Rechtsprechung
EuGH, 17.02.1993 - C-159/91, C-160/91 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Poucet und Pistre / AGF und Cancava
EWG-Vertrag, Artikel 85 und 86
Wettbewerb; Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften; Unternehmen; Begriff; Mit der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit betraute Einrichtungen; Ausschluß - EU-Kommission
Poucet und Pistre / AGF und Cancava
- Wolters Kluwer
Mit der Verwaltung von Systemen der sozialen Sicherheit betraute Einrichtungen als Unternehmen im Sinne der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag
- Judicialis
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EWG-Vertrag Art. 85; EWG-Vertrag Art. 86
Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Unternehmen - Begriff - Mit der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit betraute Einrichtungen - Ausschluß - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Begriff des Unternehmens; Verwaltung von Systemen der sozialen Sicherheit
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Auslegung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag - Begriff des Unternehmens - Mit der Verwaltung eines besonderen Systems der sozialen Sicherheit betraute Einrichtung - Nationale Rechtsvorschriften, die einer solchen Einrichtung eine beherrschende Stellung einräumen.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.1992 - C-159/91
- EuGH, 17.02.1993 - C-159/91, C-160/91
Papierfundstellen
- EuGHE I 1993, 637
- NJW 1993, 2597
Wird zitiert von ... (127) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 23.04.1991 - C-41/90
Höfner und Elser / Macrotron
Auszug aus EuGH, 17.02.1993 - C-159/91
17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21) umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. - EuGH, 07.02.1984 - 238/82
Duphar
Auszug aus EuGH, 17.02.1993 - C-159/91
6 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82 (Duphar, Slg. 1984, 523, Randnr. 16) entschieden hat, lässt das Gemeinschaftsrecht die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten.
- EuG, 04.03.2003 - T-319/99
DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE DER FENIN GEGEN DIE KOMMISSION AB
Die Kommission habe die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Februar 1993 in den Rechtssachen C-159/91 und C-160/91 (Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637) gewählte Lösung zu Unrecht auf den vorliegenden Fall angewandt, da der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt sich von dem hier vorliegenden erheblich unterscheide.Im Urteil Poucet und Pistre habe sich der Gerichtshof jedoch mit der Frage befasst, ob solche Einrichtungen im Verhältnis zu ihren Versicherten als Unternehmen im Sinne der Artikel 81 EG und 82 EG tätig würden, und nicht mit der Frage, ob sie diese Eigenschaft besäßen, wenn sie bei Dritten die Erzeugnisse einkauften, die für die Erfüllung der betreffenden Aufgabe gegenüber den Versicherten erforderlich seien.
Da es hier um den zweiten Fall gehe, sei das Urteil Poucet und Pistre nicht übertragbar.
Der Gerichtshof habe ausdrücklich klargestellt, dass die fragliche Tätigkeit deshalb keine wirtschaftliche Tätigkeit sei und die betreffenden Einrichtungen deshalb nicht als Unternehmen zu behandeln seien, weil die Tätigkeit im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit ausgeübt werde, das auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität beruhe (Urteil Poucet und Pistre, zitiert in Randnr. 14, Randnrn.
Dies schließe es im Übrigen aus, die im Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) gewählte Lösung auf alle Tätigkeiten der hier in Rede stehenden Einrichtungen anzuwenden.
Bestimmte Autoren gingen sogar noch weiter und kritisierten die vom Gerichtshof im Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) vertretene Lösung.
Außerdem widerspreche die nach dem Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) ergangene Rechtsprechung, in der die dort gewählte Lösung differenziert worden sei, der Auffassung der Kommission.
Der Gerichtshof habe in jener Rechtssache, nach Darlegung der Unterschiede zu dem dem Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) zugrunde liegenden Fall, betont, dass die Verfolgung des Solidaritätsgrundsatzes nicht in jedem Fall entscheidend sei und dass die betreffende Einrichtung im vorliegenden Fall durchaus eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe (Urteil Fédération française des sociétés d'assurances u. a., Randnr. 20).
