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   EuGH, 01.02.2016 - C-698/15   

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https://dejure.org/2016,4595
EuGH, 01.02.2016 - C-698/15 (https://dejure.org/2016,4595)
EuGH, Entscheidung vom 01.02.2016 - C-698/15 (https://dejure.org/2016,4595)
EuGH, Entscheidung vom 01. Februar 2016 - C-698/15 (https://dejure.org/2016,4595)
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus EuGH, 01.02.2016 - C-698/15
    La demande de décision préjudicielle porte sur l'interprétation des articles 7 et 8 de la charte des droits fondamentaux de l'Union européenne (ci-après la «Charte") ainsi que de l'arrêt Digital Rights Ireland e.a. (C-293/12 et C-594/12, EU:C:2014:238) par lequel la Cour a déclaré invalide la directive 2006/24/CE du Parlement européen et du Conseil, du 15 mars 2006, sur la conservation de données générées ou traitées dans le cadre de la fourniture de services de communications électroniques accessibles au public ou de réseaux publics de communications, et modifiant la directive 2002/58/CE (JO L 105, p. 54).

    Par jugement du 17 juillet 2015, cette juridiction a constaté que ledit régime n'était pas compatible avec le droit de l'Union dans la mesure où il ne répond pas aux exigences posées par l'arrêt Digital Rights Ireland e.a. (C-293/12 et C-594/12, EU:C:2014:238), qu'elle a considérées comme étant applicables aux réglementations des États membres en matière de conservation des données relatives à des communications électroniques et à l'accès à de telles données.

    La section 1 de la DRIPA constituerait une ingérence grave dans les droits fondamentaux consacrés aux articles 7 et 8 de la Charte et serait incompatible avec ces articles en ce qu'elle ne respecterait pas les exigences posées par l'arrêt Digital Rights Ireland e.a. (C-293/12 et C-594/12, EU:C:2014:238).

    Par sa première question, la juridiction de renvoi demande, en substance, si l'arrêt Digital Rights Ireland e.a. (C-293/12 et C-594/12, EU:C:2014:238) doit être interprété en ce sens qu'il pose des exigences, au regard des articles 7 et 8 de la Charte, qui s'imposent à un régime national régissant la conservation des données relatives à des communications électroniques et l'accès à de telles données.

    En outre, selon les explications de la juridiction de renvoi, la DRIPA expire le 31 décembre 2016 et il existe une incertitude quant à la portée de l'arrêt Digital Rights Ireland e.a. (C-293/12 et C-594/12, EU:C:2014:238) au regard de toute législation susceptible d'être adoptée par les États membres en matière de conservation des données relatives aux communications électroniques.

    À cet égard, il convient de constater qu'une réglementation nationale permettant la conservation de toutes les données relatives à des communications électroniques ainsi que l'accès ultérieur à ces données est susceptible de comporter des ingérences graves dans les droits fondamentaux consacrés aux articles 7 et 8 de la Charte (voir arrêt Digital Rights Ireland e.a., C-293/12 et C-594/12, EU:C:2014:238, point 37).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten; in der ersten streiten die Tele2 Sverige AB mit Post- och telestyrelsen (schwedische Überwachungsbehörde für Post und Telekommunikation, im Folgenden: PTS) über eine Anordnung der PTS gegenüber Tele2 Sverige zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten und von Standortdaten ihrer Teilnehmer und registrierten Nutzer (Rechtssache C-203/15), in der zweiten Herr Tom Watson, Herr Peter Brice und Herr Geoffrey Lewis mit dem Secretary of State for the Home Department (Innenminister, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) über die Vereinbarkeit des Data Retention and Investigatory Powers Act 2014 (Gesetz von 2014 zur Vorratsdatenspeicherung und zu den Ermittlungsbefugnissen, im Folgenden: DRIPA) mit dem Unionsrecht (Rechtssache C-698/15).

    Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-698/15 schließen diese Daten die "Standortdaten eines Nutzers" ein, nicht aber Daten über den Inhalt einer Kommunikation.

    Nach den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-698/15 muss gemäß den Abschnitten 3.72 bis 3.77 des Verfahrenskodexes besondere Aufmerksamkeit der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gelten, wenn sich die angefragten Daten auf eine Person beziehen, die Mitglied eines Berufsstands ist, der mit unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses stehenden oder anderweitig vertraulichen Informationen umgeht.

    Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-698/15 kann der Minister des Innern eine nationale Sicherheitsbescheinigung ausstellen, aufgrund deren bei bestimmten Daten von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen abgesehen werden kann.

    Rechtssache C-698/15.

