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Rechtsprechung
   EuGH, 25.06.2013 - C-241/11   

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https://dejure.org/2013,13889
EuGH, 25.06.2013 - C-241/11 (https://dejure.org/2013,13889)
EuGH, Entscheidung vom 25.06.2013 - C-241/11 (https://dejure.org/2013,13889)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juni 2013 - C-241/11 (https://dejure.org/2013,13889)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/41/EG - Tätigkeit und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Teilweise Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Tschechische Republik

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/41/EG - Tätigkeit und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Teilweise Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Tschechische Republik

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/41/EG - Tätigkeit und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Teilweise Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung ...

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung eines Pauschalbetrags bei Nichtumsetzung eines Urteils innerhalb vorgeschriebener Frist; Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Tschechische Republik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung eines Pauschalbetrags bei Nichtumsetzung eines Urteils innerhalb vorgeschriebener Frist; Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Tschechische Republik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Die Tschechische Republik wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 250 000 Euro wegen Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs zur betrieblichen Altersversorgung verurteilt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs zur betrieblichen Altersversorgung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH verurteilt Tschechische Republik zur Zahlung eines Pauschalbetrags wegen Nichtdurchführung eines Urteils zur betrieblichen Altersversorgung - Zuwiderhandlung Tschechiens im Altersversorgungssystem hat beschränkte Auswirkung auf Binnenmarkt für die betriebliche ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 19. Mai 2011 - Europäische Kommission/Tschechische Republik

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV - Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 14. Januar 2010 in der Rechtssache C"343/08, Kommission/Tschechische Republik - Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES

    Auszug aus EuGH, 25.06.2013 - C-241/11
    Die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags beruht im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-9159, Randnr. 58, vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland, C-407/09, Slg. 2011, I-2467, Randnr. 28, sowie Kommission/Irland, Randnr. 65).

    Eine solche eventuelle Verurteilung und die gegebenenfalls erfolgende Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrags müssen ferner in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 260 AEUV eingeleiteten Verfahren betroffen ist (vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 62, Kommission/Griechenland, Randnr. 30, und Kommission/Irland, Randnr. 67).

    Insbesondere kann die Verurteilung eines Mitgliedstaats zur Zahlung eines Pauschalbetrags nicht mit einem Automatismus erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 63).

    Auch Leitlinien zur Verurteilung zur Zahlung von Pauschalbeträgen, wie sie in der Mitteilung von 2005 enthalten sind, auf die sich die Kommission in der vorliegenden Rechtssache berufen hat, binden den Gerichtshof nicht, können jedoch dazu beitragen, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 61, sowie Kommission/Spanien, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.03.2011 - C-407/09

    Griechenland wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 3 Millionen Euro wegen

    Auszug aus EuGH, 25.06.2013 - C-241/11
    Die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags beruht im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-9159, Randnr. 58, vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland, C-407/09, Slg. 2011, I-2467, Randnr. 28, sowie Kommission/Irland, Randnr. 65).

    Eine solche eventuelle Verurteilung und die gegebenenfalls erfolgende Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrags müssen ferner in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 260 AEUV eingeleiteten Verfahren betroffen ist (vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 62, Kommission/Griechenland, Randnr. 30, und Kommission/Irland, Randnr. 67).

    Im vorliegenden Fall ist für die Entscheidung über den Klageantrag auf Verurteilung der Tschechischen Republik zur Zahlung eines Pauschalbetrags darauf hinzuweisen, dass Art. 260 AEUV zwar keine Frist festlegt, innerhalb deren einem Urteil nachzukommen ist, dass mit der Durchführung eines Urteils jedoch unverzüglich zu beginnen und sie möglichst rasch abzuschließen ist (vgl. u. a. Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 34).

    Allerdings kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland, C-568/07, Slg. 2009, I-4505, Randnr. 50, und vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland, Randnr. 36).

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Auszug aus EuGH, 25.06.2013 - C-241/11
    Da der AEU-Vertrag im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV den Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft hat, ist als maßgebenden Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 260 AEUV auf den Ablauf der Frist abzustellen, die in dem nach Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, Randnr. 67, und vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland, C-279/11, Randnr. 19).

    Diese Bestimmung gewährt dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 141).

