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   EuGH, 03.06.2021 - C-910/19   

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https://dejure.org/2021,15042
EuGH, 03.06.2021 - C-910/19 (https://dejure.org/2021,15042)
EuGH, Entscheidung vom 03.06.2021 - C-910/19 (https://dejure.org/2021,15042)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 2021 - C-910/19 (https://dejure.org/2021,15042)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bankia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/71/EG - Prospekt beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel - Art. 3 Abs. 2 - Art. 6 - Angebot, das sich sowohl an Kleinanleger als auch an qualifizierte Anleger richtet - Inhalt der im ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Richtlinie 2003/71/EG â€" Prospekt beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel â€" Art. 3 Abs. 2 â€" Art. 6 â€" Angebot, das sich sowohl an Kleinanleger als auch an qualifizierte Anleger richtet â€" ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/71/EG - Prospekt beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel - Art. 3 Abs. 2 - Art. 6 - Angebot, das sich sowohl an Kleinanleger als auch an qualifizierte Anleger richtet - Inhalt der im ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2003/71/EG: Haftungsklage wegen Angaben im Prospekt bei öffentlichem Angebot durch qualifizierte Anleger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Prospekthaftung gegenüber qualifizierten Anlegern bei gemischten Angeboten

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Haftung des Emittenten aus dem veröffentlichten Prospekt auch gegenüber qualifizierten Anlegern ("Bankia")

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2951
  • ZIP 2022, 132
  • EuZW 2021, 862
  • WM 2021, 1472
  • WM 2021
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 17.09.2014 - C-441/12

    Almer Beheer und Daedalus Holding - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-910/19
    In Bezug auf die von dieser Richtlinie verfolgten Ziele geht u. a. aus ihrem zehnten Erwägungsgrund hervor, dass der Schutz der Anleger und die reibungslose Funktionsweise sowie die Entwicklung der Märkte den Wesenskern dieser Ziele bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, Almer Beheer und Daedalus Holding, C-441/12, EU:C:2014:2226, Rn. 31 und 33).

    Außerdem ergibt sich aus einer Gesamtschau der Erwägungsgründe 18, 21 und 27 der Richtlinie 2003/71, dass vollständige, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen über Wertpapiere und die Emittenten den Schutz der Anleger stärken und ein wirksames Mittel darstellen, um das Vertrauen der Öffentlichkeit zu erhöhen und so zur reibungslosen Funktionsweise und zur Entwicklung der Wertpapiermärkte beizutragen, indem verhindert wird, dass sie durch Unregelmäßigkeiten behindert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, Almer Beheer und Daedalus Holding, C-441/12, EU:C:2014:2226, Rn. 33).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-752/18

    Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-910/19
    Nach dem Äquivalenzgrundsatz dürfen die nationalen Verfahrensvorschriften, die dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte regeln, nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln, während der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass solche Bestimmungen die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe, C-752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 33).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-910/19
    Aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/71, der als Ausnahme von dem in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgestellten Grundsatz eng auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 69, und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 30), lässt sich jedoch nicht ableiten, dass qualifizierte Anleger nicht die Möglichkeit haben, wegen der Angaben, die in einem gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71 veröffentlichten Prospekt enthalten sind, eine Haftungsklage im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie zu erheben.
  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-910/19
    Zweitens spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 43).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-174/12

    Hirmann - Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-910/19
    Auch wenn die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der institutionellen und verfahrensrechtlichen Autonomie bei der Umsetzung der Haftungsklage nach Art. 6 dieser Richtlinie über ein weites Ermessen verfügen, muss dieser Grundsatz doch unter Wahrung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden, um die praktische Wirksamkeit der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts sicherzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2013, Hirmann, C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 40).
  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-910/19
    Aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/71, der als Ausnahme von dem in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgestellten Grundsatz eng auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 69, und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 30), lässt sich jedoch nicht ableiten, dass qualifizierte Anleger nicht die Möglichkeit haben, wegen der Angaben, die in einem gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71 veröffentlichten Prospekt enthalten sind, eine Haftungsklage im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie zu erheben.
  • EuGH, 18.07.2013 - C-136/12

    Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-910/19
    Auch wenn es dem nationalen Gericht freisteht, die Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits aufzufordern, Formulierungen vorzuschlagen, die bei der Abfassung der Vorabentscheidungsfragen übernommen werden können, ist die Entscheidung sowohl über die Form als auch über den Inhalt dieser Fragen doch letztlich allein Sache des Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 28 bis 30).
  • EuGH, 03.09.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-910/19
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung der Unionsvorschrift in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 42).
  • EuGH, 11.03.2020 - C-160/18

    X (Recouvrement de droits additionnels à l'importation) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-910/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut und die mit ihr verfolgten Ziele zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und das gesamte Unionsrecht (Urteil vom 11. März 2020, X [Erhebung von zusätzlichen Einfuhrzöllen], C-160/18, EU:C:2020:190, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das mit Art. 267 AEUV geschaffene System der unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den einzelstaatlichen Gerichten der Parteiherrschaft entzogen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Juni 2021, Bankia, C-910/19, EU:C:2021:433, Rn. 22).
  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    Die Judikatur des Gerichtshofs erfordert es indes nicht, die von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Besorgnis der Befangenheit wegen Vorbefassung aufzugeben (aA Rzadkowski, NJW 2021, 2951); diese bedürfen lediglich der Ergänzung: Besorgnis der Befangenheit eines Richters, der an einem früheren Urteil gegen einen Mitbeschuldigten wegen desselben Tatgeschehens mitgewirkt hat, kann danach bei einer Gesamtabwägung aller Umstände im Einzelfall auch vorliegen, wenn das frühere Urteil Feststellungen zur Beteiligung des jetzigen Angeklagten trifft, die dort rechtlich nicht geboten waren, also zur Beschreibung des strafrechtlich relevanten Handels des früheren Angeklagten, zu dessen rechtlicher Einordnung und für die Rechtsfolgenentscheidung nicht erforderlich waren (vgl. BeckOK StPO/Cirener, 43. Ed., § 24 Rn. 15a; König, StV 2022, 273, 274).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-294/20

    GE Auto Service Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung der

    Darüber hinaus ist es ebenfalls Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der Äquivalenzgrundsatz gewahrt ist, der verlangt, dass die nationalen Verfahrensvorschriften, die die Erstattung der Mehrwertsteuer auf der Grundlage der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie regeln, nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Bankia, C-910/19, EU:C:2021:433, Rn. 46 und 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-792/22

    Energotehnica

    Nach dem Äquivalenzgrundsatz dürfen die nationalen Verfahrensvorschriften, die dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte regeln, nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, Bankia, C-910/19, EU:C:2021:433, Rn. 46).
  • EuGH, 17.05.2023 - C-176/22

    Die Einreichung eines Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof hindert das

    Dabei sind jedoch das Äquivalenzprinzip und der Grundsatz der Effektivität zu beachten, um die praktische Wirksamkeit der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Bankia, C-910/19, EU:C:2021:433, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Oldenburg, 10.06.2022 - 1 Ws 203/22

    Besorgnis der Befangenheit des Richters wegen Vorbefassung in anderem

    Anhaltspunkte für das Fehlen einer Unvoreingenommenheit des Richters im Folgeverfahren könnten nunmehr bereits die Relevanz der Rolle der nunmehr angeklagten Personen oder die Beweislage im vorherigen Verfahren sein (so Rzwadkowski, NJW 2021, 2951).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-915/19

    Eco Fox

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung der Unionsvorschrift in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 3. Juni 2021, Bankia, C-910/19, EU:C:2021:433, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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