    Mit Beschluss vom 1. Februar 2016, Davis u. a. (C-698/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:70), hat der Präsident des Gerichtshofs dem Antrag des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen]) stattgegeben, die Rechtssache C-698/15 dem beschleunigten Verfahren des Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2016 sind die Rechtssachen C-203/15 und C-698/15 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache C-698/15 hingegen hat sie vorgetragen, dass nur nationale Vorschriften über die Vorratsspeicherung von Daten, nicht aber solche über den Zugang der nationalen Behörden zu diesen Daten in den Geltungsbereich der Richtlinie fielen.

    Nach alledem fällt eine nationale Regelung, wie sie in den Ausgangsverfahren der Rechtssachen C-203/15 und C-698/15 in Rede steht, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/58.

    Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-203/15 und zur ersten Frage in der Rechtssache C-698/15.

    Daher sind die zweite Frage in der Rechtssache C-203/15 und die erste Frage in der Rechtssache C-698/15, die unabhängig vom Umfang der den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auferlegten Pflicht zur Vorratsspeicherung von Daten gestellt ist, gemeinsam zu beantworten.

    Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-203/15 und der ersten Frage in der Rechtssache C-698/15 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7 und 8 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Schutz und die Sicherheit der Verkehrs- und Standortdaten, insbesondere den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten, zum Gegenstand hat, ohne diesen Zugang ausschließlich auf die Zwecke einer Bekämpfung schwerer Straftaten zu beschränken, ohne ihn einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde zu unterwerfen und ohne das Erfordernis vorzusehen, dass die betreffenden Daten im Gebiet der Union auf Vorrat zu speichern sind.

    Aufgrund all dessen ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-203/15 und die erste Frage in der Rechtssache C-698/15 zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Schutz und die Sicherheit der Verkehrs- und Standortdaten, insbesondere den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten zum Gegenstand hat, ohne im Rahmen der Bekämpfung von Straftaten diesen Zugang ausschließlich auf die Zwecke einer Bekämpfung schwerer Straftaten zu beschränken, ohne den Zugang einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde zu unterwerfen und ohne vorzusehen, dass die betreffenden Daten im Gebiet der Union auf Vorrat zu speichern sind.

    Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-698/15.

    Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-698/15 möchte der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen]) wissen, ob der Gerichtshof im Urteil Digital Rights die Art. 7 und 8 der Charta in einem Sinne ausgelegt hat, der über den hinausgeht, der Art. 8 EMRK vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegeben wurde.

    Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der insbesondere in den Rn. 128 und 129 des vorliegenden Urteils enthaltenen Erwägungen die Frage, ob der in den Art. 7 und 8 der Charta verliehene Schutz über den in Art. 8 EMRK garantierten hinausgeht, nicht geeignet, die Auslegung der Richtlinie 2002/58 im Licht der Charta, um die es in der Rechtssache C-698/15 im Ausgangsverfahren geht, zu beeinflussen.

    Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Antwort auf die zweite Frage in der Rechtssache C-698/15 Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts liefern könnte, die für die Entscheidung des betreffenden Rechtsstreits im Hinblick auf das Unionsrecht erforderlich sind.

    Folglich ist die zweite Frage in der Rechtssache C-698/15 unzulässig.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

    Mit der am 13. Februar 2017 eingelegten Beschwerde macht die Antragstellerin unter näherer Ausführung im Einzelnen geltend, dass die beanstandete Speicherpflicht jedenfalls nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - in den verbundenen Rechtssachen "Tele2 Sverige AB und Watson" unionsrechtswidrig sei, weil die Speicherpflicht anlasslos die Verkehrs- und Standortdaten nahezu sämtlicher Nutzer erfasse, ohne dass ein hinreichender Zusammenhang zu dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel der Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehe.

    a) Nach einer Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zur Reichweite und zu den materiell-rechtlichen Anforderungen des im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Unionsrechts durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 in den verbundenen Rechtssachen "Tele2 Sverige AB und Watson", vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", steht fest, dass die durch § 113a Abs. 1 TKG i.V.m. § 113b TKG für die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer geregelte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation - Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation - (ABl. L 201, S. 37) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337 S. 11) im Lichte der Grundrechte aus Art. 7, 8 und 11 sowie Artikel 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar ist.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 64 ff.; vgl. hierzu auch Frenz, DVBl. 2017, 183 ; Priebe, EuZW 2017, 136 ; Roßnagel, NJW 2017, 696 ; Ausarbeitung des Fachbereichs Europa des Deutschen Bundestages zur Vereinbarkeit des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten mit dem EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016 zur Vorratsdatenspeicherung vom 12. Januar 2017 - PE 6 - 3000 - 167/16 -, Ziffer 3.2., abrufbar unter https://www.bundestag.de/analysen.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 72 f.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 82 ff.

    Der Gerichtshof ist diesem in den Vorlagenfragen angelegten und auch durch die Schlussanträge favorisierten "kompensatorischen" Ansatz, vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 19. Juli 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 192 - 215, den in ähnlicher Weise auch das Bundesverfassungsgericht seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2010 zugrunde gelegt hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08 - BVerfGE 125, 260 , nicht gefolgt.

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass nach dem von der Richtlinie 2002/58/EG geschaffenen System die Vorratsspeicherung von Daten die Ausnahme zu sein hat, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 85 und 104, untersagt Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG im Lichte der Art. 7, Art. 8 und Art. 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta einem Mitgliedstaat nicht, eine Regelung zu erlassen, die zur Bekämpfung schwerer Straftaten vorbeugend die gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ermöglicht, sofern die Vorratsdatenspeicherung hinsichtlich der Kategorien der zu speichernden Daten, der erfassten elektronischen Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Vorratsspeicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 108 - 111.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 107.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 113.

    Da sich der deutsche Gesetzgeber mit der Anordnung der Speicherpflicht in § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b Abs. 1 und 3 TKG als einer beschränkenden Maßnahme im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG im Anwendungsbereich des Unionsrechts bewegt, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 72 f., liegt in der Speicherpflicht und dem damit verbundenen technischen und finanziellen Aufwand ein Eingriff in die durch Art. 16 der Charta garantierte unternehmerische Freiheit der Antragstellerin, der nur dann unionsrechtlich gerechtfertigt ist, wenn er nach Maßgabe von Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt dieses Rechts achtet.

  • EuGH, 20.09.2022 - C-793/19

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

    Dieses Gericht war nämlich im Licht des Urteils vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), der Auffassung, dass diese Pflicht zur Vorratsspeicherung gegen das Unionsrecht verstoße.

    Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof bereits im Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), abschließend geklärt habe, dass Regelungen über die Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten sowie über den Zugang der nationalen Behörden zu diesen Daten grundsätzlich in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/58 fielen.

    Insoweit gehe aus dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), hervor, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegenstehe, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsehe.

    Erstens verlange die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung im Gegensatz zu den nationalen Regelungen, um die es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen das Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), ergangen sei, nicht die Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrsdaten bezüglich der Telekommunikation aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel.

    Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass § 113b Abs. 1 TKG eine Speicherungsfrist von vier Wochen für Standortdaten und von zehn Wochen für Verkehrsdaten vorsehe, während die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. 2006, L 105, S. 54), die den nationalen Regelungen zugrunde gelegen habe, um die es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen das Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), ergangen sei, eine Speicherungsfrist zwischen sechs Monaten und zwei Jahren vorgesehen habe.

    Im vorliegenden Fall sind diese Fristen, die gemäß § 113b Abs. 1 TKG vier Wochen für Standortdaten und zehn Wochen für sonstige Daten betragen, zwar deutlich kürzer als die Fristen, die in den nationalen Regelungen, die eine Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung vorschreiben, vorgesehen sind, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), sowie vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a. (C-140/20, EU:C:2022:258), geprüft hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18

    La Quadrature du Net u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung

    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung, die mit dem Urteil Tele2 Sverige und Watson begründet und mit dem Urteil Ministerio Fiscal bestätigt worden sei.

    Ich stimme mit dem Conseil d'État (Staatsrat) darin überein, dass dieser Teil der Debatte mit dem Urteil Tele2 Sverige und Watson abschließend geklärt wurde.

    Ich muss bereits an dieser Stelle anmerken, dass das Urteil Tele2 Sverige und Watson, sollte es einen Widerspruch zu älteren Urteilen geben, diesen vorgehen würde, da es später ergangen und durch das Urteil Ministerio Fiscal bestätigt worden ist.

    Urteil Tele2 Sverige und Watson.

    Im Urteil Tele2 Sverige und Watson ging es um die Frage, ob bestimmte nationale Rechtsvorschriften, die den Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung der Daten über diese Kommunikation auferlegen, mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

    Die Auslegung der Richtlinie 2002/58, die der Gerichtshof im Urteil Tele2 Sverige und Watson vorgenommen hat, wird im Urteil Ministerio Fiscal bestätigt.

    Könnte argumentiert werden, dass das Urteil Tele2 Sverige und Watson eine mehr oder weniger implizite Abweichung von der mit dem Urteil Parlament/Rat und Kommission begründeten Rechtsprechung darstellt? Diese Auffassung wird z. B. von der irischen Regierung vertreten, die geltend macht, dass nur das Urteil Parlament/Rat und Kommission mit der Rechtsgrundlage der Richtlinie 2002/58 vereinbar sei und nicht gegen Art. 4 Abs. 2 EUV verstoße(32).