    Auch Leitlinien zur Verurteilung zur Zahlung von Pauschalbeträgen, wie sie in der Mitteilung von 2005 enthalten sind, auf die sich die Kommission in der vorliegenden Rechtssache berufen hat, binden den Gerichtshof nicht, können jedoch dazu beitragen, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 61, sowie Kommission/Spanien, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-279/11

    Gegen Irland werden mehrere finanzielle Sanktionen wegen Nichtdurchführung zweier

    Auszug aus EuGH, 25.06.2013 - C-241/11
    Da der AEU-Vertrag im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV den Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft hat, ist als maßgebenden Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 260 AEUV auf den Ablauf der Frist abzustellen, die in dem nach Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, Randnr. 67, und vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland, C-279/11, Randnr. 19).

    Die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags beruht im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-9159, Randnr. 58, vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland, C-407/09, Slg. 2011, I-2467, Randnr. 28, sowie Kommission/Irland, Randnr. 65).

    Eine solche eventuelle Verurteilung und die gegebenenfalls erfolgende Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrags müssen ferner in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 260 AEUV eingeleiteten Verfahren betroffen ist (vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 62, Kommission/Griechenland, Randnr. 30, und Kommission/Irland, Randnr. 67).

  • EuGH, 14.01.2010 - C-343/08

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 25.06.2013 - C-241/11
    - festzustellen, dass die Tschechische Republik nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik (C-343/08, Slg. 2010, I-275, im Folgenden: Urteil Kommission/Tschechische Republik), ergeben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, indem sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Art. 8, 9, 13, 15 bis 18 und 20 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235, S. 10) nachzukommen, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie verstoßen hat,.

    Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie bei Ablauf der in dem Mahnschreiben, das die Europäische Kommission gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV an sie gerichtet hatte, gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik (C-343/08), ergeben.

  • EuGH, 04.06.2009 - C-568/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

    Auszug aus EuGH, 25.06.2013 - C-241/11
    Allerdings kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland, C-568/07, Slg. 2009, I-4505, Randnr. 50, und vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland, Randnr. 36).
  • EuGH, 28.11.2013 - C-576/11

    Luxemburg wird zu finanziellen Sanktionen verurteilt, weil es einem 2006

    Als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung nach Art. 260 Abs. 1 AEUV ist dabei auf den Ablauf der Frist abzustellen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, Randnr. 67, sowie vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-241/11, Randnr. 23).

    Hierbei ist als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung nach Art. 260 Abs. 1 AEUV auf den Ablauf der Frist abzustellen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 67, und Kommission/Tschechische Republik, Randnr. 23).

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen beruht, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (Urteil Kommission/Tschechische Republik, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche etwaige Verurteilung und die gegebenenfalls erfolgende Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrags müssen ferner in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 260 AEUV eingeleiteten Verfahren betroffen ist (Urteil Kommission/Tschechische Republik, Randnr. 41).

    Insbesondere kann die Verurteilung eines Mitgliedstaats zur Zahlung eines Pauschalbetrags nicht mit einem Automatismus erfolgen (Urteil Kommission/Tschechische Republik, Randnr. 42).

    Dabei können die Vorschläge der Kommission den Gerichtshof nicht binden und stellen lediglich Hinweise dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Tschechische Republik, Randnr. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-147/23

    Kommission/ Polen (Directive lanceurs d'alerte)

    32 À cet égard, la République de Pologne invoque les arrêts du 25 juin 2013, Commission/République tchèque (C-241/11, EU:C:2013:423), et du 17 octobre 2013, Commission/Belgique (C-533/11, EU:C:2013:659).

    42 Voir arrêt du 25 juin 2013 (C-241/11, EU:C:2013:423, point 53).

    79 Voir, à cet égard, arrêts du 25 juin 2013, Commission/République tchèque (C-241/11, EU:C:2013:423, point 51), et du 17 octobre 2013, Commission/Belgique (C-533/11, EU:C:2013:659, point 40).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-533/11

    Belgien wird für die Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli

    Hierbei ist als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung nach Art. 260 Abs. 1 AEUV auf den Ablauf der Frist abzustellen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, Randnr. 67, sowie vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-241/11, Randnr. 23).

