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   EuGH, 11.02.2021 - C-77/20   

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EuGH, 11.02.2021 - C-77/20 (https://dejure.org/2021,1684)
EuGH, Entscheidung vom 11.02.2021 - C-77/20 (https://dejure.org/2021,1684)
EuGH, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - C-77/20 (https://dejure.org/2021,1684)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    K. M. (Sanctions infligées au capitaine de navire)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Fischereipolitik - Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 - Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik - Einsatz einer Vorrichtung an Bord eines Fischereifahrzeugs, mit der Fische ...

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-255/14

    Das ungarische Gesetz, das eine Geldbuße in Höhe von 60 % der beim Überschreiten

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-77/20
    Sie sind allerdings verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere dürfen die administrativen oder repressiven Maßnahmen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften gestattet sind, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele erforderlich ist (Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen muss die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen ist zur Art der fraglichen Sanktionen und mangels entsprechender Hinweise in dieser Verordnung festzustellen, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem die von den Mitgliedstaaten eingeführten Sanktionen genügen müssen, nicht erfordert, dass die zuständigen Behörden bei der Durchführung dieses Art. 90 Abs. 1 die konkreten und besonderen Umstände jedes Einzelfalls oder zwangsläufig den Vorsatz oder eine Wiederholungstat berücksichtigen müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 28 und 29).

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-77/20
    Zudem ist, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, u. a. sicherzustellen, dass für die Personen, die Fischfang betreiben oder eine hiermit verbundene Tätigkeit ausüben, eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik entdeckt und die Täter mit angemessenen Sanktionen belegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 37).
  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-77/20
    Hierzu ist zu prüfen, ob die Härte der durch die nationale Rechtsvorschrift vorgesehenen Sanktion nicht die Grenzen dessen überschreitet, was zur Erreichung der mit den fraglichen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.01.2016 - C-375/14

    Eine nationale Regelung über Glücksspiele kann gegen den Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-77/20
    Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall die zwingende Beschlagnahme von verbotenen oder vorschriftswidrigen Fängen und Fanggeräten zusätzlich zur Geldbuße im Hinblick auf den von K. M. begangenen Verstoß verhältnismäßig zur Erreichung des legitimen Ziels ist, das mit dem in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung Nr. 850/98 vorgesehenen Verbot von Sortiermaschinen verfolgt wird; der Gerichtshof kann dem vorlegenden Gericht aber gleichwohl alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihm die Feststellung ermöglichen können, ob dies der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-249/08

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-77/20
    Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden, ist nämlich von grundlegender Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Italien, C-249/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:672, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-124/20

    Das unionsrechtliche Verbot, den Sekundärsanktionen nachzukommen, die die

    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze zu beachten (Urteil vom 11. Februar 2021, K. M. [Gegen den Kapitän eines Schiffs verhängte Sanktionen], C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 36), zu denen die Grundrechte und Grundfreiheiten gehören.
  • EuGH, 06.10.2021 - C-35/20

    Ein Mitgliedstaat kann seine Staatsangehörigen unter Androhung von Sanktionen

    In Ermangelung einer Harmonisierung dieser Sanktionen bleiben die Mitgliedstaaten befugt, diejenigen zu wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen, sofern sie diese Befugnis unter Beachtung des Unionsrechts und seiner allgemeinen Grundsätze ausüben (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Februar 2021, K. M. [Gegen den Kapitän eines Schiffs verhängte Sanktionen], C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der in Art. 49 Abs. 3 der Charta aufgestellten Regel muss die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, dabei jedoch nicht die Grenzen dessen überschreitet, was zur Erreichung der mit den fraglichen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2021, K. M. [Gegen den Kapitän eines Schiffs verhängte Sanktionen], C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sanktionsregelung in angemessenem Verhältnis zur Erreichung des legitimen Ziels steht, das mit der Verpflichtung, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitzuführen, verfolgt wird; gleichwohl kann der Gerichtshof ihm alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihm die Feststellung ermöglichen können, ob dies der Fall ist (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 37, und vom 11. Februar 2021, K. M. [Gegen den Kapitän eines Schiffs verhängte Sanktionen], C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 39).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-231/20

    Landespolizeidirektion Steiermark u.a. (Machines à sous) - Vorlage zur

    Zu dem Umstand, dass sie nicht im GSpG, sondern in den allgemeinen Bestimmungen des VStG vorgesehen sind, ist darauf hinzuweisen, dass solche Sanktionen in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Methoden für deren Bestimmung mit dem Unionsrecht vereinbar sein und die durch dieses Recht garantierten Grundfreiheiten beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 68, vom 20. Dezember 2017, Global Starnet, C-322/16, EU:C:2017:985, Rn. 61, sowie vom 11. Februar 2021, K. M. [Gegen den Kapitän eines Schiffs verhängte Sanktionen], C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Höhe dieser Mindestgeldstrafe angeht, ist es Sache des nationalen Gerichts, bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Sanktion das Verhältnis zwischen der Höhe der möglichen Geldstrafe und dem wirtschaftlichen Gewinn aus der begangenen Tat zu berücksichtigen, um die Verantwortlichen von der Begehung einer solchen Tat abzuschrecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2021, K. M. [Gegen den Kapitän eines Schiffs verhängte Sanktionen], C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 49).