    Die französische Regierung vertritt den Standpunkt, dass der Widerspruch überwunden werden könne, wenn berücksichtigt werde, dass sich das Urteil Tele2 Sverige und Watson auf Tätigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich des Strafrechts, das Urteil Parlament/Rat und Kommission hingegen auf die Sicherheit und Verteidigung des Staates beziehe.

    Für die vorliegende Rechtssache sei das Urteil Tele2 Sverige und Watson daher nicht einschlägig, und es müsse der im Urteil Parlament/Rat und Kommission getroffenen Entscheidung gefolgt werden(33).

    Die Auffassung der französischen Regierung teile ich nicht, da sich die Erwägungen im Urteil Tele2 Sverige und Watson, die sich ausdrücklich auf die Terrorismusbekämpfung(34) beziehen, meines Erachtens auf jede andere Bedrohung der nationalen Sicherheit (bei der der Terrorismus nur eine von vielen ist) ausdehnen lassen.

    Nach meiner Überzeugung hat der Gerichtshof in den Urteilen Tele2 Sverige und Watson sowie Ministerio Fiscal den Grundgedanken der Ausschluss- und Beschränkungsklauseln sowie den systematischen Zusammenhang zwischen den beiden Arten von Klauseln berücksichtigt.

    Bei den in den Urteilen Tele2 Sverige und Watson und Ministerio Fiscal geprüften nationalen Maßnahmen hat der Gerichtshof hingegen auf den internen Umfang der Datenverarbeitung abgestellt: Der rechtliche Rahmen, in dem die Datenverarbeitung vorgenommen wurde, war ausschließlich national, und es fehlte somit die externe Dimension, die den Gegenstand des Urteils Parlament/Rat und Kommission kennzeichnete.

    Im Urteil Parlament/Rat und Kommission wurde über die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46 entschieden, im Urteil Tele2 Sverige und Watson hingegen über Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58.

    Die "Tätigkeiten betreffend die Sicherheit des Staates" hingegen, die nicht in den im Urteil Tele2 Sverige und Watson analysierten Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58 fallen, können nicht von irgendeiner Person ausgehen, sondern nur vom Staat selbst.

    Aus der Rechtsprechung, die mit dem Urteil Tele2 Sverige und Watson begründet und mit dem Urteil Ministerio Fiscal bestätigt wurde, ergibt sich, dass Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden "die Grenzen des absolut Notwendigen [überschreiten] und ... nicht als in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt angesehen werden [können], wie es Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta verlangt"(67).

    Wie die im Urteil Tele2 Sverige und Watson geprüfte Regelung erstreckt sich auch die hier fragliche "allgemein auf alle Teilnehmer und registrierten Nutzer ... und [erfasst] alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie sämtliche Verkehrsdaten [und sieht] keine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme in Abhängigkeit von dem verfolgten Ziel vor"(68).

    Ich möchte auf jeden Fall darauf hinweisen, dass die Terrorismusbekämpfung auch in den Ausführungen im Urteil Tele2 Sverige und Watson genannt wurde, der Gerichtshof jedoch nicht der Ansicht war, dass diese Art der Kriminalität eine Änderung seiner Rechtsprechung erfordern würde(73).

    Daher bin ich grundsätzlich der Überzeugung, dass die Frage des vorlegenden Gerichts, die die Besonderheit der terroristischen Bedrohung in den Vordergrund stellt, in dem Sinne, in dem der Gerichtshof im Urteil Tele2 Sverige und Watson entschieden hat, beantwortet werden sollte.

    Wie ich bereits erläutert habe, hat der Gerichtshof im Urteil Tele2 Sverige und Watson, auch in Bezug auf die Terrorismusbekämpfung, eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung personenbezogener Daten abgelehnt(77).

    Für die Bedingungen, unter denen nach dem Urteil Tele2 Sverige und Watson eine gezielte Vorratsspeicherung zulässig wäre, verweise ich auf meine Schlussanträge in der Rechtssache C-520/18(80).

    4 Rechtssachen C-203/15 und C-698/15, im Folgenden: Urteil Tele2 Sverige und Watson, EU:C:2016:970.

    26 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 67.

    34 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 103 und 119.

    38 Urteil Ministerio Fiscal, Rn. 32. In diesem Sinne auch Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 72.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 73, festgestellt hat, setzt Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 "zwangsläufig voraus, dass die dort genannten nationalen Vorschriften ... in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, da diese Richtlinie die Mitgliedstaaten zum Erlass solcher Vorschriften ausdrücklich nur dann ermächtigt, wenn die darin vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten werden".

    40 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 67.

    47 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 92 mit entsprechendem Zitat des Urteils Digital Rights, Rn. 25 und 70.

    66 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 100.

    70 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 106.

    77 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 103: "[E]ine solche ... Zielsetzung kann jedoch ... für sich genommen die Erforderlichkeit einer nationalen Regelung, die die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten vorsieht, für die Kriminalitätsbekämpfung nicht rechtfertigen".

