Rechtsprechung
EuGH, 12.11.1998 - C-399/96 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187/EWG - Geltungsbereich - Übergang eines Unternehmens in freiwilliger Liquidation
- Europäischer Gerichtshof
Europièces
- EU-Kommission
Europièces / Sanders und Automative Industries Holding Company
Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1 Absatz 1
1 Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Geltungsbereich - Teilweiser oder vollständiger Übergang der Aktiva eines Unternehmens in freiwilliger Liquidation - Einbeziehung
- EU-Kommission
Europièces / Sanders und Automative Industries Holding Company
- Wolters Kluwer
Sozialpolitik ; Rechtsangleichung ; Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer ; Übergang eines Unternehmens in freiwilliger Liquidation
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Wahrung der Ansprüche von Arbeitnehmern beim Übergang von Unternehmen in Liquidation
- Judicialis
Richtlinie 77/187/EWG Art. 1 Abs. 1; ; Richtlinie 77/187/EWG Art. 4 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Geltungsbereich - Teilweiser oder vollständiger Übergang der Aktiva eines Unternehmens in freiwilliger Liquidation - Einbeziehung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Geltungsbereich der EWG-Richtlinie; Insolvenzfall; Liquidationsverfahren
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail Brüssel - Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1998 - C-399/96
- EuGH, 12.11.1998 - C-399/96
Papierfundstellen
- EuGHE I 1998, 6965
- EuZW 1999, 49
- NZA 1999, 31
- NZI 1999, 147 (Ls.)
- WM 1999, 346
- BB 2004, 2353
- DB 2004, 2270
Wird zitiert von ... (25) Neu Zitiert selbst (11)
- EuGH, 12.03.1998 - C-319/94
Dethier Équipement
Auszug aus EuGH, 12.11.1998 - C-399/96
Außerdem fügt sich das Ausgangsverfahren in einen rechtlichen Rahmen ein, der aufgrund eines früheren Vorabentscheidungsersuchens (Urteil vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-319/94, Dethier Équipement, Slg. 1998, I-1061) zum belgischen Liquidationsverfahren weitgehend bekannt ist.Außerdem sind die Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens, insbesondere soweit sie zu einer Weiterführung oder Einstellung des Unternehmens führt, und die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen (Urteil Dethier Équipement, Randnr. 25).
Nach dem Urteil Dethier Équipement ist die Richtlinie demnach beim Übergang eines Unternehmens in gerichtlicher Liquidation anwendbar, wenn die Tätigkeit des Unternehmens weitergeführt wird.
Angesichts dessen ist festzustellen, daß die Gründe, aus denen der Gerichtshof im Urteil Dethier Équipement zu der Auffassung gelangt ist, daß die Richtlinie auf Übertragungen Anwendung finden kann, die während des gerichtlichen Liquidationsverfahrens stattgefunden haben, erst recht für den Fall gelten, daß das übertragene Unternehmen Gegenstand einer freiwilligen Liquidation ist.
- EuGH, 16.12.1992 - C-132/91
Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.
Auszug aus EuGH, 12.11.1998 - C-399/96
Was den zweiten Teil der oben umformulierten Frage betrifft, so soll die Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens gewährleisten, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren (vgl. Urteile D'Urso u. a., Randnr. 9, und vom 16. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-132/91, C-138/91 und C-139/91, Katsikas u. a., Slg. 1992, I-6577, Randnr. 21).In einem solchen Fall findet, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie keine Anwendung (Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 105/84, Danmols Inventar, Slg. 1985, 2639, und Katsikas u. a., Randnr. 30).
- EuGH, 25.07.1991 - C-362/89
D'Urso u.a. / Marelli
Auszug aus EuGH, 12.11.1998 - C-399/96
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes folgt jedoch, daß es für die Beurteilung der Frage, ob die Richtlinie auf den Übergang eines Unternehmens anwendbar ist, das Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens ist, entscheidend auf das mit dem fraglichen Verfahren angestrebte Ziel ankommt (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-362/89, D'Urso u. a., Slg. 1991, I-4105, Randnr. 26, und vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-472/93, Spano u. a., Slg. 1995, I-4321, Randnr. 24).Was den zweiten Teil der oben umformulierten Frage betrifft, so soll die Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens gewährleisten, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren (vgl. Urteile D'Urso u. a., Randnr. 9, und vom 16. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-132/91, C-138/91 und C-139/91, Katsikas u. a., Slg. 1992, I-6577, Randnr. 21).
