Rechtsprechung
   EuGH, 07.05.1991 - C-229/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1459
EuGH, 07.05.1991 - C-229/89 (https://dejure.org/1991,1459)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.1991 - C-229/89 (https://dejure.org/1991,1459)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 1991 - C-229/89 (https://dejure.org/1991,1459)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,1459) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 4 Absatz 1
    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Invalidität unter Berücksichtigung des Familienunterhalts und des Einkommens der unterhaltsberechtigten Personen - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

  • Judicialis

    EWGV Art. 169; ; RL Nr. 79/7/EWG Art. 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 169; RL Nr. 79/7/EWG Art. 8 Abs. 1
    Richtlinie 79/7 Art. 4 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Invalidität; Berücksichtigung der Existenz von Personen, die dem Empfänger gegenüber unterhaltsberechtigt sind

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Bestimmung der Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit und der Invaliditätsentschädigungen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1991, 2205
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.06.1987 - 30/85

    Teuling / Bedrijfsvereniging voor de Chemische Industrie

    Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-229/89
    14 Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof insbesondere ausgeführt hat, daß ein System von Leistungen, das Zuschläge vorsieht, die nicht unmittelbar an das Geschlecht der Anspruchsberechtigten anknüpfen, sondern ihren Ehe- und Familienstand berücksichtigen, und nach dem wesentlich weniger Frauen als Männer Anspruch auf diese Zuschläge haben, Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie zuwiderliefe, wenn es sich nicht aus Gründen rechtfertigen ließe, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausschließen (Urteil vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 30/85, Teuling, Slg. 1987, 2497, Randnr. 13).

    Denn der Gerichtshof hat ausgeführt, daß die Richtlinie 79/7 einem Gesetz nicht entgegensteht, nach dem die zuvor allen arbeitsunfähigen Arbeitnehmern mit einem Einkommen etwa in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns gegebene Garantie, daß eine (Netto-)Leistung mindestens dem gesetzlichen (Netto-)Mindestlohn entspricht, nur noch für Personen gilt, die einen unterhaltsberechtigten Ehegatten oder einen Ehegatten, der nur ein sehr niedriges Einkommen bezieht, oder ein unterhaltsberechtigtes Kind haben (Urteil vom 11. Juni 1987, a. a. O., Randnrn.

  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

    Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-229/89
    19 Wenn das Königreich Belgien dagegen darlegen kann, daß die gewählten Mittel einem notwendigen Ziel seiner Sozialpolitik dienen und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind, so kann in dem blossen Umstand, daß das Leistungssystem eine viel grössere Anzahl von männlichen Arbeitnehmern begünstigt, keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gesehen werden (Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 14).
  • EuGH, 27.06.1990 - C-33/89

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-229/89
    herausstellt, daß diese aus einer viel grösseren Anzahl von Angehörigen des einen oder anderen Geschlechts besteht, es sei denn, daß die fragliche Maßnahme "durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben" (Urteil vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, Randnr. 16).
  • EuGH, 12.07.1984 - 184/83

    Hofmann / Barmer Ersatzkasse

    Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-229/89
    Diese Grundsätze und Ziele gehören zu einer Sozialpolitik, für die beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Mitgliedstaaten zuständig sind, die hinsichtlich der Art der sozialen Schutzmaßnahmen und der konkreten Einzelheiten ihrer Durchführung über einen sachgerechten Ermessensspielraum verfügen (Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 184/83, Hofmann, Slg. 1984, 3047, Randnr. 27).
  • BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen im Anschluss an

    Letzteres ist der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des betreffenden Mitgliedstaats dienen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (EuGHE I 1995, 4741 = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 12 mwN; vgl auch EuGHE I 1991, 2205 = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 3; EuGHE I 1995, 4625 = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 11; EuGHE I 1996, 179 = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 13).
  • BAG, 26.05.1993 - 5 AZR 184/92

    Bezahlte Freistellung am 24. und 31. 12.; mittelbare Frauendiskriminierung

    Zur Rechtfertigung einer diskriminierenden Gesetzesvorschrift hat er es für erforderlich gehalten, daß diese einem notwendigen Ziel der Sozialpolitik des Mitgliedsstaats dient (Urteil vom 13. Juli 1989, aaO, sowie vom 7. Mai 1991 - C-229/89 - EuGHE 1991, I-2223).
  • BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 7/04 R

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 234 EG - Berechnung des Krankengeldes bei

    Europarechtlich gerechtfertigt kann es zB sein, dass einer Familie durch eine bestimmte rechtliche Ausgestaltung im nationalen Recht ein Mindestmaß an Einkünften gesichert werden soll (EuGH, Urteil vom 7. Mai 1991, Rs C-229/89, EuGHE 1991, I-2205, RdNr 19 ff = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 3 - Kommission gegen Belgien ).

    Die Absicherung des laufenden Existenzbedarfs hat auch der EuGH als Rechtfertigungsgrund für Durchbrechungen des Gleichbehandlungsgebots anerkannt (vgl EuGH, Urteil vom 7. Mai 1991, Rs C-229/89, EuGHE 1991, I-2205, RdNr 19 ff = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 3 - Kommission gegen Belgien).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht