustellen (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland, C-374/11, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet das Zwangsgeld so festzusetzen hat, dass es den Umständen angepasst ist und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland, C-374/11, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.06.2013 - C-241/11

    Die Tschechische Republik wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 250 000 Euro

    Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-533/11
    Hierbei ist als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung nach Art. 260 Abs. 1 AEUV auf den Ablauf der Frist abzustellen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, Randnr. 67, sowie vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-241/11, Randnr. 23).

    Nach der Rechtsprechung müssen die eventuelle Verurteilung und die Festlegung des eventuellen Pauschalbetrags in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 260 AEUV eingeleiteten Verfahren betroffen ist (vgl. Urteil Kommission/Tschechische Republik, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann die Verurteilung eines Mitgliedstaats zur Zahlung eines Pauschalbetrags nicht mit einem Automatismus erfolgen (vgl. Urteil Kommission/Tschechische Republik, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch Leitlinien zur Verurteilung zur Zahlung von Pauschalbeträgen, wie sie in der Mitteilung der Kommission SEK(2005) 1658 in der aktualisierten Fassung enthalten sind, auf die sich die Kommission in der vorliegenden Rechtssache berufen hat, binden den Gerichtshof nicht, können jedoch dazu beitragen, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. Urteil Kommission/Tschechische Republik, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-533/11
    Hierbei ist als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung nach Art. 260 Abs. 1 AEUV auf den Ablauf der Frist abzustellen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, Randnr. 67, sowie vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-241/11, Randnr. 23).

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie der Zeitraum, während dem die beanstandete Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie festgestellt wurde, fortbestanden hat, und die Schwere der Zuwiderhandlung (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnrn.

    Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.03.2011 - C-407/09

    Griechenland wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 3 Millionen Euro wegen

    Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-533/11
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere dem Urteil vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland (C-407/09, Slg. 2011, I-2467), sowie der Mitteilung der Kommission SEK(2005) 1658 in der aktualisierten Fassung müssten die Kriterien der Schwere und der Dauer der Vertragsverletzung streng getrennt voneinander bestimmt werden.
  • EuGH, 19.12.2012 - C-279/11

    Gegen Irland werden mehrere finanzielle Sanktionen wegen Nichtdurchführung zweier

    Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-533/11
    Wenn die Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs der Umwelt, deren Bewahrung gerade, wie aus Art. 191 AEUV hervorgeht, zu den Zielen der Politik der Union gehört, Schaden zufügen kann, so wiegt eine derartige Vertragsverletzung zudem besonders schwer (Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland, C-279/11, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES

    Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-533/11
    Zu der Frist, innerhalb deren die Durchführung eines solchen Urteils erfolgen müsse, sei der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen, dass das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Rechts der Union es verlange, dass diese Durchführung sofort in Angriff genommen und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen werde (Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-9159, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-533/11
    Wenn jedoch das Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Art. 228 Abs. 2 EG eingeleitet wurde, ist der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, d. h. vor dem 1. Dezember 2009, abgegeben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, C-496/09, Slg. 2011, I-11483, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18

    Kommission/ Rumänien (Lutte contre le blanchiment de capitaux) -

    Auf dieser Grundlage ist zu beachten, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 260 Abs. 3 AEUV dahin ausgelegt hat, dass dieser eröffnet ist, wenn ein Mitgliedstaat Maßnahmen, die eine unvollständige (teilweise) Umsetzung der betreffenden Richtlinie bewirken, nicht mitteilt(28).

    Dem Urteil Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze)(29), ist zu entnehmen, dass das Vorbringen Rumäniens, unterstützt von Belgien, Estland und Frankreich, dass Art. 260 Abs. 3 AEUV keine Anwendung finde, weil Rumänien die Richtlinie 2015/849 teilweise umgesetzt habe, keinen Erfolg haben kann.

    Aus dem Urteil Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze)(40) lässt sich also schließen, dass die Rechtsprechung zu Art. 260 Abs. 2 AEUV insoweit entsprechend auf Art. 260 Abs. 3 AEUV anzuwenden ist, als mit den in diesen beiden Bestimmungen vorgesehenen finanziellen Sanktionen die gleichen Ziele verfolgt werden: Während die Verhängung eines Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, einen Mitgliedstaat zu veranlassen, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, fortzudauern, so schnell wie möglich zu beenden, beruht die Verhängung eines Pauschalbetrags eher auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen.

    Hinzu kommt, dass der Gerichtshof, auch wenn er im Urteil Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze)(46) ersichtlich nicht direkt zu dieser Frage Stellung bezogen hat, doch das ihm eingeräumte Ermessen bei der Feststellung.

    Was als Erstes die Schwere des Verstoßes angeht, hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze)(55) im Zusammenhang mit der Verhängung eines Zwangsgelds gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV anerkannt, dass die Pflicht, nationale Maßnahmen zu erlassen, um die vollständige Umsetzung einer Richtlinie sicherzustellen, und die Pflicht, diese Maßnahmen der Kommission mitzuteilen, "wesentliche Pflichten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts sind und dass der Verletzung dieser Pflichten daher eine gewisse Schwere beizumessen ist".

    Der von mir vorgeschlagene Ansatz hat daher wohl im Falle von Pauschalbeträgen mehr Berechtigung als im Falle von Zwangsgeldern, bei denen der Gerichtshof zur Bestimmung der Dauer des Verstoßes im Urteil Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) auf den Tag abgestellt hat, an dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist ablief(75).

    68 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux)

    Auf dieser Grundlage ist zu beachten, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze) den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 260 Abs. 3 AEUV dahin ausgelegt hat, dass dieser eröffnet ist, wenn ein Mitgliedstaat Maßnahmen, die eine unvollständige (teilweise) Umsetzung der betreffenden Richtlinie bewirken, nicht mitteilt(25).

    Dem Urteil Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze)(26) ist zu entnehmen, dass das Vorbringen Irlands, unterstützt von Estland und Frankreich, dass Art. 260 Abs. 3 AEUV keine Anwendung finde, weil Irland die Richtlinie 2015/849 teilweise umgesetzt habe, keinen Erfolg haben kann.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze)(34) im Zusammenhang mit Art. 260 Abs. 3 AEUV anerkannt hat, ist es Sache des Gerichtshofs, in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern.

    Folglich lässt sich aus dem Urteil Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze)(36) schließen, dass die Rechtsprechung zu Art. 260 Abs. 2 AEUV insoweit analog auf Art. 260 Abs. 3 AEUV anzuwenden ist, als die in den beiden Bestimmungen vorgesehenen finanziellen Sanktionen die gleichen Ziele erreichen sollen: Während die Verhängung eines Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, einen Mitgliedstaat zu veranlassen, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, sich fortzusetzen, so schnell wie möglich abzustellen, wird bei der Verhängung eines Pauschalbetrags eher auf die Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen abgestellt.

    Was als Erstes die Schwere der Zuwiderhandlung angeht, hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien (Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze)(47) im Zusammenhang mit der Verhängung eines Zwangsgelds gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV anerkannt, dass die Pflicht, nationale Maßnahmen zu erlassen, um die vollständige Umsetzung einer Richtlinie sicherzustellen, und die Pflicht, diese Maßnahmen der Kommission mitzuteilen, "wesentliche Pflichten der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts sind und dass der Verletzung dieser Pflichten daher eine gewisse Schwere beizumessen ist".

    58 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-320/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet hat Polen gegen seine Verpflichtung zur

    Zu einem Hinweis auf diesen Grundsatz aus jüngster Zeit vgl. Urteil Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 51).

    Vgl. im Sinne einer Anwendung der Berechnungsmethode der Kommission Urteil Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, vgl. Rn. 2 und 72) sowie im Sinne einer Festsetzung nach billigem Ermessen Urteil Kommission/Portugal (C-76/13, EU:C:2014:2029, Rn. 75 und 76).

    80 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 56) sowie Nr. 158 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2162).

    84 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Nr. 3 des Tenors), Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Nr. 3 des Tenors) und Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Nr. 2 des Tenors).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-147/23

    Kommission/ Polen (Directive lanceurs d'alerte)

    32 À cet égard, la République de Pologne invoque les arrêts du 25 juin 2013, Commission/République tchèque (C-241/11, EU:C:2013:423), et du 17 octobre 2013, Commission/Belgique (C-533/11, EU:C:2013:659).

    79 Voir, à cet égard, arrêts du 25 juin 2013, Commission/République tchèque (C-241/11, EU:C:2013:423, point 51), et du 17 octobre 2013, Commission/Belgique (C-533/11, EU:C:2013:659, point 40).

  • EuGH, 25.06.2014 - C-76/13

    Portugal wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 3 Millionen Euro sowie ein

    Figurent notamment au rang des facteurs pertinents à cet égard des éléments tels que la période durant laquelle le manquement reproché a persisté depuis l'arrêt l'ayant constaté et la gravité de l'infraction (arrêt Commission/Belgique, C-533/11, EU:C:2013:659, point 53 et jurisprudence citée).

    69 Selon une jurisprudence constante, l'imposition d'une astreinte ne se justifie, en principe, que pour autant que perdure le manquement tiré de l'inexécution d'un précédent arrêt jusqu'à l'examen des faits par la Cour (arrêts Commission/Irlande, EU:C:2012:827, point 33, et Commission/Belgique, EU:C:2013:659, point 64).

    72 Dans ces conditions, la Cour considère que la condamnation de la République portugaise au paiement d'une astreinte constitue un moyen financier approprié afin d'assurer l'exécution complète de l'arrêt Commission/Portugal (EU:C:2010:591) (voir, par analogie, arrêt Commission/Belgique, EU:C:2013:659, point 66).

  • EuGH, 02.12.2014 - C-378/13

    Gegen Griechenland werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil Kommission/Belgien, C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu ist festzustellen, dass, auch wenn zur Gewährleistung der vollständigen Durchführung des Urteils des Gerichtshofs das Zwangsgeld in vollen Umfang gefordert werden muss, bis der Mitgliedstaat alle Maßnahmen getroffen hat, die zur Beendigung der festgestellten Verletzung erforderlich sind, in einigen speziellen Fällen doch eine Sanktion in Betracht gezogen werden kann, die etwaige Fortschritte eines Mitgliedstaats bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2003:635, Rn. 43 bis 51, Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 47 bis 55, und Kommission/Belgien, EU:C:2013:659, Rn. 73 und 74).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

    Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) -

    17 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 65 und 74).

    40 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 64).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil

  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-543/17

    Kommission/ Belgien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Réseaux à haut débit) -

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