Rechtsprechung
   EuGH, 26.04.1993 - C-386/92   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Monin Automobiles

    EWG-Vertrag, Artikel 177
    Vorabentscheidungsverfahren ° Zulässigkeit ° Vorlage einer Frage ohne Erläuterung des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 177; EWG-Vertrag Art. 30; EWG-Vertrag Art. 85; VerfO Art. 92
    Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Vorlage einer Frage ohne Erläuterung des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1993, I-2049



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BVerwG, 07.03.1996 - 4 B 254.95  

    Fernstraßenrecht Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung in der

    Auch die Auslegung des § 22 UVPG ist - soweit es vorliegend erheblich ist - bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. August 1994 - Rs C-386/92 - NVwZ 1994, 1093 = DVBl 1994, 1126 = NuR 1995, 53).
  • EuGH, 12.11.1998 - C-399/96  

    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der

    23 Zwar muß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das nationale Gericht die Sach- und Rechtslage schildern, in der sich die von ihm aufgeworfenen Fragen stellen, oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen, weil sonst eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht möglich ist (Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6; Beschlüsse vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-386/92, Monin Automobiles, Slg. 1993, I-2049, Randnr. 6, und vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-4261, Randnr. 4).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-316/93  

    Vaneetveld / Le Foyer

    13 Zwar hat der Gerichtshof entschieden, daß die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen umreisst, in den sich die gestellten Fragen einfügen, oder daß es zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871; Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393; Beschluß vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085; Beschluß vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-386/92, Monin Automobiles, Slg. 1993, I-2049).
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