    Nach der Rechtsprechung müssen die eventuelle Verurteilung und die Festlegung des eventuellen Pauschalbetrags in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 260 AEUV eingeleiteten Verfahren betroffen ist (vgl. Urteil Kommission/Tschechische Republik, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann die Verurteilung eines Mitgliedstaats zur Zahlung eines Pauschalbetrags nicht mit einem Automatismus erfolgen (vgl. Urteil Kommission/Tschechische Republik, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch Leitlinien zur Verurteilung zur Zahlung von Pauschalbeträgen, wie sie in der Mitteilung der Kommission SEK(2005) 1658 in der aktualisierten Fassung enthalten sind, auf die sich die Kommission in der vorliegenden Rechtssache berufen hat, binden den Gerichtshof nicht, können jedoch dazu beitragen, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. Urteil Kommission/Tschechische Republik, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.09.2023 - C-692/20

    Der Gerichtshof verurteilt das Vereinigte Königreich zur Zahlung eines

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus den Urteilen vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 82), und vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik (C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 44), wonach die Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils möglichst rasch abzuschließen sei, könne nämlich abgeleitet werden, dass der Gerichtshof die praktischen Schwierigkeiten, mit denen sich der betroffene Mitgliedstaat konfrontiert sehe, prüfen müsse.

    Zum einen gehe nämlich aus dem Urteil vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik (C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 54), hervor, dass der analytische Wert der Angaben in einem Erwägungsgrund für die Beurteilung der relativen Bedeutung einer Bestimmung im Verhältnis zu anderen Bestimmungen des Unionsrechts gering sei, und zum anderen enthielten zahlreiche Richtlinien ähnliche Formulierungen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-320/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet hat Polen gegen seine Verpflichtung zur

    74 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache Kommission/Tschechische Republik (C-241/11, EU:C:2013:181, Nr. 43).

    77 - Vgl. in diesem Sinne zu dem Urteil in der Rechtssache Kommission/Tschechische Republik (C-241/11, EU:C:2013:423), in dem der Gerichtshof die Tschechische Republik zur Zahlung eines Pauschalbetrags verurteilt hat, Rigaux, A., "Sanctions pécuniaires du manquement", Europe , August 2013, Nr. 8, Kommentar 334.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-692/20

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Marquage fiscal du gazole) -

    14 Vgl. z. B. Urteile vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik (C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Derrybrien Wind Farm) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37 Vgl. z. B. Urteil vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik (C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux)

    Dieser Betrag ist mit dem im Urteil vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik (C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 46 bis 55) (250 000 Euro) verhängten Betrag zu vergleichen (in dem insbesondere darauf hingewiesen wird, dass der Verstoß nur beschränkte Auswirkungen hatte).

    59 Vgl. Urteile vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik (C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 46), und vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm von Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 122).

  • EuGH, 14.03.2024 - C-452/22

    Kommission/ Polen (Code des communications électroniques européen)

    Die Republik Polen nimmt insoweit auf Rn. 53 des Urteils vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik (C-241/11, EU:C:2013:423), Bezug.
  • EuGH, 08.06.2023 - C-407/21

    UFC - Que choisir und CLCV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich ein Mitgliedstaat aber nicht auf interne Schwierigkeiten berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteile vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. November 2014, Kommission/Belgien, C-395/13, EU:C:2014:2347, Rn. 51).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-237/12

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass das Vertragsverletzungsverfahren nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs auf der objektiven Feststellung eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht beruht, so dass dieser sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, C-55/12, EU:C:2013:274, Rn. 45, und Kommission/Tschechische Republik, C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 48).
  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil

  • EuGH, 08.06.2023 - C-540/21

    Kommission/ Slowakei (Droit de résiliation sans frais) - Vertragsverletzung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13

    Kommission / Italien - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-557/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11

    Generalanwältin Sharpston schlägt vor, dass der Gerichtshof Spanien wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13

    Kommission / Griechenland - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18

    Kommission/ Rumänien (Lutte contre le blanchiment de capitaux) -

  • EuGH, 25.06.2014 - C-76/13

    Portugal wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 3 Millionen Euro sowie ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-626/16

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung - Art. 260 AEUV - Nichtumsetzung des

  • EuGH, 04.12.2014 - C-243/13

    Gegen Schweden werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

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    Kommission / Tschechische Republik

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 2003/41/EG - Tätigkeiten und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-343/08 - Art. 260 AEUV - Pauschalbetrag - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Tschechische Republik

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 2003/41/EG - Tätigkeiten und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-343/08 - Art. 260 AEUV - Pauschalbetrag - ...

  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 2003/41/EG - Tätigkeiten und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-343/08 - Art. 260 AEUV - Pauschalbetrag - ...

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 14.01.2010 - C-343/08

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11
    Die Besonderheit der vorliegenden Rechtssache liegt darin, dass der Verstoß, der in dem nach Art. 258 AEUV ergangenen Urteil des Gerichtshofs, d. h. in dem oben angeführten Urteil Kommission/Tschechische Republik, festgestellt wurde, mangels Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden: EBA) mit Standort im nationalen Hoheitsgebiet in der tschechischen Rechtsordnung eine sehr geringe praktische Auswirkung hatte.