    84 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 118.

    91 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 121.

  • VG Köln, 20.04.2018 - 9 K 7417/17

    Keine Pflicht für Telekommunikationsunternehmen zur Vorratsdatenspeicherung

    Nach der Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zur Reichweite und zu den materiell-rechtlichen Anforderungen des im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Unionsrechts durch den Europäischen Gerichtshof, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15, C-698/15 -, juris, steht fest, dass die in § 113a Abs. 1 TKG i.V.m. § 113b TKG geregelte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation - Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation - (ABl. L 201, S. 37) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337 S. 11) im Lichte der Grundrechte aus Art. 7, 8 und 11 sowie Art. 52 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta unvereinbar ist.

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15, C-698/15 -, juris (Rn. 72 f.).

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15, C-698/15 -, juris (Rn. 82 ff.); zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes etwa Frenz , DVBl. 2017, 183 ff.; Priebe , EuZW 2017, 136 ff.; Roßnagel , NJW 2017, 696 ff.

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juirs (Rn. 113).

    Da das vorlegende Kammarrätt i Stockholm (Oberverwaltungsgericht Stockholm) mit seiner zweiten Frage wissen wollte, ob nationale Regelungen betreffend die Vorratsdatenspeicherung unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich der Erhebung der betreffenden Daten zulässig sein können, obschon eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten besteht, die sich auf alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie auf sämtliche Verkehrsdaten erstreckt, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung von Straftaten vorzusehen, siehe EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 51), folgt daraus, dass der Europäische Gerichtshof zwischen der Speicherung von und dem Zugang zu Telekommunikationsverkehrsdaten kategorial unterscheidet.

    In Anbetracht der durch den Europäischen Gerichtshof dargelegten Anforderungen an die Zulässigkeit nationaler Vorschriften betreffend die Vorratsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 108 ff.), fallen diese Unterschiede nicht dergestalt ins Gewicht, dass anzunehmen ist, dass für eine Beurteilung der hier in Rede stehenden Regelungen in § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG gänzlich andere unionsrechtliche Anforderungen aufzustellen wären.

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 17, 97).

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 98 f.).

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 107 ff.).

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 108).

    Auch der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt, dass zwar "nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 2002/58 '[a]lle in [Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie] genannten Maßnahmen [...] den allgemeinen Grundsätzen des [Unions]rechts einschließlich de[r] in Artikel 6 Absätze 1 und 2 [EUV] niedergelegten Grundsätze[...] entsprechen' [müssen], zu denen die allgemeinen Grundsätze und die Grundrechte gehören, die nunmehr durch die Charta gewährleistet werden"; daraus hat der Europäische Gerichtshof indes (nur) den Schluss gezogen, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 "somit im Licht der von der Charta garantierten Grundrechte ausgelegt werden" muss, siehe EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 91).

    Der Europäische Gerichtshof hat namentlich mit Blick auf die Vorratsdatenspeicherung gerade auch im Anwendungsbereich des Art. 52 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta ausdrücklich ausgeführt, dass eine nationale Regelung an Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 zu messen ist, siehe EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 94 ff.); dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass eine grundrechtsrelevante Einschränkung dann nicht mehr gesetzlich vorgesehen im Sinne des Art. 52 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta ist, wenn eine nationale Regelung gegen Unionsrecht verstößt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur

    Der belgische Gesetzgeber verabschiedete daraufhin eine neue Regelung, deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht im Anschluss an das Urteil Tele2 Sverige und Watson erneut in Zweifel gezogen wird.

    Der nationale Gesetzgeber hat angesichts dieser Nichtigerklärung das Gesetz vom 29. Mai 2016 verabschiedet (bevor das Urteil Tele2 Sverige und Watson ergangen ist).

    Die im Urteil Tele2 Sverige und Watson aufgestellten Kriterien, anhand deren festzustellen ist, wann diese Bedingungen erfüllt sind, sind nicht (und können es wohl nicht sein) abschließend und eher allgemein formuliert.

    a) Urteil Tele2 Sverige und Watson.

    Von diesem Standpunkt ausgehend, hat der Gerichtshof anders als im Urteil Tele2 Sverige und Watson den Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte nicht als "schwer" eingestuft, da der Antrag auf Zugang "ausschließlich darauf abzielt, die Identität der Inhaber von SIM-Karten festzustellen, die in einem Zeitraum von zwölf Tagen mit der IMEI des gestohlenen Mobiltelefons aktiviert wurden"(65).