Die Kommission bestreitet das Vorbringen der Klägerin nicht, die in der Klageschrift zitierte Rechtsprechung und insbesondere das Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) beträfen nur das Verhältnis zwischen den öffentlichen Einrichtungen und denjenigen, die die von diesen bereitgestellten öffentlichen Dienste in Anspruch nähmen.
In seinem Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14, Randnrn. 18 und 19) hat der Gerichtshof seine Schlussfolgerung, dass die Einrichtungen, von denen die in dieser Rechtssache in Rede stehenden Krankenkassen verwaltet wurden, keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten und somit keine Unternehmen im Sinne der Artikel 81 EG und 82 EG seien, damit begründet, dass sie eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter erfüllten sowie dass diese Tätigkeit auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität beruhe und ohne Gewinnzweck ausgeübt werde, da die Leistungen gesetzlich vorgesehen und von der Höhe der Beiträge unabhängig seien.
In den Urteilen Fédération française des sociétés d'assurances u. a. und Albany (zitiert in den Randnrn. 26 und 27) hat der Gerichtshof die im Urteil Poucet und Pistre gewählte Lösung bestätigt (Fédération française des sociétés d'assurances u. a., Randnrn. 15 und 16, und Albany, Randnr. 78) und unter Berufung auf die schwächer ausgeprägte Solidarität, die die Funktionsweise der in Rede stehenden Systeme kennzeichnete, die Auffassung vertreten, dass die in diesen Rechtssachen betroffenen Einrichtungen Unternehmen seien.
Daraus folgt, dass der im Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) aufgestellte Grundsatz durch diese Rechtsprechung nicht in Frage gestellt worden ist.
Die Kommission hätte die einschlägige Rechtsprechung eingehender prüfen müssen, um die auf den Sachverhalt anzuwendende Lösung zu bestimmen, anstatt lediglich das Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) anzuführen, ohne darzulegen, welche Erwägungen ihres Erachtens eine Anwendung im vorliegenden Fall rechtfertigten.
Darüber hinaus durfte sie sich in der angefochtenen Entscheidung auf das Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) stützen, ohne unbedingt die von der Klägerin angeführte spätere Rechtsprechung untersuchen zu müssen, denn die vom Gerichtshof in diesem Urteil aufgestellte Grundregel ist mehrfach, und zwar insbesondere in den von der Klägerin genannten Urteilen (siehe oben Randnr. 38), bestätigt worden und gilt somit weiterhin.
- BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11
Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff bei Versorgungsanstalt und …
So spricht es gegen eine Unternehmenseigenschaft, wenn eine Pflichtmitgliedschaft der Leistungsberechtigten besteht und die Leistungen der obligatorischen Versicherung deswegen nicht im Wettbewerb erbracht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 1993 - C159/91 und C160/91, Slg. 1993, I664 Rn. 3, 7, 13 = NJW 1993, 2597 - Poucet und Pistre;… Slg. 2002, I691 Rn. 44 - INAIL;… Urteil vom 16. März 2004 - C264/01 u.a., Slg. 2004, I-2493 Rn. 54 = WuW/E EU-R 801 - AOK Bundesverband und andere;… Urteil vom 5. März 2009 - C350/07, Slg. 2009, I1513 Rn. 68 = WuW/E EU-R 1543 - Kattner Stahlbau GmbH). - EuGH, 05.03.2009 - C-350/07
Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung …
Daraus folgt, dass der Grundsatz der Solidarität auf diese Weise auch auf nationaler Ebene zwischen allen Gewerbezweigen umgesetzt wird, da die verschiedenen Berufsgenossenschaften ihrerseits in einer Gefahrengemeinschaft zusammengeschlossen sind, die es ihnen ermöglicht, untereinander einen Kosten- und Risikoausgleich vorzunehmen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Februar 1993, Poucet und Pistre, C-159/91 und C-160/91, Slg. 1993, I-637, Randnr. 12, und AOK Bundesverband, Randnr. 53).
- EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN …
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unterliegt eine Tätigkeit nicht den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags, wenn sie nach ihrer Art, den für sie geltenden Regeln und ihrem Gegenstand keinen Bezug zum Wirtschaftsleben hat (in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 1993 in den Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, Randnrn.Zunächst ist festzustellen, dass ein Berufsverband wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer beim Erlass einer Verordnung wie der Samenwerkingsverordening 1993 anders als bestimmte Einrichtungen der Sozialversicherung keine auf dem Solidaritätsgrundsatz beruhende Aufgabe erfüllt (vgl. Urteil Poucet und Pistre, Randnr. 18) und auch keine typischerweise hoheitlichen Befugnisse ausübt (vgl. Urteil SAT Fluggesellschaft, Randnr. 30).
- EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
Albany
Nach alledem sind der Fonds und die am Verfahren beteiligten Regierungen der Auffassung, daß der Betriebsrentenfonds eine mit der Verwaltung eines Systems der sozialen Sicherheit betraute Einrichtung wie jene Einrichtung darstelle, um die es im Urteil vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91 (Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637) gegangen sei, und zwar im Gegensatz zu der im Urteil vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94 (Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Slg. 1995, I-4013) betroffenen Einrichtung, die als ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. des Vertrages angesehen worden sei.Es ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Rahmen des Wettbewerbsrechts entschieden hat, daß der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfaßt (siehe u. a. Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, sowie Urteile Poucet und Pistre, Randnr. 17, und Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Randnr. 14).
Im Urteil Poucet und Pistre hat der Gerichtshof weiter entschieden, daß Einrichtungen, die obligatorische, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhende Systeme der sozialen Sicherheit verwalten, nicht unter den Begriff des Unternehmens fallen.
Anders als bei den Leistungen, die von den mit der Verwaltung von Pflichtsystemen der sozialen Sicherheit betrauten Einrichtungen gewährt werden, auf die sich das Urteil Poucet und Pistre bezieht, hängt die Höhe der vom Fonds gewährten Leistungen von den Erträgen der Anlagen ab, die er vornimmt und bei denen er wie eine Versicherungsgesellschaft der Aufsicht der Versicherungskammer unterliegt.
Was das Vorbringen der Firma Albany angeht, daß ein angemessenes Rentenniveau für die Arbeitnehmer durch die Festlegung von Mindestanforderungen sichergestellt werden könne, denen die von den Versicherungsgesellschaften angebotenen Renten genügen müßten, ist schließlich festzustellen, daß es in Anbetracht der sozialen Funktion der Zusatzrentensysteme und des Ermessensspielraums, über den die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit verfügen (Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82, Duphar u. a., Slg. 1984, 523, Randnr. 16, Urteil Poucet und Pistre, Randnr. 6, und Urteil vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95, Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 27), Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats ist, unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines nationalen Rentensystems zu prüfen, ob die Festlegung von Mindestanforderungen ihm noch ermöglichen würde, das Rentenniveau sicherzustellen, das er in einem Wirtschaftszweig dadurch zu gewährleisten beabsichtigt, daß er die Mitgliedschaft in einem Rentenfonds verbindlich vorschreibt.
