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   EuGH, 02.05.2019 - C-268/18   

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https://dejure.org/2019,10845
EuGH, 02.05.2019 - C-268/18 (https://dejure.org/2019,10845)
EuGH, Entscheidung vom 02.05.2019 - C-268/18 (https://dejure.org/2019,10845)
EuGH, Entscheidung vom 02. Mai 2019 - C-268/18 (https://dejure.org/2019,10845)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Onlineshop

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 8526 91 20 und 8528 59 00 - GPS-Navigationssystem mit mehreren Funktionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 2658/87 Anh I, KN Pos 8526 UPos 91, KN Pos 8526 UPos 9120, KN Pos 8528 UPos 5900
    Kombinierte Nomenklatur, Zolltarif, GPS-gestütztes Navigationssystem

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 22.03.2017 - C-435/15

    GROFA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen -

    Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-268/18
    Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (Urteil vom 22. März 2017, GROFA u. a., C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um im Rahmen der Auslegung einer Tarifierungsverordnung deren Anwendungsbereich zu bestimmen, ist u. a. die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen (Urteil vom 22. März 2017, GROFA u. a., C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die entsprechende Anwendung einer Tarifierungsverordnung auf Waren, die denjenigen entsprechen, die von dieser Verordnung erfasst werden, fördert eine kohärente Auslegung der KN und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer (Urteil vom 22. März 2017, GROFA u. a., C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232" Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist auch die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen (Urteil vom 22. März 2017, GROFA u. a., C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.03.2015 - C-547/13

    Oliver Medical - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-268/18
    Als insoweit relevante Aspekte sind sowohl die Verwendung, die der Hersteller für die Ware vorgesehen hat, als auch die Art und Weise und der Ort der Verwendung dieser Ware zu prüfen (vgl. Urteil vom 4. März 2015, 01iver Medical, C-547/13, EU:C:2015:139, Rn. 52).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-58/14

    Amazon EU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-268/18
    Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass zu berücksichtigen ist, was in den Augen des Verbrauchers die Haupt oder die Zusatzfunktion ausmacht (Urteil vom 11. Juni 2015, Amazon EU, C-58/14, EU:C:2015:385" Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2006 - C-196/05

    Sachsenmilch - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-268/18
    Vorab ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Fassung der KN anwendbar ist, die zum Zeitpunkt des Erlasses der nationalen Entscheidung, mit der die angefochtene Tarifierung festgesetzt wurde, in Kraft war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, Sachsenmilch, C-196/05, EU:C:2006:383, Rn. 18).
  • EuGH, 15.11.2018 - C-592/17

    Baby Dan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte

    Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-268/18
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln für die Einreihung der Waren maßgebend ist, während die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind (Urteil vom 15. November 2018, Baby Dan, C-592/17, EU:C:2018:913, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-372/17

    Vision Research Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-268/18
    Das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 13. September 2018, Vision Research Europe, C-372/17, EU:C:2018:708, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 28.05.2019 - 4 K 82/18

    Zollrecht; Tarifierung: Einreihung eines Multimediageräts für Kraftfahrzeuge

    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des EuGH, dass angesichts des Normcharakters von Tarifierungsverordnungen diese nicht nur auf identische, sondern auch auf solche Produkte anzuwenden sind, die denjenigen entsprechen, die von der Tarifierungsverordnung erfasst werden (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18, Onlineshop, Rn. 40; Urteil vom 22.03.2017, Grofa, C-435/15 und C-666/15, Rn. 37; Urteil vom 22. September 2016, Kawasaki Motors Europe, C-91/15, Rn. 39; Urteil vom 13. Juli 20[0]6, Anagram International, C-14/05, Rn. 32; Urteil vom 4. März 20[0]4, Krings, C-130/02, Rn. 35).

    Die Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung einer Einreihungsverordnung ist, dass sich die einzureihende und die in der Einreihungsverordnung bezeichnete Ware einander hinreichend ähnlich sind (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18, Onlineshop, Rn. 42; Urteil vom 22. März 2017, Grofa, C-435/15 und C-666/15, Rn. 38; Urteil vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Rn. 67).

    Insoweit ist auch die Begründung dieser Verordnung zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18, Onlineshop, Rn. 42; Urteil vom 22. März 2017, Grofa, C-435/15 und C-666/15, Rn. 38; Urteil vom 13. Juli 2006, Anagram International, C-14/05, Rn. 34; Urteil vom 4. März 2015, 01iver Medical, C-547/13, Rn. 58).

    Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich das Multimediagerät deutlich von der als "Navigationssystem GPS PNI S 506" bezeichneten Ware, um die es in der Entscheidung Onlineshop des EuGH vom 2. Mai 2019 (C-268/18) ging.