    Aus dem Urteil Ministerio Fiscal lässt sich daher keine Änderung der mit dem Urteil Tele2 Sverige und Watson begründeten Rechtsprechung des Gerichtshofs herleiten, nach der eine nationale Regelung, die eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Daten zulässt, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

    Die meisten dieser indirekt oder direkt vorgebrachten Einwände wurden bereits im Hinblick auf das Urteil Digital Rights geäußert und im Urteil Tele2 Sverige und Watson zurückgewiesen.

    Da der Gerichtshof die Richtlinie 2002/58 bereits im Einklang mit den entsprechenden Artikeln der Charta ausgelegt hat, sind bei der Beantwortung dieser Vorlagefrage die Erwägungen im Urteil Tele2 Sverige und Watson zu berücksichtigen, die gegebenenfalls im Folgenden zu nuancieren sind.

    Nach meiner Überzeugung bleiben die im Urteil Tele2 Sverige und Watson(88) genannten Bedingungen auch in Bezug auf den Zugang relevant: Die nationale Regelung muss die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten festlegen(89).

    Dies ist eher die Aufgabe des vorlegenden Gerichts, das hierbei die Vorgaben der Urteile Tele2 Sverige und Watson und Ministerio Fiscal zu berücksichtigen hat.

    Für diese Lösung sprechen ferner die Schwierigkeit, die nationalen Rechtsvorschriften an die mit dem Urteil Tele2 Sverige und Watson begründete Rechtsprechung anzupassen(105), und die Tatsache, dass sich der Wille des belgischen Gesetzgebers, dem Urteil Digital Rights nachzukommen, daran gezeigt hat, dass er seine eigenen Rechtsvorschriften geändert hat.

    4 Rechtssachen C-203/15 und C-698/15, im Folgenden: Urteil Tele2 Sverige und Watson, EU:C:2016:970.

    17 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 82 und 83.

    26 Das im Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 95, gebrauchte Adverb stammt aus dem 11. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/58.

    28 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    29 Urteil Digital Rights, Rn. 51. Ebenso Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 103.

    30 Urteile Digital Rights, Rn. 65, und Tele2 Sverige und Watson, Rn. 100.

    31 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 97. Hervorhebung nur hier.

    33 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 98.

    59 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 120.

    70 Urteile Digital Rights, Rn. 57, und Tele2 Sverige und Watson, Rn. 105.

    89 Urteil Tele2 Sverige und Watson, Rn. 118.

  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

    Die grundsätzlichen Rechtsfragen zur Reichweite und zu den materiellrechtlichen Anforderungen des im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Unionsrechts seien durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-203/15 (Tele2 Sverige) und C-698/15 (Watson u.a.) [ECLI:EU:C:2016:970] geklärt.

    Dass nationale Regelungen über die Vorratsspeicherung von Verkehrs-und Standortdaten sowie den Zugang der nationalen Behörden grundsätzlich in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, hat der Gerichtshof abschließend geklärt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 65 ff., 81).

    aa) Nach der erwähnten Entscheidung des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016 ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 GRC dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 82 ff.).

    Der Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung, welche die auf der Richtlinie 2006/24/EG beruhenden Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Schweden und im Vereinigten Königreich zum Gegenstand hat, zugleich Anforderungen für die Zulässigkeit einer auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG gestützten nationalen Rechtsvorschrift aufgestellt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 108 ff.).

    Ermöglicht wird mithin die Erstellung des Profils der betroffenen Personen, das im Hinblick auf das Recht auf Achtung der Privatsphäre eine genauso sensible Information darstellt wie der Inhalt der Kommunikationen selbst (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 99).

    Eine solche dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung könne jedoch, so grundlegend sie auch sein möge, für sich genommen die Erforderlichkeit einer Speicherungsmaßnahme - wie sie die Richtlinie 2006/24/EG vorsah - für die Kriminalitätsbekämpfung nicht rechtfertigen (EuGH, Urteile vom 8. April 2014 - C-293/12 und C-594/12 - Rn. 51, 60 und vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 102 f.).

    Denn das Grundkonzept der Vorratsdatenspeicherung ist mit der einschränkungslos formulierten Forderung des Gerichtshofs, bei den zu speichernden Daten nach Personen, Zeiträumen und geografischen Gebieten zu differenzieren, kaum in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne auch bereits die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 19. Juli 2016 in den verb. Rs. C-203/15 und C-698/15 [ECLI:EU:C:2016:572] - Rn. 213 ff.).

    Gegen die Annahme, eine anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten sei per se mit der Grundrechtecharta unvereinbar, spricht aus Sicht des Senats zudem das Erfordernis, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen einerseits der Pflicht der Mitgliedstaaten, die Sicherheit der sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Personen zu gewährleisten, und andererseits der Wahrung der in den Art. 7 und 8 GRC verankerten Grundrechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 19. Juli 2016 in den verb. Rs. C-203/15 und C-698/15 - Rn. 5, 163).