  • EuGH, 19.10.2023 - C-655/21

    Eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren im Falle der Markenfälschung kann

    Wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind in Ermangelung interner gesetzgeberischer Maßnahmen auf Unionsebene auf dem Gebiet der Sanktionen die Mitgliedstaaten befugt, unter Beachtung insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Art und Höhe dieser Sanktionen zu wählen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2021, K. M. [Gegen den Kapitän eines Schiffs verhängte Sanktionen], C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Februar 2021, K. M. [Gegen den Kapitän eines Schiffes verhängte Sanktionen], C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark [Glücksspielautomaten], C-231/20, EU:C:2021:845, Rn. 45).

    Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen ist auch zu berücksichtigen, dass für das nationale Gericht die Möglichkeit besteht, die Qualifizierung gegenüber der in der Anklageschrift enthaltenen Qualifizierung zu ändern - was zur Anwendung einer milderen Sanktion führen kann - oder die Sanktion im Verhältnis zur Schwere der festgestellten Straftat anzupassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 26, und vom 11. Februar 2021, K. M. [Gegen den Kapitän eines Schiffes verhängte Sanktionen], C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-40/21

    Agenția Naționala de Integritate - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    17 Vgl. u. a. die Urteile vom 5. März 2020, 0PR-Finance (C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 26), und vom 11. Februar 2021, K. M. (Sanktionen gegen den Kapitän eines Schiffes) (C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 38).

    22 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2021, K. M. (Sanktionen gegen den Kapitän eines Schiffes) (C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 39).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-303/20

    Ultimo Portfolio Investment (Luxemburg) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Damit eine Sanktion wirksam und abschreckend ist, sind den Verantwortlichen die wirtschaftlichen Gewinne aus den begangenen Verstößen zu entziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Februar 2021, K. M. [Gegen den Kapitän eines Schiffs verhängte Sanktionen], C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-655/21

    G. ST. T. (Proportionnalité de la peine en cas de contrefaçon)

    57 Vgl. Urteil vom 11. Februar 2021, K. M. (Gegen den Kapitän eines Schiffs verhängte Sanktionen) (C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 36).

    62 Vgl. Urteile vom 11. Februar 2021, K. M. (Gegen den Kapitän eines Schiffs verhängte Sanktionen) (C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 51), und vom 16. Juli 2015, Chmielewski (C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 26).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-452/20

    Eindämmung des Tabakkonsums bei jungen Menschen: Die Mitgliedstaaten dürfen gegen

    Es ist zwar Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall gemessen an dem begangenen Verstoß die Aussetzung der Lizenz zum Betrieb einer Tabakverkaufsstelle zusätzlich zu dem verhängten Bußgeld verhältnismäßig zur Erreichung des mit dem Verbot des Verkaufs von Tabakerzeugnissen an Minderjährige verfolgten legitimen Ziels ist, nämlich der Schutz der menschlichen Gesundheit und die Verminderung der Verbreitung des Tabakkonsums bei jungen Menschen; der Gerichtshof kann dem vorlegenden Gericht aber gleichwohl alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihm die Feststellung ermöglichen können, ob dies der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2021, K. M. [Gegen den Kapitän eines Schiffs verhängte Sanktionen], C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 39).
  • EuGH, 01.03.2022 - C-493/21

    K.M. (Sanctions infligées au capitaine de navire - II)

    Die Art. 89 und 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 sind im Licht des in Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass es den nationalen Gerichten obliegt, anhand der vom Gerichtshof im Urteil vom 11. Februar 2021, K. M. (Gegen den Kapitän eines Schiffs verhängte Sanktionen) (C-77/20, EU:C:2021:112), aufgestellten Beurteilungskriterien zu beurteilen, ob die zwingende Beschlagnahme sämtlicher an Bord des betreffenden Schiffs vorgefundener Fänge oder Fanggeräte im Hinblick auf den begangenen Verstoß und seine Schwere im Verhältnis zur Erreichung des legitimen Ziels steht, das mit dem in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren in der durch die Verordnung (EU) Nr. 227/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 geänderten Fassung vorgesehenen Verbot von Sortiermaschinen verfolgt wird, und zu prüfen, ob es gegebenenfalls erforderlich ist, den Umfang der angeordneten Beschlagnahme von Fängen oder Fanggeräten anzupassen, zu modifizieren oder abzuschwächen.
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