- EuGH, 07.03.1996 - C-171/94
Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium
Auszug aus EuGH, 12.11.1998 - C-399/96
Sie können auch vorsehen, daß der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer bestehen bleibt (Urteil vom 7. März 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-171/94 und C-172/94, Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 35). - EuGH, 11.07.1985 - 105/84
Foreningen af Arbejdsledere i Danmark / Danmols Inventar
Auszug aus EuGH, 12.11.1998 - C-399/96
In einem solchen Fall findet, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie keine Anwendung (Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 105/84, Danmols Inventar, Slg. 1985, 2639, und Katsikas u. a., Randnr. 30). - EuGH, 07.02.1985 - 135/83
Abels / Bedrijfsvereniging voor de Metaalindustrie en de Electrotechnische …
Auszug aus EuGH, 12.11.1998 - C-399/96
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie nicht auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils im Rahmen eines Konkursverfahrens anwendbar ist (Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 135/83, Abels, Slg. 1985, 469). - EuGH, 26.01.1993 - C-320/90
Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.
Auszug aus EuGH, 12.11.1998 - C-399/96
Zwar muß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das nationale Gericht die Sach- und Rechtslage schildern, in der sich die von ihm aufgeworfenen Fragen stellen, oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen, weil sonst eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht möglich ist (Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6; Beschlüsse vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-386/92, Monin Automobiles, Slg. 1993, I-2049, Randnr. 6, und vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 4). - EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
Auszug aus EuGH, 12.11.1998 - C-399/96
Zwar muß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das nationale Gericht die Sach- und Rechtslage schildern, in der sich die von ihm aufgeworfenen Fragen stellen, oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen, weil sonst eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht möglich ist (Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6; Beschlüsse vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-386/92, Monin Automobiles, Slg. 1993, I-2049, Randnr. 6, und vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 4). - EuGH, 07.12.1995 - C-472/93
Spano / Fiat Geotech und Fiat Hitachi Excavators
Auszug aus EuGH, 12.11.1998 - C-399/96
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes folgt jedoch, daß es für die Beurteilung der Frage, ob die Richtlinie auf den Übergang eines Unternehmens anwendbar ist, das Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens ist, entscheidend auf das mit dem fraglichen Verfahren angestrebte Ziel ankommt (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-362/89, D'Urso u. a., Slg. 1991, I-4105, Randnr. 26, und vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-472/93, Spano u. a., Slg. 1995, I-4321, Randnr. 24). - EuGH, 26.04.1993 - C-386/92
Monin Automobiles
Auszug aus EuGH, 12.11.1998 - C-399/96
Zwar muß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das nationale Gericht die Sach- und Rechtslage schildern, in der sich die von ihm aufgeworfenen Fragen stellen, oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen, weil sonst eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht möglich ist (Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6; Beschlüsse vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-386/92, Monin Automobiles, Slg. 1993, I-2049, Randnr. 6, und vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 4). - EuGH, 08.07.1998 - C-9/98
Agostini
- BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 61/14
EuGH-Vorlage - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang
Entscheidet er sich frei dafür, das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber nicht fortzusetzen, entfällt der Schutzauftrag der Richtlinie und die Mitgliedstaaten können unabhängig davon bestimmen, was in einem solchen Fall zu gelten hat (EuGH 12. November 1998 - C-399/96 - [Europièces] Rn. 37 bis 39, Slg. 1998, I-6965) . - EuGH, 09.03.2006 - C-499/04
Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der …
25 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes soll die Richtlinie außerdem die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens dadurch gewährleisten, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren (vgl. u. a. Urteile vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86, Daddy's Dance Hall, Slg. 1988, 739, Randnr. 9, vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-362/89, d'Urso u. a., Slg. 1991, I-4105, Randnr. 9, und vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-399/96, Europièces, Slg. 1998, I-6965, Randnr. 37). - BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 95/14
Vorabentscheidungsersuchen - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang
Entscheidet er sich frei dafür, das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber nicht fortzusetzen, entfällt der Schutzauftrag der Richtlinie und die Mitgliedstaaten können unabhängig davon bestimmen, was in einem solchen Fall zu gelten hat (EuGH 12. November 1998 - C-399/96 - [Europièces] Rn. 37 bis 39, Slg. 1998, I-6965) .