    III - Das Urteil Kommission/Tschechische Republik (C-343/08).

    In seinem oben angeführten Urteil Kommission/Tschechische Republik hat der Gerichtshof entschieden, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41 verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Art. 8, 9, 13, 15 bis 18 und 20 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie nachzukommen.

    Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 forderte die Kommission die Tschechische Republik auf, ihr die Maßnahmen, die die tschechische Regierung zu erlassen gedenke, um dem Urteil Kommission/Tschechische Republik nachzukommen, und den entsprechenden genauen Zeitplan mitzuteilen.

    - festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Tschechische Republik nachzukommen, sowie.

    Nach Prüfung des Inhalts des Gesetzes Nr. 260/11 hat die Kommission dem Gerichtshof in ihrer Erwiderung mitgeteilt, sie sei der Ansicht, dass die Tschechische Republik ihre Rechtsvorschriften mit dem Urteil Kommission/Tschechische Republik in Einklang gebracht habe.

    Die Tschechische Republik stellt zwar nicht das Vorliegen der vorgeworfenen Vertragsverletzung in Frage, sondern nur die Schwere des Verstoßes, so wie sie sich aus der Auslegung der Kommission ergibt, doch ändert dies nichts daran, dass die Tschechische Republik bei Ablauf der im Aufforderungsschreiben der Kommission gesetzten Frist, die verlängert worden war, nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die erforderlich sind, um den Verpflichtungen aus dem oben angeführten Urteil Kommission/Tschechische Republik zur Gänze nachzukommen.

    Die Tschechische Republik bestreitet ihrerseits hauptsächlich die Schwere der Fortdauer des im Urteil Kommission/Tschechische Republik festgestellten Verstoßes, die sehr gering, ja sogar inexistent sei.

    Was konkret die Haltung der Tschechischen Republik im vorliegenden Fall betrifft, so geht aus der Akte hervor, dass dieser Mitgliedstaat das oben angeführte Urteil Kommission/Tschechische Republik vollständig durchgeführt hat, indem er 19 Monate nach Erlass dieses Urteils, d. h. sechs Monate nach Erhebung der vorliegenden Klage vor dem Gerichtshof, Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/41 erlassen hat.

    - festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik (C-343/08), nachzukommen;.

    2 - C-343/08, Slg. 2010, I-275.

    38 - Urteil Kommission/Tschechische Republik (Randnrn. 43 und 44).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-374/11

    Kommission / Irland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11
    8 - Vgl. Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10, Randnr. 67), vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland (C-279/11, Randnr. 19) und Kommission/Irland (C-374/11, Randnr. 19).

    13 - Urteile vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, Slg. 2009, I-5703, Randnr. 145), vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (Randnr. 142), und vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland (C-374/11, Randnr. 48).

    32 - Vgl., unter vielen anderen, das unlängst ergangene Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland (C-374/11, Randnr. 39).

    33 - Vgl. hierzu Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland (C-374/11, Randnr. 40).

    Zu Beispielen für die Berücksichtigung der von den nationalen Behörden unternommenen Anstrengungen vgl. Urteile vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland (Randnr. 36), und vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland (C-374/11, Randnrn.

    36 - Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland (C-374/11, Randnr. 51).

  • EuGH, 14.03.2006 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11
    25 - Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, Slg. 2006, I-2461).

    Vgl. hierzu Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 15), sowie Nr. 43 der Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-177/04, Urteil vom 14. März 2006).

    46 - In der Rechtssache C-119/04 betrug die Frist zwei Jahre, in der Rechtssache C-177/04 eineinhalb Jahre, in der Rechtssache C-503/04 ein Jahr und zwei Monate, in der Rechtssache C-70/06 ein Jahr und elf Monate, in der Rechtssache C-121/07 ein Jahr und acht Monate, in den Rechtssachen C-369/07 und C-457/07 ein Jahr und zwei Monate, in der Rechtssache C-109/08 indessen nur neun Monate.

  • EuGH, 10.01.2008 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11
    17 - Vgl. Urteile vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, Slg. 2008, I-1, Randnr. 34), vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (Randnr. 112), und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (Randnr. 116).

    42 - Vgl. Urteil Kommission/Portugal.