    Als insoweit relevante Aspekte sind sowohl die Verwendung, die der Hersteller für die Ware vorgesehen hat, als auch die Art und Weise und der Ort der Verwendung dieser Ware zu prüfen (siehe zuletzt EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, 0nlineshop, C-268/18, Rn. 29 m.w.N.).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, was in den Augen des Verbrauchers die Haupt- oder die Zusatzfunktion ausmacht (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, 0nlineshop, C-268/18, Rn. 31; Urteil vom 11. Juni 2015, Amazon EU, C-58/14, Rn. 24).

  • FG Hamburg, 06.12.2023 - 4 K 80/19

    Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Verbindliche Zolltarifauskunft - Einreihung einer

    Diese genannten Grundsätze gelten allerdings nur vorbehaltlich der vorrangigen Anwendbarkeit einer Einreihungsverordnung (vgl. BFH, Urteil vom 28. Februar 2023, VII R 21/20, in: juris, Rn. 27, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18).

    Sind die einzureihenden Waren und die in der Einreihungsverordnung bezeichneten Waren zwar nicht identisch, aber einander hinreichend ähnlich, ist die Einreihungsverordnung entsprechend anzuwenden (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18; Urteil vom 22. März 2017, C-435/15 und C-666/15; Urteil vom 22. September 2016, C-91/15, jeweils in: juris).

    Die Begründung der Verordnung ist insoweit zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18; Urteil vom 22. März 2017, C-435/15 und C-666/15, jeweils in: juris).

    Zwar kann im Rahmen der Bestimmung des Verwendungszwecks einer Ware auch zu berücksichtigen sein, was in den Augen des Verbrauchers die Haupt- oder die Zusatzfunktion ausmacht (vgl. nur EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18, in: juris, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 11.06.2019 - 4 K 232/16

    (Zollrecht; Tarifierung: Einreihung von Modulen eines ASi-Systems (Slaves eines

    Dies ergibt sich aus Folgendem: Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des EuGH, dass angesichts des Normcharakters von Tarifierungsverordnungen diese nicht nur auf identische, sondern auch auf solche Produkte anzuwenden sind, die denjenigen entsprechen, die von der Tarifierungsverordnung erfasst werden (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18, Onlineshop, Rn. 40; Urteil vom 22. März 2017, Grofa, C-435/15 und C-666/15, Rn. 37; Urteil vom 22. September 2016, Kawasaki Motors Europe, C-91/15, Rn. 39; Urteil vom 13. Juli 20[0]6, Anagram International, C-14/05, Rn. 32; Urteil vom 4. März 20[0]4, Krings, C-130/02, Rn. 35).

    Die Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung einer Einreihungsverordnung ist, dass sich die einzureihende und die in der Einreihungsverordnung bezeichnete Ware einander hinreichend ähnlich sind (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18, Onlineshop, Rn. 42; Urteil vom 22. März 2017, Grofa, C-435/15 und C-666/15, Rn. 38; Urteil vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Rn. 67).

    Insoweit ist auch die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18, Onlineshop, Rn. 42; Urteil vom 22. März 2017, Grofa, C-435/15 und C-666/15, Rn. 38; Urteil vom 13. Juli 2006, Anagram International, C-14/05, Rn. 34; Urteil vom 4. März 2015, 01iver Medical, C-547/13, Rn. 58).

    Als insoweit relevante Aspekte sind sowohl die Verwendung, die der Hersteller für die Ware vorgesehen hat, als auch die Art und Weise und der Ort der Verwendung dieser Ware zu prüfen (siehe zuletzt EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, 0nlineshop, C-268/18, Rn. 29 m.w.N.).

  • FG Hamburg, 06.12.2021 - 4 K 9/18

    Tarifrecht: Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung von

    Aus dem Normcharakter einer Einreihungsverordnung (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18, Onlineshop, Rn. 40 m.w.N.) folgt, dass die Einreihungsverordnung hinreichend bestimmt sein muss.

    Nur dann kann sie ihren Zweck erfüllen, zu einer kohärenten Auslegung der KN und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer beizutragen (zu diesen Zwecken von Einreihungsverordnungen: EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18, Onlineshop, Rn. 41 m.w.N.).

    Alle Entscheidungen des EuGH, die sich mit der Gültigkeit oder der entsprechenden Anwendung von Einreihungsverordnungen befassen, beziehen sich - soweit ersichtlich - auf Einreihungsverordnungen mit im maßgeblichen Zeitpunkt noch gültigen Unterpositionen (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18, Onlineshop; Urteil vom 22. März 2017, C-435/15 und C-666/15, Grofa; Urteil vom 22. September 2016, Kawasaki Motors Europe, C-91/15; Urteil vom 13. Juli 2016, C-14/05, Anagram International; Urteil vom 4. März 2015, C-547/13, Oliver Medical; Urteil vom 4. März 2004, Krings, C-130/02; Urteil vom 17. Mai 2001, C-119/99, Hewlett Packard).