- BAG, 22.02.2005 - 3 AZR 499/03
Übergang von Versorgungsverbindlichkeiten bei einer Spaltung zur Aufnahme (§ 168 …
Erst in einem Urteil vom 16. Dezember 1992 (- verb. Rs. C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - EuGHE I 1992, 6577; bestätigt durch EuGH 12. November 1998 - Rs. C-399/96 - EuGHE I 1998, 6965 "Wilfried Sanders") räumte der Gerichtshof ein, dass der Schutz, den die Betriebsübergangsrichtlinie bieten solle, dann gegenstandslos sei, wenn der Betroffene selbst auf Grund seiner eigenen freien Entscheidung das Arbeitsverhältnis nach dem Übergang mit dem neuen Unternehmensinhaber nicht fortsetzen wolle. - EuGH, 26.05.2005 - C-478/03
Celtec - Richtlinie 77/187/EWG - Artikel 3 Absatz 1 - Wahrung von Ansprüchen der …
26 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. u. a. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-362/89, D'Urso u. a., Slg. 1991, I-4105, Randnr. 9, und vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-399/96, Europièces, Slg. 1998, I-6965, Randnr. 37), soll die Richtlinie 77/187 die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens gewährleisten, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren. - Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2017 - C-126/16
Federatie Nederlandse Vakvereniging u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
22 Urteil vom 12. März 1998, Dethier Équipement (…C-319/94, EU:C:1998:99, Rn. 25); vgl. auch Urteil vom 12 November 1998, Europièces (C-399/96, EU:C:1998:532, Rn. 26).24 Urteil vom 12. März 1998, Dethier Équipement (…C-319/94, EU:C:1998:99, Rn. 26 bis 31); vgl. auch Urteil vom 12. November 1998, Europièces (C-399/96, EU:C:1998:532, Rn. 31 und 32).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14
Ferreira da Silva e Brito u.a.
18 - C-399/96, EU:C:1998:532. - Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-470/04
N - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Direkte Steuern - Besteuerung …
86 - Urteil vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-399/96 (Europièces, Slg. 1998, I-6965, Randnr. 24). - Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-114/15
Audace u.a. - Paralleleinfuhr von Tierarzneimitteln - Ausschluss von …
10 - Vgl. hierzu Urteil Europièces (C-399/96, EU:C:1998:532, Rn. 24), in dem der Gerichtshof eine Einrede der Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens u. a. mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass "der Gerichtshof aufgrund der vom vorlegenden Gericht übersandten Akten über genügend Angaben verfügt, um die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf den dem Rechtsstreit im Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt auslegen zu können".15 - Vgl. hierzu Urteil Europièces (C-399/96, EU:C:1998:532, Rn. 23).
- LAG Hamm, 04.04.2000 - 4 Sa 1220/99
Betriebsbedingte Kündigung bei einer Betriebsveräußerung in der Insoklvenz
Während nach dem Entwurf der Änderungsrichtlinie von den Mitgliedstaaten ausdrücklich vorgesehen werden mußte, daß Art. 3 Abs. 1 bis 3 sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 RL 77/187/EWG bei Betriebsübergängen im Insolvenzverfahren eines Unternehmens oder eines entsprechenden Verfahrens nicht anzuwenden sind (Art. 1 Abs. 5 E-ÄndRL), findet nach der endgültigen Fassung die Betriebsübergangsrichtlinie auf Betriebsübergänge im Rahmen eines auf Liquidation gerichteten Verfahrens (siehe zu dieser Zielsetzung EuGH v. 12.03.1998 - Rs. C-319/94, KTS 1998, 571 = NZA 1998, 529 = NZI 1998, 75 = ZIP 1998, 1408 ; EuGH v. 12.11.1998 - C-399/96, NZA 1999, 31 = NZI 1999, 147 = ZInsO 1999, 482 ) solange keine Anwendung, wie dies von den Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich bestimmt ist (Art. 4a Abs. 1 RL 98/50/EG). - LAG Köln, 14.09.2005 - 3 Sa 504/05
Keine identitätswahrende Übertragung bei Wechsel von Massenkabelfertigung zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2013 - C-426/11
Alemo-Herron u.a. - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der …
- LAG Düsseldorf, 23.03.2011 - 12 Sa 1320/10
Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist; …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2005 - C-499/04
Werhof - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - …
- LAG Düsseldorf, 23.03.2011 - 12 Sa 1835/10
Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist; …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-463/09
CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b - …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2019 - C-509/17
Plessers
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-478/03
Celtec
- Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2000 - C-175/99
Mayeur
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-234/98
Allen u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-396/07
Juuri - Betriebsübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-145/01
Kommission / Italien
- LAG Baden-Württemberg, 13.02.2003 - 10 Sa 18/02
Weiterbeschäftigungsanspruch - Annahmeverzug des Arbeitgebers - böswilliges …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-344/18
ISS Facility Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - …
- EuGH, 17.07.2014 - C-107/14
3D I