- EuGH, 16.03.2004 - C-264/01
DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN …
Denn ihre auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität beruhende Tätigkeit wird ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, und die Leistungen werden von Gesetzes wegen und unabhängig von der Höhe der Beiträge erbracht (Urteil vom 17. Februar 1993 in den Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, Randnrn. - EuGH, 12.09.2000 - C-180/98
Pavlov
Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (siehe u. a. Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, Randnr. 17, vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94, Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Slg. 1995, I-4013, Randnr. 14, sowie Urteile Albany, Randnr. 77, Brentjens', Randnr. 77, und Drijvende Bokken, Randnr. 67).Nach alledem sind der Fachärzte-Fonds und die am Verfahren beteiligten Regierungen der Auffassung, dass der Fachärzte-Fonds eine mit der Verwaltung eines Systems der sozialen Sicherheit betraute Einrichtung darstelle, wie es die Einrichtungen gewesen seien, um die es im Urteil Poucet und Pistre gegangen sei, und im Gegensatz zu der im Urteil Fédération française des sociétés d'assurance u. a. betroffenen Einrichtung, die als ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag angesehen worden sei.
Zu diesem Ergebnis führte den Gerichtshof die Feststellung, dass die dort in Rede stehenden Betriebsrentenfonds die Höhe der Beiträge und der Leistungen selbst bestimmten und nach dem Kapitalisierungsprinzip arbeiteten und dass daher anders als bei den Leistungen, die von den mit der Verwaltung von obligatorischen Systemen der sozialen Sicherheit betrauten Einrichtungen gewährt werden, auf die sich das Urteil Poucet und Pistre bezieht, die Höhe der von den betreffenden Fonds gewährten Leistungen von den Erträgen der von ihnen getätigten Anlagen abhing, bei denen sie wie ein Versicherungsunternehmen der Aufsicht der Versicherungskammer unterlagen.
- BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvR 1248/03
Verfassungsbeschwerden gegen Risikostrukturausgleich erfolglos
Die ohne Gewinnzweck ausgeübte Tätigkeit beruhe nämlich auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität, Leistungen würden aufgrund Gesetzes und unabhängig von der Höhe der Beiträge erbracht (Urteil vom 17. Februar 1993 - Rs. C-159/91 u. C-160/91 - "Poucet und Pistre", Slg. 1993 I-00637, NJW 1993, S. 2597 ). - BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R
Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Krankenkasse - Jahresausgleich - …
Er hat davon im Versicherungsbereich jedoch die Einrichtungen ausgenommen, die obligatorische, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhende Systeme der sozialen Sicherheit verwalten, weil das Gemeinschaftsrecht die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten (EuGH Urteil vom 17. Februar 1993, Rs C-159/91 und C-160/91 Poucet und Pistre, EuGHE 1993, I-637, 667 ff RdNr 6, 16 - 18 zu einem französischen Versicherungssystem für Krankheit und Mutterschaft; Urteil vom 22. Januar 2002, Rs C-218/00 Cisal, EuGHE 2002, I-691, 729 RdNr 31 ff zu einem italienischen Versicherungssystem gegen Arbeitsunfälle; Urteil vom 21. September 1999, Rs C-67/96 Albany, EuGHE 1999, I-5863, 5886 ff RdNr 78, 82 ff zu einem niederländischen Betriebsrentenfonds; zum Erfordernis einer Ausschließlichkeitsstellung als Voraussetzung sozialen Ausgleichs vgl Giesen, SDSRV 48, 123, 138 mwN). - BSG, 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R
Versicherungspflicht selbständiger Lehrer in der Rentenversicherung
Er hat von diesem weiten Begriff jedoch die mit der Verwaltung von Systemen der sozialen Sicherheit betrauten Einrichtungen ausgenommen, weil das Gemeinschaftsrecht die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt läßt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten (EuGH Rechtssache 238/82 Duphar, Slg 1984, 523, 540 RdNr 16; EuGH Rechtssache C-159/91 und C-160/91 Poucet und Pistre, Slg 1993, I-637, 667 RdNr 6).Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein solches, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhendes obligatorisches System der sozialen Sicherheit; ihre Träger üben öffentliche Aufgaben der sozialen Sicherheit mit allein sozialem Charakter und ohne Gewinnzweck aus (zu diesem Erfordernis vgl EuGH Rechtssache C-159/91 und C-160/91 Poucet und Pistre, Slg 1993, I-637, 669 f RdNrn 16 bis 18).
