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   EuGH, 07.08.2018 - C-16/17   

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https://dejure.org/2018,23094
EuGH, 07.08.2018 - C-16/17 (https://dejure.org/2018,23094)
EuGH, Entscheidung vom 07.08.2018 - C-16/17 (https://dejure.org/2018,23094)
EuGH, Entscheidung vom 07. August 2018 - C-16/17 (https://dejure.org/2018,23094)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    TGE Gas Engineering

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug

  • Betriebs-Berater

    Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    TGE Gas Engineering

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    TGE Gas Engineering

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 44, EGRL 112/2006 Art 45, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst f, EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 169, EGRL 112/2006 Art 178, EGRL 1... 12/2006 Art 179, EGRL 112/2006 Art 192a, EGRL 112/2006 Art 193, EGRL 112/2006 Art 194, EGRL 112/2006 Art 196, EUV 282/2011 Art 10, EUV 282/2011 Art 11
    Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzugsrecht, Zweigniederlassung, Portugal

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Gesellschaftsanteil; Gründung; Mehrwertsteuer; Niederlassung; Steueridentifikationsnummer; Vorsteuerabzugsrecht; Werkvertrag

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    TGE Gas Engineering GmbH - Sucursal em Portugal gegen Autoridade Tributária e Aduaneira

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 16.10.2014 - C-605/12

    Welmory - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-16/17
    Der Unionsgesetzgeber hat diesen Anknüpfungspunkt als vorrangigen gewählt, da er als objektives, einfaches und praktisches Kriterium große Rechtssicherheit bietet (Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 53 bis 55).

    Demgegenüber ist die Anknüpfung an die feste Niederlassung des Steuerpflichtigen in Art. 44 Satz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie nachrangig und eine Ausnahmevorschrift zur allgemeinen Regel (Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 56).

  • EuGH, 23.03.2006 - C-210/04

    FCE Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 9 - Feste

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-16/17
    Was eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft und ihre Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese beiden Einheiten mehrwertsteuerrechtlich als ein einziger Steuerpflichtiger anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 37, vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien, C-244/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:478, Rn. 38, und vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais, C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 34), es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Zweigniederlassung einer selbständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht.

    Hierzu ist zu prüfen, ob eine solche Zweigniederlassung als selbständig betrachtet werden kann, insbesondere ob sie das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit trägt (Urteil vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 35).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-95/07

    Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-16/17
    Es ist daran zu erinnern, dass das in den Art. 167 und 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 44, und vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 30).

    Verfügt daher die Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige als Empfänger der fraglichen Umsätze die Mehrwertsteuer schuldet, darf sie hinsichtlich seines Rechts auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (Urteile vom 1. April 2004, Bockemühl, C-90/02, EU:C:2004:206, Rn. 51, und vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 64).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-16/17
    Da TGE Bonn und TGE Succursal em Portugal ein und dieselbe rechtliche Einheit und damit ein einziger Steuerpflichtiger sind, gebietet im vorliegenden Fall der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 2007, Collée, C-146/05, EU:C:2007:549, Rn. 31).
  • EuGH, 17.09.2014 - C-7/13

    Skandia America Corp. (USA) - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-16/17
    Für eine einheitliche Anwendung der Mehrwertsteuerrichtlinie ist es besonders wichtig, dass der in ihrem Titel III definierte Begriff "Steuerpflichtiger" autonom und einheitlich ausgelegt wird (Urteil vom 17. September 2014, Skandia America [USA], filial Sverige, C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 23).
  • EuGH, 01.04.2004 - C-90/02

    Bockemühl

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-16/17
    Verfügt daher die Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige als Empfänger der fraglichen Umsätze die Mehrwertsteuer schuldet, darf sie hinsichtlich seines Rechts auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (Urteile vom 1. April 2004, Bockemühl, C-90/02, EU:C:2004:206, Rn. 51, und vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 64).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-16/17
    Es ist daran zu erinnern, dass das in den Art. 167 und 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 44, und vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 30).
  • EuGH, 12.09.2013 - C-388/11

    Eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist,

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-16/17
    Was eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft und ihre Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese beiden Einheiten mehrwertsteuerrechtlich als ein einziger Steuerpflichtiger anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 37, vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien, C-244/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:478, Rn. 38, und vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais, C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 34), es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Zweigniederlassung einer selbständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht.
  • EuGH, 12.07.2012 - C-284/11

    EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-16/17
    Es ist daran zu erinnern, dass das in den Art. 167 und 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 44, und vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 30).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-244/08

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.08.2018 - C-16/17
    Was eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft und ihre Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese beiden Einheiten mehrwertsteuerrechtlich als ein einziger Steuerpflichtiger anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 37, vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien, C-244/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:478, Rn. 38, und vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais, C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 34), es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Zweigniederlassung einer selbständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht.
  • BFH, 11.12.2019 - XI R 16/18

    EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    c) In vergleichbarer Weise verfährt der EuGH bei der Prüfung, ob eine Zweigniederlassung als "eigener" Steuerpflichtiger anzusehen ist (vgl. z.B. EuGH-Urteile FCE Bank vom 23.03.2006 - C-210/04, EU:C:2006:196, HFR 2006, 624, Rz 33, 25 f.; Skandia America (USA), EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031, Rz 23, 25 f.; TGE Gas Engineering vom 07.08.2018 - C-16/17, EU:C:2018:647, HFR 2018, 846, Rz 41; Morgan Stanley & Co International vom 24.01.2019 - C-165/17, EU:C:2019:58, HFR 2019, 242, Rz 35).
  • EuGH, 24.01.2019 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 als "Steuerpflichtiger" im Sinne des Mehrwertsteuerrechts gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit "selbständig" ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 33, und vom 7. August 2018, TGE Gas Engineering, C-16/17, EU:C:2018:647, Rn. 40).

    Was eine Gesellschaft mit Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat und einer in einem anderen Mitgliedstaat registrierten Zweigniederlassung betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Hauptniederlassung und die Zweigniederlassung mehrwertsteuerrechtlich als ein einziger Steuerpflichtiger anzusehen sind, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Zweigniederlassung einer selbständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht, was insbesondere dann der Fall wäre, wenn sie das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit trüge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, TGE Gas Engineering, C-16/17, EU:C:2018:647, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 29.08.2000 - 11 B 48.00

    Erschließungsanlage; Privatstraße; Bestimmung zum Anbau; Erschließungseignung;

    Zum Anbau bestimmt und zur Erschließung geeignet ist ein Privatweg dann, wenn er den ihm anliegenden Grundstücken die wegemäßige Erschließung verschaffen kann, die für deren zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist (vgl. BVerwGE 66, 69 ; 67, 216 ; 92, 304 ; Urteile vom 24. März 1976 - BVerwG IV C 16/17.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 14, und vom 23. März 1984, a.a.O., S. 21; Driehaus, a.a.O.).
  • BFH, 22.05.2019 - XI R 1/18

    Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren

    Da die Leistungen des Verbindungsbüros an den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in X nicht steuerbar sind, weil das Stammhaus und das unselbständige Verbindungsbüro Teile desselben Unternehmens sind (vgl. EuGH-Urteile FCE Bank vom 23. März 2006 - C-210/04, EU:C:2006:196, HFR 2006, 624, Rz 35, 38; TGE Gas Engineering vom 7. August 2018 - C-16/17, EU:C:2018:647, HFR 2018, 846, Rz 41), ist die Klägerin ungeachtet ihres Verbindungsbüros im Inland --i.S. des § 59 Nr. 1 UStDV, § 13b Abs. 4 Satz 1 UStG-- ein im Ausland ansässiger Unternehmer.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    54 Urteil vom 7. August 2018, TGE Gas Engineering (C-16/17, EU:C:2018:647, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    9 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank (C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 33 und 35), vom 17. September 2014, Skandia America (USA), filial Sverige (C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 23 und 25), und vom 7. August 2018, TGE Gas Engineering (C-16/17, EU:C:2018:647, Rn. 40).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien (C-244/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:478, Rn. 38), vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 34), und vom 7. August 2018, TGE Gas Engineering (C-16/17, EU:C:2018:647, Rn. 41).

  • EuGH, 29.06.2023 - C-232/22

    Cabot Plastics Belgium

    Demgegenüber ist die Anknüpfung an die feste Niederlassung des Steuerpflichtigen in Art. 44 Satz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie nachrangig und eine Ausnahmevorschrift zur allgemeinen Regel, die nur dann zum Tragen kommt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 53 bis 56, vom 7. August 2018, TGE Gas Engineering, C-16/17, EU:C:2018:647, Rn. 49, und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 29).
  • VG Stade, 28.11.2023 - 10 B 1753/23

    Syrien: Dublin Lettland: keine systemischen Mängel, keine Haft zu erwarten

    Seite 6/17 Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass sich eine völlig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, dies ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre psychische oder physische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C 16/17 -, juris Rn. 91f; Nds. OVG, Urt. v. 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 38).
  • VG Wiesbaden, 06.05.2022 - 3 K 1656/18

    Dublin-Überstellungen nach Polen

    Dies wird indessen erst dann anzunehmen sein, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-16/17 -, juris Rdnr. 91 f.).
  • BVerwG, 17.01.1980 - 4 B 250.79

    Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Worin die Abweichung von dem Urteil vom 24. März 1976 - BVerwG IV C 16/17.74 (nicht: 64) - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 14 liegen soll, ist unverständlich.
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