  • FG Hamburg, 21.05.2019 - 4 K 193/16

    Zollrecht: Einreihung eines Multimediamoduls für Kraftfahrzeuge

    Als insoweit relevante Aspekte sind sowohl die Verwendung, die der Hersteller für die Ware vorgesehen hat, als auch die Art und Weise und der Ort der Verwendung dieser Ware zu prüfen (siehe zuletzt EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, 0nlineshop, C-268/18, Rn. 29 m.w.N.).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, was in den Augen des Verbrauchers die Haupt- oder die Zusatzfunktion ausmacht (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, 0nlineshop, C-268/18, Rn. 31; Urteil vom 11. Juni 2015, Amazon EU, C-58/14, Rn. 24).

    Damit unterscheidet sich das Multimediamodul insgesamt deutlich von dem Multifunktionsgerät, das mit dem Urteil des EuGH vom 2. Mai 2019 in der Sache Onlineshop (C-268/18) als Navigationsgerät eingereiht wurde.

  • BFH, 28.02.2023 - VII R 21/20

    Zolltarifliche Einreihung bestimmter Lenk- und Bockrollen

    Diese Grundsätze gelten vorbehaltlich der vorrangigen Anwendbarkeit einer Tarifierungsverordnung, da eine solche nach gefestigter Rechtsprechung Normcharakter hat und für die Gesamtheit der Waren gilt, die mit der vom Ausschuss für den Zollkodex geprüften Ware identisch sind (EuGH-Urteil Onlineshop vom 02.05.2019 - C-268/18, EU:C:2019:353, Rz 40).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-810/18

    DHL Logistics (Slovakia) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr.

    Als insoweit relevante Aspekte sind sowohl die Verwendung, die der Hersteller für die Ware vorgesehen hat, als auch die Art und Weise und der Ort der Verwendung dieser Ware zu prüfen (Urteil vom 2. Mai 2019, 0nlineshop, C-268/18, EU:C:2019:353, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass zu berücksichtigen ist, was in den Augen des Verbrauchers die Haupt- oder die Zusatzfunktion ausmacht (Urteil vom 2. Mai 2019, 0nlineshop, C-268/18, EU:C:2019:353, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.10.2021 - C-197/20

    KAHL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif -

    Vorab ist klarzustellen, dass in zeitlicher Hinsicht auf die Ausgangsverfahren die Fassungen der KN anwendbar sind, die sich aus der Durchführungsverordnung 2015/1754, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, und aus der Durchführungsverordnung Nr. 1101/2014, die am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, ergeben, da die Rechtssache C-197/20 auf eine vZTA zurückgeht, die das Hauptzollamt Hannover am 10. Februar 2016 erteilte, und sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-216/20 im Jahr 2015 zugetragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2016, Schenker, C-409/14, EU:C:2016:643, Rn. 10, und vom 2. Mai 2019, 0nlineshop, C-268/18, EU:C:2019:353, Rn. 22 bis 24).
  • BFH, 29.11.2022 - VII R 36/20

    Steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen für die Schifffahrt

    Dagegen sind die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise (vgl. EuGH-Urteil Onlineshop vom 02.05.2019 - C-268/18, EU:C:2019:353, Rz 27, unter Verweis auf AV 1, ZfZ 2019, 246).
  • FG Hamburg, 22.06.2020 - 4 K 144/17

    Energiesteuer: Steuerfreie Verwendung von Dieselkraftstoff für die Schifffahrt

    Als insoweit relevante Aspekte sind sowohl die Verwendung, die der Hersteller für die Ware vorgesehen hat, als auch die Art und Weise und der Ort der Verwendung dieser Ware zu prüfen (siehe zuletzt EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, 0nlineshop, C-268/18, Rn. 29 m.w.N.; FG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2019, 4 K 82/18, Rn. 39, juris).
  • FG Hamburg, 02.03.2022 - 4 K 160/18

    Zollrecht, nichtpräferentieller Ursprung: EuGH-Vorlage zur Auslegung von Anhang

  • EuGH, 03.06.2021 - C-822/19

    Flavourstream - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-104/23

    A GmbH & Co. KG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer

  • FG Düsseldorf, 23.03.2022 - 4 K 1371/20

    Festsetzung der Einfuhrabgaben bzgl. der zollrechtlichen Tarifierung von Fischöl

  • FG Hamburg, 22.05.2020 - 4 K 113/18

    In Teilen inhaltsgleich mit dem Urteil des FG Hamburg vom 22.05.2018 4 K 85/19 -

  • FG Hamburg, 09.05.2022 - 4 K 98/16

    Zollrecht, Zolltarif: Einreihung von Wasserhängematte als Campingartikel oder

  • EuGH, 15.04.2021 - C-62/20

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