- EuGH, 21.09.1999 - C-115/97
'Brentjens'''
- EuGH, 21.09.1999 - C-219/97
Drijvende Bokken
- EuGH, 19.01.1994 - C-364/92
SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-262/18
Kommission/ Dôvera zdravotná poistʼovňa - Rechtsmittel - Staatliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03
FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Einrichtungen, die das spanische nationale …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-437/09
AG2R Prévoyance - Wettbewerb - Art. 10 EG, 81 EG, 82 EG und 86 EG - …
- EuGH, 24.10.2002 - C-82/01
Aéroports de Paris / Kommission
- BSG, 27.02.2008 - B 12 KR 23/06 R
Vorstandsmitglieder einer irischen private limited company - Versicherungspflicht …
- BGH, 03.07.2001 - KZR 31/99
Festbetragsregelung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt
- EuGH, 11.06.2020 - C-262/18
Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die unter der …
- BSG, 12.10.2000 - B 12 RA 4/00 R
Versicherungspflicht selbständiger Lehrer in der Rentenversicherung
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 76/09
Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
- BSG, 14.06.1995 - 3 RK 20/94
Verfassungsrechtliche Prüfung der Festbetragsfestsetzung im Arzneimittelbereich
- EuGH, 16.11.1995 - C-244/94
FFSA u.a. / Ministère de l'Agriculture und de la Pêche
- BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 27.12
Altersversorgung; Äquivalenzprinzip; Anwartschaft; Ausgleichsfonds; Beitrag; …
- EuG, 12.12.2000 - T-128/98
Aéroports de Paris / Kommission
- EuGH, 11.12.1997 - C-55/96
Job Centre
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07
Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem …
- EuG, 12.09.2013 - T-347/09
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, dass die von Deutschland …
- BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 8/10 R
Krankenversicherung - in der Bundesrepublik Deutschland lebender Rentner - kein …
- BSG, 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Unternehmen - Unternehmer - …
- EuGH, 12.07.2012 - C-138/11
Compass-Datenbank - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Unternehmensbegriff - Daten …
- EuGH, 02.04.2009 - C-352/07
A. Menarini u.a. - Richtlinie 89/105/EWG - Transparenz von Maßnahmen zur Regelung …
- BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 16/01 R
Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der …
- EuG, 28.02.2024 - T-364/20
Dänemark / Kommission
- BGH, 06.11.2013 - KZR 61/11
Zur Unternehmenseigenschaft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder …
- EuGH, 22.01.2002 - C-218/00
Cisal
- EuGH, 17.06.1997 - C-70/95
Sodemare u.a.
- BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 18/01 R
Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der …
- BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 17/01 R
Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der …
- BGH, 03.07.2001 - KZR 32/99
Festbeträge; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
- BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 3/02 R
Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der …
- LSG Hessen, 15.09.2011 - L 1 KR 89/10
Krankenversicherung - gemeinsame Pressekonferenz der Krankenkassen über die …
- BSG, 18.07.2006 - B 1 A 2/05 R
Krankenkasse - betriebliche Altersversorgung - keine Anlage des Deckungskapitals …
- BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 19/00 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht - materielle Verfassungsmäßigkeit
- BGH, 19.07.2011 - IV ZR 46/09
Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-34/98
Kommission / Frankreich
- SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08
Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK
- EuGH, 26.01.1999 - C-18/95
Terhoeve
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-49/07
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Vergaberecht - Ausschreibung von Rabattverträgen zwischen Krankenkassen und …
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Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 234 EG - Auslegung der Vorschriften des …
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Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
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Dôvera zdravotná poistʼovňa / Kommission
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Albany
- EuGH, 26.03.1996 - C-238/94
Garcia u.a.
- VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11
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- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-309/99
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- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-264/01
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS VERSTÖSST DIE FESTSETZUNG DER BETRÄGE, DIE DIE …
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Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler …
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