    46 - In der Rechtssache C-119/04 betrug die Frist zwei Jahre, in der Rechtssache C-177/04 eineinhalb Jahre, in der Rechtssache C-503/04 ein Jahr und zwei Monate, in der Rechtssache C-70/06 ein Jahr und elf Monate, in der Rechtssache C-121/07 ein Jahr und acht Monate, in den Rechtssachen C-369/07 und C-457/07 ein Jahr und zwei Monate, in der Rechtssache C-109/08 indessen nur neun Monate.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11
    Vgl. hierzu Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 15), sowie Nr. 43 der Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-177/04, Urteil vom 14. März 2006).

    46 - In der Rechtssache C-119/04 betrug die Frist zwei Jahre, in der Rechtssache C-177/04 eineinhalb Jahre, in der Rechtssache C-503/04 ein Jahr und zwei Monate, in der Rechtssache C-70/06 ein Jahr und elf Monate, in der Rechtssache C-121/07 ein Jahr und acht Monate, in den Rechtssachen C-369/07 und C-457/07 ein Jahr und zwei Monate, in der Rechtssache C-109/08 indessen nur neun Monate.

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11
    5 - Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C-387/97, Slg. 2000, I-5047, Randnrn.

    18 - Nrn. 12 und 100 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Griechenland (C-387/97, Urteil vom 4. Juli 2000).

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11
    13 - Urteile vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, Slg. 2009, I-5703, Randnr. 145), vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (Randnr. 142), und vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland (C-374/11, Randnr. 48).

    46 - In der Rechtssache C-119/04 betrug die Frist zwei Jahre, in der Rechtssache C-177/04 eineinhalb Jahre, in der Rechtssache C-503/04 ein Jahr und zwei Monate, in der Rechtssache C-70/06 ein Jahr und elf Monate, in der Rechtssache C-121/07 ein Jahr und acht Monate, in den Rechtssachen C-369/07 und C-457/07 ein Jahr und zwei Monate, in der Rechtssache C-109/08 indessen nur neun Monate.

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11
    29 - Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, Slg. 2011, I-11483).

    In der Rechtssache C-496/09 schließlich belief sich die Frist auf vier Jahre.

  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11
    9 - Vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, Slg. 2008, I-9159, Randnrn.

    46 - In der Rechtssache C-119/04 betrug die Frist zwei Jahre, in der Rechtssache C-177/04 eineinhalb Jahre, in der Rechtssache C-503/04 ein Jahr und zwei Monate, in der Rechtssache C-70/06 ein Jahr und elf Monate, in der Rechtssache C-121/07 ein Jahr und acht Monate, in den Rechtssachen C-369/07 und C-457/07 ein Jahr und zwei Monate, in der Rechtssache C-109/08 indessen nur neun Monate.

  • EuGH, 18.07.2006 - C-119/04

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN ZUM ZWEITEN MAL WEGEN FEHLENDER ANERKENNUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11
    24 - Urteil vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien (C-119/04, Slg. 2006, I-6885).

    46 - In der Rechtssache C-119/04 betrug die Frist zwei Jahre, in der Rechtssache C-177/04 eineinhalb Jahre, in der Rechtssache C-503/04 ein Jahr und zwei Monate, in der Rechtssache C-70/06 ein Jahr und elf Monate, in der Rechtssache C-121/07 ein Jahr und acht Monate, in den Rechtssachen C-369/07 und C-457/07 ein Jahr und zwei Monate, in der Rechtssache C-109/08 indessen nur neun Monate.

  • EuGH, 04.06.2009 - C-568/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

  • EuGH, 04.06.2009 - C-109/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG,

  • EuGH, 19.12.2012 - C-279/11

    Gegen Irland werden mehrere finanzielle Sanktionen wegen Nichtdurchführung zweier

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

  • EuGH, 25.11.2003 - C-278/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES

  • EuGH, 10.05.2012 - C-39/10

    Kommission / Estland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

  • EuGH, 02.12.2010 - C-464/09

    Holland Malt / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 31.03.2011 - C-407/09

    Griechenland wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 3 Millionen Euro wegen

  • EuGH, 10.09.2009 - C-457/07

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-320/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet hat Polen gegen seine Verpflichtung zur

    74 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache Kommission/Tschechische Republik (C-241/11, EU:C:2013:181, Nr. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-569/17

    Kommission/ Spanien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Crédits immobiliers

    75 Vgl. z. B. Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 73 bis 76), und vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland (C-407/09, EU:C:2011:196" Rn. 38 und 39); vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache Kommission/Tschechische Republik (C-241/11, EU:C:2013:181" Nrn. 50 und 62).
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