  • VG Köln, 20.04.2018 - 9 K 3859/16
    Nach der Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zur Reichweite und zu den materiell-rechtlichen Anforderungen des im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Unionsrechts durch den Europäischen Gerichtshof, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15, C-698/15 -, juris, steht fest, dass die in § 113a Abs. 1 TKG i.V.m. § 113b TKG geregelte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation - Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation - (ABl. L 201, S. 37) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337 S. 11) im Lichte der Grundrechte aus Art. 7, 8 und 11 sowie Art. 52 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta unvereinbar ist.

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15, C-698/15 -, juris (Rn. 72 f.).

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15, C-698/15 -, juris (Rn. 82 ff.); zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes etwa Frenz , DVBl. 2017, 183 ff.; Priebe , EuZW 2017, 136 ff.; Roßnagel , NJW 2017, 696 ff.

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juirs (Rn. 113).

    Da das vorlegende Kammarrätt i Stockholm (Oberverwaltungsgericht Stockholm) mit seiner zweiten Frage wissen wollte, ob nationale Regelungen betreffend die Vorratsdatenspeicherung unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich der Erhebung der betreffenden Daten zulässig sein können, obschon eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten besteht, die sich auf alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie auf sämtliche Verkehrsdaten erstreckt, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung von Straftaten vorzusehen, siehe EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 51), folgt daraus, dass der Europäische Gerichtshof zwischen der Speicherung von und dem Zugang zu Telekommunikationsverkehrsdaten kategorial unterscheidet.

    In Anbetracht der durch den Europäischen Gerichtshof dargelegten Anforderungen an die Zulässigkeit nationaler Vorschriften betreffend die Vorratsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 108 ff.), fallen diese Unterschiede nicht dergestalt ins Gewicht, dass anzunehmen ist, dass für eine Beurteilung der hier in Rede stehenden Regelungen in § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG gänzlich andere unionsrechtliche Anforderungen aufzustellen wären.

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 17, 97).

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 98 f.).

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 107 ff.).

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 108).

    Auch der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt, dass zwar "nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 2002/58 '[a]lle in [Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie] genannten Maßnahmen [...] den allgemeinen Grundsätzen des [Unions]rechts einschließlich de[r] in Artikel 6 Absätze 1 und 2 [EUV] niedergelegten Grundsätze[...] entsprechen' [müssen], zu denen die allgemeinen Grundsätze und die Grundrechte gehören, die nunmehr durch die Charta gewährleistet werden"; daraus hat der Europäische Gerichtshof indes (nur) den Schluss gezogen, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 "somit im Licht der von der Charta garantierten Grundrechte ausgelegt werden" muss, siehe EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 91).

    Der Europäische Gerichtshof hat namentlich mit Blick auf die Vorratsdatenspeicherung gerade auch im Anwendungsbereich des Art. 52 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta ausdrücklich ausgeführt, dass eine nationale Regelung an Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 zu messen ist, siehe EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 94 ff.); dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass eine grundrechtsrelevante Einschränkung dann nicht mehr gesetzlich vorgesehen im Sinne des Art. 52 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta ist, wenn eine nationale Regelung gegen Unionsrecht verstößt.

  • EGMR, 13.09.2018 - 58170/13

    Big Brother Watch u.a./United Kingdom - Massenhafte Überwachung von Kommunikation

    Tele2 Sverige AB v. Postoch telestyrelsen and Secretary of State for the Home Department v. Tom Watson and Others (Cases C-203/15 and C-698/15; ECLI:EU:C:2016:970) 214. In Secretary of State for the Home Department v. Watson and Others, the applicants had sought judicial review of the legality of section 1 of the Data Retention and Investigatory Powers Act 2014 ("DRIPA"), pursuant to which the Secretary of State could require a public telecommunications operator to retain relevant communications data if he or she considered it necessary and proportionate for one or more of the purposes falling within paragraphs (a) to (h) of section 22(2) of RIPA.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann eine generelle

    B - Rechtssache C-698/15.

    Die Vorabentscheidungsersuchen sind am 4. Mai 2015 (Rechtssache C-203/15) und am 28. Dezember 2015 (Rechtssache C-698/15) in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.

    Mit Beschluss vom 1. Februar 2016 hat der Gerichtshof entschieden, die Rechtssache C-698/15 dem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung zu unterwerfen.

    In der Rechtssache C-698/15 haben Herr Watson, Herr Brice und Herr Lewis, die Open Rights Group, Privacy International, die Law Society of England and Wales, die tschechische, die dänische, die deutsche, die estnische, die irische, die französische, die zyprische, die polnische und die finnische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission schriftliche Erklärungen vorgelegt.

    Für den Fall der Verneinung dieser Frage gehen die zweite Frage in der Rechtssache C-203/15 und die erste Frage in der Rechtssache C-698/15 dahin, ob die genannten Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass sie einen Mitgliedstaat daran hindern, den Betreibern eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung aufzuerlegen, wenn mit dieser Verpflichtung nicht alle vom Gerichtshof in den Rn. 60 bis 68 des DRI-Urteils bezeichneten Garantien einhergehen, die den Zugang zu den Daten, die Dauer der Vorratsspeicherung sowie den Schutz und die Sicherheit der Daten betreffen.

    Dagegen erfordert die zweite Frage in der Rechtssache C-698/15 eine gesonderte Behandlung.

    A - Zur Zulässigkeit der zweiten Frage in der Rechtssache C-698/15.

    Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-698/15 wird der Gerichtshof ersucht, klarzustellen, ob das DRI-Urteil den Anwendungsbereich von Art. 7 und/oder 8 der Charta über den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK in seiner Auslegung durch den EGMR hinaus erweitert.

    Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist die zweite Frage in der Rechtssache C-698/15 meines Erachtens nur von theoretischem Interesse, da eine etwaige Antwort auf diese Frage es nicht ermöglicht, Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts aufzuzeigen, anhand deren das vorlegende Gericht über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit in Anwendung dieses Rechts entscheiden könnte(13).

    Die gleiche Kritik wird von Herrn Brice und Herrn Lewis sowie von Herrn Watson gegenüber der Regelung geäußert, die in der Rechtssache C-698/15 in Frage steht und die den Zugang für die Bekämpfung einfacher Kriminalität und sogar ohne Vorliegen einer Straftat erlaube.

    Dieselbe Feststellung, deren Richtigkeit von der Regierung des Vereinigten Königreichs nicht in Frage gestellt wird, wird von Herrn Brice und Herrn Lewis, Herrn Watson sowie von der Open Rights Group und Privacy International in Bezug auf die in der Rechtssache C-698/15 in Rede stehende Regelung des Vereinigten Königreichs getroffen.

    Dieselbe Beanstandung erheben Herr Brice und Herr Lewis sowie Herr Watson in Bezug auf die in der Rechtssache C-698/15 fragliche Regelung des Vereinigten Königreichs.

  • EuGH, 05.04.2022 - C-140/20

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 13.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-470/21

    Erster Generalanwalt Szpunar: Eine nationale Behörde müsste auf Identitätsdaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-623/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Mittel und Methoden der

  • EuGH, 30.04.2024 - C-470/21

    La Quadrature du Net u.a. () und lutte contre la contrefaçon) - Vorlage zur

  • BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 6.22

    Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19

    Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-178/22

    Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-470/21

    Generalanwalt Szpunar: die Vorratsspeicherung und der Zugriff auf

  • EuGH, 20.09.2022 - C-339/20

    Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

  • BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 7.22

    Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-793/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona wiederholt, dass die allgemeine und

  • BVerfG, 15.02.2023 - 1 BvR 141/16

    Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

  • EGMR, 19.06.2018 - 35252/08

    CENTRUM FÖR RÄTTVISA v. SWEDEN

  • EuGH, 03.12.2019 - C-482/17

    Der Gerichtshof weist die Klage der Tschechischen Republik gegen die Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass

  • EuGH, 28.02.2017 - C-42/17

    M.A.S. und M.B.

  • VG Wiesbaden, 07.06.2021 - 6 K 307/20

    Zur Datenspeicherung von Daten aus dem Schuldnerverzeichnis bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

  • EGMR, 25.05.2021 - 35252/08

    CENTRUM FÖR RÄTTVISA v. SWEDEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

  • EGMR, 15.02.2024 - 19920/20

    SKOBERNE v. SLOVENIA

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-349/21

    HYA u.a. (Motivation des autorisations des écoutes téléphoniques) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-245/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene

  • BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2845/16

    Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-128/22

    NORDIC INFO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Nationale Maßnahmen

  • BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16

    Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2022 - C-205/21

    Ministerstvo na vatreshnite raboti () und génétiques par la police) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-377/18

    AH u.a. (Présomption d'innocence)

  • EGMR, 11.01.2022 - 70078/12

    EKIMDZHIEV AND OTHERS v. BULGARIA

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-268/21

    Norra Stockholm Bygg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2016/679 -

  • EGMR, 15.10.2020 - 80982/12

    MUHAMMAD ET MUHAMMAD c. ROUMANIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-339/20

    VD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-140/20

    Commissioner of the Garda Síochána u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-162/22

    Lietuvos Respublikos generaline prokuratura

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-183/22

    Saint-Louis Sucre (Reconnaissance d'une organisation de producteurs) - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-548/21

    Bezirkshauptmannschaft Landeck (Tentative d'accès aux données personnelles

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